Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.189/2004
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2P.189/2004 /ast

Urteil vom 11. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Sigriswil, handelnd durch die Hoch- und Tiefbaukommission,
3655 Sigriswil,
Regierungsstatthalteramt von Thun, Schlossberg 4, 3600 Thun,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern,

A.________AG, Beschwerdegegnerin.

Art. 5, 9, 29 und 36 BV (Submission; freihändige Arbeitsvergabe unterhalb des
Schwellenwertes, Anfechtbarkeit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 7. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Im April 2003 lud die Einwohnergemeinde Sigriswil drei Unternehmungen zur
Einreichung von Offerten für Kücheneinrichtungen im kommunalen Alters- und
Pflegeheim "Schärmtanne" ein. Von den drei eingereichten Angeboten erwies
sich dasjenige von X.________ mit Fr. 16'389.55 als das günstigste.

Nachdem die Hoch- und Tiefbaukommission der Gemeinde zunächst beschlossen
hatte (vgl. Protokollauszug vom 6. Mai 2003), den Auftrag an X.________ zu
vergeben, erfuhr sie, dass dieser Steuerausstände hatte. Am 26. August 2003
schloss sie X.________ daher von der Vergabe aus und entschied, die Arbeiten
an eine Konkurrentin, die A.________AG, zu vergeben. Dies eröffnete sie
X.________ mit Verfügung vom 22. Oktober 2003.

B.
Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat der
Regierungsstatthalter von Thun mit Entscheid vom 18. Februar 2004 nicht ein,
da gemäss Art. 13 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das
öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) Auftragsvergaben unterhalb der
Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder tieferer kommunaler
Schwellenwerte (hier Fr. 50'000.--, vgl. Art. 5 Abs. 1 des
Beschaffungsreglements vom 4. Dezember 2000 der Einwohnergemeinde Sigriswil)
nicht anfechtbar seien.
Hiergegen gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
verlangte, auf seine Beschwerde sei einzutreten. Er machte geltend, der
Regierungsstatthalter habe übersehen, dass die kantonale
Submissionsgesetzgebung gemäss Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02)
wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige kantonale
Beschwerdeinstanz vorsehen müsse.

Mit Urteil vom 7. Juni 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die
Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2004 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde.
Er ersucht das Bundesgericht, "festzustellen, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt". Eventuell sei das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2004 aufzuheben bzw. das
Verwaltungsgericht oder der Regierungsstatthalter anzuweisen, auf die
Beschwerde vom 3. November 2003 an das Regierungsstatthalteramt Thun
einzutreten.

Die Beschwerdegegnerin und der Regierungsstatthalter von Thun haben auf
Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Sigriswil beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, mit dem
die gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalters erhobene
Beschwerde abgewiesen wird. Das angefochtene Urteil stützt sich auf
kantonales Recht, weshalb als Rechtsmittel auf Bundesebene nur die
staatsrechtliche Beschwerde in Betracht kommt (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und
Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung des Rechtsschutzes
für Auftragsvergebungen unterhalb der kantonalrechtlich vorgesehenen
Schwellenwerte beruhe auf einer gegen Art. 9 des Binnenmarktgesetzes
verstossenden Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts. Zu dieser Rüge,
mit der sinngemäss eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
(Art. 49 Abs. 1 BV) geltend gemacht wird, ist er als durch die Verweigerung
des Rechtsschutzes in der Sache belastete Prozesspartei legitimiert (Art. 88
OG). Die übrigen Verfassungsrügen (Art. 5, 9, 29 und 36 BV) vermögen nicht zu
greifen oder haben neben dem erwähnten Vorwurf keine selbständige Bedeutung.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176
mit Hinweis). Zulässig ist daher einzig der (Eventual-)Antrag auf Aufhebung
des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Falls sich ergeben sollte, dass
aufgrund von Art. 9 BGBM der Beschwerdeweg gegen die streitige Vergebung
eröffnet werden müsste, hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalters gutzuheissen, und es wäre
alsdann zunächst Sache der kantonalen Rechtspflegeinstanzen, über die
Rechtmässigkeit der streitigen Vergebung zu befinden. Auf das vor
Bundesgericht als Hauptantrag gestellte Begehren um Feststellung der
Rechtswidrigkeit der "angefochtenen Verfügung" ist nicht einzutreten, ebenso
wenig auf das Eventualbegehren um eine Anweisung an den
Regierungsstatthalter, auf die bei ihm erhobene Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Art. 9 des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes hat - soweit hier
interessierend - folgenden Wortlaut:
"1 Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt, insbesondere im Bereich des
öffentlichen Beschaffungswesens, sind in Form einer anfechtbaren Verfügung zu
erlassen.

2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine
verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz vor. Diese entscheidet
endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht.

3 Erweist sich ein kantonales Rechtsmittel oder eine staatsrechtliche
Beschwerde im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und
ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen
worden, so stellt die kantonale Rekursinstanz oder das Bundesgericht
lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.

4 (...)."
2.2 Die Regelung von Art. 9 BGBM hat zwar vor allem den Rechtsschutz im
öffentlichen Beschaffungswesen vor Augen; sie bezieht sich in den ersten
beiden Absätzen aber auf alle Arten von Beschränkungen des freien Zugangs zum
Markt, d.h. auch auf die in Art. 2 - 4 BGBM erfassten weiteren Bereiche, für
welche sich die Frage der Gewährung des Rechtsschutzes nach Massgabe eines
quantitativen Kriteriums - anders als im öffentlichen Beschaffungswesen - gar
nicht stellt. Art. 9 BGBM überlässt die nähere Ausgestaltung des verlangten
Rechtsschutzes, von der Sonderregelung in Abs. 3 abgesehen, dem kantonalen
Gesetzgeber, der dabei einen entsprechenden Spielraum für sich in Anspruch
nehmen darf.

2.3 Der in Art. 9 Abs. 1 BGBM verwendete Begriff der Beschränkung des freien
Marktzuganges führt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, für die
hier zu beurteilende Streitfrage zu keinen klaren Schlüssen. Die im
angefochtenen Urteil zitierte Doktrin geht - aufgrund der Ausführungen in der
Botschaft zum BGBM (vgl. BBl 1995 I 1213 ff.), wonach bei der in Frage
stehenden Rechtsschutzregelung auf eine "Bagatellklausel" bewusst verzichtet
worden sei - davon aus, die Formulierung von Art. 9 BGBM lasse im Bereich der
öffentlichen Beschaffungen für eine Abhängigkeit des Rechtsschutzes von
Schwellenwerten keinen Raum und verlange eine innerkantonale
Beschwerdemöglichkeit gegenüber sämtlichen Vergabeentscheiden, die
dementsprechend in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen hätten (vgl.
etwa Evelyne Clerc, in: Tercier/Bovet [Hrsg.], Commentaire Romand, Droit de
la Concurrence, 2002, N. 38 zu Art. 9 BGBM, Attilio Gadola, Rechtsschutz und
andere Formen der Überwachung der Vorschriften über das öffentliche
Beschaffungswesen, in: AJP 1996 S. 967 ff., 976, Galli/Lehmann/Rechsteiner,
Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, 1996, S. 170). Nach Thomas
Cottier/Benoît Merkt (in: Die neue schweizerische Wettbewerbsordnung im
internationalen Umfeld, Berner Tage für die juristische Praxis 1996, S.
76/77) soll bei formlos (bzw. freihändig) erfolgten Vergebungen der nicht
berücksichtigte Anbieter aufgrund von Art. 9 BGBM zumindest ex post eine
Feststellungsverfügung verlangen können, um den Rechtsweg zur Überprüfung
einer behaupteten unrechtmässigen behördlichen Praxis im Bereich der
freihändigen Beschaffungen zu eröffnen. Das bernische Submissionsgesetz
bestimmt demgegenüber Schwellenwerte, ab denen die kantonalen oder kommunalen
Behörden für die Vergebung von Aufträgen ein offenes/selektives oder ein
Einladungsverfahren durchführen müssen, wobei die Gemeinden für ihre
Beschaffungen tiefere Schwellenwerte festlegen dürfen (Art. 3 - 5 ÖBG). Bei
Nichterreichung des Schwellenwertes "kann" der Auftrag im "freihändigen
Verfahren" vergeben werden (Art. 6 ÖBG). In diesem Fall besteht gegen den
"Zuschlag" keine Beschwerdemöglichkeit (Art. 11 Abs. 2 lit. b ÖBG). Art. 12
Abs. 3 (Marginale: "Rechtsmittel bei kantonalen Aufträgen) und Art. 13 Abs. 3
ÖBG (Marginale: "Rechtsmittel bei kommunalen Aufträgen") sehen überdies
ausdrücklich vor, dass "Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte des
Einladungsverfahrens" bzw. "Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte des
Einladungsverfahrens oder tieferer kommunaler Schwellenwerte" nicht
anfechtbar sind.

2.4 Für die Zulässigkeit der vom bernischen Gesetzgeber gewählten Regelung
lassen sich, wie im angefochtenen Urteil dargelegt, eine Reihe gewichtiger
Gründe anführen. Von Bedeutung ist zunächst, dass der Bundesgesetzgeber für
die öffentlichen Beschaffungen des Bundes selber eine analoge Beschränkung
des Rechtsschutzes vorgesehen hat: Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994
über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) ist gemäss seinem
Artikel 6 nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden
öffentlichen Auftrages bestimmte Schwellenwerte (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a -
d BoeB) erreicht. Liegt der Auftragswert darunter, sind auch die Verfahrens-
und Rechtsschutzbestimmungen des Gesetzes (Art. 26 ff. BoeB) nicht anwendbar.
Dass und wieso der Bund den Kantonen einen weiter gehenden Rechtsschutz
vorschreiben wollte, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand; es ist nicht
ersichtlich, weshalb die Kantone bundesrechtlich verpflichtet sein sollten,
auch für Bagatellvergaben Rechtsmittelverfahren vorzusehen, wenn der Bund
selber für solche Fälle keinen Rechtsschutz kennt.

Sodann hat die Gewährung einer Anfechtungsmöglickeit grundsätzlich nur dort
einen Sinn, wo das einschlägige Submissionsrecht im Hinblick auf die
Bedeutung des Auftrages ein formalisiertes Vergabeverfahren, welches auf die
Einholung und Evaluierung von Offerten nach Massgabe bestimmter Vorgaben
ausgerichtet ist, überhaupt vorsieht. Die freihändige Vergebung ist kein
derartiges Verfahren (Peter Gauch, Das neue Beschaffungsgesetz des Bundes -
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994,
in: ZSR 1995 I S. 313 ff. , 314). Dass zwischen dem Verfahrensaufwand und der
Bedeutung des zu vergebenden Auftrages ein vernünftiges Verhältnis bestehen
soll, kommt auch in Art. 5 Abs. 2 BGBM zum Ausdruck, wonach nur Vorhaben für
"umfangreiche" öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und Bauten unter Angabe
der Kriterien für Teilnahme und Zuschlag amtlich zu publizieren sind.

Es steht sodann ausser Frage, dass der kantonale Gesetzgeber die
Ausgestaltung des Submissionsverfahrens bzw. den damit für die Behörde
verbundenen Evaluationsaufwand u.a. von der Bedeutung der Vergebung, d.h. von
zu erreichenden Schwellenwerten, abhängig machen darf; Art. 9 BGBM schliesst
derartige Differenzierungen nicht aus. Ebenso ist klar, dass nicht für jede
kleine und kleinste Vergebung der öffentlichen Hand ein förmliches Verfahren
durchgeführt und entsprechende Anordnungen unabhängig vom Wert des Auftrages
immer in die Form einer anfechtbaren Verfügung gekleidet werden müssen; dies
widerspräche der Realität (vgl. Thomas Cottier/Benoît Merkt, a.a.O, S. 76 und
die dort zitierten Beispiele [Kauf von Büromaterial für die Verwaltung bzw.
von Büchern für die Universitätsbibliothek]).

2.5 Soweit der kantonale Gesetzgeber im Einklang mit dem übergeordneten Recht
(GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen [SR 0.632.231.422], BGBM [insbesondere Art. 5], BoeB,
Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das
öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SR 172.056.5]) unterhalb der von ihm
bestimmten Schwellenwerte die freihändige Vergebung vorsehen darf, impliziert
dies zugleich, dass grundsätzlich auch kein förmlicher Vergebungsentscheid zu
ergehen hat, der Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens bilden
könnte. Eine (ordentliche) Beschwerdemöglichkeit für Dritte gegen im
freihändigen Verfahren erfolgte Vergebungen würde voraussetzen, dass der
"Zuschlag" publiziert und der Kreis der zur Anfechtung Legitimierten bestimmt
wird, und es müssten taugliche materielle Kriterien vorliegen, anhand derer
die Rechtmässigkeit der Vergebung zu beurteilen wäre. Bei einer freihändigen
Vergebung wäre nicht nur der Kreis der Beschwerdeberechtigten völlig offen
oder jedenfalls schwer abzugrenzen, sondern es würde - anders als bei
formellen Submissionsverfahren mit verbindlicher Umschreibung des Auftrages
und der Zuschlagskriterien - weitgehend auch an einem ausreichend bestimmten
Massstab für die Beurteilung der Vergebung fehlen. Die Beschwerdemöglichkeit
würde in den meisten Fällen darauf hinauslaufen, dass nachträglich weitere,
allenfalls günstigere Offerten für den betreffenden Auftrag eingereicht
werden, um die Richtigkeit oder Zweckmässigkeit der bereits erfolgten
Vergebung in Frage zu stellen.

Müsste vor dem Vollzug der freihändig erfolgten Vergebung das allfällige
Ergebnis eines solchen Rechtsmittelverfahrens abgewartet werden, widerspräche
dies dem Sinn und Zweck der freihändigen Vergebung, welche bei niedrigen
Beträgen regelmässig auf eine formlose und rasche Abwicklung der betreffenden
Beschaffung ausgerichtet ist; das Rechtsmittel würde im Ergebnis zu einem
nachträglichen Submissionsverfahren. Könnte die Anfechtung des freihändig
erfolgten Zuschlages die Gültigkeit der Vergebung dagegen zum Vornherein
nicht mehr beeinflussen, hätte ein solches Rechtsmittelverfahren wenig Sinn;
der damit verbundene Aufwand könnte, da der Vergebung kein
Ausschreibungsverfahren vorangegangen ist, auch nicht mit dem Interesse an
der Geltendmachung von Schadenersatz für die Kosten der Offerte
gerechtfertigt werden.

2.6 Gewisse submissionsrechtliche Anordnungen sind gemäss dem bernischen
Gesetz unabhängig von der Erreichung der Schwellenwerte anfechtbar, nämlich
der Ausschluss eines Unternehmers von künftigen Vergabeverfahren sowie die
Aufnahme bzw. Streichung eines Anbieters aus einer ständigen Liste, ferner
der (unter gewissen Voraussetzungen publikationspflichtige) Entscheid über
die Durchführung des freihändigen Verfahrens gemäss Art. XV des
GATT/WTO-Abkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
lit. a ÖBG). Darüber hinaus dürfte ein Anspruch auf Eröffnung einer
Beschwerdemöglichkeit unmittelbar aufgrund von Art. 9 BGBM bei freihändig
durchgeführter Vergebung wohl bestehen, soweit ein interessierter Unternehmer
geltend machen will, dass die betreffende Vergebung nach den einschlägigen
Normen nicht freihändig, sondern nur aufgrund eines Submissionsverfahrens
hätte erfolgen dürfen (vgl. auch Cottier/Merkt, a.a.O., S. 76/77).
Unmittelbar gestützt auf Art. 9 BGBM bzw. selbst ohne Grundlage im kantonalen
Verfahrensrecht könnte die Anerkennung eines Anspruchs auf eine
Beschwerdemöglichkeit allenfalls auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn
die Auswahl des Vertragspartners bei einer (zulässigerweise) freihändig
erfolgten Vergebung offensichtlich auf gegen das Binnenmarktgesetz
verstossenden Vorschriften oder Weisungen beruht, welche auf den Ausschluss
ortsfremder Anbieter ausgerichtet sind, oder wenn sich der
Vergebungsentscheid erklärtermassen auf eine dahingehende behördliche Praxis
stützt. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden,
da die Voraussetzungen für eine allfällige Abweichung von der
kantonalgesetzlichen Rechtsmittelordnung zum Vornherein nicht als gegeben
erscheinen (vgl. sogleich E. 2.7).
2.7 Dass die Gemeinde Sigriswil nach den einschlägigen kantonalen
Vorschriften zur freihändigen Vergebung befugt war, wird auch vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Er macht sodann nicht geltend, dass
die streitige Vergebung auf gegen die Grundsätze des Binnenmarktgesetzes
verstossenden Normen bzw. Weisungen oder einer entsprechenden behördlichen
Praxis beruhe, die sich für ihn als rechtswidrige Schranke für den
Marktzugang auswirkt. Die Art und Weise, wie die Gemeinde bei der
vorliegenden Auftragsvergebung vorgegangen ist, mag zwar gewisse Fragen
aufwerfen, doch kann nicht im erwähnten Sinne von einem Verstoss gegen die
Grundsätze des Binnenmarktgesetzes gesprochen werden. Die Gemeinde durfte bei
der freihändigen Vergebung ihren Entscheid zulässigerweise u.a. auch davon
abhängig machen, ob der ins Auge gefasste Anbieter seinen Steuerpflichten
gegenüber dem Gemeinwesen nachgekommen ist (vgl. dazu Herbert Lang,
Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in ZBl 101
[2000] S. 234). Sie durfte daher, nachdem sie von den Steuerausständen des
Beschwerdeführers erfahren hatte, auf ihren ursprünglichen, nicht formell
eröffneten Beschluss vom 6. Mai 2003 zurückkommen und den Auftrag anderweitig
vergeben, obwohl die betreffende Steuerschuld inzwischen bezahlt worden war.
Das Bedürfnis des Beschwerdeführers zu kontrollieren, ob der berücksichtigte
Anbieter keine Steuerrückstände (gehabt) habe, reicht nicht aus, um die
Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens verlangen zu können. Dass die
Gemeinde im Rahmen der freihändigen Vergebung mehrere Offerten eingeholt und
diese miteinander verglichen hat, kann ebenfalls nicht zur Folge haben, dass
deswegen eine Anfechtungsmöglichkeit der Offerenten gegen den Zuschlag
eröffnet werden müsste; es wäre sachwidrig, ein solches Vorgehen, das auch
bei einer freihändigen Vergebung zweckmässig sein kann, durch das Risiko von
Rechtsmittelverfahren zu erschweren.
Wenn das Verwaltungsgericht vorliegend entsprechend der kantonalgesetzlichen
Ordnung die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die freihändige Vergebung
verneinte und den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalters
schützte, verstiess es damit weder gegen Art. 9 BGBM bzw. den Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) noch gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere Verfassungsgarantien.

3.
Dies führt zur Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden.
Sie hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, ebenso wenig wie die nicht
anwaltlich verbeiständete Gemeinde Sigriswil (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG
analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Sigriswil, dem
Regierungsstatthalteramt von Thun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(Verwaltungsrechtliche Abteilung) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: