Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.191/2004
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2P.191/2004 /sza

Urteil vom 10. August 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Merz.

1. A.________ AG,
2.B.________,
3.Verein C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Leo Granziol und Benedikt Häfliger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Postfach, 6301 Zug.

Art. 8, 9, 27, 49 BV,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die kantonale Verordnung vom 29. Juni 2004
über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger-
und Ägerisee.

Sachverhalt:

A.
Das Wakeboarden ist ein Sport, der auf dem Wasser unter Verwendung eines -
dem Snowboard ähnlichen - Brettes ausgeübt und bei dem der Sportler mittels
eines Schleppseils von einem Boot gezogen wird. Der Regierungsrat des Kantons
Zug erliess am 29. Juni 2004 eine Verordnung über das Wakeboarden und andere
vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und Ägerisee
(Wakeboard-Verordnung, WBV/ZG) mit folgendem Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Wakeboarden und andere vergleichbare
Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender
Wellenerzeugung auf dem Zuger- und dem Ägerisee ausgeführt werden.
§ 2 Ausübung
1Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten gemäss § 1 sind
zulässig:
a)auf dem Zugersee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang I;
b)auf dem Ägerisee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang II;
c)während der Monate Juni bis September täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr.
2Das Benützen von Musikanlagen ist in Ausnahmefällen nur gestattet, wenn sie
von der zuständigen Behörde ausdrücklich bewilligt wurde.

§ 3 Bewilligungspflicht
1Das gewerbsmässige oder in Vereinen bzw. vereinsähnlichen Körperschaften
organisierte Ausüben der Sportarten gemäss § 1 untersteht einer kantonalen
Bewilligungspflicht.
2Gewerbsmässigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Ausübung dieser
Sportarten öffentlich angeboten oder gegen Entgelt geleistet wird.

§ 4 Bewilligungsvoraussetzungen
1Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.
2Sie kann, und zwar auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen verbunden
werden.
3Die Bewilligung setzt voraus:
a)der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug;
b)die für den Betrieb verantwortliche natürliche Person (Bewilligungsinhaber)
hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug;
c)der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und auf den
zugerischen Gewässern vertraut und bietet Gewähr für eine professionelle
Führung;
d)der Betrieb verfügt über ein Betriebskonzept.

§ 5 Betriebskonzept
1Das Betriebskonzept umfasst neben den Angaben über den Betrieb und seine
Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Beschaffenheit
der eingesetzten Motorboote sowie über den vorgesehenen Umgang mit den andern
Seebenutzerinnen und -benutzern und das Vorgehen bei möglichen
Nutzungskonflikten.
2Das Betriebskonzept wird zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der
Sicherheitsdirektion eingereicht.

§ 6 Verfahren
1Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und
Organisationen der übrigen Seebenutzerinnen und Seebenutzer sowie den
Amtsstellen, die vom Wakeboarden und anderen vergleichbaren Wassersportarten
gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu.
2Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch.

§ 7 Übergangsbestimmung
[...]
§ 8 Änderung bisherigen Rechts
1.Die Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr vom 28. April 1992 wird
wie folgt geändert:
Ziff. 6.3 Zulassungsbewilligung ausserkantonaler Schiffe
(inkl. Kontrollvignette) pro Kalendermonat.  Fr. 200.--
Ziff. 6.4 Übrige Bewilligungen  Fr. 60.--
bis Fr. 2' 500.--
2.Die Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten vom
17. Dezember 1974 wird wie folgt geändert:
§ 3bis Ausserkantonale Schiffe
1unverändert
2Die mit der Zulassungsbewilligung abgegebene Kontrollvignette wird pro Boot
jährlich einmal erteilt und ist für den Kalendermonat gültig, für den sie
ausgestellt ist.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. Juli 2004 in Kraft.

B.
Gegen die Wakeboard-Verordnung vom 29. Juni 2004 haben die A.________ AG, der
Verein C.________, B.________, G.________, D.________, E.________ und
F.________ gemeinsam beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht. Sie machen die Verletzung des Willkürverbots, des
Rechtsgleichheitsgebots, der Wirtschaftsfreiheit, der Gewaltenteilung und der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts geltend. Sie stellen den Antrag, die
Wakeboard-Verordnung insgesamt, eventualiter die §§ 1 bis 6 und 8 der
Verordnung aufzuheben.

C.
Für den Regierungsrat des Kantons Zug schliesst die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zug auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Das gleichzeitig mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch, die
Wakeboard-Verordnung gemäss Art. 94 OG vorsorglich ausser Kraft zu setzen,
wies der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom
9. September 2004 ab.

E.
Mit Eingabe vom 3. November 2004 hat sich G.________ aus dem Verfahren
zurückgezogen.

F.
Der Abteilungspräsident hat mit Verfügung vom 5. November 2004 gemäss Art. 93
Abs. 2 OG eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde eingeräumt, welche die
Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 4. Januar 2005 wahrgenommen haben. Sie
halten an ihren Anträgen fest. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug
schliesst in ihrer Eingabe vom 7. März 2005 weiterhin auf Abweisung der
Beschwerde. In der Folge reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert eine
Rechtsschrift vom 11. April 2005 ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die fristgerecht erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig, da
die angefochtene Wakeboard-Verordnung rechtsetzenden Charakter hat und der
Kanton Zug für kantonale Erlasse keine abstrakte Normenkontrolle kennt (Art.
86 Abs. 1 OG; nicht publizierte E. 1a von BGE 121 I 230, 2P.3/1994). Es steht
ebenso wenig ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 84
Abs. 2 OG). Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die
Regelungen der angefochtenen Verordnung hätten Gegenstand eines dem
Referendum unterliegenden Rechtsaktes des Kantonsrates sein müssen (zur
Abgrenzung von der Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG vgl. E. 1.1
des zur Publikation bestimmten Urteils 2P.233/2004 vom 20. April 2005).

1.2 Auch im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, wo an sich eine
virtuelle Betroffenheit genügt, bedarf es mit Blick auf Art. 88 OG eines
Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen (BGE 127 I 60 E. 2a S. 63 und E.
4 S. 68; 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29 f., 82 E. 1.3 S. 85, je mit Hinweisen; zur
Publikation bestimmtes Urteil 2P.131/2004 vom 9. März 2005, E. 2.1). Wohl
ergibt sich eine solche Betroffenheit nicht bereits aus dem alleinigen
Umstand, dass - wie hier - die Verletzung des Willkürverbots, des
Rechtsgleichheitsgebots, der Gewaltenteilung und der derogatorischen Kraft
des Bundesrechts geltend gemacht wird (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil
2P.131/2004 vom 9. März 2005, E. 2.1; BGE 129 I 217 E. 1.3 S. 221 f.; 126 I
81 E. 3-6 S. 85 ff.; Urteil 2P.208/1993 vom 21. November 1995, E. 2).
Vorliegend wird aber eine bisher weitergehend erlaubte Nutzung der Zuger Seen
für den Wakeboard-Sport, an der die Beschwerdeführer ein konkretes Interesse
haben, eingeschränkt. Zwar besteht an sich kein Rechtsanspruch darauf, den
Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache im gleichen Umfange
aufrechtzuerhalten. Jede neue Beschränkung eines bisher nicht verbotenen
Gemeingebrauchs kommt indes einem Eingriff in die Rechtsstellung der
Betroffenen gleich. Daher ist die Legitimation im Sinne von Art. 88 OG zur
Anfechtung einer solchen Massnahme unter anderem auch wegen Verletzung der
genannten verfassungsmässigen Grundsätze gegeben. Es bedarf nicht noch
zusätzlich einer besonderen gesetzlichen Schutznorm. Das Interesse des
Einzelnen, nicht mit neuen Verboten und Verhaltensvorschriften belastet zu
werden, gilt von Verfassungs wegen als rechtlich geschützt. Daraus folgt
nicht, dass die staatsrechtliche Beschwerde gegen Einschränkungen des
Gemeingebrauches an einer bestimmten öffentlichen Sache jedermann offen
steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist keine Popularbeschwerde. Auf ein
rechtlich geschütztes Interesse vermag sich nur zu berufen, wer dartut, dass
er die betreffende öffentliche Sache zu bestimmten, konkret umschriebenen
Zwecken benützen will und durch die hoheitlichen Anordnungen darin
beeinträchtigt wird (vgl. zum Gesamten Urteil 2P.109/1994 vom 14. Oktober
1994, E. 3b, publ. in: ZBl 96/1995 S. 508). Das gilt auch, soweit sich das
Wakeboarden als gesteigerter Gemeingebrauch erweisen sollte (vgl. Urteile
P.1590/1983 vom 30. März 1984, E. 1b, in ZBl 87/1986 S. 368; P.1234/1981 vom
9. Juli 1982, E. 1b; vgl. im Übrigen nachfolgend E. 2.4). Ob und inwieweit
die Beschwerdeführer aufgrund der streitigen neuen Regelung einen Anspruch
auf die Bewilligung zur Ausübung dieses Sportes haben, ist bei der Frage der
Legitimation nicht von Belang. Die Beschwerdeführer sind als interessierte
und betroffene Benützer der Seefläche zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen
die streitige Verordnung grundsätzlich legitimiert.

1.3 Auch bei der abstrakten Normenkontrolle gilt Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen
Erlass somit nicht unter allen denkbaren Titeln auf seine
Verfassungsmässigkeit hin, sondern beschränkt sich auf eine
Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführern genügend klar erhobenen
und hinreichend begründeten Rügen. Auf rein appellatorische Kritik ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 129 II
297 E. 2.2.2 S. 301; 130 I 26 E. 2.1 S. 31).

1.4 Die von den Beschwerdeführern unaufgefordert nach Ablauf der ihnen
eingeräumten Fristen eingereichte Rechtsschrift vom 11. April 2005 ist aus
dem Recht zu weisen (vgl. Art. 89, 90 und 93 OG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen, durch die zeitliche und räumliche
Einschränkung der Ausübung des Wakeboard-Sports habe der Regierungsrat des
Kantons Zug seine verfassungsmässigen und gesetzlichen Kompetenzen
überschritten. Gemäss Art. 87 BV sei die Gesetzgebung über die Schifffahrt
Sache des Bundes. Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und die
bundesrätliche Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf
schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV; SR 747.201.1)
liessen dem Kanton keinen Raum für die interessierenden Regelungen. Der
Bundesrat habe in Art. 54 BSV das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
abschliessend geregelt. Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern sei im
Übrigen gemäss Art. 2 Abs. 1 BSG im Rahmen dieses Gesetzes frei. Daher stehe
der Wakeboard-Verordnung die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49
BV) entgegen.

2.2 Die Bundeskompetenz betreffend die Schifffahrt nach Art. 87 BV (Art.
24ter aBV) hat (nachträglich) derogatorische Wirkung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt, BBl 1974 I 1551 und 1557 Ziff. 331;
Martin Lendi, in Jean-François Aubert et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, N. 6
zu Art. 24ter). Demnach verdrängt hierauf gestütztes Bundesrecht etwaiges
entgegenstehendes kantonales Recht (Art. 49 BV).

Gemäss Art. 25 BSG stellt der Bundesrat Regeln auf für die Fahrt und das
Stillliegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die
Zeichen und Lichter, die Beförderung gefährlicher Güter und die Sicherheit
der Schifffahrt (Abs. 1). Er kann Vorschriften erlassen über das
Wasserskifahren und ähnliche Betätigungen sowie zum Schutz der anderen
Benützer der Gewässer (Abs. 2). Gestützt hierauf hat der Bundesrat in der
Binnenschifffahrtsverordnung unter anderem geregelt, dass Motorschiffe den
Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer (sog. innere Uferzone) -
mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h - grundsätzlich nur befahren
dürfen, um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren;
in dem darüber hinausgehenden Gewässergürtel bis zum Abstand von 300 m vom
Ufer (sog. äussere Uferzone) darf prinzipiell ebenfalls nur mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h gefahren werden. Bestände von
Wasserpflanzen dürfen überhaupt nicht befahren werden (Art. 53 BSV). Sodann
hat der Bundesrat bestimmt, dass Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern
(vgl. Art. 2 lit. w BSV) oder ähnlichen Geräten nur bei Tag und klarer Sicht
sowie frühestens ab 08.00 Uhr bis spätestens 21.00 Uhr gestattet ist (Art. 54
Abs. 1 BSV). Ausserdem hat er das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
in den Uferzonen ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und
gekennzeichneter, ausschliesslich diesem Zweck dienender Wasserflächen
verboten (Art. 54 Abs. 2 BSV).

Es ist somit zu untersuchen, ob dem Kanton Zug in dieser Situation noch die
Möglichkeit offen steht, eigene Regelungen über das Wakeboarden und
vergleichbare Wassersportarten zu erlassen. Der Regierungsrat beruft sich
ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 2 BSG und mittelbar (über den Verweis in dem von
ihm erwähnten § 2 Satz 2 lit. d des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom
29. September 1988 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [EG-BSG]) auf
Art. 25 Abs. 3 BSG.

2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BSG können die Kantone besondere örtliche
Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den
Umweltschutz zu gewährleisten. Diese Kompetenz enthält für die Kantone die
Befugnis, Regelungen zu treffen, welche die Schifffahrt weiter einschränken
als die bundesrechtlichen Bestimmungen (ebenso schon BGE 108 Ia 59 E. 4b/aa
S. 63 in Bezug auf Art. 53 BSV). Denn nur so macht sie Sinn.
Konsequenterweise muss das auch für das in Art. 25 Abs. 2 BSG genannte
Wasserskifahren und vergleichbare Betätigungen gelten. Im Übrigen steht den
Kantonen die Gewässerhoheit gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BSG weiterhin zu.
Nach Art. 3 Abs. 2 BSG können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern
verbieten oder einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen
Schiffe begrenzen, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger
Rechtsgüter es erfordern. Demnach schliessen die bundesrechtliche Kompetenz
und die gestützt hierauf erlassenen Bestimmungen des Bundes weitergehende
Regelungen durch den Kanton Zug nicht aus. Art. 3 Abs. 2 BSG setzt sogar im
Gegenteil eine umfassende kantonale Regelungskompetenz für die Ordnung des
Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern voraus; er will den Kantonen in
dieser Hinsicht lediglich insoweit eine Schranke auferlegen, als
Beschränkungen der Schifffahrt nach Art. 3 Abs. 2 BSG durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz wichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt sein
müssen. Nur wenn ein Kanton Vorschriften über die Benutzung seiner Gewässer
erlässt, welche diesen bundesrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen,
verstösst er gegen das Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
(BGE 119 Ia 197 E. 3b S. 203).

2.4 Darüber hinaus bedürfen gemäss Art. 2 Abs. 2 BSG - als Ausfluss der
kantonalen Gewässerhoheit - Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch der
Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer liegt (vgl.
BBl 1974 I 1555 f. Ziff. 31; BGE 119 Ia 197 E. 2a S. 202). Nach Ansicht der
Sicherheitsdirektion stellen das Wakeboarden und andere vergleichbare
Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender
Wellenerzeugung ausgeführt werden, nicht mehr schlichten, sondern
gesteigerten Gemeingebrauch dar. Sollte dies zutreffen, so würde es genügen,
wenn die angefochtene Verordnung den für die Regelung des gesteigerten
Gemeingebrauchs geltenden Prinzipien entspricht; es wäre nicht weiter zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Regelung nach den in erster Linie für
den schlichten Gemeingebrauch konzipierten Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3
BSG erfüllt sind.

2.4.1 Ein gesteigerter Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Benützung einer
öffentlichen Sache entweder nicht bestimmungsgemäss oder nicht
gemeinverträglich ist (BGE 126 I 133 E. 4c S. 139; Ulrich Häfelin/ Georg
Müller, Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl. 2002, S. 507 ff., Rz. 2392
ff.; Tobias Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, in
ZBl 93/1992 S. 151). Kriterium für die Abgrenzung zwischen schlichtem und
gesteigertem Gemeingebrauch ist demnach insbesondere die
Gemeinverträglichkeit der Nutzung. Gemeinverträglich ist eine Nutzung dann,
wenn sie von allen interessierten Bürgern gleichermassen ausgeübt werden
kann, ohne dass andere an der Nutzung der gleichen öffentlichen Sache
übermässig behindert werden (vgl. BGE 122 I 279 E. 2e/cc S. 286, mit
Hinweisen zur Literatur vor allem zum Strassenverkehr; BGE 100 Ia 131 E. 5b
S. 136; 88 I 18 E. 7 S. 23 f.; 75 I 9 E. 4 S. 14; Andreas Flückiger,
Gemeingebrauch an oberirdischen öffentlichen Gewässern, insbesondere die
Schifffahrt auf Schweizer Gewässern, Diss. Basel 1986/1987, S. 4 und 58;
Hansjörg Seiler, Sport nautique et droit de l'environnement: Les restrictions
à la navigation en droit suisse, in Piermarco Zen-Ruffinen [Hrsg.], Droit et
sport, 1997, S. 210; Tobias Jaag, a.a.O., ZBl 93/1992 S. 152; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, a.a.O., S. 508, Rz. 2396). Gemeinverträglich und damit
prinzipiell dem schlichten Gemeingebrauch eines Gewässers zuzuordnen sind
etwa das Baden, Schwimmen und das gewöhnliche Fahren mit Schiffen oder
Windsurfbrettern. Als gesteigerter Gemeingebrauch werden hingegen das
Stationieren von Schiffen, nautische Veranstaltungen (Segel- und
Ruderregatten, Kanu- und Schwimmwettkämpfe), das Aufstellen von Bojen und
Flossen sowie die Entnahme von nicht unerheblichen Wassermengen angesehen,
weil sie eine wesentliche Störung des allgemeinen Gebrauchs zur Folge haben,
eine andere Gewässernutzung verhindern können bzw. sich nach Natur und
Intensität nicht mehr im Rahmen des Üblichen halten (vgl. BGE 100 Ia 131 E.
5c S. 137; 95 I 243 E. 2 S. 247; 88 I 18 E. 6 und 7 S. 22 ff.; 75 I 9 E. 4 S.
14 f.; Urteile P.1234/1981 vom 9. Juli 1982, E. 1a, und P.78/1978 vom 4.
April 1979, E. 5; Hansjörg Seiler, a.a.O., S. 210; Andreas Flückiger, a.a.O.,
S. 59 und 61 f.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass, je nach Grösse und
sonstiger Nutzung der betreffenden Seefläche, auch der Wasserskisport zum
gesteigerten Gemeingebrauch zu zählen ist; hierzu brauchte sich das
Bundesgericht bisher jedoch nicht zu äussern.

2.4.2 Wird zur Ausübung des Wakeboardens oder anderer vergleichbarer
Wassersportarten ein schweres Motorboot verwendet mit der Absicht, Sprünge
und dergleichen über die vom Boot erzeugte Heckwelle zu vollführen, so geht
es nicht darum, die auf dem See bestehende Situation unter geringst möglicher
Behinderung Anderer auszunutzen. Vielmehr wird eine künstliche Veränderung
der vorgegebenen Verhältnisse herbeigeführt, indem absichtlich Wellen erzeugt
werden. Diese können jedoch andere Seebenutzer wie beispielsweise Schwimmer,
Surfbrettfahrer, Ruderer und Segler empfindlich stören, teils sogar zum
Kentern bringen. Die negativen Auswirkungen wirken sich umso stärker aus,
wenn die Wellen bei an sich ruhiger Wasseroberfläche erzeugt werden. Gerade
solche Bedingungen werden aber bei Wassersportarten, die auf die Ausnutzung
der Heckwelle des Zugbootes zielen, prinzipiell als optimal angesehen. Diese
Nutzung der hier betroffenen Seen hält sich nicht mehr im Rahmen des
Üblichen. Um die erwünschte (hohe und steile) Heckwelle zu erzeugen, werden
im Übrigen schwere Boote mit leistungsstarken Motoren, teils mit einem
Ballastsystem und teils mit speziellen (verstellbaren) Vorrichtungen zur
Beeinflussung der Heckwelle ausgerüstet, eingesetzt.

Somit stellen das Wakeboarden und die vergleichbaren Wassersportarten, die
alle mit schweren Motorbooten und entsprechender Wellenerzeugung auf den
Zuger Seen ausgeübt werden, schon von dem her gesteigerten Gemeingebrauch
dar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es nach dem Gesagten
nicht darauf an, dass die Anzahl motorisierter Boote pro Quadratkilometer auf
den Zuger Seen tiefer ist als auf ausserkantonalen Gewässern.

2.4.3 Die Beschwerdeführer machen zwar sinngemäss geltend, von einem
gesteigerten Gemeingebrauch könne bei denjenigen Wakeboardern, die ihren
Sport ohne grosse Wellen mit "mittelschweren" oder "leichten" Motorbooten
betreiben, nicht die Rede sein. Wie die Sicherheitsdirektion jedoch in ihrer
Eingabe vom 7. März 2005 präzisiert hat (S. 7, Rz. 12), soll das Wakeboarden
ohne ein in § 1 WBV/ZG genanntes schweres Zugboot mit entsprechender
Wellenerzeugung den Bestimmungen bzw. Einschränkungen der
Wakeboard-Verordnung nicht unterliegen; entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer schränkt die Wakeboard-Verordnung diese Art der
Sportausübung also nicht ein. Der soeben genannte Einwand der
Beschwerdeführer bestätigt umso mehr den Schluss, dass das Wakeboarden mit
schweren Motorbooten und entsprechender Wellenerzeugung als gesteigerter
Gemeingebrauch zu qualifizieren ist.

2.5 Demnach ergibt sich hier die Regelungskompetenz des Kantons wegen des
gesteigerten Gemeingebrauchs bereits aus Art. 2 Abs. 2 BSG. Es bedarf keiner
weiteren Prüfung, ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 und
Art. 25 Abs. 3 BSG erfüllt sind (vgl. oben E. 2.3 und 2.4 Ingress).

3.
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Beschränkung des Wakeboardens
auf den Zuger Seen sei nur durch ein vom Kantonsrat - und nicht vom
Regierungsrat - beschlossenes, dem Referendum unterstehendes Gesetz möglich.

3.1 Gemäss § 2 EG-BSG übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über die
Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons Zug aus; er ist
insbesondere zuständig für die Einschränkung der Schifffahrt und die
Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe nach Art. 3
Abs. 2 BSG (§ 2 Satz 2 lit. a EG-BSG) sowie zum Erlass besonderer
Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder im
Interesse des Umweltschutzes nach Art. 25 Abs. 3 BSG (§ 2 Satz 2 lit. d
EG-BSG). Einzig den Erlass eines Verbots der Schifffahrt nach Art. 3 Abs. 2
BSG hat sich der Kantonsrat, wie die Sicherheitsdirektion richtig bemerkt
hat, vorbehalten. Hier geht es aber nur um eine Einschränkung und nicht um
ein Verbot. Der Regierungsrat kann zudem gemäss § 9 EG-BSG Verkehrs- und
Zulassungsbeschränkungen erlassen, soweit es der Ufer-, Landschafts- oder
Immissionsschutz oder die Sicherheit des Wasserverkehrs erfordern. Nach § 13
EG-BSG ist es auch Sache des Regierungsrates, einen Gebührentarif zu
erlassen.

3.2 Auf die vorgenannten Bestimmungen des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Binnenschifffahrtsgesetz (EG-BSG) hat sich der Regierungsrat beim Erlass der
Wakeboard-Verordnung berufen. Dass die Delegation der vorstehend
beschriebenen Kompetenzen an den Regierungsrat den (kantonalen)
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, behaupten die
Beschwerdeführer nicht. Ihr Hinweis auf § 35 des Gesetzes des Kantons Zug vom
25. November 1999 über die Gewässer (GewG/ZG), wonach die Nutzung der
oberirdischen öffentlichen Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs frei ist,
ist unbehelflich. § 35 Satz 2 GewG/ZG enthält gerade einen Vorbehalt für die
Spezialgesetzgebung und verweist in einer Fussnote ausdrücklich auf das
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und das kantonale Einführungsgesetz
hierzu. Zudem ist oben (in E. 2.4) bereits festgehalten worden, dass es sich
bei der interessierenden Nutzung um gesteigerten Gemeingebrauch handelt, der
insoweit eben nicht mehr als frei gelten kann. Die dem Regierungsrat gemäss
Art. 2 Satz 1 EG-BSG übertragene Oberaufsicht über die Schifffahrt enthält
auch die Befugnis, über die Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs zu
befinden. Kann er nach den genannten Regelungen Vorschriften zur
Einschränkung des schlichten und damit an sich bewilligungsfreien
Gemeingebrauchs erlassen, so ist er umso mehr befugt, auch die Ausübung des
gesteigerten Gemeingebrauchs zu regeln. Die Regelungsbefugnis des
Regierungsrats betreffend den gesteigerten Gemeingebrauch erkennen die
Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich an.

4.
4.1 Gesteigerter Gemeingebrauch bedarf nicht nur nach Art. 2 Abs. 2 BSG,
sondern bereits nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen prinzipiell einer
Bewilligung (BGE 126 I 133 E. 4d S. 139; Andreas Flückiger, a.a.O., S. 74).
Diese dient nicht nur dem Schutz der Polizeigüter, sondern der Koordination
und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen von öffentlichen
Sachen (BGE 126 I 133 E. 4d S. 139 f., mit Hinweisen). Den Behörden kommt ein
gewisses Ermessen zu, in welches das Bundesgericht nicht eingreift. Das
Bundesgericht übt zudem Zurückhaltung, soweit es um die Würdigung der
besonderen örtlichen Verhältnisse geht (BGE 105 Ia 91 E. 3 S. 94). Die
Behörden sind indessen an das Willkürverbot und den Grundsatz der
Rechtsgleichheit nach Art. 8 und 9 BV gebunden (vgl. zu diesen
Rechtsbegriffen BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56 und BGE 125 I
173 E. 6b S. 178; 123 I 1 E. 6a S. 7).

4.2 Der Erlass der Wakeboard-Verordnung wirkt sich letztlich derart aus, dass
nicht Bewilligungen für den einzelnen Fall und einzelne Personen erteilt
werden, sondern der gesteigerte Gemeingebrauch - in festgelegten Zonen und zu
bestimmten Zeiten - einem "Betrieb" unbefristet allgemein bewilligt wird.
Dass dieses Vorgehen unzulässig sei und dass die Bewilligungen zeitlich und
sachlich enger gefasst werden müssten, haben die Beschwerdeführer nicht
gerügt.

4.3 Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, die Wakeboarder selber
würden keine anderen Wellen erzeugen als Surfbrett- und Wasserskifahrer; sie
seien daher wie diese zu behandeln. Sofern einschränkende Massnahmen
ergriffen würden, müssten davon alle Boote der gleichen Gattung erfasst
werden und nicht nur dann, wenn sie Wakeboarder ziehen; es seien schliesslich
die Boote, die auch ohne Wakeboarder verkehren könnten, welche die Wellen
verursachten und nicht die Wakeboarder als solche.

4.3.1 Gewiss trifft es zu, dass die beanstandeten Wellen nicht vom Wakeboard
selber erzeugt werden, sondern von den schweren Motorbooten; diese Boote sind
auch nicht darauf angewiesen, ein Wakeboard im Schlepptau zu haben, um die
entsprechenden Wellen verursachen zu können. Die Attraktion besteht
allerdings darin, dass eine nachgezogene Person über die erzeugten Wellen
springt. Durch den zwecks Wellenbildung unter anderem zusätzlich
aufgenommenen Ballast und grösseren Wasserwiderstand ist der Energieverbrauch
der Boote hierbei höher. Wie die Sicherheitsdirektion richtig bemerkt,
besteht somit kaum ein Interesse daran, mit diesen Booten so zu fahren, dass
eine grosse Heckwelle entsteht, wenn nicht ein Wakeboard oder ein
vergleichbares Gerät nachgezogen wird. Ausserdem übersehen die
Beschwerdeführer, dass eine derartige Fahrweise ohne Sportler, der die
Heckwelle ausnutzen will, gegen die immissionsschutzrechtliche Bestimmung des
Art. 11 BSV verstossen kann, was als Widerhandlung gemäss Art. 48 BSG mit
Busse belegt ist. Gemäss Art. 11 BSV darf nämlich nicht mehr Lärm, Rauch,
Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässem Zustand und
sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist.
Unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Zuger Seen würden
durch meteorologische Erscheinungen wie Föhn viel stärker aufgewühlt als
durch die Boote. Es liegt auf der Hand, dass diese natürlichen Ereignisse
nicht Störungen für andere Seebenutzer durch die von der Wakeboard-Verordnung
erfassten Sportarten zu rechtfertigen vermögen. Ausserdem treten die beim
Wakeboarden - vor allem bei ruhiger Wasseroberfläche (vgl. oben E. 2.4.2) -
erzeugten Wellen unvermittelt auf im Gegensatz zum windbedingten Seegang, auf
den sich die Betroffenen regelmässig einstellen können.

4.3.2 Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen, dass die Ausübung des
Wakeboard-Sports unter Einsatz eines schweren Motorbootes und entsprechender
Wellenerzeugung nicht mit dem üblichen Wasserski- und Surfbrettfahren
verglichen werden kann. Im Zusammenhang mit den beiden letzteren Betätigungen
werden bei weitem nicht die gleich hohen Wellen erzeugt, was auch die
Beschwerdeführer einräumen. Insofern ist also keine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung gegeben. Es ergibt sich im Weiteren aus dem Text der
angefochtenen Verordnung (§ 1) und wurde von der Sicherheitsdirektion auch
bekräftigt, dass für andere Wassersportarten, die ebenfalls unter Einsatz
eines schweren Motorbootes und entsprechender Wellenerzeugung ausgeübt
werden, die gleichen Beschränkungen gelten. Der Hinweis der Beschwerdeführer
auf eine Ungleichbehandlung mit dem so genannten Trickskifahren stösst somit
ins Leere. Wenn das Zugboot vergleichbar hohe Wellen verursacht, über welche
der Trickskifahrer seine akrobatischen Figuren vollführt, soll die
Wakeboard-Verordnung ebenso zur Anwendung kommen.

Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführer gegen die örtlichen und
zeitlichen Begrenzungen gemäss § 2 Abs. 1 WBV/ZG auch nicht anführen, sie
seien wie die Wasserskifahrer zu behandeln. Nur ergänzend sei bemerkt, dass
sich der auf dem Ägerisee festgelegte Korridor im Wesentlichen mit der für
das Wasserskifahren nach Art. 54 Abs. 2 BSV zur Verfügung stehenden Zone
deckt, wobei der Uferabstand mit Blick auf die erzeugten Wellen 500 Meter
beträgt. Auf dem Zugersee ist der in der Wakeboard-Verordnung bestimmte
Korridor zwar kleiner als das den Wasserskifahrern nach der
Binnenschifffahrtsverordnung prinzipiell offen stehende Gebiet; die
anlässlich der Ausübung der von der Wakeboard-Verordnung erfassten Sportarten
verursachten höheren Wellen, die sich auf andere Seebenutzer störend
auswirken können, rechtfertigen jedoch die ungleiche Behandlung.

4.4 Die Beschwerdeführer stossen sich daran, dass gemäss § 2 Abs. 2 WBV/ZG
das Benützen von Musikanlagen nur in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher
behördlicher Bewilligung gestattet ist. Es sei kein sachlicher Grund für die
unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Seebenutzern ersichtlich; jedes
andere Boot könne ohne Restriktionen Musik laufen lassen; sinnvoller sei es,
eine Dezibel-Begrenzung für die Musikanlagen sämtlicher Schiffe einzuführen.

4.4.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer nicht von allen anderen Booten aus eine uneingeschränkte
Beschallung zulässig ist (vgl. allgemein zum Lärmschutz: BGE 126 II 300 E. 4
S. 305 ff., mit Hinweisen; Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der
bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und
verwandte Lärmarten, URP 1993 S. 377). Ab einem gewissen Mass der
Lärmemissionen könnte allenfalls auch bei jenen anderen Booten von
gesteigertem und damit bewilligungspflichtigem Gemeingebrauch die Rede sein.
Sodann sei auf Art. 3 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV; SR 814.41) hingewiesen, wonach Lärmemissionen unter anderem von
Wasserfahrzeugen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

4.4.2 Entscheidend ist hier aber, dass die von der Wakeboard-Verordnung
erfassten sportlichen Betätigungen an sich bewilligungspflichtig sind (siehe
oben E. 4.1). Daher ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat in
diesem Rahmen die Benutzung von Musikanlagen ebenfalls der
Bewilligungspflicht unterstellt. Selbst wenn er den betreffenden gesteigerten
Gemeingebrauch mittels Verordnung zunächst in einem bestimmten Umfang
allgemein bewilligt, kann er für den darüber hinausgehenden Gebrauch - wie
hier die Sportausübung unter Einsatz einer Musikanlage - eine gesonderte
Bewilligungspflicht weiterhin vorsehen.

4.4.3 Entgegen den Bedenken der Beschwerdeführer ist die Bestimmung insoweit
hinreichend klar, als nicht bereits die Installation der Musikanlage im Boot
bewilligungspflichtig ist, sondern erst deren Benutzung. Geht es um die
Vermeidung von zusätzlichem Lärm durch die Musikanlage, ist ebenso klar, dass
es nicht darauf ankommen kann, ob die Musikanlage im Boot fest eingebaut ist
oder nicht. Zwar hat die Sicherheitsdirektion erklärt, unter Musikanlagen
seien nicht blosse Kofferradios und andere tragbare Musikabspielgeräte
gemeint. Unter Musikanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 WBV/ZG wird damit
letztlich ein Gerät verstanden, welches dazu geeignet ist bzw. dazu dienen
soll, auch den Sportler und gegebenenfalls Publikum mit Musik zu beschallen.
Zum Überdecken der Motorboot- und Wellengeräusche können diese Musikanlagen
besonders lautstark aufgedreht und damit weithin wahrgenommen werden. Wie die
Sicherheitsdirektion richtig festhält, können dadurch andere Seebenutzer
sowie die Fauna gestört werden. Es ist demnach ebenso wenig dagegen
einzuwenden, dass die Benutzung von Musikanlagen nur ausnahmsweise bewilligt
werden soll. Für die Ausübung der von der Verordnung erfassten Sportarten ist
der Einsatz von Musikanlagen nicht notwendig.

4.4.4 Zwar kann gefragt werden, ob es Sinn macht, die Benutzung von
Musikanlagen nur bei den von der Wakeboard-Verordnung erfassten Betätigungen
derart einzuschränken; von vergleichbaren Anlagen auf anderen Schiffen bzw.
anlässlich von Gewässerbenutzungen, die der genannten Verordnung nicht
unterliegen, können die gleichen Emissionen ausgehen. Zu denken ist etwa auch
an das Wakeboarden mit leichten Booten ohne entsprechende Wellenerzeugung
(vgl. oben E. 2.4.2). Es ist jedoch dem Kanton überlassen, ob und inwieweit
er diesbezüglich weitere Bestimmungen erlassen will oder ob er sich mit den
bereits vorhandenen Regelungen (vgl. oben E. 4.4.1) zufrieden gibt.

4.5 Die Beschwerdeführer beanstanden, auch die Formulierung von § 1 WBV/ZG
sei ungenau, weil offen gelassen werde, was unter "schweren Motorbooten" zu
verstehen sei; dadurch entstehe Rechtsunsicherheit, der Willkür sei "Tür und
Tor geöffnet"; die Verwaltungsbehörde erhalte eine unzulässige
"Blankettermächtigung"; das Legalitätsprinzip sei verletzt. Einen Verstoss
gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip wegen unklarer Bestimmung machen die
Beschwerdeführer ferner in Bezug auf § 5 Abs. 1 WBV/ZG geltend; es sei nicht
ersichtlich, welche Inhalte im Betriebskonzept unter dem Titel über "den
vorgesehenen Umgang mit anderen Seebenutzerinnen und -benutzern und das
Vorgehen bei möglichen Nutzungskonflikten" verlangt würden.

Es mag zwar zutreffen, dass präzisere Formulierungen oder Erläuterungen
denkbar wären. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, dass sich der
Regierungsrat für allgemeine Begriffe oder Formulierungen entschieden hat,
selbst wenn sie besondere Anforderungen an die Auslegung durch die Behörden
stellen. Das mit dem Bestimmtheitsgebot unter anderem verfolgte Ziel der
rechtsgleichen Rechtsanwendung wird dadurch nicht verfehlt, zumal etwaige
Einzelverfügungen immer noch einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich
bleiben. Durch die Verwendung allgemeiner Begriffe kann der Vielgestaltigkeit
der Verhältnisse besser Rechnung getragen werden (vgl. allgemein zur
Bestimmtheit von rechtlichen Normen: BGE 109 Ia 273 E. 4d S. 282 ff., insbes.
S. 284; 131 II 13 E. 6.5.1 S. 29 f.; 128 I 327 E. 4.2 S. 339 ff.). Ausserdem
ist jede Norm der Auslegung fähig und bedürftig. Dementsprechend hebt das
Bundesgericht eine kantonale Norm auch nur auf, sofern sie sich jeglicher
verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn
sie einer solchen - wie hier - in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE
130 I 26 E. 2.1 S. 31, 82 E. 2.1 S. 86 mit Hinweisen). Sofern als sinnvoll
angesehen, wäre es den Behörden immer noch freigestellt, Erläuterungen
abzugeben.

Dem Regierungsrat geht es im Übrigen offensichtlich nicht darum, Regelungen
für Boote mit einer bestimmten Leistung oder Tonnage zu treffen, sondern
vielmehr um den Umstand, dass gewisse schwere Boote entsprechend hohe
Heckwellen erzeugen können, die für das Wakeboarden und vergleichbare
Sportarten von besonderem Interesse sind, aber andere Seebenutzer stören
können. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der angefochtenen
Verordnung. Daher stossen die entsprechenden Ausführungen der
Beschwerdeführer zu §§ 1 und 5 WBV/ZG ins Leere.

4.6 Die Beschwerdeführer machen betreffend den Regelungen in § 8 WBV/ZG einen
Verstoss gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. zu diesen
Begriffen BGE 126 I 180 E. 3a S. 188; 128 I 46 E. 4a S. 52), das
Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot geltend. In ihrer Eingabe vom 4.
Januar 2005 haben sie klargestellt, dass sie nicht die Erhöhung der Gebühren
für die Zulassung ausserkantonaler Schiffe von bisher Fr. 50.-- auf Fr.
200.-- als solche beanstanden. Sie rügen vielmehr nur, dass die
Bewilligungsdauer neu auf den jeweiligen Kalendermonat ausgerichtet ist und
nicht mehr für dreissig aufeinander folgende Tage erteilt werde. Es werde
dadurch derjenige benachteiligt, welcher am Ende eines Kalendermonats eine
Bewilligung erhält, gegenüber dem anderen, dem die Bewilligung zu Beginn des
Kalendermonats erteilt wird. Beide würden nämlich gleich viel bezahlen,
obwohl der eine die Zuger Seen an dreissig Tagen befahren dürfe, der andere
aber nur an einem.

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine gewisse
Schematisierung und Pauschalisierung im Abgaberecht zulässig ist (BGE 126 I
180 E. 3a S. 188 mit Hinweisen). Dass die Gebührenhöhe  von Fr. 200.-- als
solche das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletze, behaupten die
Beschwerdeführer nicht. Mit der Gebühr sollen laut den Erwägungen des
Regierungsrats zum Erlass der Wakeboard-Verordnung (dort lit. E) die von den
Besitzern von Wanderbooten veranlassten Amtshandlungen gedeckt werden. Hierzu
zählt der Regierungsrat die Kosten für die Erteilung der Bewilligung und der
in diesem Zusammenhang erforderlichen Seepolizeikontrollen. Dieser
administrative Aufwand ist grundsätzlich derselbe, gleich ob der Bootsinhaber
zum Monatsanfang oder erst am Monatsende um eine Bewilligung ersucht.
Dasselbe gilt unabhängig davon, ob er sein Schiff nur an einem oder an
dreissig Tagen nutzt. Letztlich liegt es insbesondere am Bootsbesitzer, ob er
von der Bewilligung regen Gebrauch macht oder sich mit einer einmaligen
Nutzung zufrieden gibt. Insoweit steht ihm auch frei, ob er die Erteilung der
Bewilligung auf den Beginn eines Kalendermonats erwirkt oder erst später.
Demzufolge kann weder von einer unzulässigen Ungleichbehandlung noch von
Willkür die Rede sein. Zwar mag die Lösung der unabhängig vom Kalendermonat
an dreissig Tagen gültigen Bewilligung für den Bootsbesitzer vorteilhafter
sein. Deswegen erscheint die Beschränkung der Bewilligung auf einen
Kalendermonat jedoch noch nicht als willkürlich.

5.
Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können,
ist dem Gehalt dieses Freiheitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 127 I 164
E. 3b S. 171 mit Hinweisen). Beschränkungen oder die Verweigerung einer
Bewilligung können einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gleichgestellt
werden und unterliegen daher bestimmten Schranken: Sie müssen im öffentlichen
Interesse liegen, auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen und den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (BGE 126 I 133 E. 4d S. 140). Die
Beschwerdeführer rügen, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage und an einem
hinreichenden öffentlichen Interesse für die Einschränkungen; diese seien
zudem unverhältnismässig.

5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer
gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst
vorgesehen sein müssen. Es fragt sich, ob diese Prinzipien auch gelten,
soweit es um den gesteigerten Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen geht.
Über den schlichten Gebrauch hinausgehende, nicht mehr bestimmungsgemässe
Nutzungen charakterisieren sich oftmals durch ihre Aussergewöhnlichkeit, so
dass der Gesetzgeber diese regelmässig nicht voraussehen und zeitgerecht
entsprechende Regelungen treffen kann. Diese Frage kann hier aber offen
bleiben. Eine gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit
ist ohnehin im bereits erwähnten Art. 2 Abs. 2 BSG zu erblicken, wonach
gesteigerter Gemeingebrauch der Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das
benützte Gewässer liegt, bedarf (vgl. im weiteren obige E. 2 und 3). Eine
schwerwiegende Einschränkung ist sodann nicht gegeben, da die
interessierenden Tätigkeiten durch die Wakeboard-Verordnung nicht vollständig
verboten, sondern nur näher reglementiert werden. Die zeitlichen und
räumlichen Beschränkungen, welche die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
erwähnen, verunmöglichen die Berufsausübung noch nicht. Zwar behaupten die
Beschwerdeführer, durch die zeitliche Einschränkung gemäss § 2 Abs. 1 lit. c
WBV/ZG werde ein kostendeckender Betrieb verunmöglicht. Zum einen
spezifizieren sie dieses Vorbringen jedoch nicht näher; einer maximal
möglichen Umsatzeinbusse durch die täglichen Kürzungen von monatlich Fr.
8'960.-- steht nach der Berechnungsweise der Beschwerdeführer noch immer ein
maximal möglicher monatlicher Umsatz von Fr. 48'000.-- gegenüber; als die
Beschränkungen der Wakeboard-Verordnung im Jahre 2003 noch nicht griffen,
genügte der Beschwerdeführerin 1 aber offenbar ein Umsatz von Fr. 70'000.--
für das gesamte Jahr. Zum anderen sind die von der angefochtenen Verordnung
betroffenen Tätigkeiten in den von den Beschwerdeführern genannten Monaten
April, Mai und Oktober zwar nicht mehr möglich. Diese Aktivitäten könnten
jedoch auf den Zuger Seen witterungs- und temperaturbedingt in diesen Monaten
zum Vornherein nur begrenzt stattfinden. Das räumen die Beschwerdeführer ein,
wenn sie andernorts ausführen, der Wakeboard-Sport könne als "eigentliche
Sommersportart [...] abhängig von den Temperaturen ab Mai bis Oktober"
ausgeübt werden. Darüber hinaus geben die Beschwerdeführer an, dass der
Unterricht in der Wakeboard-Schule ohne entsprechende Wellenbildung
stattfinde. Ob das immer zutrifft, wie die Sicherheitsdirektion mit guten
Gründen bezweifelt, kann offen gelassen werden. Jedenfalls ist nach dem
eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer die Erteilung von
Wakeboard-Unterricht ohne Wellenbildung möglich; nach den Feststellungen in
Erwägung 2.4.3 hiervor kann das Wakeboarden (ohne künstliche Wellenerzeugung)
damit im Prinzip auch ausserhalb der in § 2 Abs. 1 lit. c WBV/ZG angegebenen
Perioden unterrichtet werden. Demnach ist der Kernbereich der Berufstätigkeit
der Wakeboard-Instruktoren nicht betroffen, so dass die angefochtenen
Bestimmungen auch nicht nach Art. 36 BV in einem formellen Gesetz geregelt
sein müssen (vgl. BGE 128 I 295 E. 5b/dd S. 310).

5.2 Das öffentliche Interesse an den Regelungen der Wakeboard-Verordnung
ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den betroffenen Tätigkeiten um
gesteigerten Gemeingebrauch handelt und somit eine möglichst ungestörte
Nutzung durch die Allgemeinheit gewährleistet werden soll (vgl. BGE 126 I 133
E. 4d S. 140). Darüber hinaus hat der Regierungsrat auch den Lärmschutz, den
Schutz der Ufer, der Flora und Fauna im Auge gehabt. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer besteht ein öffentliches Interesse an der Schaffung einer
Regelung nicht erst, wenn Konflikte zwischen den verschiedenen Arten der
Gewässerbenutzung akut geworden sind. Der Regierungsrat kann präventiv eine
Benutzungsordnung schaffen. Dies kommt letztlich auch denjenigen zugute, die
einen gesteigerten Gemeingebrauch beabsichtigen. Durch die Normierung werden
die Nutzungs- und Entfaltungsmöglichkeiten für sie besser voraussehbar, als
wenn es an jeglichem verbindlichen Reglement fehlt. Sie wissen, wo, wann und
unter welchen Voraussetzungen sie ihre Tätigkeit ausüben können. Der
gesteigerte Gemeingebrauch unterliegt gemäss Art. 2 Abs. 2 BSG ohnehin der
Bewilligungspflicht (vgl. auch oben E. 4.1 und 4.2).
5.3 Zu prüfen bleibt, ob die in der Wakeboard-Verordnung getroffenen
Regelungen verhältnismässig sind. Entsprechend dem erwähnten Rügeprinzip (E.
1.3) beschränkt sich die Prüfung auf die rechtsgenüglich erhobenen Rügen:
5.3.1Die Beschwerdeführer behaupten, die Verordnung sei ein untaugliches
Mittel, um die Wellenbildung zu verringern oder zu vermeiden, weil die
Zugboote, welche die Wellen erzeugten, ohne nachgezogenen Wakeboarder
unbeschränkt ausserhalb des Korridors fahren dürften. Zu dieser Rüge kann auf
die Ausführungen in Erwägung 4.3.1 hiervor verwiesen werden. Die Schaffung
der Korridore gewährleistet, dass die anderen Seebenutzer, welche durch die
interessierenden Sportarten gestört werden, Flächen vorfinden können, in
denen sie nicht mit den betreffenden Störungen rechnen müssen. Meiden sie den
in der Wakeboard-Verordnung vorgesehenen Korridor, um von den entsprechenden
Störungen verschont zu bleiben, so kann dies übrigens umgekehrt zur für die
Wakeboarder günstigen Folge haben, dass Letztere im Korridor weniger in
Kontakt mit anderen Seebenutzern gelangen. Dementsprechend hat der
Regierungsrat den Korridor auf dem Zuger See auch derart bestimmt, dass er
sich nicht mit der von den Wasserskifahrern üblicherweise verwendeten Fläche
überschneidet.

5.3.2 Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, es sei nicht nachgewiesen,
dass Flora und Fauna durch die Wakeboarder beeinträchtigt werden. Sie
behaupten, die von den Zugbooten verursachten Wellen würden relativ schnell
abflauen. Im Weiteren verweisen sie auf einen Zeitungsartikel, laut welchem
ein am Zürichsee tätiger Polizeibeamter geäussert habe, es seien keine
Schäden an Schilfbeständen und Fischen infolge der Wakeboarder nachweisbar.
Der Regierungsrat hat zwar keine wissenschaftlichen Untersuchungsbefunde zu
den Auswirkungen der von der Wakeboard-Verordnung betroffenen Sportarten auf
Fauna und Flora vorgelegt. Er stützt sich insoweit vor allem auf
Stellungnahmen des kantonalen Amtes für Fischerei und Jagd. Dass Wellen
Beeinträchtigungen für Tier- und Pflanzenwelt bewirken können, ist
gerichtsnotorisch. Was den Schutz der Uferzonen und der dortigen Flora und
Fauna anbelangt, kann sich wohl fragen, ob die vom Bundesrat in Art. 53 und
54 BSV für Motorboote und Wasserskifahrer vorgesehenen Beschränkungen nicht
bereits ausreichend sind. Der Bundesrat hat mit diesen Bestimmungen
allerdings in erster Linie auf Seebenutzer abgezielt, die geringere Wellen
verursachen. Ausserdem leuchtet ohne weiteres ein, dass die auf dem bzw. am
oder im See vorhandenen Vogelarten und Fischlarven durch die künstlich
erzeugten Wellen gestört werden können. Das betrifft insbesondere für die
Fischlarven und die Brutphase der Seevögel die Zeiten vor Juni, sowie für die
Zugvögel die Zeit ab Oktober. Auch durch einen etwaigen Einsatz von
Musikanlagen ist mit einer Störung der Fauna zu rechnen.

5.3.3  Dem Regierungsrat als zuständigem Rechtsetzungsorgan kommt beim
Ausgleich der gegenläufigen Interessen der Seebenutzer sowie bei der
Gewichtung der öffentlichen Interessen ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass der Regierungsrat einen
unsachgemässen Gebrauch von seinem Gestaltungsspielraum gemacht hätte. Der
Regierungsrat hat den Natur- und Landschaftsschutz, das Ruhebedürfnis von
Tier und Mensch sowie die verschiedenen Nutzungsinteressen der Seebenutzer
(unter anderem Badende, Fischer, Ruderer, Segler, Wasserskifahrer sowie
Wakeboard-Sportler und ihre Instruktoren) angemessen berücksichtigt. Aus den
Ausführungen der Sicherheitsdirektion zu den besonderen finanziellen
Anstrengungen des Kantons für die Neuanschaffung eines Kursschiffes ist auch
zu entnehmen, dass es dem Kanton besonders darauf ankommt, ökologische
Schäden durch hohen Wellenschlag zu verhindern. Demzufolge erschiene es
widersinnig und inkonsequent, wenn der Regierungsrat die Anliegen des Ufer-
und Naturschutzes nunmehr völlig hinter die Interessen der Beschwerdeführer
an der von ihnen begehrten uneingeschränkten Nutzung des Sees zurückstellen
müsste, zumal es sich hierbei nicht mehr um schlichten Gemeingebrauch
handelt. Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, stehen hier nicht schwerwiegende
Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit in Frage; die Schaffung eines Korridors
kann sich auf dem Zuger See sogar für die Wakeboarder positiv auswirken.
Jedenfalls bleiben die in der Wakeboard-Verordnung geregelten Tätigkeiten
möglich, sind aber gewissen Beschränkungen unterworfen, die dem Ausgleich der
verschiedenen Interessen dienen sollen. Nach dem Gesagten (siehe auch die
Ausführungen in E. 2-4) erweist sich die vom Regierungsrat getroffene Lösung
mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführer nicht als unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführer wenden zwar ein, dass es auf den Zuger Seen nur sehr
wenige spezielle Wakeboard-Boote gebe. Faktisch richte sich die Verordnung
gegen einen einzigen Gewerbebetrieb, der zur Zeit Wakeboarden anbiete. Dessen
Fahrten fielen im Verhältnis zu den rund fünfzig privaten Wasserskibooten
überhaupt nicht ins Gewicht. Auf die Anzahl der von der Verordnung zur Zeit
betroffenen Personen und Betriebe kann es indes nicht entscheidend ankommen.
Zum einen gehen von den interessierenden Sportarten Beeinträchtigungen aus,
die das gewöhnliche Mass überschreiten. Zum anderen sagen die
Beschwerdeführer selber voraus, dass - jedenfalls ohne behördliche
Beschränkungen - mit einem Zuwachs bei diesen Sportarten zu rechnen sei.
Einer der Beschwerdeführer beabsichtigt bezeichnenderweise, eine weitere
Wakeboard-Schule zu eröffnen. Schliesslich ist dem Vergleich mit anderen
Sportarten erneut entgegenzuhalten, dass der von der Wakeboard-Verordnung
nicht erfasste Wasserskisport mit weniger hohen Wellen verbunden ist. Aus der
gleichen Erwägung ist auch nicht zu beanstanden, dass für die gewerbsmässige
Ausübung der von der Wakeboard-Verordnung erfassten Sportarten ein
Betriebskonzept nach § 4 Abs. 3 lit. d und § 5 WBV/ZG verlangt wird, diese
Auflage für den Betrieb eines Unternehmens, das nur gewöhnlichen
Wasserskisport umfasst, jedoch nicht besteht. Hierdurch wird der Grundsatz
der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen - sofern hier überhaupt von
Gewerbegenossen die Rede sein kann - wegen den unterschiedlichen Auswirkungen
der jeweiligen Sportarten nicht verletzt (vgl. BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1 S. 53;
125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f., je mit Hinweisen).

6.
Schliesslich wird ein Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995
über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) und damit
sinngemäss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) durch
§ 4 WBV/ZG gerügt. Diese Bestimmung enthält die Voraussetzungen für die
Bewilligung der Ausübung der betroffenen Sportarten in gewerbsmässiger Form
oder durch Vereine bzw. vereinsähnliche Körperschaften. Der Beschwerdeführer
5 habe seinen Wohnsitz nicht im Kanton Zug. Daher sei es ihm nicht mehr
möglich, eine Wakeboard-Schule auf dem Zuger- bzw. dem Ägerisee zu eröffnen
und zu betreiben.

6.1 Aus dieser Rüge ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde insoweit nur
gegen die Regelung in § 4 Abs. 3 lit. b WBV/ZG wendet, welche verlangt, dass
"die für den Betrieb verantwortliche Person (Bewilligungsinhaber) [...] ihren
Wohnsitz im Kanton Zug" hat. Auch aus der Beschwerdeergänzung vom 4. Januar
2005 ergibt sich lediglich, dass es um die Wohnsitzpflicht geht. Im Titel des
entsprechenden Passus der Beschwerde wird zwar zunächst vom "Ausschluss von
ausserkantonalen Schulen" gesprochen, so dass auch eine Anfechtung der
Regelung des § 4 Abs. 3 lit. a WBV/ZG, wonach der Sitz des Betriebes im
Kanton Zug ebenfalls Bewilligungsvoraussetzung ist, gemeint sein könnte. Dazu
machen die Beschwerdeführer aber keine substantiierten Ausführungen. Mit
Blick auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. oben E. 1.3) beschränkt sich somit
die Prüfung auf § 4 Abs. 3 lit. b WBV/ZG. Die nachstehenden Ausführungen
dürften aber sinngemäss auch für § 4 Abs. 3 lit. a WBV/ZG gelten.

Soweit erst in der Beschwerdeergänzung auch ein Verstoss gegen das
Gleichheitsgebot gerügt wird (betreffend Gesuchsteller, die lange im Kanton
gelebt haben, jedoch aus diesem wegziehen, gegenüber solchen, die erst neu in
den Kanton zuziehen), kann hierauf nicht eingetreten werden. Der zweite
Schriftenwechsel nach Art. 93 Abs. 2 OG dient nicht dazu, zusätzliche Rügen
einzubringen. Davon abzuweichen ist einzig, wenn erst die Vernehmlassung der
Sicherheitsdirektion Anlass zur entsprechenden Rüge gegeben hat, was hier
nicht der Fall ist (vgl. BGE 105 Ib 37 E. 2 S. 40; 125 I 71 E. 1d/aa S. 77;
zur Publikation bestimmtes Urteil 2P.233/2004 vom 20. April 2005, E. 3.5).
6.2 Das Binnenmarktgesetz gewährleistet gemäss Art. 1 Abs. 1 BGBM, dass
Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer
Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und
gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. Als Erwerbstätigkeit im Sinne des
Binnenmarktgesetzes gilt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die den Schutz
der Handels- und Gewerbefreiheit geniesst (Art. 1 Abs. 3 BGBM). Das trifft
für die vom Beschwerdeführer 5 geplante Schule, die Wakeboardkurse gegen
Entgelt anbieten soll, zu (vgl. für Skilehrer BGE 100 Ia 169 E. 3b S. 176).
Damit ist der Anwendungsbereich des Binnenmarktgesetzes eröffnet. Das gilt
jedoch nicht, soweit die beanstandete Regelung der Wakeboard-Verordnung die
Bewilligungsvoraussetzungen für das Ausüben der betroffenen Sportarten in
Vereinen bzw. vereinsähnlichen Körperschaften regelt, wenn es dabei nicht um
eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit geht.

6.3 Gemäss dem angerufenen Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht,
Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der
Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im
Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist.
Einschränkungen dieses Grundsatzes sind unter den Voraussetzungen von Art. 3
BGBM möglich.

6.4 Zwar ist es nach ständiger Praxis im Prinzip mit dem Gebot der
Rechtsgleichheit vereinbar, die in einem Gemeinwesen Niedergelassenen
hinsichtlich der Benützung öffentlicher Anstalten oder öffentlicher Sachen
dieses Gemeinwesens besser zu stellen als Auswärtige (BGE 121 I 279 E. 5c S.
286; 119 Ia 123 E. 2b S. 128; 114 Ia 8 E. 3b S. 13, je mit Hinweisen). Diese
Rechtsprechung gilt jedoch nur mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nach
Art. 8 BV bzw. Art. 4 aBV. Mit Bezug auf das Gebot der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen nach Art. 27 BV bzw. Art. 31 aBV hatte sich das Bundesgericht
insoweit nicht zu äussern. Es hat jedoch bereits festgehalten, dass das
Ermessen des Gemeinwesens kleiner ist, wenn es darum geht, Gesuche direkter
Konkurrenten, die sich auf das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
berufen können, zu prüfen als bei der Beurteilung von Nutzungsbegehren, bei
der nur das weniger weit gehende allgemeine Gleichbehandlungsgebot zur
Anwendung kommt (BGE 121 I 279 E. 6c/bb S. 288). In dem seit 1. Juli 1996
geltenden Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM wurde nun ausdrücklich geregelt, dass
ortsfremden Anbietern Beschränkungen des Marktzugangs nur dann
entgegengehalten werden dürfen, wenn diese gleichermassen auch für
ortsansässige Personen gelten. Von dieser Bestimmung ist hier auszugehen.

Wohl macht die Sicherheitsdirektion geltend, die Wohnsitzpflicht des
Bewilligungsinhabers entspreche einem öffentlichen Interesse. Voraussetzung
für einen rücksichtsvollen Betrieb eines solchen Gewerbes, das alle anderen
Seebenutzer sowie Umwelt, Flora und Fauna erheblich beeinträchtige, seien
vertiefte Kenntnisse der Verhältnisse auf den kantonalen Gewässern. Die
Beschwerdeführer gehen mit der Notwendigkeit solcher Kenntnisse einig. Sie
bemerken jedoch zu Recht, dass die Wohnsitzpflicht allein deren Vorhandensein
nicht gewährleisten kann; unter anderem können sie jemandem fehlen, der erst
kürzlich aus einem anderen Kanton zugezogen ist. Im Übrigen werden die
erwünschten Kenntnisse schon nach § 4 Abs. 3 lit. c WBV/ZG von allen
Gesuchstellern, also auch von den innerkantonalen, gefordert. Durch diese
letztgenannte Bestimmung kann der Regierungsrat sein Ziel, über geeignete
Ansprechpersonen zu verfügen, die angesichts der Vertrautheit mit den
örtlichen Verhältnissen Nutzungskonflikte zu vermeiden helfen, verfolgen.
Zusätzlich zu fordern, dass die für den Betrieb verantwortliche natürliche
Person ihren Wohnsitz im Kanton Zug hat, verstösst gegen Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM.

6.5 Somit ist es bundesrechtswidrig, wenn der Regierungsrat
Erwerbstätigkeiten im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BGBM dadurch behindert, dass er
gemäss § 4 Abs. 3 lit. b WBV/ZG nur solchen für den Betrieb verantwortlichen
Personen eine Bewilligung erteilt, die ihren Wohnsitz im Kanton Zug haben.
Demzufolge kann der Kanton nicht verlangen, dass die für den Betrieb
verantwortliche natürliche Person ihren Wohnsitz im Kanton Zug hat. Eine
verfassungskonforme Auslegung der genannten Bestimmung in diesem Sinne ist
nicht möglich (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 128 I 327 E. 3.1 S. 334 f.;
118 Ia 427 E. 3b S. 433). Daher ist § 4 Abs. 3 lit. b WBV/ZG aufzuheben,
soweit er verfassungswidrig ist. Von einer vollständigen Aufhebung dieser
Bestimmung ist jedoch abzusehen (vgl. BGE 124 I 127 E. 6b S. 138; 115 Ia 234
E. 7c S. 259; nicht publizierte E. 9 von BGE 122 I 222, 2P.202/1995; Bernhard
Rütsche, Rechtsfolgen von Grundrechtsverletzungen, Diss. Bern 2002, S. 93 f.
und 426 ff.; ders., Rechtsfolgen von Normenkontrollen, ZBl 106/2005 S. 273
ff, insbes. S. 275, 285; Madeleine Camprubi, Kassation und positive
Anordnungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde, Diss. Zürich 1999, S. 145
f. und 363 ff.; Philippe Gerber, La nature cassatoire du recours de droit
public, Diss. Genf 1997, S. 150 ff.). Denn wenn es nicht um eine
Erwerbstätigkeit geht, gilt das Binnenmarktgesetz nicht; insoweit bleibt die
Wohnsitzpflicht hiervon unberührt (vgl. oben E. 6.2); andere Rügen, warum die
Wohnsitzpflicht in jenen Fällen gegen Verfassungsrecht verstossen soll,
wurden weder substantiiert noch rechtzeitig erhoben. Es besteht kein Anlass,
§ 4 Abs. 3 lit. b WBV/ZG vollständig aufzuheben.

7.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich damit als
teilweise begründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die
Beschwerdeführer unter Solidarhaft einen verhältnismässigen Teil der
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. Art. 153, 153a und 156 Abs. 3 und
7 OG). Der auf den Kanton Zug entfallende Anteil wird mit Blick auf Art. 156
Abs. 2 OG nicht erhoben. Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführern eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, dass § 4
Abs. 3 lit. b der Wakeboard-Verordnung des Regierungsrates des Kantons Zug
vom 29. Juni 2004 in Bezug auf Betriebe, die in den Anwendungsbereich des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt fallen, aufgehoben
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr.
500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons
Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: