Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.219/2004
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2P.219/2004 /leb

Urteil vom 16. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiberin Diarra.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Tanner,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau.

Art. 29 BV (Aufenthaltsbewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien/Montenegro (Kosovo) stammende X.________ (geboren 1984),
dessen Vater seit 1996 über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügte,
reiste am 7. Juli 1998 zusammen mit seiner Mutter sowie seinen vier
Schwestern illegal in die Schweiz ein. Am 30. Oktober 1998 wurde allen
Familienangehörigen im Rahmen des Familiennachzuges eine
Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt.

B.
Nachdem X.________ in der Schule zu schweren Klagen Anlass gegeben hatte,
verwarnte die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt), Sektion Massnahmen,
seine Eltern und forderte sie auf, ihren Sohn inskünftig zu einem
vertretbaren Verhalten anzuhalten.

Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. August 2001
wurde X.________ der sexuellen Nötigung, der sexuellen Belästigung sowie der
Missachtung eines allgemeinen Fahrverbotes, begangen am 10. bzw. 29. August
2000, für schuldig befunden und es wurde eine Erziehungshilfe für unbestimmte
Zeit angeordnet. Er wurde zudem auf die ihm - in strafrechtlicher und
fremdenpolizeilicher Hinsicht - drohenden Folgen bei weiteren derartigen
Verfehlungen hingewiesen.

Am 3. Mai 2002 sprach die Jugendanwaltschaft X.________ der sexuellen
Belästigung, begangen am 12. Januar 2002, schuldig und verurteilte ihn zu
einer bedingten Einschliessungsstrafe von 14 Tagen, bei einer Probezeit von 2
Jahren.

Mit Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Mai 2002 wurde X.________ verwarnt
und erneut auf die Folgen im Falle weiterer Delinquenz aufmerksam gemacht.

Mit Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 28. November 2003 wurde X.________
wegen Diebstahls, versuchten Betrugs, Sachbeschädigung sowie
Hausfriedensbruchs, begangen am 19. bzw. 22. September 2003, zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

C.
Am 9. Februar 2004 verfügte das Migrationsamt, Sektion Verlängerungen und
Massnahmen, die Nichtverlängerung der am 28. Februar 2004 ablaufenden
Aufenthaltsbewilligung von X.________.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ erfolglos Einsprache. Die gegen den
Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde wies das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Juli 2004 ab.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September 2004 beantragt X.________,
das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht aufzuheben. Das Bundesgericht
hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dass der Beschwerdeführer nach innerstaatlichem Gesetzesrecht Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hätte, wird mit Grund nicht
behauptet. Art. 8 EMRK räumt dem erwachsenen Beschwerdeführer ebenfalls kein
Anwesenheitsrecht ein, da zwischen ihm und seinen in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen nicht ein
Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wie es sich aus besonderen Betreuungs- und
Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S.
260 ff.). Besondere intensive private Beziehungen, die aus dem Recht auf
Achtung des Privatlebens ein Anwesenheitsrecht ableiten liessen, sind hier
nicht gegeben (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 21/22). Dem Beschwerdeführer steht
somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung
ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Damit ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
ausgeschlossen (BGE 126 II 377 E. 2 S. 381).

2.
2.1  Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich nach
konstanter Rechtsprechung auch nicht aus dem in Art. 9 BV enthaltenen
Willkürverbot (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Für das Gebiet der
Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und
Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen
Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden
kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192).

2.2  Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann mit
staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt
werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114
Ia 307 E. 3c S. 312f.; vgl. auch: BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b
S. 86 sowie E. 7b S. 94). Dies gilt aber nicht für Rügen, die sich von der
Prüfung der Sache selbst nicht trennen lassen. Soweit der Beschwerdeführer
die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung
kritisiert, beanstandet er das Ergebnis der von der kantonalen Behörde
vorgenommenen Beweiswürdigung. Damit übt er inhaltliche Kritik am
angefochtenen Urteil, wozu er, wie erwähnt, nicht legitimiert ist.

2.3  Die Eingabe kann folglich auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen werden.

3.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Aargau
und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: