Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.214/2004
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2P.214/2004 /ast

Urteil vom 27. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter,
Y.________,

gegen

Administration cantonale des impôts du canton
de Vaud, Route de Berne 46, 1014 Lausanne,
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung, Schlossmühlestrasse
15,
8510 Frauenfeld.

Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Administration
cantonale des impôts du canton de Vaud vom 19. August 2004 und den
Steuerdomizilentscheid des Steueramtes Weinfelden vom

9. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 26. Dezember 1981) trat nach Abschluss der Lehre als
Verkaufs-Sachbearbeiter bei der A.________SA in Lausanne bei der gleichen
Firma im Kanton Thurgau am 1. August 2001 eine "Stage" an, um seine
Deutschkenntnisse zu verbessern. Auf dasselbe Datum meldete er sich am 13.
September 2001 mit seinem Heimatausweis von Crissier in Weinfelden/TG an.
Während des bis am 28. Februar 2003 dauernden Aufenthalts wohnte er in einem
selbst möblierten Studio in Weinfelden. Vom 15. Juli bis 25. Oktober 2002
absolvierte er die Rekrutenschule.

B.
Am 9. Dezember 2002 verfügte das Steueramt Weinfelden, X.________ habe sein
Hauptsteuerdomizil seit 1. Januar 2002 in Weinfelden und sei daselbst
unbeschränkt steuerpflichtig. Dabei erwog es, X.________ habe den ihm am 21.
Januar 2002 zugestellten Fragebogen - trotz Mahnung - nicht ausgefüllt
retourniert. Deshalb sei das Steueramt Weinfelden nicht imstande, den
Sachverhalt umfassend abzuklären. Dieser Steuerdomizilentscheid blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 19. September
2003 schätzte das Steueramt Weinfelden X.________ für die Staats- und
Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2002 ermessensweise auf ein
Einkommen von Fr. 38'700.-- (Vermögen Null) ein. Mit separater Verfügung vom
selben Tag auferlegte es X.________ wegen Nichteinreichens der
Steuererklärung 2002 eine Busse von Fr. 300.--.

C.
Am 12. März 2004 eröffnete das Steuerbüro Lausanne-District X.________ die
Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2001/02 und schätzte ihn für ein
steuerbares Einkommen von Fr. 19'400.-- (Vermögen Null) ein. Dagegen erhob
X.________ am 18. März 2004 Einsprache und machte geltend, er sei für das
Jahr 2002 bereits im Kanton Thurgau steuerpflichtig. Gestützt darauf stellte
ihm das Steuerbüro einen Fragebogen zu, um seinen steuerrechtlichen Wohnsitz
abzuklären. Diesen retournierte er am 5. April 2004 ordnungsgemäss
ausgefüllt. Am 4. August 2004 brachte X.________ eine Bestätigung seines
Arbeitgebers bei, wonach die "Stage" im Kanton Thurgau von Anfang an
befristet war. Mit Entscheid vom 19. August 2004 wies der Rechtsdienst der
Administration cantonale des impôts du canton de Vaud die Einsprache ab und
stellte fest, dass sich das Hauptsteuerdomizil von X.________ auch im Jahr
2002 im Kanton Waadt in Crissier befunden habe und bestätigte im Übrigen die
Veranlagung.

D.
Gegen diesen Entscheid des Rechtsdienstes der Administration cantonale des
impôts du canton de Vaud vom 19. August 2004 erhebt Frau Y.________ namens
ihres Sohnes X.________ mit Eingabe vom 31. August 2004 staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV mit dem sinngemässen
Begehren, die interkantonale Doppelbesteuerung im Jahr 2002 sei zu
beseitigen.

Die Administration cantonale des impôts du canton de Vaud verweist auf den
angefochtenen Entscheid und beantragt, das Hauptsteuerdomizil von X.________
für das Steuerjahr 2002 im Kanton Waadt festzulegen.

Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau hat auf einen formellen Antrag
verzichtet und verweist auf den rechtskräftigen Steuerdomizilentscheid vom 9.
Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des
Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über deren
Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt
werden darf. Ein solcher Entscheid kann - wegen Verletzung von Art. 127 Abs.
3 BV - ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs direkt mit
staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86
Abs. 2 OG; BGE 125 I 54 E. 1a).

Der Steuerdomizilentscheid des Steueramtes Weinfelden vom 9. Dezember 2002
ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beschwerdeführer ihn nicht
angefochten hat. Er brauchte dies auch nicht zu tun, wenn er sich ihm unter
der Bedingung fügen wollte, dass kein anderer Kanton für denselben Zeitraum
die unbeschränkte Steuerpflicht in Anspruch nehme; er durfte daher zuwarten,
bis ein zweiter Kanton denselben Anspruch erhebt. Die staatsrechtliche
Beschwerde steht ihm in diesem Fall nicht nur zur Anfechtung des
Steuerentscheids des Kantons Waadt offen, sondern auch zur Bestreitung des
(an sich rechtskräftig festgelegten) Steuerdomizils im Kanton Thurgau zu
(Urteil 2P.26/2000 vom 5. Juni 2002 E. 1c). Der Beschwerde ist denn auch mit
hinreichender Deutlichkeit (Art. 90 Abs. 1 OG) das Begehren zu entnehmen, die
Doppelbesteuerung für das Jahr 2002 zu beseitigen.

2.
2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt u.a.
vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für
das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen
wird (aktuelle Doppelbesteuerung; BGE 130 I 205 E. 4.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers für das
Jahr 2002 bereits vom Kanton Thurgau rechtskräftig in Weinfelden festgesetzt,
und er soll nun aufgrund des angefochtenen Einspracheentscheids ebenfalls im
Kanton Waadt für denselben Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht
unterstellt werden. Damit ist eine aktuelle Doppelbesteuerung offensichtlich
gegeben.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil)
einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 StHG, Art. 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG; SR 642.11] und Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften
hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen
keine entscheidende Bedeutung zu; es kann bloss Indiz für den
steuerrechtlichen Wohnsitz sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person
für diesen spricht (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293 f. mit Hinweisen). Wenn sich
eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr
Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die
Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem
Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 125 I 54 E. 2a S. 56). Bei
unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo
sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der
täglichen Arbeit nachzugehen (BGE 125 I 54 E. 2b S. 56 ff. mit Hinweisen).
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich für die Steuerhoheit nach
der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese
Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der
steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes
kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei
wählbar. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige
Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der
Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 123 I 189 E. 2b
S. 294 mit Hinweis).

Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach
unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich
ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie
aufhält; anders verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig
sind (BGE 125 I 54 E. 2b/aa S. 56 f. mit Hinweisen).

Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die
Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des
Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das
Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort
der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng
gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen
Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen
Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu
berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder
anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach
das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt,
grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den
Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort
überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort
eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und
Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch
die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGE
125 I 54 E. 2b/bb S. 57 mit Hinweisen). Jedenfalls bei jüngeren
Steuerpflichtigen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten,
spricht der Umstand, dass sie regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre
Familie lebt, wo sie aufgewachsen sind, die Schulen besucht oder gearbeitet
haben und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegen, in besonderem
Masse zur Annahme, dass sie am Ort ihrer Familienniederlassung noch den
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben (Urteil 2P.25/1993 vom 20. Januar
1994, insb. E. 3c). Namentlich wenn solche Steuerpflichtige das elterliche
Heim zum ersten Mal verlassen, können sie dort ihr Hauptsteuerdomizil
beibehalten, wenn sie in ihrer Freizeit überwiegend und regelmässig
heimkehren (Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; BGE 111 la 41 E. 3
S. 43).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer war beim Antritt seiner "Stage" in der Thurgauer
Niederlassung seines Lehrbetriebes noch nicht ganz zwanzigjährig. Der von
Anfang an befristete Aufenthalt von rund anderthalb Jahren diente
anerkanntermassen dem Vertiefen seiner Deutschkenntnisse; er wurde zudem
unterbrochen von der Rekrutenschule im Raum Bern von rund dreieinhalb Monaten
Dauer. Pro Monat verbrachte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwei
bis drei Wochenenden bei seinen Eltern im Kanton Waadt, wo er zudem seine
Ferien verbrachte und in der Freizeit mit seinen Freunden musizierte. Die
persönlichen Kontakte im Kanton Thurgau beschränkten sich offenbar auf seine
Arbeitskollegen. Damit liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer sein
Hauptsteuerdomizil nie in den Kanton Thurgau verlegt hat. Dass er nicht jedes
Wochenende im Waadtland verbrachte, steht dem nicht entgegen, sind doch auch
der Zeitaufwand und die Kosten zu berücksichtigen (vgl. BGE 111 la 41 E. 3 S.
43 für die Fahrt von Genf nach Brig; für die Strecke Lausanne-Weinfelden
dürften diese Gesichtspunkte umso stärker ins Gewicht fallen).

3.2 Das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers befand sich somit auch nach
dem 1. Januar 2002 im Kanton Waadt, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde
gegenüber dem Kanton Thurgau gutzuheissen ist, und sowohl der Entscheid des
Steueramtes Weinfelden vom 9. Dezember 2002 als auch dessen
Ermessensveranlagung vom 19. September 2003 aufzuheben sind.

4.
Nachdem der Steuerdomizilentscheid vom 9. Dezember 2002 in Rechtskraft
erwachsen war und die subjektive Steuerpflicht (gemäss § 7 des thurgauischen
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern [Steuergesetz; StG/TG]) des
Beschwerdeführers - wenn auch zu Unrecht - feststand, war er zur Mitwirkung
und Auskunftserteilung hinsichtlich der Festsetzung der Steuer verpflichtet
(vgl. Peter Locher, Kommentar DBG, I. Teil, Basel/Therwil 2001, RZ 60 zu Art.
3 DBG mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Da er trotz Aufforderung
und zweimaliger Mahnung dennoch keine Steuererklärung einreichte, wurde er
nach Ermessen veranlagt (§ 162 StG/TG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG) und in
Anwendung von § 207 StG/TG bzw. Art. 174 DBG mit einer Busse belegt. Diese
selbständige Bussenverfügung vom 19. September 2003 hat der Beschwerdeführer
nicht angefochten. Es liegt deshalb insoweit kein letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid vor, der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art.
73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) beim
Bundesgericht angefochten werden kann. Die Bussenverfügung bleibt somit
bestehen.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Waadt ist daher abzuweisen.
Jene gegen den Kanton Thurgau ist gutzuheissen, und der
Steuerdomizilentscheid des Steueramtes Weinfelden vom 9. Dezember 2002 sowie
die Ermessensveranlagung des Steueramtes Weinfelden vom 19. September 2003
sind aufzuheben.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Thurgau die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Der Beschwerdeführer, der
nicht durch einen Anwalt vertreten ist, hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Waadt wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Thurgau wird gutgeheissen.
Der Steuerdomizilentscheid des Steueramtes Weinfelden vom 9. Dezember 2002
und die Ermessensveranlagung des Steueramtes Weinfelden vom 19. September
2003 werden aufgehoben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Kanton Thurgau auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Administration cantonale des
impôts du canton de Vaud und der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: