Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.211/2004
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2P.211/2004 /kil

Urteil vom 8. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Nina Wüest Zirfass,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Art. 9 und 29 BV (Änderung der Besoldung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Thurgau vom 29. Juni 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X.  ________, geb. 1945, dipl. Kultur-Ing. ETH, wurde vom Regierungsrat des
Kantons Thurgau auf den 1. Mai 1974 als Ingenieur-Assistent beim damaligen
kantonalen Meliorationsamt gewählt. 1976 wurde er zum Ingenieur-Adjunkten
befördert und gleichzeitig mit der Funktion des Amtschef-Stellvertreters
betraut. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 27. Oktober 1998 wurde er
dieser Funktion (Adjunkt/Chef-Stellvertreter) wieder enthoben und lohnmässig
zurückgestuft. Das Bundesgericht hob diese Anordnung in Gutheissung einer
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw.
mangels ausreichender Begründung mit Urteil vom 18. August 1999 auf.

2.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2000 wurde das kantonale Meliorationsamt wegen
Rückganges der Güterzusammenlegungen aufgehoben und als Abteilung
Strukturverbesserungen dem kantonalen Landwirtschaftsamt unterstellt. Der
Vorsteher des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft wies in diesem
Zusammenhang X.________ per 1. Juli 2004 neu die Funktion eines "Technischen
Experten" zu und stufte ihn in die Besoldungsklasse 21 ein, wodurch sich
seine Bruttobesoldung um rund 10 % auf Fr. 125'000.-- verringerte. Eine
Beschwerde des Betroffenen an den Regierungsrat des Kantons Thurgau blieb
ohne Erfolg (Entscheid vom 29. Juni 2004).

3.
X. ________ führt hiegegen wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den
Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 29. Juni 2004 aufzuheben.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung
von Vernehmlassung und Akten; summarische Begründung) zu behandeln:
4.1 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingeräumt, dass sich die
angefochtene personalrechtliche Anordnung grundsätzlich im Rahmen der
Vorgaben der einschlägigen Vorschriften hält. Dem Regierungsrat wird jedoch
vorgeworfen, er habe bei der Überprüfung des Departementsentscheides seine
Kognition unzulässig beschränkt. Statt einer vollumfänglichen Prüfung, wie
sie ihm gemäss §§ 47 und 55 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
zustehe, habe er seine Kontrolle darauf beschränkt, ob das Departement sein
Ermessen "pflichtgemäss ausgeübt" bzw. "nicht richtig ausgeübt" habe. In der
Beschränkung der Prüfung auf Ermessensüberschreitung liege eine formelle
Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ein Ermessensfehler, d.h. eine unrichtige oder unzweckmässige Handhabung des
Ermessens, kann entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch gegeben sein,
ohne dass ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt
(Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,
Zürich 2002, Rz. 473 ff.). Aus den erwähnten Formulierungen des angefochtenen
Entscheides kann daher nicht geschlossen werden, der Regierungsrat habe seine
Kognition auf Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung beschränkt.
Auch die Art und Umfang der Begründung des regierungsrätlichen Entscheides
erlauben keinen dahingehenden Schluss. Die Rüge der unzulässigen
Kognitionsbeschränkung ist offensichtlich unbegründet.

4.2  Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsrat weiter vor, er habe es
unterlassen, den streitigen Sachverhalt durch geeignete Beweismassnahmen
selber abzuklären, sondern in Verletzung der in § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes verankerten Untersuchungsmaxime einfach auf
die Darstellung des Departementes abgestellt und dadurch gegen Art. 9 und 29
BV verstossen. Es ist richtig, dass der Regierungsrat über Art und Umfang der
vom Beschwerdeführer aufgrund der vorgenommenen Umorganisation zu erfüllenden
Aufgaben keine formellen Beweise erhoben hat. Er stützte sich weitgehend auf
die Darlegungen des Departementes sowie des Personalamtes, zog aber auch die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit in Betracht, der auf
die besonderen Anforderungen gewisser ihm verbliebener Aufgaben hinwies. Die
Berechtigung einer Neuumschreibung der Funktion des Beschwerdeführers unter
entsprechender Neufestsetzung der Besoldung erscheint aufgrund der erfolgten
organisatorischen Umstrukturierung und der damit verbundenen Änderung der
Aufgaben objektiv belegt. Dass und inwiefern im angefochtenen Entscheid bei
dieser personalrechtlichen Beurteilung wichtige Aspekte in geradezu
unhaltbarer Weise ausser Acht geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Wohl
enthält die Begründung des regierungsrätlichen Entscheides, wie in der
Beschwerdeschrift zu Recht bemerkt, gewisse ungeschickte Formulierungen;
diese erlauben aber noch nicht den Schluss, der Regierungsrat wisse gar nicht
wirklich, worum es bei der Tätigkeit in der Stellung des Beschwerdeführers
gehe. Der angefochtene Entscheid setzt sich mit den wesentlichen Aspekten der
streitigen Neueinstufung ausreichend auseinander. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann auch unter diesem Gesichtswinkel nicht gesprochen
werden.

4.3  Als dritte Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, sein Einwand, wonach
ein
bestimmter anderer Mitarbeiter desselben Amtes unter vergleichbaren
Voraussetzungen nach der Besoldungsänderung mehr verdienen werde als er, sei
vom Regierungsrat nicht abgeklärt worden. Der Regierungsrat habe sich mit der
Feststellung begnügt, dass die beiden Funktionen sich voneinander
unterschieden und demzufolge auch unterschiedlich eingestuft seien. Worin der
Unterschied liege, werde nicht erklärt. Hierin liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und im Ergebnis auch eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebotes. Dem ist entgegenzuhalten, dass der betreffende
"andere Mitarbeiter" gemäss dem angefochtenen Entscheid (S. 8) nur teilweise
in der gleichen Funktion tätig ist und der Regierungsrat bereits hierin einen
wesentlichen Unterschied erblickt. Mit diesem Argument setzt sich die
staatsrechtliche Beschwerde nicht auseinander. Schon deshalb vermag sie auch
in diesem Punkt nicht durchzudringen.

5.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: