Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.207/2004
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2P.207/2004 /dxc

Urteil vom 7. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch das Sozialamt, Predigergasse 5,
Postfach 573, 3000 Bern,
Regierungsstatthalteramt II von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Sozialhilfe, Kürzung der Unterstützung für Wohnkosten; unentgeltliche
Prozessführung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 23. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  X.________ (geb. 1956) war bis 2000 unselbständig erwerbstätig. In der
Folge ging sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Seit Jahren bewohnt
sie als Alleinstehende eine Dreizimmerwohnung, für die sie monatlich einen
Mietzins von Fr. 1'465.--, zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von Fr. 100.--,
bezahlen muss. Sie hat seit einiger Zeit gesundheitliche Probleme und ist
seit April 2003 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Sie erzielt kein
Einkommen und kann für ihren Lebensunterhalt nicht mehr selber aufkommen;
seit 1. April 2003 bezieht sie öffentliche Sozialhilfe.

1.2  Am 10. April 2003 erteilte das Sozialamt der Einwohnergemeinde Bern
X.________ die Weisung, ihre Wohnung sofort zu kündigen und sich um eine
Auflösung des Mietverhältnisses schon vor dem nächsten Kündigungstermin zu
bemühen. Am 27. Juni 2003 wurde das Unterstützungsbudget für den Zeitraum vom
1. Juni bis zum 31. Oktober 2003 festgelegt, wobei klargestellt wurde, dass
der Mietzins in der Höhe von Fr. 1'565.-- (Fr. 1'465.-- und Fr. 100.--)
längstens bis zum 31. Oktober 2003 übernommen werde. Nach vorheriger Mahnung
und Anhörung verfügte das Sozialamt am 12. November 2003, dass ab dem 1.
Dezember 2003 nur noch der gemäss den städtischen Richtlinien für Mietkosten
zulässige Höchstbetrag für die Wohnung eines Einpersonenhaushaltes von Fr.

800. -- zuzüglich Nebenkosten entrichtet werde. Nachdem es zuvor eine
Instruktionsverhandlung durchgeführt hatte, wies das Regierungsstatthalteramt
II Bern am 29. März 2004 die gegen die Verfügung des Sozialamtes erhobene
Beschwerde ebenso ab wie das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Urteil vom 23. Juni 2004
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den
Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramtes erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung unter Beiordnung eines Anwaltes für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ab.

1.3  Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. August 2004 stellt X.________
dem Bundesgericht die Rechtsbegehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es ihr die nötige
Sozialhilfe gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewähre; ferner
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für die Verfahren
vor Verwaltungsgericht und Regierungsstatthalteramt sowie für das
bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
(Einholen der kantonalen Verfahrensakten) angeordnet worden. Das Urteil, mit
dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

1.4  Während der Dauer der kantonalen Verfahren und bis und mit Juli 2004
übernahm das Sozialamt die monatlichen Mietkosten von Fr. 1'465.-- plus
Nebenkosten für die von X.________ nach wie vor bewohnte Dreizimmerwohnung.

2.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann einzig mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden. Dabei überprüft das Bundesgericht dieses
Urteil nicht frei, sondern - im Rahmen der erhobenen und formgerecht
begründeten Rügen (Art. 90 Abs. 1 OG) - einzig im Hinblick darauf, ob es
verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletze.

3.
3.1 Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für
sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für
ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach Art. 29 Abs. 1 KV/BE hat
jede Person bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein
menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische
Versorgung; diese kantonale Verfassungsnorm räumt keinen weitergehenden
Anspruch ein als Art. 12 BV (Urteil 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2).

Das von den erwähnten Verfassungsbestimmungen garantierte Grundrecht auf
Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer
Überlebenshilfe (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 75 mit Hinweisen). Streitig ist
vorliegend einzig der Umfang der von der Sozialhilfe zu übernehmenden
Wohnungskosten. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die sich in einer
Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt
auf das vorstehend umschriebene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der
Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat; vielmehr darf
dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher
Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das
beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende
Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist
grundsätzlich das kantonale Recht massgeblich.

3.2  Gemäss Art. 23 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die
öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) haben bedürftige Personen
Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Art. 28 Abs. 2 lit. a und
b SHG verpflichtet die Sozialhilfe beanspruchenden Personen, Weisungen des
Sozialdienstes zu befolgen und das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der
Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren. Gemäss Art. 36 SHG wird die
wirtschaftliche Hilfe unter anderem bei Pflichtverletzungen gekürzt (Abs. 1),
wobei die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person
angemessen sein muss (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1 SHG ermächtigt den
Regierungsrat zum Erlass einer Verordnung über die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe, wobei er insbesondere auf die Gleichbehandlung aller
Empfänger der Sozialhilfe zu achten hat (Art. 31 Abs. 2 lit. a SHG). Gestützt
darauf hat der Regierungsrat des Kantons Bern am 24. Oktober 2001 die
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)
erlassen. In Art. 8 SHV werden für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
verbindlich erklärt. Nach Ziff. B.3 SKOS-Richtlinien ist der Wohnungsmietzins
anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte
Wohnungskosten sind nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben,
die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu
unterstützen. Im Hinblick auf den Umzug in eine günstigere Wohnung ist die
Situation im Einzelfall genau zu prüfen und sind die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad der
sozialen Integration zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen,
eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und
zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren
Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere
Wohnung entstanden wäre. In Betracht fallen können gemäss Ziff. C.1
SKOS-Richtlinien auch situationsbedingte Leistungen, sofern sich die zu
unterstützende Person in besonderer gesundheitlicher, wirtschaftlicher und
familiärer Lage befindet. Gemäss Ziff. A.8 SKOS-Richtlinien sind
Leistungskürzungen zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage in der
kantonalen Gesetzgebung besteht, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen
und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Zur Konkretisierung
der erwähnten Vorgaben hinsichtlich der Wohnungskosten hat das Sozialamt der
Stadt Bern Richtlinien betreffend die Wohnungsmieten für Sozialhilfeempfänger
erlassen. Danach ist für eine allein wohnende Person eine Maximalmiete von
Fr. 800.-- vorgesehen.

Inwiefern diese Grundsätze in ihrer Gesamtheit mit Art. 12 BV bzw. 29 Abs. 1
KV/BE nicht vereinbar wären, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht
geht für seinen Entscheid richtigerweise von diesen Grundlagen aus. Zulässig
erscheint es, dass es bei der Beurteilung Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels
einen strengen Massstab anwenden will und vom Sozialhilfeempfänger verlangt,
gewisse Härten - z.B ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung - und
gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf zu nehmen (E. 2.4 des
angefochtenen Urteils). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten liesse
sich das Urteil des Verwaltungsgericht höchstens dann beanstanden, wenn die
kantonalen Behörden die anwendbaren Normen in einer unhaltbaren Weise
angewendet bzw. die im Hinblick auf deren Anwendung auf den konkreten Fall
absolut notwendigen Abklärungen offensichtlich ungenügend vorgenommen hätten
und insofern in Willkür verfallen wären bzw. der Beschwerdeführerin
zustehende Verfahrensrechte verletzt hätten. Abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführerin kaum in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG genügenden Weise begründete Rügen vorbringt, kann davon aus den
nachstehenden Gründen keine Rede sein.

3.3  Es ist offensichtlich und wird letztlich von der Beschwerdeführerin auch
nicht bestritten, dass eine Alleinstehende keinen Anspruch darauf hat, dass
das Gemeinwesen längerdauernd eine Wohnungsmiete von rund Fr. 1'500.--
übernimmt. Vorliegend stellt sich auch nicht etwa die Frage, ob wenigstens
für eine gewisse Überbrückungsphase überhöhte Wohnungskosten durch die
Sozialhilfebehörde zu übernehmen sind. Von Anbeginn an wurde der
Beschwerdeführerin eine mehrmonatige Umzugsfrist zugebilligt, und der
überhöhte Mietzins wurde schliesslich während weit mehr als einem Jahr
vollumfänglich von der Gemeinde bezahlt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, gesundheitliche Gründe stünden einem
Umzug entgegen. Soweit sie damit den Vorgang des Umzugs als solchen
anspricht, ist sie nicht zu hören, ist ihr doch von den Behörden mehrfach
diesbezügliche organisatorische und finanzielle Hilfe in Aussicht gestellt
worden. Die Beschwerdeführerin meint denn auch vielmehr, es sei ihr nicht
zumutbar, die heute von ihr belegte Wohnung überhaupt zu verlassen. Die
Tatsache allein, dass sie in einer günstigeren und damit wohl kleineren
Wohnung nicht sämtliches Mobiliar will unterbringen können, steht nach den
vorstehend wiedergegebenen sozialhilferechtlichen Grundsätzen einem Umzug von
vornherein nicht entgegen. Was die gesundheitliche Komponente betrifft, sind
die kantonalen Behörden zum Schluss gekommen, dass keine Gründe den Verbleib
der Beschwerdeführerin in der bisherigen Wohnung erforderten und den Umzug in
eine andere Wohnung verunmöglichten. Diesbezüglich lassen sich den kantonalen
Behörden auch nicht ungenügende Sachverhaltsabklärungen vorwerfen. Die
Beschwerdeführerin hat nie konkrete Anhaltspunkte genannt, die für einen in
dieser Hinsicht ausserordentlichen Gesundheitszustand sprechen würden. Die
Behörden haben sich dennoch bemüht, der Sache auf den Grund zu gehen. So
führte das Regierungsstatthalteramt eine Instruktionsverhandlung durch. Es
wurde ein Bericht beim früheren Hausarzt eingeholt, welcher nichts hergab,
der für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechen würde. Diese hat zwar
in der Folge einen anderen Arzt aufgesucht und mehrfach von diesem
ausgestellte Arztzeugnisse vorgelegt, worin ohne Präzisierung 100%
Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Auf den Zeugnissen sind Name und Adresse
des neuen Arztes abgedeckt, und die Beschwerdeführerin hat die Identität des
Arztes nicht bekannt gegeben. Unter diesen Umständen waren weitere
behördliche Abklärungen nicht erforderlich. Ergänzend ist hervorzuheben, dass
sich die Beschwerdeführerin selber dahingehend geäussert hat, ihr
Krankheitszustand könnte allenfalls durch die Verhältnisse in ihrer
bisherigen Wohnung mit hervorgerufen worden sein.

Da die Beschwerdeführerin im Laufe des ganzen Verfahrens unter
sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten nie einen auch nur annähernd
einleuchtenden Grund für ihre Weigerung, in eine andere Wohnung zu ziehen,
hat namhaft machen können, hält die Kürzung des Beitrags an die
Wohnungskosten auf einen Betrag auf Fr. 800.-- verfassungsrechtlicher Prüfung
vollumfänglich stand.

3.4  Die Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beigabe eines Rechtsbeistands sind sowohl im Verfahren vor dem
Regierungsstatthalteramt als auch vor dem Verwaltungsgericht abgelehnt
worden. Dadurch wurden keine verfassungsmässigen Rechte der
Beschwerdeführerin verletzt; es kann diesbezüglich vollumfänglich auf E. 5
und 6 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen, auch angesichts der
Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde, nichts beizufügen ist.

3.5  Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als in jeder Hinsicht
offensichtlich unbegründet, und sie ist, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann, abzuweisen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da ihre
Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch
abzuweisen (Art. 152 OG). Die Frage der Beigabe eines Rechtsanwalts für das
bundesgerichtliche Verfahren stellte sich ohnehin nicht, da die
staatsrechtliche Beschwerde erst am Ende der Beschwerdefrist erhoben worden
ist, sodass eine substanzielle Beschwerdeergänzung durch einen Rechtsanwalt
unzulässig gewesen wäre.

Demnach sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (Art. 156 OG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
(Art. 153 Abs. 1 OG) insbesondere den finanziellen Verhältnissen der
Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen ist (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bern, dem
Regierungsstatthalteramt II von Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: