Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.18/2004
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2P.18/2004 /leb

Urteil vom 28. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Diarra.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Daniel Ehrenzeller,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Aufenthaltsbewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom

2. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende A.________ (geboren 1973)
heiratete am 25. Dezember 1996 in seiner Heimat eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau. Am 24. August 1997 reiste A.________ in die
Schweiz ein, und am 1. September 1997 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung
"zum Verbleib bei der Ehefrau und Stellensuche" erteilt. Diese ist letztmals
bis 31. August 2002 verlängert worden. Die Ehe blieb kinderlos.

B.
Am 11. April 2002 ersuchte A.________ um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Die Ehefrau erklärte gegenüber dem Ausländeramt,
sie lebe seit rund drei Jahren getrennt von ihrem Ehemann. A.________
behauptet hingegen, die Ehefrau habe bis Ende Juni 2002 mit ihm zusammen in
der gemeinsamen Wohnung gelebt bzw. die Trennung sei erst Mitte Juli erfolgt.

Am 4. März 2003 lehnte es das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ab, die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern.

C.
Dagegen rekurrierte A.________ erfolglos an das Justiz- und
Polizeidepartement und in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Januar 2004 an das Bundesgericht
beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 2. Dezember 2003 aufzuheben.

E.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder
Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige
Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung
bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer
oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 128 II 145
E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen).

Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen
Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1), sowie
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Unbestrittenermassen
lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehegattin und hat weniger als
fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihr zusammen gewohnt. Dem
Beschwerdeführer steht daher weder nach Bundesrecht noch gemäss einer
staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl. BGE 126 II 425 E.
2a S. 427, mit Hinweisen) ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung zu.
Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
ausgeschlossen.

2.
2.1 Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich auch
nicht aus dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 126 II 377 E. 4 S. 388).
Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung
einer Anwesenheitsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und
Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen
Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden
kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192, je mit Hinweisen).

2.2 Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt und die unabhängig von der fehlenden
Legitimation in der Sache selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt
werden kann (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270; 119 Ia 424 E. 3c S. 428, mit
Hinweisen), wird nicht geltend gemacht.

3.
3.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: