Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.20/2004
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2P.20/2004 /leb

Beschluss vom 9. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, 8021 Zürich, vertreten durch Fürsorgebehörde der Stadt Zürich,
Badenerstrasse 65,
Postfach 1082, 8039 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Sozialhilfe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 4. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1970) kam im Sommer 1992 als Flüchtling aus dem Irak in die
Schweiz. Seit 1995 ist er mit B.________ (geb. 1976) verheiratet. 1996 wurde
die Tochter C.________ geboren. Die Familie wird seit Oktober 1997 von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Ab 17. Januar 2000
arbeitete A.________ im Hotel X.________ in Y.________ als Etagenportier. Am
12. Juli 2000 wurden aus einem Zimmer des Hotels DM 338'000.-- gestohlen.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden DM 337'000.-- und Fr. 22'000.-- in
der Wohnung von A.________ aufgefunden, worauf er am 14. Juli 2000 fristlos
entlassen wurde. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich stellten zudem
unverzüglich die wirtschaftliche Hilfe an die Familie ein und erstatteten am
14. August 2000 Strafanzeige wegen Unterstützungsbetruges.

Mit Verfügung vom 28. August 2000 verpflichtete die Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich A.________, den Betrag von Fr. 22'000.-- zurückzuerstatten; für den
Fall erneuter Unterstützungsbedürftigkeit wurde eine Kürzung der Leistungen
angedroht, sofern dieser Betrag nicht zurückerstattet worden sei. Mit
Leistungsentscheid vom 10. Oktober 2000 wurden der Grundbedarf I für sechs
Monate um 15% gekürzt und der Grundbedarf II für zwölf Monate gestrichen. Die
gegen beide Entscheide gerichteten Einsprachen von A.________ wies die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der
Stadt Zürich mit Entscheid vom 21. Januar 2003 ab; abgewiesen wurde auch sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Gegen diesen Einspracheentscheid wandte sich A.________ an den Bezirksrat des
Bezirkes Zürich, welcher seinen Rekurs mit Beschluss vom 7. August 2003
abwies, soweit er darauf eintrat. Auch das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wurde abgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ am
18. August 2003 "Einsprache" beim  Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte "einen Anwalt"; er könne keinen solchen bezahlen. Mit Beschluss
vom 2. Oktober 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte A.________ eine
einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, um eine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Rechtsschrift einzureichen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2003 erhob
A.________ Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2003. Am 4. Dezember
2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht
ein.

B.
Am 30. Oktober 2002 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ wegen
Diebstahls und mehrfachen Betruges zu 18 Monaten Gefängnis und drei Jahren
Landesverweisung, beides bedingt aufgeschoben unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren. Die im Strafverfahren beschlagnahmten Fr.
22'000.-- seien zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden, der
Restbetrag dem Verurteilten zurückzuerstatten. Die von A.________ gegen
dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit
Urteil vom 28. August 2003 in der Hauptsache ab. Es erachtete es als
erwiesen, dass er die DM 337'000.-- aus dem Safe eines Hotelzimmers gestohlen
hatte. In Bezug auf die beschlagnahmten Fr. 22'000.-- erkannte es, diese
könnten zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen
Verteidigung verwendet und im Übrigen zurückerstattet werden. Gegen diesen
Entscheid wandte sich A.________ an das Bundesgericht, welches seine
staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 28. Januar 2004 abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist.

C.
Mit Eingaben vom 21./22. Januar und 30.Januar/1. Februar 2004 an das
Bundesgericht erhebt A.________ "Einsprache" gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober und 4. Dezember 2003.
Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die
Herausgabe seines Geldes, einen Freispruch und Schadenersatz.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Materieller Streitgegenstand waren im kantonalen Verfahren die auf § 26
des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG/ZH) gestützte Verpflichtung
des Beschwerdeführers, der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich Fr. 22'000.--
zurückzuerstatten, sowie die Kürzung der Unterstützungsleistungen gemäss § 24
SHG/ZH. Das insoweit zur Beurteilung zuständige Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich hat mit Zwischenentscheid vom 2. Oktober 2003 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt.
Die weitere Eingabe des Beschwerdeführers hat es, da sie sich nicht mit den
im Beschluss vom 2. Oktober 2003 beurteilten Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege befasste, als Ergänzung der Beschwerde
entgegengenommen. Es ist mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 auf die
Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, die Beschwerdeschrift
erfülle die Anforderungen gemäss § 54 des zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ ZH) nicht.

1.2 Der Beschwerdeführer scheint auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 2. Oktober 2003 zu beanstanden, mit welchem sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen worden ist. Dieser
Beschluss ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, gegen den
nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde sofort gesondert
zulässig ist, weil solche Entscheide in der Regel einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Der
Beschwerdeführer hat indessen von dieser Beschwerdemöglichkeit nicht Gebrauch
gemacht, weshalb er diesen Beschluss mit seiner Beschwerde gegen den
Beschwerdeentscheid vom 4. Dezember 2003 ebenfalls anfechten kann (Art. 87
Abs. 3 OG).

1.3 Die angefochtenen Entscheide sind kantonal letztinstanzlich und in
Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Die staatsrechtliche Beschwerde
erweist sich gemäss Art. 84, 86 Abs. 1 und Art. 87 OG grundsätzlich als
zulässig. Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten
Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG).

1.4 Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde - wegen der
rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit
Hinweis) - jedoch von vornherein insoweit, als mehr als die Aufhebung der
angefochtenen Entscheide verlangt wird.

1.5 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht
ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss
er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der
Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11
f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

1.6 Das Verwaltungsgericht hat in den beiden angefochtenen Entscheiden
dargelegt, aus welchen Gründen es in Anwendung von § 54 VRG/ZH auf die
Beschwerde nicht eingetreten ist und weshalb es dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 VRG/ ZH nicht gewährt hat.

Mit diesen Begründungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
und deren Ergänzung vom 30. Januar/1. Februar 2004 nicht auseinander.
Insbesondere legt er weder dar, welches verfassungsmässige Recht der
angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach verletzt, noch inwiefern die
Anwendung des kantonalen Rechts durch das Obergericht willkürlich sein soll.
Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Auf
die staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen nicht
einzutreten.

2.2 Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss,
kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt
werden ((Art. 159 Abs. 1 OG). Den offensichtlich beschränkten finanziellen
Mitteln des Beschwerdeführers wird indessen bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: