Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.21/2004
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2P.21/2004 /kil

Urteil vom 2. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat A.________,
Obergericht des Kantons Zug, 1. Abteilung, Aabachstrasse 3, 6300 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach
760,
6301 Zug.

Schadenersatz und Genugtuung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. November 2003 und des
Obergerichts des
Kantons Zug, 1. Abteilung, vom 7. Oktober 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ will gegen die Gemeinde A.________ Wiedergutmachungsansprüche
geltend machen für ihm durch Handlungen der Gemeindeorgane im Zusammenhang
mit planerischen Massnahmen (Quartiergestaltungs- und Bebauungspläne)
entstandene Nachteile. Eine entsprechende Klage von X.________, womit
beantragt wurde, die Gemeindeverwaltung A.________ zu verpflichten, ihm
Schadenersatz im Umfang von Fr. 155'217.-- sowie eine Genugtuungssumme von
Fr. 6'000.-- zu bezahlen, wies das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil
vom 18. September 2002 ab. Das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen
erhobene Berufung am 7. Oktober 2003 ab, soweit es darauf eintrat, und
bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil. In der Rechtsmittelbelehrung hielt
das Obergericht fest, dass gegen sein Urteil innert 30 Tagen seit Zustellung
schriftlich und im Doppel bei ihm selber Berufung an das Bundesgericht i.S.
von Art. 43 ff. OG eingereicht werden könne. Das obergerichtliche Urteil
wurde am 10. Oktober 2003 versandt.

X. ________ gelangte in der Folge mit einer als Klage bezeichneten Eingabe
vom 8. November 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und klagte
gegen die Gemeinde A.________ auf Bezahlung von Fr. 155'217.--
(Schadenersatz) und Fr. 6'000.-- Genugtuung. Mit Urteil vom 28. November 2003
trat das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Es
stellte fest, dass für die Beurteilung von Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen gegen Gemeinden gemäss dem Zuger Gesetz vom 1. Februar
1979 über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und
Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG/ZG) das Kantonsgericht und in zweiter
Instanz das Obergericht zuständig seien; auch Ansprüche aus materieller
Enteignung könnten im Übrigen nicht erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht
geltend gemacht werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde am 5. Januar
2004 versandt.

Mit als "Berufung an das Bundesgericht (Zivilrecht)" bezeichneter
Rechtsschrift vom 20. Januar 2004 beantragt X.________, die Urteile des Zuger
Kantons- und Obergerichts seien zu überprüfen und allen Klagen - vordringlich
betreffend Bauauflagen - sei, wie in den Klageschriften und Vorträgen
dargestellt, zu entsprechen. Er macht Wiedergutmachungsansprüche gegen die
Gemeinde A.________ von Fr. 161'217.-- (Schadenersatz und Genugtuung) sowie
von Fr. 8'700.-- (Gerichtskosten Kantonsgericht und Obergericht) geltend. Der
Rechtsschrift beigefügt sind zahlreiche Unterlagen über die bisherigen
kantonalen Verfahren und Belege zu den Klagebegehren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel, noch sind andere Instruktionsmassnahmen
(wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.

2.
2.1 Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formen Haftungsansprüche
gegen kantonale Gemeinwesen geltend gemacht werden können, ist der
Regelungskompetenz der Kantone überlassen (Art. 61 Abs. 1 OG). Entsprechende
vom Kanton erlassene Bestimmungen sind nicht dem Bundeszivilrecht
zuzurechnen, und zwar auch insoweit nicht, als das kantonale Gesetz (wie § 23
VG/ZG) vorschreibt, dass ergänzend die Bestimmungen des OR anzuwenden sind.
Gegen auf kantonales Staatshaftungsrecht gestützte kantonale Entscheide kann
nicht mit Berufung gemäss Art. 43 ff. OG ans Bundesgericht gelangt werden,
unabhängig davon, ob der kantonale Gesetzgeber solche Streitigkeiten seinen
Zivilgerichten oder den  Verwaltungsjustizbehörden zur Erledigung zuweist.
Vielmehr steht gegen diesbezügliche letztinstanzliche kantonale Entscheide
als Rechtsmittel ans Bundesgericht einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG binnen 30 Tagen,
von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des
anzufechtenden Entscheids an gerechnet, dem Bundesgericht einzureichen. Die
Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 90 Abs. 1 OG nebst den Anträgen (lit. a)
die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen
(lit. b).

2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2004 wäre fristgerecht
erhoben, soweit damit das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten werden
soll. Dieses beschlägt ausschliesslich verfahrensrechtliche Fragen, indem das
Gericht sich für unzuständig erklärt. Der Beschwerdeführer befasst sich mit
diesem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht und zeigt damit
insbesondere nicht auf, inwiefern die dort vertretene Auffassung gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll. In Bezug auf dieses Urteil fehlt
es an einem Antrag wie auch an einer Begründung; der Beschwerdeführer
bekundet diesbezüglich letztlich keinen Anfechtungswillen; sollte sich seine
Eingabe dennoch gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil richten, könnte
darauf gemäss Art. 90 Abs. 1 OG nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer beantragt hingegen ausdrücklich die Aufhebung der Urteile
des Kantons- und des Obergerichts des Kantons Zug und stellt materielle
Klagebegehren. Ferner lässt auch die Begründung des Rechtsmittels erkennen,
dass allein das Urteil des Obergerichts vom 7. Oktober 2003 (einschliesslich
des damit bestätigten kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. September 2002)
angefochten werden soll.

Das obergerichtliche Urteil wurde am 10. Oktober 2003 versandt und ist vom
Beschwerdeführer, wie sich aus dem Inhalt seiner beim Verwaltungsgericht
eingereichten Klage ergibt, vor dem 8. November 2003 entgegengenommen worden.
Damit aber hätte dagegen spätestens zu Beginn des Monats Dezember 2003 zu
Handen des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden müssen, um die
Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 89 Abs. 1 OG zu wahren. Die als
Berufung bezeichnete Eingabe ist daher verspätet, und sie könnte höchstens
dann als rechtzeitige staatsrechtliche Beschwerde betrachtet werden, wenn der
Beschwerdeführer - durch falsche Rechtsmittelbelehrung - vom rechtzeitigen
Handeln abgehalten worden wäre. Dem ist indessen nicht so: Die
Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Obergerichts vom 7. Oktober 2003 war zwar
nicht korrekt, indem als Rechtsmittel die Berufung angegeben wurde. Indessen
wurde klargestellt, dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen zu Handen des
Bundesgerichts zu erheben war, wie dies auch für die staatsrechtliche
Beschwerde gilt. Der Beschwerdeführer verzichtete indessen bewusst darauf,
ans Bundesgericht zu gelangen; vielmehr liess er es beim Urteil des
Obergerichts bewenden, welches sich seiner Auffassung nach, gleich wie das
Kantonsgericht, "fälschlicherweise" mit der Angelegenheit befasst habe, und
gelangte mit einer Klage neu ans kantonale Verwaltungsgericht, in der
Absicht, "den Rechtsweg wieder von vorne zu beginnen." Diese Überlegungs- und
Vorgehensweise wurde ihm offensichtlich nicht durch die Rechtsmittelbelehrung
im obergerichtlichen Urteil nahegelegt. Auf die sich gegen dieses Urteil
richtende Beschwerde ist daher wegen Verspätung nicht einzutreten.

2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 20. Januar 2004 wird als
staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen, und es wird darauf nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________, dem
Obergericht des Kantons Zug, 1. Abteilung, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer,  schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: