Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.220/2004
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2P.220/2004 /kil

Urteil vom 15. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Familienausgleichskasse,
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
III. Kammer, Lagerhausstrasse 19, Postfach 441,
8401 Winterthur.

Art. 8 BV (Familienzulagen für Kinder im Ausland),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich,
III. Kammer, vom 27. Juli 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte mit Urteil vom 27.
Juli 2004 Entscheide der kantonalen Sozialversicherungsanstalt vom 3.
September und 4. November 2003, mit denen für drei in Israel zur Ausbildung
weilende, über 16 Jahre alte Kinder von X.________ die Ausrichtung von
Kinderzulagen verweigert worden war. X.________ führt dagegen wegen
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) und Art. 8 BV
(Rechtsgleichheit) staatsrechtliche Beschwerde.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von
Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) zu behandeln:
2.1 Nach § 5a Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über Kinderzulagen für
Arbeitnehmer (KZG; Fassung vom 26. November 2001, in Kraft seit 1. Mai 2002)
besteht für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, sofern die Schweiz mit dem
betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat,
Anspruch auf Kinderzulagen; dieser Anspruch endet in jedem Fall im Monat, in
dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Vorbehalten bleibt gemäss § 1a KZG
(u.a.) das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; 0.142.112.681).

2.2  Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil, auf das sich
das kantonale Sozialversicherungsgericht stützte und welches auch dem
Beschwerdeführer bekannt ist, die genannte Gesetzesbestimmung als mit dem
Rechtsgleichheitsgebot vereinbar und dementsprechend die Verweigerung von
Kinderzulagen für über 16 Jahre alte Kinder, die in Israel einem Studium
nachgehen, als verfassungskonform erachtet (Urteil 2P.290/2003 vom 12. Mai
2004). Es erblickte einen ausreichenden sachlichen Grund für die
unterschiedliche Behandlung namentlich darin, dass das Vorliegen eines
Ausbildungsverhältnisses bei Kindern im Ausland - insbesondere bei
aussereuropäischen Staaten, auf welche der streitige Ausschluss nach
Inkrafttreten des in § 1a KZG vorbehaltenen Freizügigkeitsabkommens
hauptsächlich Anwendung finde - nur beschränkt einer Überprüfung zugänglich
sei. Während bei Kindern unter 16 Jahren in der Regel ohne weitere
Beweiserhebung davon ausgegangen werden könne, dass sie sich noch in
Ausbildung befinden (Erfüllung der Schulpflicht), bedürfe die Frage, ob die
Eltern für Kinder oberhalb dieser Altersgrenze infolge Absolvierung einer
weiteren Ausbildung immer noch aufzukommen hätten, naturgemäss einer
weitergehenden Prüfung. Es müsste in solchen Fällen auf Bescheinigungen
ausländischer Stellen mit unterschiedlicher Aussagekraft und nicht selten
auch zweifelhafter Zuverlässigkeit abgestellt werden. Um solchen praktischen
Schwierigkeiten vorzubeugen und um nicht heikle Differenzierungen zwischen
einzelnen Staaten vornehmen zu müssen, habe der zürcherische Gesetzgeber für
im Ausland wohnende Kinder von über 16 Jahren - vorbehältlich der
Sonderregelungen für den EG- und den EFTA-Raum - die Gewährung von
Kinderzulagen zulässigerweise generell ausschliessen dürfen.

2.3  Der Beschwerdeführer akzeptiert an sich, dass der Gesetzgeber bezüglich
des Anspruches auf Familienzulagen für Kinder in der Schweiz und solchen im
Ausland eine Unterscheidung machen darf. Er erachtet es aber als unzulässig,
zwischen Kindern in EG-Staaten und solchen in ausländischen Staaten
ausserhalb der EU zu differenzieren. Eine israelische Ausbildungsbestätigung
habe nicht weniger Aussagekraft und lasse sich nicht weniger leicht
überprüfen als beispielsweise entsprechende Bestätigungen von polnischen oder
lettischen Behörden. Die Unterscheidung zwischen "EU-Staaten und
Nicht-EU-Staaten" wegen unterschiedlicher Aussagekraft der
Ausbildungsbestätigungen verletze Art. 8 BV.

2.4  Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beschränkung des
Geltungsbereiches der streitigen kantonalen Gesetzesbestimmung auf
ausländische Staaten ausserhalb des EU- (und EFTA-)Raumes ihren Grund nicht
in der unterschiedlichen Aussagekraft allfälliger Ausbildungsbestätigungen
hat, sondern im Umstand, dass die Schweiz mit den EG- und EFTA-Staaten (auf
Gegenseitigkeit beruhende) staatsvertragliche Verpflichtungen eingegangen
ist, wonach Bürger der Vertragsstaaten u.a. auch bezüglich der
Familienzulagen gleich behandelt werden müssen wie Schweizer Bürger, und zwar
auch für Kinder im Ausland bzw. in den betreffenden Vertragsstaaten (vgl.
Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und
der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6346 f.). Aus dem Gebot der
Rechtsgleichheit lässt sich nicht ableiten, dass solche staatsvertraglich
begründete Sonderstellungen auf andere Staaten bzw. auf Angehörige anderer
Staaten bei entsprechenden objektiven Bedingungen ausgedehnt werden müssen.
Der zürcherische Gesetzgeber durfte vielmehr zulässigerweise den Anspruch auf
Zulagen für Kinder in ausländischen Staaten ausserhalb des EU- und
EFTA-Raumes wegen der hier regelmässig gegebenen Beweisschwierigkeiten der in
§ 5a Abs. 1 KZG vorgesehenen Beschränkung unterwerfen, ohne dabei zwischen
einzelnen Staaten nach Massgabe der mutmasslichen Zuverlässigkeit der
einschlägigen Bestätigungen differenzieren zu müssen. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was ein Zurückkommen auf die eingangs erwähnte
Rechtsprechung rechtfertigen würde. Wenn das kantonale
Sozialversicherungsgericht bei der geschilderten Rechtslage auf den
Unterschied zwischen EG-Staaten und aussereuropäischen Staaten nicht weiter
einging, kann ihm auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der
Begründungspflicht vorgeworfen werden.

2.5  Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit
ferner darin, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht es vorliegend, im
Gegensatz zu einem bestimmten anderen Fall, unterlassen habe, den Fall
bezüglich seiner Tochter B.________ zwecks genauerer Abklärung der
Aufenthaltsdauer an die erste Instanz zurückzuweisen, da wegen der unter
einem Jahr liegenden Dauer des Auslandsaufenthaltes ein Anspruch auf
Kinderzulagen bestanden hätte.
Der Beschwerdeführer tut in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, dass er vor
dem kantonalen Sozialversicherungsgericht einen dahingehenden Einwand bereits
erhoben hätte bzw. inwiefern die beiden Fälle prozessual gleich gelagert
waren, wie dies zur gehörigen Begründung seiner Rüge erforderlich wäre (Art.
90 Abs. 1 lit. b OG). In diesem Punkt ist auf die staatsrechtliche Beschwerde
nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, III. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: