Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.213/2004
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2P.213/2004 /kil

Urteil vom 14. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Leimenstrasse 1, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Art. 29 BV (Nichtleistung des Kostenvorschusses (Kulturförderungsbeiträge),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 18. August 2004 bzw. vom 2. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 23. März 2004 reichte X.________ unter Berufung auf die Vereinbarung
zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 24. November/20.
Oktober 1987 über den gemeinsamen Fachausschuss für Film, Video und
Photographie beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch um
Förderungsmassnahmen im Hinblick auf die Organisation einer
Verkaufsausstellung für von ihr geschaffene Photographien ein. Sie ersuchte
um Hilfe von Fachpersonen bei der Organisation der Ausstellung, um das
Bereitstellen geeigneter Räumlichkeiten und um Einrahmung nicht eingerahmter
Bilder. Am 24. März 2004 teilte die Beauftragte für Kulturprojekte des
Erziehungsdepartements, Ressort Kultur, X.________ mit, dass das Ressort
Kultur nicht als Veranstalter auftrete, weshalb keine Ausstellung für sie
organisiert werden könne. Dem Antwortschreiben waren ein Exemplar "Modell zur
Förderung des audiovisuellen Schaffens der Region Basel" des Fachausschusses
Audiovision und Multimedia der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie
ein Merkblatt für die Eingabe von Gesuchen an diesen Fachausschuss beigelegt.

Am 30. März 2004 reichte X.________ gegen das Schreiben des
Erziehungsdepartements vom 24. März 2004 eine Beschwerde beim
Appellationsgericht (Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt ein. Dieses
überwies die Eingabe mit Verfügung vom 1. April 2004 zuständigkeitshalber an
das Erziehungsdepartement. Dessen Vorsteher stellte mit Schreiben vom 22.
April 2004 fest, dass die Mitarbeiter(innen) des Departements korrekt
vorgegangen seien, und bestätigte, dass die Eingabe vom 23. März 2004 den
vielfältigen Anforderungen an Gesuche um Förderungsbeiträge nicht erfüllten.
Es wurde nochmals auf die einschlägigen Merkblätter verwiesen. Am 28. März
2004 meldete X.________ beim Appellationsgericht einen Rekurs gegen diesen
Bescheid des Departements an und reichte am 14. Mai 2004 die Rekursbegründung
nach. Am 4. Mai 2004 wurde X.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 800.-- für das Rekursverfahren aufgefordert. Mit Verfügung vom 2.
Juli 2004 wies der Appellationsgerichtspräsident ein Kostenerlassbegehren von
X.________ ab und verpflichtete sie, den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bis
30. Juli 2004 zu bezahlen, widrigenfalls der Rekurs dahinfiele. Nachdem
X.________ am 5. Juli 2004 gegen diese verfahrensleitende Verfügung
Einsprache erhoben hatte, liess ihr der Appellationsgerichtspräsident am 7.
Juli 2004 mitteilen, dass dagegen nicht Einsprache erhoben werden könne,
sondern, wenn schon, innert 30 Tagen beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht werden müsste. Am 18. August 2004 verfügte der
Appellationsgerichtspräsident, dass der Rekurs wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses dahingefallen sei und das Verfahren als erledigt
abgeschrieben werde, wofür keine Kosten erhoben würden.

Mit zwei gleichlautenden Eingabe vom 31. August 2004, eine als
staatsrechtliche Beschwerde, eine als Berufung bezeichnet, beantragt
X.________, die Verfügung vom 18. August 2004 aufzuheben und das
Appellationsgericht anzuweisen, auf ihr Begehren einzutreten.

Da vorliegend die Berufung nicht gegeben ist, nimmt das Bundesgericht die
Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegen. Die kantonalen Akten sind
eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil
ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.

2.
2.1 Ausdrücklich angefochten wird die Verfügung vom 18. August 2004, mit
welcher der Rekurs als dahingefallen erklärt worden ist. Das Dahinfallen des
Rekurses ist gesetzliche Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses (§ 30
Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die
Verwaltungsrechtspflege; VRG/BS). Die Beschwerdeführerin hat den
Kostenvorschuss nicht bezahlt, und insofern lässt sich die Verfügung vom 18.
August 2004 nicht beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend,
die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei nicht bedürftig, sei
offensichtlich unhaltbar. Sie nimmt damit Bezug auf die Verfügung vom 2. Juli
2004, womit ihr Begehren um Kostenerlass abgewiesen worden worden ist, und
ficht sinngemäss auch diese an. Erwiese sich die Verfügung vom 2. Juli 2004
als verfassungswidrig, wäre der prozessableitenden Verfügung vom 18. August
2004 die Grundlage entzogen, und diese erwiese sich ihrerseits als
verfassungswidrig. In dem Sinne ist auf die staatsrechtliche Beschwerde
einzutreten, soweit in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügenden Weise begründete Rügen vorgetragen werden.

2.2  Das Appellationsgericht hat die Abweisung des Kostenerlassbegehrens in
der Verfügung vom 2. Juli 2004 einerseits damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung von ihr ausgerichteten Stipendien
- über genügend Mittel verfügt habe, um sie für den vorliegenden Prozess
einzusetzen, andererseits damit, dass ihr Rekurs nur geringe
Erfolgsaussichten habe.
Was die Frage der Bedürftigkeit betrifft, erscheint die Argumentation des
Appellationsgerichts nicht unproblematisch; seine Verfügung vom Juli 2004
befasst sich ausdrücklich allein mit den finanziellen Verhältnissen im Jahr
2003, und es versteht sich nicht von selbst, dass Stipendien, die der
Beschwerdeführerin offenbar zu 80% bloss in Form eines Darlehens zugesprochen
worden waren, für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse - vollständig
- als Einkünfte berücksichtigt werden können. Wie es sich damit verhält, kann
indessen offen bleiben. Das zweite Argument des Appellationsgerichts für die
Abweisung des Kostenerlassgesuches, nämlich die Feststellung, dass der Rekurs
nur geringe Erfolgsaussichten habe, erscheint grundsätzlich geeignet, für
sich allein die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu
rechtfertigen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Die Beschwerdeführerin äussert sich
dazu überhaupt nicht, und auf die staatsrechtliche Beschwerde könnte unter
dem Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kaum eingetreten werden (BGE
113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.; vgl. auch BGE 121 V 94; 121 I 1 E. 5a/bb S. 11).
Ohnehin aber durfte das Appellationsgericht, ohne verfassungsmässige Rechte
der Beschwerdeführerin zu verletzen, annehmen, ihr Rekurs sei aussichtslos.
Aufgabe der Kulturförderung gemäss der Vereinbarung zwischen den Kantonen
Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 24. November/ 20. Oktober 1987 über den
gemeinsamen Fachausschuss für Film, Video und Photographie ist es vorab,
konkret geplante Projekte zu finanzieren, allenfalls Anstoss für die
Durchführung von Wettbewerben zu geben (s. insbesondere § 5, in Verbindung
mit § 3 der Vereinbarung). Die Beschwerdeführerin erwartet hingegen von den
Behörden, dass sie ihr dabei helfen, eine erst in Aussicht genommene
Ausstellung konkret auf die Beine zu stellen, wobei sie der Meinung ist, dass
ihr bei der Organisation einer solchen Ausstellung Fachpersonal zur Seite
stehen müsse, Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen seien und sonst
praktische Hilfe anzubieten sei. Weder aus der erwähnten Vereinbarung noch
aus den Merkblättern des dort vorgesehenen Fachausschusses findet sich ein
Hinweis darauf, dass ein solches unmittelbares Tätigwerden von Personen
garantiert bzw. eine so verstandene tatsächliche Hilfe angeboten werden
sollte. Eine derartige Unterstützung hätte die Beschwerdeführerin im
Rechtsmittelverfahren offensichtlich nicht erwirken können, weshalb ihr
Rekurs als aussichtslos erscheinen musste.

2.3  Die staatsrechtliche Beschwerde ist, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann, offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten
aufzuerlegen (Art. 156 OG), da ihrem Gesuch um Kostenbefreiung, wegen
Aussichtslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde, auch für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG). Bei
der Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) kann ihren finanziellen
Verhältnissen Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art.  36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Erziehungsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: