Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.190/2004
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


2P.190/2004/kil

Urteil vom 24. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli
Gerichtsschreiber Hatzinger.

X. ________, vertreten durch seine Eltern,

A. und B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch PD Dr. iur. Rechtsanwalt Hardy Landolt,

gegen

Schulgemeinde C.________, Sekretariat,
Schulgemeinde D.________, c/o E.________, Präsident,
Erziehungsdirektion des Kantons Glarus, Gerichtshausgasse 25, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus.

Einschulung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus, II. Kammer, vom 29. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. am ... 1996) ist seit Geburt schwer behindert (spastische
Cerebralparese, Tetraspastizität bei bilateraler Schizencephalie,
Makrocephalie) und leidet an einem Entwicklungsrückstand. Am 15. Oktober 2002
untersuchte das Kinderspital Zürich die Entwicklung von X.________,
insbesondere im Hinblick auf seine schulische Förderung. Um die Möglichkeiten
eines Schulbesuchs von X.________ abzuklären, fand am 4. Juni 2003 eine
Besprechung statt, an der seine Eltern, die Schulbehörden, ein
Schulpsychologe und der Kinderarzt teilnahmen.

Der Schulrat D.________ wie der Schulrat C.________ lehnten es am 24. Juni
2003 und am 10. Juli 2003 ab, X.________ in die Einführungsklasse in
D.________ einzuschulen bzw. ihn dorthin zuzuweisen; er bedürfe im Hinblick
auf den Grad seiner Behinderung einer Sonderschulung. Die beiden hiergegen
eingereichten Beschwerden und die Gesuche um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wies die Erziehungsdirektion des Kantons Glarus am 21.
Januar 2004 je ab.

B.
Gegen die beiden Entscheide vom 21. Januar 2004 gelangte X.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, das die Beschwerde sowie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 29. Juni 2004 abwies.

C.
Am 3. August 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid vom 29. Juni 2004
aufzuheben und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Schulgemeinde C.________ und die Erziehungsdirektion des Kantons Glarus
haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Schulgemeinde D.________ liess
sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf
kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 84 und Art. 86 Abs. 1 OG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des hiezu legitimierten
Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 88 OG)
ist einzutreten, soweit er nicht mehr verlangt als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides (kassatorische Natur der staatsrechtlichen
Beschwerde: BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen).

2.
Soweit es um die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides
geht, greift das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein,
wenn die Feststellungen den Akten klar widersprechen; im Bereich der
Beweiswürdigung, bei welcher dem Richter ein weiter Ermessensspielraum
zukommt, schreitet es nur ein, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit
Hinweisen; siehe auch Urteil 2P.246/2000 vom 14. Mai 2001, E. 4).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des
grundrechtlichen Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19 BV (insbesondere in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 2 BV, dem Diskriminierungsverbot). Diese Bestimmung ist im
Zusammenhang mit Art. 62 BV zu sehen, wonach die Kantone, die für das
Schulwesen zuständig sind, für einen ausreichenden Grundschulunterricht
sorgen, der allen Kindern offen steht, staatlicher Leitung oder Aufsicht
untersteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist.

3.2 Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen
Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belässt den Kantonen bei der
Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die
Ausbildung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen,
um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten.
Der Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Schüler zu erteilen; die
räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der
ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Art. 19 BV verschafft
einen Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner
Persönlichkeitsentwicklung entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung
auch für Behinderte. Der Anspruch ist verletzt, wenn die Ausbildung des
Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die Chancengleichheit nicht
mehr wahrt, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in
der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I
12 E. 4.2 S. 16 f., 129 I 35 E. 7.2 und 7.3 S. 38 f., jeweils mit Hinweisen;
Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003, E. 4.2).
3.3 Schon in der Praxis zu Art. 27 Abs. 2 aBV war anerkannt, dass Behinderten
ein Anspruch auf geeignete Sonderschulung zukommt (VPB 56/1992 Nr. 38 S.
291). Diese Rechtsprechung gilt unter der neuen Bundesverfassung
uneingeschränkt fort. Der Anspruch auf Grundschulunterricht, wie er sich aus
Art. 19 BV ergibt, umfasst jedoch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss
ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an
individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit
Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE
129 I 12 E. 6.4 S. 20 mit Hinweis; Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003,
E. 4.2).

4.
Art. 19 und Art. 62 BV werden durch die Glarner Schulgesetzgebung
konkretisiert. Deren Auslegung überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür
hin; frei überprüft es jedoch, ob das kantonale Recht und seine Anwendung der
verfassungsrechtlichen Garantie genügen (BGE 128 I 317 E. 2 S. 319 mit
Hinweisen).

4.1 Nach Art. 39 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988
erhalten geistig und körperlich behinderte Kinder unentgeltlich eine
angemessene Erziehung und Ausbildung. Die Schule gewährleistet den Lernenden
eine ihren Eignungen und Fähigkeiten entsprechende Bildung. Sie fördert
zusammen mit den Erziehungsberechtigten die geistig-seelische, die soziale
und die körperliche Entwicklung der Lernenden (Art. 2 Abs. 1 und 2 des
Glarner Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung [Bildungsgesetz,
BiG/GL]).

4.2 Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können Einführungsklassen
geschaffen werden (Art. 12 Abs. 4 BiG/GL in Verbindung mit Art. 20 ff. der
Verordnung vom 27. Juni 2001 über den Kindergarten und die Volksschule
[Schulverordnung/GL]). In die Einführungsklasse werden normal begabte Kinder,
deren Entwicklung verzögert ist, aufgenommen. Der Stoff der ersten
Primarklasse wird während zweier Jahre erarbeitet (Art. 16 Abs. 1 BiG/GL).
Demgemäss werden in diese nach Art. 21 Abs. 1 Schulverordnung/GL
intellektuell normalbegabte Kinder aufgenommen, deren Entwicklung so
verzögert ist, dass sie den Anforderungen der ersten Regelklasse noch nicht
gewachsen sind (lit. a), deren Lern- und Leistungsfähigkeit gehemmt ist (lit.
b), die sozial unangepasst sind, deswegen jedoch die Unterrichtserteilung
nicht verunmöglichen (lit. c) bzw. die in Bezug auf ihr Sprachvermögen einer
heilpädagogischen Betreuung bedürfen, um dem Unterricht in der ersten
Regelklasse folgen zu können (lit. d). Nicht in die Einführungsklassen
aufgenommen werden nach Art. 21 Abs. 2 Schulverordnung/GL Kinder, die
intellektuell minderbegabt sind (lit. a), die wegen ihres Verhaltens in der
Regelklasse nicht tragbar sind (lit. b) oder die die erste Regelklasse
wiederholen müssen (lit. c).

4.3 Lernende, die für die Einführungsklasse in Betracht kommen, können beim
Schulpsychologischen Dienst angemeldet werden; über die Aufnahme entscheidet
die zuständige Schulbehörde, die sich dabei auf den Bericht der zuständigen
Lehrperson und den Antrag des Schulpsychologischen Dienstes stützt (Art. 22
Schulverordnung/GL). Der Unterricht und die pädagogischen Massnahmen müssen
den Bedürfnissen, Besonderheiten und dem Entwicklungsstand der Lernenden
angepasst sein (Art. 24 Abs. 1 Schulverordnung/GL). Nach der
Einführungsklasse treten die Lernenden in die zweite Klasse der Primarschule
ein (Art. 25 Abs. 1 Schulverordnung/GL).

5.
Indem die Glarner (Schul-)Behörden den Beschwerdeführer nicht in die
Einführungsklasse der ordentlichen Schule aufnahmen, sondern eine
Sonderschulung vorsahen, verletzten sie den Anspruch auf eine seinen
individuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsentwicklung
entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung im Sinne von Art. 19 BV
nicht. An welchen Behinderungen der Beschwerdeführer leidet und mit welchen
erzieherischen Massnahmen diesen am besten Rechnung getragen werden kann, ist
weitgehend eine Tat- bzw. eine Ermessensfrage, die das Bundesgericht im
Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur unter dem Gesichtswinkel der
Willkür prüfen kann. Von Willkür kann hier nicht die Rede sein: Gemäss dem
Bericht des Kinderspitals Zürich, auf den die kantonalen Behörden abstellen
durften, kann der Beschwerdeführer nicht sprechen und ist er auf einen
Rollstuhl angewiesen. Wenn der angefochtene Entscheid festhält, er "erzähle"
Geschichten, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen, wird im
Bericht des Kinderspitals doch lediglich gesagt, er höre Märchenkassetten und
"erzählte Geschichten"; im Übrigen kann er Ja/Nein nur mimisch ausdrücken.
Unter diesen Umständen durften es die kantonalen Behörden ablehnen, den
Beschwerdeführer in die Einführungsklasse einzuschulen, ohne dessen
verfassungsmässige Rechte zu verletzen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, seine Zuweisung in eine
Sonderschule verletze das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Dieses
verbiete eine Ungleichbehandlung aufgrund der Behinderung ohne qualifizierte
Begründung. Zudem berücksichtige der angefochtene Entscheid Art. 20 des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) als ausführendes
Verfassungsrecht zu wenig.

6.1.1 Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, unter anderem
namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung. Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von
Benachteiligungen der Behinderten vor (Art. 8 Abs. 4 BV; vgl. auch zur
Publikation bestimmtes Urteil I 250/03 vom 30. September 2004, E. 3.5.1.2 und
3.5.1.3). Gemäss Art. 20 Abs. 1 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass
behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren
besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Die Kantone fördern, soweit dies
möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit
entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und
Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Insbesondere sorgen
sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und
Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die
Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Art. 20 Abs. 3
BehiG).

6.1.2 Entscheidend für die Erfassung durch das Diskriminierungsverbot ist die
Gefahr der Stigmatisierung und des gesellschaftlichen Ausschlusses wegen
körperlicher oder geistiger Anormalität; im Zentrum steht der Schutz einer
unterprivilegierten Gruppe und ihrer Angehörigen (Jörg Paul Müller, Die
Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung, in:
Die neue Bundesverfassung, herausgegeben von Ulrich Zimmerli, Bern 2000, S.
123; derselbe, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 416 und
427). Diskriminierungsträchtige Ungleichbehandlungen sind "qualifiziert zu
rechtfertigen"; sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal,
mithin die Eigenschaft, anknüpfen, welche die diskriminierte Gruppe definiert
(BGE 126 II 377 E. 6a S. 393; vgl. auch BGE 126 V 70 E. 4c S. 73; zur
Publikation bestimmtes Urteil I 250/03 vom 30. September 2004, E. 3.4.3;
Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als
besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 741 f.). Mit Art. 8 Abs. 4 BV ist
die Benachteiligung behinderter Kinder grundsätzlich unvereinbar, nicht aber
ihre unterschiedliche Behandlung - etwa im schulischen Bereich - schlechthin,
soll doch jedes behinderte Kind seinen intellektuellen Fähigkeiten
entsprechende Schulen besuchen können (vgl. Beatrice Luginbühl, Zur
Gleichstellung der Behinderten in der Schweiz, in: Thomas Gächter, Martin
Bertschi, Neue Akzente in der "nachgeführten" Bundesverfassung, Zürich 2000,
S. 112).

Gemäss Botschaft zum Behindertengleichstellungsgesetz (Botschaft vom 11.
Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum
Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen
behinderter Menschen; BBl 2001 1715 ff., S. 1786) bleibt den Kantonen
weiterhin - unter Wahrung der Interessen der behinderten Schüler - die Wahl
zwischen integrierter Schulung in der Regelschule und der Sonderschulung.
Ferner weist die Botschaft darauf hin, dass die Politik der Integration von
behinderten Kindern ihre Grenze im Umstand finden muss, dass die Schwere der
Behinderung dem Unterricht der anderen Schüler nicht ernstlich entgegenstehen
darf (BBl 2001 1750).

Vorab das Wohl des (behinderten) Kindes ist massgebend für den Entscheid,
welche Schule in Frage kommt (vgl. Caroline Klein, La discrimination des
personnes handicapées, Diss. Bern 2002, S. 56 ff.). Weder qualifiziert sich
die Sonderschulung als ein Eingriff in das Recht des Kindes auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit, noch besteht ein Anspruch, ohne Rücksicht auf
die Fähigkeiten andere Schulen am Wohnort zu besuchen, wenn dort keine
Sonderschulung möglich ist, die der konkreten Behinderung entspricht (Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 467 f. mit
Hinweis auf BGE 117 Ia 27 E. 5b S. 30, E. 7b S. 33).

6.1.3  Das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz
können als allgemein gehaltene Bestimmungen nicht dazu führen, dass der
Beschwerdeführer - entgegen seinen Interessen und seinem Wohl - dennoch in
die Einführungsklasse eingeschult wird. Insofern ändert das Anliegen,
Menschen mit Behinderungen nicht zu diskriminieren, nichts am
Beurteilungsmassstab. Zwar muss eine behinderungsbedingte Ungleichbehandlung
wie die Nichteinschulung in der Regelschule qualifiziert gerechtfertigt
werden. Eine unterschiedliche Behandlung - indes nicht eine Benachteiligung -
ist aber mit Verfassung und Gesetz durchaus vereinbar. Massgebend ist dabei
in erster Linie das Wohl des Beschwerdeführers, wobei das effektiv Mögliche
nicht ausser Acht gelassen werden darf (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Wenn das
Verwaltungsgericht gestützt auf die verschiedenen Abklärungen und
Stellungnahmen (namentlich des Kinderspitals Zürich, des Schulpsychologen
sowie des Hausarztes) zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer könne
nicht in eine Einführungsklasse eingeschult werden, hat es weder die Beweise
willkürlich gewürdigt noch im Einzelfall an ein diskriminierendes Element
angeknüpft.

6.2 Der Beschwerdeführer rügt auch vergeblich eine Verletzung des Anspruchs
auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wie dies in Art. 13 Abs. 1 BV
garantiert wird: Vorliegend ist nur zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer
in die Einführungsklasse in D.________ eingeschult werden kann, was nach dem
bisher Gesagten zu verneinen ist. Ob daraus zwingend folgt, eine Einschulung
sei lediglich in der speziellen CP-Schule in F.________ möglich, bleibt
aufgrund der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts unklar; danach betreibt
das Heilpädagogische Zentrum Glarnerland mit seinen Schulen in D.________ und
G.________ Institutionen, die sich für mehrfach behinderte Kinder eignen
würden. Es kann indes offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer
allenfalls in diesem Zentrum oder nur in F.________ eingeschult werden kann.
Das Verwaltungsgericht bestreitet insoweit eine Behauptung des
Beschwerdeführers, die er in der vorliegenden Eingabe erstmals im
Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV
vorbringt. Selbst wenn einzig eine Einschulung ausserhalb des Kantons Glarus
- offenbar in F.________ - möglich sein sollte, was mit einer Trennung des
Kindes von den Eltern verbunden wäre und für diese gewisse Kosten zur Folge
hätte, verletzte dies Art. 13 Abs. 1 BV nicht. Das Verwaltungsgericht hat -
entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers - nicht das angebliche
Sparinteresse der Schulbehörde, sondern dessen Wohl und Interesse als
entscheidendes Kriterium berücksichtigt. Auch wenn eine Einschulung in
F.________ für die Eltern und das Kind sicher nicht leicht zu tragen wäre,
erschiene ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens dennoch
verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV). Im Übrigen besteht kein grundsätzlicher
Anspruch auf Sonderschulung am Wohnort.

7.
Der Beschwerdeführer rügt abschliessend, das Verwaltungsgericht habe seinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3
BV) verletzt, indem es davon ausgegangen sei, seine Eingabe habe als zum
Vornherein aussichtslos erscheinen müssen.

7.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in
erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon
besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE
129 I 129 E. 2.1 S. 133). Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich
auf Art. 29 Abs. 3 BV und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre
einen darüber hinausgehenden Anspruch. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat die
bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7.1.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur
Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Ob sich die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich als notwendig erweist, richtet
sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und den Eigenheiten der
anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften. Die bedürftige Partei hat
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine
Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des
Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 und 2.5.2 S. 232 f. mit Hinweisen).

7.1.2 Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führte, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).

7.2 Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Bedürftigkeit und die
Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Anwalt offen gelassen und das
Gesuch, wie bereits die Erziehungsdirektion, wegen Aussichtslosigkeit (im
Rahmen von Art. 139 Abs. 1 und 2 des Glarner Gesetzes vom 4. Mai 1986 über
die Verwaltungsrechtspflege) abgelehnt; dies jedoch zu Unrecht: Der Entscheid
über die Einschulung in die Einführungsklasse war für den Beschwerdeführer
als Behinderten von erheblicher Tragweite. Zudem stellten sich in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wie das Verwaltungsgericht selbst
anführt, verschiedene Fragen, die nicht leicht zu beantworten waren und zu
deren fachkundiger Geltendmachung der Beschwerdeführer eines Anwalts
bedurfte. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann gestützt auf die
Akten, namentlich den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 3.
November 2003, als erstellt gelten. Demnach sind die Voraussetzungen für den
aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
sowie Verbeiständung für das Verfahren um Einschulung in die
Einführungsklasse vor dem Verwaltungsgericht wie der Erziehungsdirektion
erfüllt. Das Verwaltungsgericht wird für die kantonalen Beschwerdeverfahren
eine neue Regelung in Bezug auf die Kosten und die Parteientschädigung sowie
die Entschädigung an den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu treffen haben.

8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als darin
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie eine
Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der
Erziehungsdirektion abgelehnt werden. Im Übrigen ist die staatsrechtliche
Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

8.2 Der Beschwerdeführer hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Nach Art. 152 Abs. 1
OG hat darauf Anspruch, wer bedürftig ist, wenn seine Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheinen; die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
hat der Gesuchssteller zumindest glaubhaft zu machen. Soweit die Beschwerde
nicht ohnehin teilweise gutzuheissen ist, waren die Anträge nicht von
Vornherein aussichtslos. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann sodann
als erstellt gelten, weshalb dem Gesuch grundsätzlich zu entsprechen ist. Es
sind demnach keine Kosten zu erheben. Auch dem Kanton Glarus sind keine
Verfahrenskosten zu überbinden; hingegen hat er im Umfang der Gutheissung der
Beschwerde dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 und Art. 159 OG);
insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung
gegenstandslos. Darüber hinaus ist von der Notwendigkeit der Verbeiständung
auszugehen und dem Vertreter des Beschwerdeführers aus der
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Art.
152 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 160 OG, Art. 1 ff. des Tarifs vom 9.
November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren
vor dem Bundesgericht [SR 173.119.1], insbesondere dessen Art. 4 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
wird insoweit aufgehoben, als darin die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung sowie eine Parteientschädigung für die Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht und der Erziehungsdirektion des Kantons Glarus abgelehnt
werden. Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird, soweit sein Gesuch nicht gegenstandslos geworden
ist, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm PD Dr. iur.
Rechtsanwalt Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Vertreter des Beschwerdeführers, PD Dr. iur. Rechtsanwalt Hardy
Landolt, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr.
1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

3.
Der Kanton Glarus hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schulgemeinde C.________, der
Schulgemeinde D.________, der Erziehungsdirektion des Kantons Glarus und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: