Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.208/2004
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2P.208/2004 /ast

Urteil vom 14. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Diarra.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Nussbaum und
Rechtsanwalt Alexander Lecki,

gegen

Zweckverband A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtskonsulent
Dr. Benno Schnüriger,
Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Art. 9 und 29 BV (Kündigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung,

4. Kammer, vom 12. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Der Zweckverband A.________ ist Träger des Alterszentrums "B.________". Am
31. März 2003 kündigte die Heimkommission das Arbeitsverhältnis des seit 1.
Februar 1990 als Verwaltungsleiter des Zentrums amtenden X.________ per 30.
September 2003 und stellte diesen sofort frei.

B.
X.________ rekurrierte am 25. April 2003 an den Bezirksrat Winterthur mit dem
Antrag, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Mit Beschluss vom 21.
November 2003 wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs ab. Auf die in der
Replik erhobene Aufsichtsbeschwerde X.________s trat er nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2004 erhob X.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Feststellung, dass
die Kündigung unwirksam, eventuell sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Subeventuell beantragte er, die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an den Bezirksrat
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht Zürich trat mit Beschluss vom 12. Mai
2004 auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte X.________ die Kosten und
verpflichtete ihn, dem Zweckverband A.________ eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- auszurichten.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 1 BV
beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. Mai 2004 aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf
die Beschwerde einzutreten.

E.
Der Zweckverband A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, der sich ausschliesslich auf kantonales
Recht stützt. Die behauptete Rechtsverletzung kann nicht sonst wie durch
Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder bei einer anderen
Bundesbehörde gerügt werden. Der Beschwerdeführer ist in rechtlich
geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher grundsätzlich als zulässig
(Art. 84, Art. 86 und Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176; 127 II 1
E. 2c S. 5). Die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung ist im
Falle der Gutheissung der Beschwerde daher selbstverständlich und ein
entsprechender Antrag überflüssig (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 f.). Soweit
der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 129 I
173 E. 3.1 S. 178, je mit Hinweisen).

2.
In seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte der
Beschwerdeführer hauptsächlich die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam
sei. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren als Antrag auf
Wiederherstellung bzw. Weiterführung des Dienstverhältnisses verstanden und
ist gestützt auf § 80 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG), aus
dem es folgert, dass das Verwaltungsgericht die einmal erfolgte Kündigung
eines öffentlichen Dienstverhältnisses nicht rückgängig machen könne, auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer betrachtet es als willkürlich, § 80 Abs. 2 VRG so
auszulegen, dass eine formell in jeder Hinsicht mangelhafte Kündigung
geschützt werde. Der Wortlaut von § 80 VRG schliesse die Rückgängigmachung
einer Kündigung nicht aus. Zudem sei dem Beschwerdeführer entgegen zwingendem
Recht keine Bewährungsfrist angesetzt worden.

2.1 In Frage steht die Anwendung von kantonalem Recht, die das Bundesgericht
nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 125 417 E.
4c S. 423 mit Hinweis). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b
S. 56, je mit Hinweisen).

2.2 § 80 Abs. 2 VRG lautet:
"Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im
Amt oder vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt, stellt es dies fest
und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat."
Der Wortlaut von § 80 Abs. 2 VRG steht der vom Verwaltungsgericht vertretenen
Auffassung, die Kündigung könne nicht rückgängig gemacht werden, jedenfalls
nicht entgegen. Diese Bestimmung gibt dem Verwaltungsgericht relativ
detaillierte Anweisungen, was es in Fällen, in denen die Rechtfertigung einer
Kündigung strittig ist, vorzukehren hat; die Möglichkeit, die Kündigung
aufzuheben, ist nicht vorgesehen. Diese Auslegung entspricht der konstanten
Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts (vgl. die Entscheide
PB.2004.00003 vom 7. April 2004 E. 3 sowie 5.2, PB.2003.00040 vom 25. Februar
2004 E. 1.2, PB.2002.00035 vom 26. Februar 2003 E. 2a; PB.2001.00011 vom 29.
August 2001 E. 1b; PB.2000.00016 vom 25. Oktober 2000 E. 2) und wird auch von
der - soweit ersichtlich herrschenden - Lehre geteilt (Kölz/Bosshart/Röhl,
VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.
Auflage, Zürich 1999 N. 1 und 6 zu § 80 VRG; Andreas Keiser, Rechtsschutz im
öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, in: ZBl 99/1998 S. 193 ff S. 220). Vom Verwaltungsgericht
offen gelassen wurde, wie es sich bei eigentlicher Nichtigkeit der Kündigung
verhält (vgl. Entscheid PB.2001.00011 vom 29. August 2001 E. 1b). Im
vorliegenden Fall hält der Beschwerdeführer selber Nichtigkeit nicht für
gegeben; diese ist von der Vorinstanz denn auch zu Recht verneint worden.
Vorbehalten bleiben nach der Verwaltungsgerichtspraxis ferner die -
ausnahmsweise mögliche - aufsichtsrechtliche Wiederherstellung des
gekündigten Dienstverhältnisses sowie einzelne bundesrechtliche
Spezialtatbestände. Der Bezirksrat ist indes auf eine Aufsichtsbeschwerde des
Beschwerdeführers nicht eingetreten, ohne dass dieser vor Verwaltungsgericht
diesbezügliche Rügen erhoben hätte, und Bundesrecht ist hier zum Vornherein
nicht einschlägig. Die Auslegung, dass eine - selbst ungerechtfertigte -
Kündigung im Regelfall nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, führt auch
nicht zu einem im interkantonalen Vergleich völlig singulären Ergebnis (vgl.
etwa die Situation im luzernischen Personalrecht). Die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene Anwendung von § 80 Abs. 2 VRG, kann daher nicht als schlechthin
unhaltbar angesehen werden.

2.3 Was der Beschwerdeführer dazu weiter vorbringt, ist nicht stichhaltig. In
beiden von ihm zitierten Fällen wird zwar festgehalten, dass eine Kündigung
ohne vorgängige Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zulässig sei. Im
Entscheid vom 27. Mai 2003 (PB 2003.00006 E. 2a/bb) handelt es sich im
wesentlichen jedoch um ein obiter dictum, und im Entscheid vom 25. Februar
2004 (PB.2003.00021) wird trotz festgestellter Rechtsverletzung lediglich
eine Geldentschädigung zugesprochen, nicht aber die Kündigung rückgängig
gemacht. Die Willkürrüge erweist sich somit als unbehelflich.

3.
Das Verwaltungsgericht ist auch auf den Eventualantrag auf Feststellung, dass
die Kündigung sachlich ungerechtfertigt sei, nicht eingetreten. Es hat
erwogen, dass solche Feststellungsanträge normalerweise mit einem
Entschädigungsbegehren zu verbinden seien. Ein Feststellungsbegehren ohne
gleichzeitiges Entschädigungsbegehren stelle im Regelfall ein Indiz dar, dass
lediglich die Rückgängigmachung der Kündigung angestrebt werde, was nach dem
Gesagten nicht zulässig sei. In diesem Sinne sei denn auch die Eingabe des
Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht zu verstehen gewesen. Das
Verwaltungsgericht anerkenne zwar auch andere Feststellungsinteressen; solche
seien aber in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dargetan
worden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, § 80 Abs. 2 VRG setze kein gleichzeitiges
Entschädigungsbegehren voraus; ein solches Erfordernis wäre seines Erachtens
unhaltbar und verstiesse gegen den Untersuchungsgrundsatz sowie gegen § 7
Abs. 3 VRG, wonach die Behörde nicht an die gestellten Begehren gebunden sei.
Die Überlegung des Verwaltungsgerichts führe zum stossenden Ergebnis, dass
das Verwaltungsgericht selbst offenkundig sachlich unbegründete Kündigungen
schütze. Willkürlich sei es sodann, wenn das Verwaltungsgericht pauschal
behaupte, es seien keine schutzwürdigen Interessen "zu erkennen", zumal das
Verwaltungsgericht in einem anderen Fall ein schutzwürdiges Interesse an der
Klärung der Frage, ob eine Freistellung rechtmässig erfolgt sei, im Hinblick
auf die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen bejaht habe, obwohl dieser
nicht einmal die Überprüfung der Kündigungsgründe beantragt habe.

3.1 Nach allgemeinen prozessualen Lehren bedarf das für eine
Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse - anders als bei
Leistungs- oder Gestaltungsklagen - regelmässig besonderer Begründung, und in
der Regel wird die Feststellungsklage als subsidiärer Behelf gegenüber den
übrigen Klagearten erachtet, mit denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung
(durchsetzbarer Leistungsanspruch, Rechtsgestaltung) angestrebt wird (vgl.
etwa Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 19 f. zu Art. 49
VRPG; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 58 ff., N. 62 zu § 19 VRG). Die Regelung
von § 80 Abs. 2 VRG bildet insoweit eine Ausnahme, indem eine Feststellung
gerade dann erfolgen soll - und somit implizit ein Feststellungsinteresse
angenommen wird -, wenn über eine Entschädigung zu entscheiden, eine
Leistungsklage also möglich ist. Nach den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides muss dagegen in den übrigen Fällen ein Feststellungsinteresse vom
Beschwerdeführer in hinreichender Weise dargetan werden. Der Beschwerdeführer
rügt diese Ordnung als solche nicht als willkürlich.

3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe mit
der Feststellung, dass er weder ein Entschädigungsbegehren gestellt noch ein
anderweitiges Feststellungsinteresse geltend gemacht habe, verfassungsmässige
Rechte verletzt. Er folgert jedoch aus § 7 Abs. 3 VRG sowie den allgemeinen
Prozessmaximen des Verwaltungsverfahrensrechts, dass das Verwaltungsgericht
auch ohne Entschädigungsbegehren oder konkret vorgebrachtes
Feststellungsinteresse im Lichte des Willkürverbotes gehalten sei, die
mangelnde sachliche Rechtfertigung einer Kündigung festzustellen. Dem kann in
dieser Allgemeinheit klarerweise nicht gefolgt werden. § 7 Abs. 3 VRG bezieht
sich seiner systematischen Stellung nach auf das Verwaltungsverfahren; im
gerichtlichen Verfahren sind mit dem Rechtsbegehren Bindungswirkungen
verbunden, indem dieses den Streitgegenstand bestimmt und das
Verwaltungsgericht über die gestellten Begehren nicht hinausgehen darf (§ 63
Abs. 2 VRG; Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 13 ff. zu § 63; vgl. auch N. 1
ff. zu § 54 VRG).

Ferner ist § 7 Abs. 3 VRG noch aus einem weiteren Grund nicht einschlägig:
Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht zwar ein
Feststellungsbegehren gestellt. Das Verwaltungsgericht hat dazu aber erwogen,
der Beschwerdeführer habe kein Feststellungsinteresse belegt. Diese Erwägung
ist nicht willkürlich. Abgesehen davon, dass die Partei auch in einem vom
Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren eine gewisse prozessuale
Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 59 ff. zu § 7
sowie N. 69 f. zu §§ 19-28 VRG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 1 ff.
zu Art. 20 VRPG), trägt sie überdies namentlich die objektive Beweislast für
Sachumstände, aus denen sie Ansprüche ableitet (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.,
N. 69 zu §§ 19-28 VRG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 6 zu Art. 18
VRPG). Dieser in Art. 8 ZGB für das Zivilrecht statuierte Grundsatz gilt in
allen Rechtsgebieten. Vorliegend tut der Beschwerdeführer nicht dar, in
welcher Weise er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sachumstände
vorgetragen habe, die ein Feststellungsinteresse belegen, oder aus welchen
sonst wie in das Verfahren eingeführten Sachumständen das Verwaltungsgericht
auf ein spezifisches Feststellungsinteresse hätte schliessen sollen. Er hat
im kantonalen Verfahren explizit keine Entschädigungsforderung gestellt, und
die Erwägung des Verwaltungsgerichts, er habe keine weiteren eine
Feststellung rechtfertigenden Sachumstände behauptet, ist zumindest nicht
willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 25. Februar 2004 (PB.2003.00040)
dartut, dass auch in seinem Fall Persönlichkeitsinteressen - namentlich die
Erörterung seiner Angelegenheit in der Lokalpresse - ein
Feststellungsinteresse begründeten, werden die entsprechenden Vorbringen in
der staatsrechtlichen Beschwerde erstmals geltend gemacht. Sie stellen neue
tatsächliche Behauptungen dar, auf die nach den von der Praxis entwickelten
Grundsätzen zum Novenrecht nicht eingetreten werden kann (vgl. etwa BGE 119
Ia 88 E. 1a S. 90 f.; 117 Ia 491 E. 2a S. 495, 522 E. 3a S. 525; 107 Ia 187
E. 2b S. 191). Die Rügen betreffend den verwaltungsgerichtlichen Entscheid
über das Eventualbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich damit ebenfalls
als unbegründet, soweit darauf angesichts der Begründungspflicht nach Art. 90
Abs. 1 lit. b OG überhaupt eingetreten werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Rechtsgleichheit
behauptet, indem das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 25. Februar 2004
(PB.2003.00040) auf die Beschwerde eines Primarlehrers eingetreten sei,
obwohl dieser keinen expliziten Antrag auf Feststellung einer sachlich nicht
gerechtfertigten Kündigung gestellt habe, tut der Beschwerdeführer nicht im
Einzelnen die Vergleichbarkeit der beiden Fälle dar. Zwar hat er vor
Verwaltungsgericht einen Feststellungsantrag gestellt, das
Feststellungsinteresse aber, wie das Verwaltungsgericht ohne Willkür
festhält, nicht hinreichend belegt. Aus dem vom Beschwerdeführer zum
Vergleich herangezogenen Urteil scheint eher zu folgen, dass entsprechende
Sachvorbringen an sich in den Prozess eingeführt worden waren. Da es aber an
näheren Ausführungen hierzu fehlt, kann auf die Rüge nicht eingetreten
werden. Demzufolge sind auch die Rügen betreffend den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid über das Eventualbegehren unbehelflich,
soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Das Verwaltungsgericht ist auf das Subeventualbegehren auf Rückweisung an die
kantonale Vorinstanz ebenfalls nicht eingetreten. Es erwog, dass die damit
angestrebte Sachverhaltsergänzung wiederum lediglich im Rahmen des auf
Rückgängigmachung der Kündigung gerichteten, somit unzulässigen
Verfahrensziels verlangt werde. Eine Rückweisung könne nicht dazu führen,
dass die Rekursinstanz eine im ersten Rechtsgang geschützte Auflösung des
Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang rückgängig mache.

Der Beschwerdeführer erblickt darin Willkür und formelle Rechtsverweigerung.
Zur Begründung der Willkürrüge verweist er im wesentlichen auf das zum Haupt-
und zum Eventualantrag des verwaltungsgerichtlichen Urteils Vorgebrachte. Als
formelle Rechtsverweigerung erachtet er, dass das Verwaltungsgericht in
willkürlicher Auslegung von § 80 Abs. 2 VRG nicht auf den Rückweisungsantrag
eingetreten sei.
Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung hat im Rahmen des vom
Beschwerdeführer Vorgebrachten keine selbständige Bedeutung, wird sie doch
lediglich mit willkürlicher Auslegung von § 80 Abs. 2 VRG begründet. Diese
Rüge geht ihrerseits fehl. Die Verweigerung der Rückweisung durch das
Verwaltungsgericht hängt nicht mit dem nur auf das Verfahren vor
Verwaltungsgericht selber zugeschnittenen § 80 Abs. 2 VRG zusammen, sondern -
wie das Verwaltungsgericht zeigt - damit, dass Art. 17 Abs. 4 des
Personalstatuts des Alterszentrums "B.________", der seinerseits dem § 18
Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1998 über das Arbeitsverhältnis des
Staatspersonals des Kantons Zürich (Personalgesetz; PersG) nachgebildet ist,
keinen Anspruch auf Rückgängigmachung einer Kündigung statuiert. Dies
entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 18 Abs. 3 PersG und zu
kommunalrechtlichen Personalerlassen, welche sich daran anlehnen (zu
ersterem: vgl. Entscheide PB.2003.00011 vom 11. Juni 2003 E. 2b mit
Hinweisen, sowie PB.2001.00008 vom 11. April 2001 E. 3; zu letzterem:
Entscheid PB.2003.00021 vom 25. Februar 2004 E. 2.1 mit Hinweisen), und wird
auch von der Lehre gutgeheissen (Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom
27. September 1998, in: Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999,
S. 67 [mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien]; Andreas Keiser, Das neue
Personalrecht - eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, in: ZBl
102/2001, S. 561 ff, 568). Der Beschwerdeführer tritt dem nicht entgegen, so
dass von der Prüfung weiterer Fragen in diesem Zusammenhang abgesehen werden
kann.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) und hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Winterthur und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: