Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.197/2004
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2P.197/2004 /ast

Urteil vom 25. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Politische Gemeinde St. Gallen, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Stadtrat der Stadt St. Gallen,
Rathaus, 9001 St. Gallen,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Art. 9 BV (Gemeindeautonomie, Sprinkler-Anschlussbeitrag),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 10. Juni  2004.

Sachverhalt:

A.
Die Z.________ AG liess in St. Gallen ein Verteilzentrum für Arzt- und
Spitalbedarf, bestehend aus Bürogebäude, Logistikzentrum und Hochregallager,
erstellen. In der Baubewilligung wurde sie zur Installation einer
automatischen Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage) verpflichtet. Der Anschluss
der Anlage an das städtische Wasserversorgungsnetz erfolgte im Jahre 2000
oder 2001.

Ausgehend von einem maximalen Wasserbedarf von 264,7 m3/h (4'411 l/min)
errechneten die St. Galler Stadtwerke gestützt auf das städtische Reglement
über die Abgabe von Energie und Wasser durch die Versorgungsbetriebe vom 28.
Oktober 1969 (Stadtwerke-Reglement, SWR) einen jährlichen Anschlussbeitrag
von Fr.________, den sie der Z.________ AG mit Verfügung vom 30. November
2001 eröffnete. Gemäss Verfügung endet die Zahlungspflicht, wenn die
Feuerschutzeinrichtung vom Wasserversorgungsnetz getrennt wird, spätestens
jedoch nach 25 Jahren.

Einen Rekurs der Z.________ AG wies der Stadtrat St. Gallen mit Beschluss vom
4. Juni 2002 ab.

Die Z.________ AG führte Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 11. Dezember
2003 gut und hob den Beschluss des Stadtrates St. Gallen vom 4. Juni 2002 und
die Verfügung der Stadtwerke St. Gallen vom 30. November 2001 auf. Die
Rekurskommission erwog, der Anschlussbeitrag für die Sprinkleranlage stelle
entgegen der Auffassung des Stadtrates keine Gebühr, sondern eine Vorzugslast
dar. Diese gelte den Sondervorteil ab, der dadurch entstehe, dass die für den
Betrieb der Anlage notwendige Wassermenge jederzeit zur Verfügung stehe. Die
Abgabe beachte das Kostendeckungsprinzip, nicht jedoch das Äquivalenzprinzip.
Danach dürfe die Abgabe nicht höher sein als der wirtschaftliche
Sondervorteil, welcher der Abgabepflichtigen aus dem Erschliessungsprojekt
entstehe. Eine Abgabe in der Höhe von über 6 % des Gebäudeversicherungswertes
sprenge den üblichen Rahmen der Abgabebemessung bei Weitem. Da aufgrund des
städtischen Reglements keine dem Äquivalenzprinzip entsprechende Veranlagung
möglich sei, sei der Wasseranschlussbeitrag ersatzlos aufzuheben.

B.
Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission führte die Politische
Gemeinde St. Gallen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen. Dieses wies mit Urteil vom 10. Juni 2004 die Beschwerde ab und
überwies die Sache zur Festsetzung der neuen Gebühr gestützt auf eine
gesetzmässige Regelung an die Beschwerdeführerin.

Das Verwaltungsgericht kam - wenn auch mit einer anderen Begründung als die
Verwaltungsrekurskommission - zum Schluss, dass der verfügte Anschlussbeitrag
aufzuheben sei. Bei der Abgabe handle es sich entgegen der Auffassung der
Verwaltungsrekurskommission um eine Gebühr und nicht um einen Beitrag
(Vorzugslast). Als solche finde die Gebühr ihre gesetzliche Grundlage nicht
in Art. 51 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom
6. Juni 1972 (Baugesetz, BauG), sondern in Art. 51 ff. des Gesetzes über den
Feuerschutz vom 18. Juni 1968 (FSG). Dementsprechend habe die Gebühr den
Anforderungen von Art. 51bis ff. FSG zu genügen. Dies sei bei dem gestützt
auf Art. 44d SWR erhobenen "Sprinkler-Anschlussbeitrag" nicht der Fall. Die
Liegenschaft müsse zuerst gemäss Art. 51bis Abs. 4 FSG einer
Gefährdungsklasse zugewiesen werden. Gestützt darauf seien sodann eine
einmalige Gebühr sowie die wiederkehrenden Gebühren im Sinne von Art. 51bis
f. FSG zu erheben, welche sich nach den Kosten für die öffentlichen
Massnahmen im Zusammenhang mit dem Sprinkleranschluss bemessen und die
Abschreibungs- und Unterhaltskosten decken. Dabei sei es der Stadt
überlassen, ob sie sich auf Art. 9 ff. ihres Feuerschutzreglements vom 27.
Oktober 1992 (FSR) stützen oder neue Bestimmungen erlassen wolle.

C.
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die politische
Gemeinde St. Gallen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St.
Gallen sei aufzuheben. Sie rügt eine Verletzung der Gemeindeautonomie.

Die Z.________ AG und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Verwaltungsgericht wies die Streitsache "zur Festsetzung von neuen
Gebühren gestützt auf eine gesetzmässige Regelung" an die Stadt St. Gallen
zurück. Damit trifft der angefochtene Entscheid die Stadt St. Gallen in ihrer
Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt. Diese ist daher befugt, mit
staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung ihrer Autonomie zu rügen. Ob der
Gemeinde im Bereich der Wasseranschlussgebühren ein geschützter
Autonomiebereich zukommt, ist keine Frage der Legitimation, sondern eine
solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 I 3 E. 1c S. 7, 120 Ia 203
E. 2a S. 204, 119 Ia 214 E. 1c S. 216, 285 E. 4a S. 294).

1.2 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich. Er schliesst
allerdings das Gebührenverfahren nicht ab, sondern weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Stadt St. Gallen zurück. Es handelt sich um einen
Zwischenentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87
Abs. 2 OG nur zulässig ist, wenn er für die Beschwerdeführerin einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann. Ein solcher ist nach
ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn eine Gemeinde durch einen
Rückweisungsentscheid gezwungen wird, entgegen ihrer Rechtsauffassung eine
neue Anordnung zu erlassen (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7 mit Hinweisen). Hier wird
die Beschwerdeführerin verpflichtet, die streitige Abgabe als Gebühr, nicht
als Vorzugslast zu behandeln und Art. 51 ff. des Feuerschutzgesetzes statt
Art. 51 des Baugesetzes anzuwenden, was ihrer Auffassung widerspricht und sie
nicht mehr korrigieren kann. Der angefochtene Entscheid kann daher für die
Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachen Nachteil zur Folge haben.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der
Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203 E. 2a S. 204, 120 Ib 207 E. 2
S. 209 mit Hinweisen). Der geschützte Autonomiebereich kann sich dabei auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften oder auf
einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder
öffentlichen Rechts beziehen. Die Gemeindeautonomie muss sich im Übrigen
nicht auf das ganze Aufgabengebiet erstrecken, sondern es genügt Autonomie im
streitigen Bereich (BGE 119 Ia 285 E. 4b S. 294 f. mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 89 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001
ist die Gemeinde autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht
einschränkt (Abs. 1). In der Rechtsetzung hat die Gemeinde
Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft
oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt (Abs. 2). In
gleicher Weise umschreibt Art. 4 des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen
vom 23. August 1979 die Gemeindeautonomie. Es ist daher grundsätzlich von
einer Entscheidungsfreiheit der Gemeinde auszugehen, sofern nicht das
anwendbare Gesetz Einschränkungen enthält.

Nach Art. 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1960 über die Gewässernutzung (GNG)
übt der Gemeinderat die Gewässerpolizei aus. Der Kanton verleiht die
Wassernutzungsrechte (Art. 12 ff. GNG), wobei die Gemeinden für sich oder für
ein eigenes Unternehmen ein Verleihungsgesuch für die Wassernutzung stellen
können (Art. 16 Abs. 4 GNG). Die Verleihung wird ihnen verlängert, wenn keine
Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen (Art. 22 Abs. 3 GNG). Die
Nutzungsanlagen müssen den Vorschriften des Kantons und des Bundes
entsprechen (Art. 28 GNG). Im Übrigen sind jedoch die Gemeinden frei, über
die Wasserversorgung zu bestimmen (wie das die Stadt St. Gallen in ihrem
Reglement über die Abgabe von Energie und Wasser durch die
Versorgungsbetriebe vom 28. Oktober 1969, SWR, getan hat). Damit steht den
st. gallischen Gemeinden auch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auf dem Gebiet der Wasserversorgung ein geschützter Autonomiebereich zu, wie
das Bundesgericht bereits in BGE 96 I 377 E. 1 festgestellt hat.

3.
Ist eine Gemeinde in einem bestimmten Bereich autonom, so kann sie sich mit
staatsrechtlicher Beschwerde zur Wehr setzen, wenn eine kantonale Behörde im
Rechtsmittelverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den
betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen und
bundesrechtlichen Vorschriften falsch anwendet. Dabei überprüft das
Bundesgericht die Anwendung von eidgenössischem und kantonalem
Verfassungsrecht frei, die Anwendung des übrigen Rechts hingegen nur auf
Willkür hin (BGE 129 I 410 E. 2.3, 128 I 3 E. 2b S. 9, 136 E. 2.2 S. 140 f.
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Willkürverbot.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist ein Entscheid willkürlich,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 126 III 438 E. 3 S. 440, 125 II 10 E. 3a).

4.
Bei Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Anschluss an ein öffentliches
Versorgungsnetz erhoben werden, ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zwischen Anschlussbeiträgen und Anschlussgebühren zu
unterscheiden. Der Anschlussbeitrag ist als Vorzugslast bereits dann
geschuldet, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an das
betreffende Ver- oder Entsorgungsnetz geschaffen wird und dadurch ein
besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Demgegenüber ist eine als
Anschlussgebühr ausgestaltete Abgabe erst fällig, wenn das Grundstück an die
betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen wird (vgl. BGE 106 Ia 241
E. 3b, 92 I 450 E. 2c S. 455; Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003, URP 2004
S. 211 E. 5.1; s. auch Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 510).

4.1 Von diesen Grundsätzen ging auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen
Entscheid aus. Es erwog, gemäss Art. 44f SWR entstehe die Zahlungspflicht für
die Anschluss- und Netzkostenbeiträge mit dem Anschluss an die
Verteilleitungen, spätestens mit dem Bezug von Energie und Wasser. Die in
Art. 44d SWR geregelte Abgabe werde nicht bereits dann erhoben, wenn die
blosse Anschlussmöglichkeit einer Sprinkleranlage an die Wasserversorgung
bestehe, sondern erst dann, wenn ein solcher Anschluss effektiv vorgenommen
werde. Dementsprechend handle es sich bei der umstrittenen Abgabe - entgegen
dem Wortlaut im Reglement und der Ansicht der Verwaltungsrekurskommission -
nicht um eine Vorzugslast, sondern um eine Gebühr. Das ist zwischen den
Parteien nicht umstritten. Namentlich wird von keiner Seite vorgebracht,
durch die Bereitstellung der Anschlusskapazität für eine Sprinkleranlage
entstehe für den Grundeigentümer ein Mehrwert, d.h. ein Sondervorteil, den es
mit einem Anschlussbeitrag (Vorzugslast) abzuschöpfen gelte. Die vom
Verwaltungsgericht zur Unterscheidung von Anschlussbeiträgen (Vorzugslasten)
und Anschlussgebühren herangezogenen Kriterien stehen mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang.

4.2 Streitig sind indes die rechtlichen Grundlagen dieser Anschlussgebühr.
Während das Verwaltungsgericht als gesetzliche Grundlage für die Erhebung des
umstrittenen Sprinkler-Anschlussbeitrages Art. 51 ff. FSG heranzieht, glaubt
die Beschwerdeführerin (wie auch die Verwaltungsrekurskommission), dass die
Abgabe im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 BauG erhoben werden könne. Wie es sich
damit verhält und ob der Entscheid des Verwaltungsgerichts willkürlich ist,
ist im Folgenden zu prüfen.

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baugesetz lasse die Erhebung von
Anschluss- und Benutzungsgebühren offenkundig zu. Es sei unhaltbar und
willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass nach dem Baugesetz die
Gemeinden von den Grundeigentümern nur Beiträge (Vorzugslasten) an die
Erschliessung, jedoch keine Anschlussgebühren erheben dürfen (Beschwerde
Ziff. 3a).

5.1 Art. 51 BauG lautet:

c) Beiträge
Art. 51. Die Gemeinden erheben vom Grundeigentümer im Rahmen des ihm
zukommenden Sondervorteils Beiträge an die Erschliessung.
Sie können zur Abgeltung von Sondervorteilen Beiträge an andere öffentliche
Werke zur Ausstattung umgrenzter Gebiete erheben, insbesondere an
Kinderspielplätze, Grün- und Parkanlagen sowie Parkplätze.
Beitragspflicht, Bemessung und Verteilung der Beiträge sowie das Verfahren
der Einschätzung und der Erhebung werden in Reglementen, Überbauungs- und
Gestaltungsplänen geregelt.
Beiträge an Erschliessung und Ausstattung umgrenzter Gebiete können aufgrund
von Überbauungs- und Gestaltungsplänen gesamthaft erhoben werden.
Das Kostenverlegungsverfahren wird sachgemäss nach Strassengesetz
durchgeführt, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Demgegenüber bestimmt Art. 51 FSG:

Gebühren a) Grundsatz
Art. 51. Wer eine Gefährdung schafft, wird gebührenpflichtig, soweit diese
vermindert wird durch Bereitstellung und Gewährleistung der
Einsatzbereitschaft von:
a) besonders kostspieligen Wasserzuleitungen oder
Wasserversorgungs- anlagen;
b) Löschmitteln sowie anderen Einsatzmitteln und Einsatzgeräten in
 besonderem Umfang;
c) besonders geschulten Einsatzkräften;
d) umfangreichen Alarmplänen und ständig besetzten Alarmempfangsstellen.

5.2 Das Verwaltungsgericht hat die streitige Gebührenerhebung für die
Bereitstellung der Wasserversorgung für die Sprinkleranlage auf Art. 51 FSG
und nicht auf Art. 51 BauG gestützt. Das ist aus sachlichen Gründen haltbar.
Art. 51 FSG bezieht sich explizit auf die Wasserzuleitungen und die
Wasserversorgung im Hinblick auf Massnahmen gegen die Feuergefahr.
Demgegenüber regelt Art. 51 BauG ausdrücklich die Beitragspflicht für die
Abgeltung vonSondervorteilen. Das bedeutet nicht, dass aufgrund des
Baugesetzes für Leistungen des Gemeinwesens nur Vorzugslasten und keine
Gebühren im eigentlichen Sinn erhoben werden können. Doch kann angesichts der
ausdrücklichen Hinweise in Art. 51 FSG auf die Wasserzuleitungen und
Wasserversorgungsanlagen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die
Gebührenerhebung für den Anschluss einer Sprinkleranlage an das öffentliche
Wasserleitungsnetz vom Feuerschutzgesetz geregelt werde (Urteil S. 13), nicht
als unhaltbar bezeichnet werden. Wenn daher das Verwaltungsgericht die
streitige Gebührenerhebung für die Bereitstellung der Wasserversorgung für
die Sprinkleranlage auf Art. 51 FSG und nicht auf Art. 51 BauG abstützt, ist
das offensichtlich nicht willkürlich.

5.3 Die weiteren Rügen in der staatsrechtlichen Beschwerde dringen nicht
durch. Die Beschwerdeführerin setzt im Wesentlichen ihre eigene Auffassung
derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegen. Derartige Kritik ist nicht
geeignet, den angefochtenen Entscheid als schlechthin unhaltbar, willkürlich
erscheinen zu lassen.

So ist nicht ersichtlich, weshalb die in Art. 51 ff. FSG vorgesehenen
Gebühren nur für Massnahmen gelten sollen, die für die Feuerwehr erbracht
werden (z.B. Bereitstellen von genügend Löschwasser durch Hydranten), nicht
aber für den Anschluss einer Sprinkleranlage an das öffentliche
Wasserleitungsnetz. Dass Art. 51 FSG im Abschnitt über die Schadenbekämpfung
(Art. 31 ff.) und nicht im Abschnitt über die Brandverhütung (Art. 11 ff.)
steht, spricht jedenfalls nicht zwingend für die Auffassung der
Beschwerdeführerin. Als "Einsatzmittel und Einsatzgeräte" (vgl. Titel vor
Art. 49 FSG) können willkürfrei auch Massnahmen für den Anschluss von
Feuerlöschvorrichtungen wie Sprinkleranlagen subsumiert werden, zumal Art. 51
lit. a FSG die besonders kostspieligen Wasserzuleitungen und
Wasserversorgungsanlagen ausdrücklich erwähnt.

Art. 46quinqies FSG regelt die Gebühr für das Aufschalten von Brandmelde- und
Löschanlagen an die Empfangszentrale der Feuerwehr. Art. 51 lit. a FSG sieht
eine Gebühr vor für den Anschluss von Löschanlagen an das öffentliche
Wasserversorgungsnetz. Der alte Artikel 51 FSG betraf das Bereitstellen von
Löschwasser. Mit dem neuen Artikel 51 FSG wurde demgegenüber die
Gebührenpflicht eingeführt für Kosten, welche der öffentlichen Hand dadurch
entstehen, dass sie besondere Anlagen für risikoreiche Betriebe bereithalten
muss (Botschaft des Regierungsrates vom 31. Oktober 1989 zum Nachtragsgesetz
zum Feuerschutzgesetz, ad Art. 51). Weshalb diese Bestimmung nur die
Gebührenpflicht für Anlagen für den durch die Feuerwehr gewährleisteten
Feuerschutz betreffen soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist
daher unerfindlich.

6.
Die Beschwerdeführerin befürchtet offenbar, dass sie die besonderen Kosten
für den Anschluss von Anlagen, wie sie hier in Frage stehen, nicht voll auf
den Risikoträger überwälzen kann. Mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid (S. 12 und 14 - 17) zu den
Grundsätzen der Gebührenerhebung bei Feuerschutzmassnahmen nach Art. 51 FSG
setzt sich die Beschwerdeführerin indessen nicht auseinander. Das
Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Gemeinde die Kosten für den
Sprinkler-Anschluss, bei welchem es sich zweifellos um eine besonders
kostspielige Wasserzuleitung im Sinne von Art. 51 lit. a FSG handle, in eine
einmalige sowie in eine wiederkehrende Gebühr aufzuteilen habe. Gemäss Art.
51bis ff. FSG sei die Gemeinde verpflichtet, die Liegenschaft einer der
Gefährdungsklassen zuzuordnen, wie sie in Art. 125 ff. der Vollzugsverordnung
des Regierungsrates zum Feuerschutzgesetz vom 9. Dezember 1969 definiert
seien, und gestützt darauf die einmalige und wiederkehrende Gebühr zu
erheben, welche sich nach den Kosten für die öffentlichen Massnahmen im
Zusammenhang mit dem Sprinkleranschluss bemessen und die Abschreibungs- und
Unterhaltskosten decken. Der Gemeinde sei es dabei freigestellt, ob sie sich
direkt auf das kommunale Feuerschutzreglement stützen oder neue Vorschriften
erlassen wolle. Wesentlich sei, dass sowohl die einmalige wie auch die
wiederkehrende Gebühr die Vorschriften des Feuerschutzgesetzes beachten und
dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen würden.

Inwiefern diese Begründung es der Gemeinde nicht erlauben soll,
kostendeckende Gebühren zu erheben, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde
nicht dargelegt. Willkür ist damit ebenfalls nicht dargetan.

7.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin, welche mit ihrer
Beschwerde vermögensrechtliche Interessen wahrgenommen hat, kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Überdies hat sie die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: