Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.215/2004
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2P.215/2004 /dxc

Urteil vom 7. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt Olten, Stadthaus, Postfach, 4603 Olten,
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Sozialhilfe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 6. August 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.  ________ und Y.________ stehen mit dem Sozialamt Olten im Streit über die
massgebliche Höhe von an sie ausgerichteten Fürsorgegeldern, wobei die
Abgrenzung zu möglicherweise von den Schulbehörden zu übernehmenden schulisch
bedingten Kosten für ihren Sohn eine Rolle spielt. Aufgeworfen ist auch die
Frage der Niederlassungsbewilligung von Y.________, auf welche die
Feststellung der massgeblichen Höhe der Fürsorgeleistungen möglicherweise
Auswirkungen hat. X.________ und Y.________ gelangten am 4. Juli 2004 in
diesem Zusammenhang mit einer Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Dieses trat mit Urteil vom 6. August 2004 darauf nicht ein und
überwies das Dossier zuständigkeitshalber an das Departement des Innern des
Kantons Solothurn.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. August (Postaufgabe 2. September)
2004 beantragen X.________ und Y.________ die "Aufhebung der Urteile und
Weiterleitung gemäss der Zuständigkeit". Sie rügen zusammengefasst eine
Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots; sie machen geltend, durch das
Vorgehen des Verwaltungsgerichts werde ihnen die Einsichtnahme in die
Rechnungsunterlagen betreffend erhaltene Sozialhilfe endgültig versperrt.

2.
Angesichts des eingeschränkten Zuständigkeitskatalogs für die
verwaltungsrechtliche Klage gemäss § 48 des solothurnischen Gesetzes vom 13.
März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO) ist nicht ersichtlich, inwiefern
das Verwaltungsgericht dadurch verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer
verletzt haben könnte, dass es eine Klage im vorliegenden Zusammenhang für
unzulässig erklärte. Ebenso wenig ist erkennbar, gestützt auf welche
gesetzliche Grundlage das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein sollte,
unmittelbar gegen Sozialhilfebehörden der Gemeinden vorgebrachte Rügen zu
behandeln. Vielmehr kann gegen Verfügungen (bzw. Rechtsverweigerungen) dieser
Behörden Beschwerde an das Departement des Innern erhoben werden, und dessen
Beschwerdeentscheid selber ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 und 2 des solothurnischen Gesetzes
vom 2. Juli 1989 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz]). Dem
hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen, indem es nicht bloss einen
Nichteintretensentscheid gefällt, sondern die Sache an das Departement
überwiesen hat. Der Rechtsverweigerungsvorwurf ist damit offensichtlich
unbegründet.

Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann,
ist sie - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (ohne
Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen) - abzuweisen.

Da die Beschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten zum Vornherein keine
Erfolgsaussichten hatte, ist das Gesuch der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts
für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 152 OG). Die
bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter
Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verb. mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Sozialamt Olten, dem
Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: