Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.185/2004
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2P.185/2004 /leb

Urteil vom 27. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Andreas Maeschi,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Maturitätsprüfung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Bern vom 16. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
A.  ________ legte Ende Schuljahr 2003 am Gymnasium X.________ die
Maturitätsprüfung ab. Am 30. Juni 2003 teilte ihm die Maturitätskommission
des Kantons Bern mit, seine Maturaprüfung sei wegen Unregelmässigkeiten als
nicht bestanden erklärt worden. Es bestünden Indizien dafür, dass ihm im
Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" sowohl die Musterlösung des prüfenden
Lehrers für die schriftliche Prüfung als auch dessen Prüfungsvorbereitungen
für die mündliche Prüfung bekannt gewesen seien.

Gegen die Verfügung der Maturitätskommission erhob A.________ am 30. Juli
2003 Verwaltungsbeschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern.
Diese lehnte mit Zwischenverfügung vom 14. August 2003 den Antrag auf
Ausstellung eines provisorischen Maturitätszeugnisses und mit Endentscheid
vom 28. Oktober 2003 die Verwaltungsbeschwerde insgesamt ab; die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- wurden A.________ auferlegt. In ihren
Erwägungen nahm die Erziehungsdirektion zur Kenntnis, dass die
Maturitätskommission antragsgemäss die Note im Fach "Naturwissenschaften" von
4,0 auf 4,5 korrigieren und einen entsprechenden Notenausweis ausstellen
werde.

B.
Mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern beantragte A.________,
der Entscheid der Erziehungsdirektion sei aufzuheben und es sei ihm zu
ermöglichen, die Maturaprüfung im Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" in
anzusetzender Frist zu wiederholen; anschliessend sei von zuständiger Stelle
über das Bestehen/ Nichtbestehen der Maturaprüfung zu entscheiden.

Die Beschwerde wurde vom Regierungsrat am 16. Juni 2004 abgewiesen.

C.
A. ________ hat gegen den Entscheid des Regierungsrats staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte (Art. 8, 9, 10,
29 Abs. 2, 32 Abs. 1, 36 BV) und Konventionsgarantien (Art. 5 Abs. 1, 6 Abs.
1 und Abs. 2 EMRK).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Gestützt auf kantonalbernisches Recht wurde die Maturaprüfung des
Beschwerdeführers insgesamt als nicht bestanden erklärt (Art. 38 Abs. 3 der
Maturitätsschulverordnung vom 27. November 1996; MaSV). Gegen den kantonal
letztinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, mit welchem die
betreffende Verfügung vom 30. Juni 2003 geschützt wurde, steht als
Rechtsmittel auf Bundesebene einzig die staatsrechtliche Beschwerde gemäss
Art. 84 ff. OG zur Verfügung. Die Legitimation des Beschwerdeführers im Sinn
von Art. 88 OG ist zu bejahen (vgl. Urteil 2P.143/1997 vom 29. Juli 1997, E.
1b, mit Hinweisen).

1.2  Die Beschwerdeschrift muss unter anderem die wesentlichen Tatsachen und
eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht
prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Bei der Willkürrüge insbesondere
muss der Beschwerdeführer die Rechtsnorm bezeichnen, die qualifiziert
unrichtig angewandt oder nicht angewandt worden sein soll; er muss zudem
anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der
kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich
ist. Soweit eine Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt und
sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, tritt
das Bundesgericht auf sie nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.;
107 Ia 186; vgl. auch 130 I 26 E. 2.1 S. 31, je mit Hinweisen).

Die vorliegende, unnötig weitschweifige Beschwerdeschrift vermag, wie
nachstehend ausgeführt wird, den Begründungsanforderungen grösstenteils nicht
zu genügen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine formelle Rechtsverweigerung: Die
Erziehungsdirektion habe seine Beschwerde abgewiesen und bei der Verlegung
der Verfahrens- und Parteikosten nicht berücksichtigt, dass er mit seinem
Antrag auf Verbesserung der Note im Fach "Naturwissenschaften" obsiegt habe;
dadurch sei das betreffende Rechtsbegehren nicht prozessual korrekt beurteilt
worden. Der Regierungsrat habe seinerseits dieses Vorgehen mit einer
unsachlichen Begründung bestätigt und dadurch den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

2.2  Im Verfahren vor der Erziehungsdirektion hatte die Maturitätskommission
bei der fraglichen Note einen "Rundungsfehler" eingeräumt und dem
Beschwerdeführer einen korrigierten Notenausweis zugesichert. Im Ergebnis hat
der Beschwerdeführer damit in einem Nebenpunkt obsiegt, worauf die
Erziehungsdirektion in den Erwägungen ihres Entscheids Bezug nimmt. Dass dies
nicht ausdrücklich auch im Dispositiv festgehalten und im Kostenspruch nicht
berücksichtigt wurde, ist vertretbar, zumal die Beschwerde im Hauptpunkt
abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer sogar im fraglichen Nebenpunkt nur
zum Teil durchdrang, indem ihm lediglich ein verbesserter Notenausweis, nicht
aber ein korrigiertes Maturitätszeugnis ausgestellt wurde, wie er beantragt
hatte. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, die
Verfahrensbestimmungen zu bezeichnen, die in diesem Zusammenhang willkürlich
angewandt oder nicht angewandt worden sein sollen. Der Regierungsrat schützte
seinerseits das Vorgehen der untern Instanz mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe die ganze Maturitätsprüfung nicht bestanden und könne
deshalb ohnehin nicht verlangen, dass ihm in einem Fach eine bessere Note
erteilt werde; ihm sei denn auch nicht ein Maturitätszeugnis ausgestellt
worden, wie er beantragt habe. Inwiefern diese Argumentation unsachlich sein
oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen soll, ist nicht
ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer zudem auf Art. 6 EMRK Ziff. 1
beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist
(vgl. BGE 128 I 288 E. 2.7 S. 294; Urteil 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999,
E. 3; Urteil 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999, E. 6, je mit Hinweisen).

3.
Die in Anwendung von Art. 38 MaSV verhängte Sanktion, dass die ganze
Maturitätsprüfung als nicht bestanden erklärt werde, ist entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers klarerweise keine Strafe im Sinn von Art. 6
EMRK (vgl. die hiervor erwähnten Urteile). Die in diesem Zusammenhang
erhobenen Rügen, die sich teils auf die Sachverhaltsermittlung, teils auf
Verfahrensrechte und teils auf die Beweiswürdigung beziehen
(Beschwerdeschrift, Art. 3), sind daher offensichtlich unbegründet; es ist
darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen
Entscheid (S. 4 Ziff. 3.2), dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner
Behauptung weder von der Erziehungsdirektion noch vom Regierungsrat ein
deliktisches Beschaffen der Musterlösungen vorgeworfen wurde; für die
verhängte Sanktion genüge, dass er sich der Musterlösungen bedient habe. Der
Beschwerdeführer ignoriert dies noch in der Beschwerde an das Bundesgericht
und geht auch insofern von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Zum
Vornherein unbegründet ist schliesslich die Rüge, die verhängte Sanktion bzw.
deren Auswirkungen verletze das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss
Art. 10 Abs. 2 BV: Der endgültige Ausschluss von einem kantonalen
Maturitätslehrgang berührt den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht (vgl.
BGE 121 I 22 E. 2, mit Hinweisen).

4.
Zu prüfen bleiben die Willkürrügen (Art. 9 BV) betreffend die Anwendung von
Art. 38 MaSV. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei "Unregelmässigkeiten" im
Ablauf der Prüfung, insbesondere bei Benützung, Bereitstellung oder
Vermittlung unerlaubter Hilfen, der Rektor dem Präsidenten der
Maturitätskommission sofort Meldung erstattet (Abs. 1); dieser kann geeignete
Massnahmen zur Erreichung eines ordnungsgemässen Prüfungsverlaufs treffen
oder die Prüfung des fehlbaren Kandidaten entweder einstellen (Abs. 2) oder -
wie das im Fall des Beschwerdeführers geschehen ist - gesamthaft als nicht
bestanden erklären (Abs. 3).

4.1  Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer
falschen Auslegung und willkürlichen Anwendung von Art. 38 MaSV. Die in Abs.
3 dieser Bestimmung angedrohte und gegen ihn tatsächlich verhängte Sanktion
setze voraus, dass die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter
Hilfen erwiesen seien. Ein solcher Tatbestand liege hier jedoch nicht vor,
sondern es bestehe die blosse Vermutung, dass ein unerlaubtes Hilfsmittel in
seinen Besitz gelangt sein und dass er Kenntnis vom Inhalt der Musterlösung
gehabt haben könnte. Die Tatsache der blossen Vermutung könne aber gar keine
Rechtsfolge nach Art. 38 MaSV auslösen. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem
Regierungsrat vor, er habe nicht die nach pflichtgemässem Ermessen
"angemessenste der möglichen Sanktionen von Art. 38 MaSV" gewählt und bei der
Anwendung der Kann-Vorschrift des Art. 38 Abs. 3 MASV "rechtsfehlerhaft"
gehandelt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, mit der
Verhängung der schärfsten Sanktion werde willkürlich das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.

4.2  Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor,
wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass der
angefochtene Entscheid mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder dass eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung
von Willkür nicht (Urteil 6P.138/2003 vom 26. April 2004, E. 5.2; BGE 129 I
173 E. 3.1 S. 178, je mit Hinweisen).

4.3  Der angefochtene Entscheid hält vor dem Willkürverbot im umschriebenen
Sinn in allen Punkten stand:
4.3.1Der Regierungsrat kam in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer im Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" Kenntnis
von den Musterprüfungen gehabt haben müsse. Dabei liess er offen bzw.
erachtete er es - zu Recht - als irrelevant, wann und wie der
Beschwerdeführer in den Besitz der Musterlösungen gelangt sei. Im
angefochtenen Entscheid - und noch ausführlicher im Entscheid der
Erziehungsdirektion vom 28. Oktober 2003 - wird im Einzelnen nachgewiesen,
dass und inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers mit der schriftlichen
und mündlichen Musterlösung übereinstimmen. Es kann uneingeschränkt darauf
verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4; erstinstanzlicher Entscheid,
E. 2d und 2e; vgl. Art. 36a Abs. 3 OG); an dieser Stelle seien exemplarisch
nur einige ins Auge springende Übereinstimmungen genannt: In der
schriftlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer in Aufgabe 1a genau die
Darstellung der Musterlösung gewählt und dieser entsprechend sieben Schritte
aufgeführt, obschon im Skript nur fünf genannt seien; kein anderer Kandidat
habe auch nur annähernd eine vergleichbare Darstellungsform benutzt. Bei
Teilaufgabe 6b, bei welcher dem Examinator in seiner Musterlösung ein kleiner
Fehler unterlaufen sei, habe auch der Beschwerdeführer analog der
Musterlösung versucht, einen fachlich falschen und im Unterricht nie derart
besprochenen Kausalzusammenhang zwischen den Elementen "Wechselkurs" und
"Investitionen, Konsum" herzustellen. Bei Aufgabe 8, die ursprünglich nur aus
der Teilaufgabe 8a bestanden habe, habe der Beschwerdeführer in dieser
Teilaufgabe mit einer perfekten Lösung das Punktemaximum erreicht, während er
die nur wenige Wochen vor der schriftlichen Prüfung hinzugefügten, nicht sehr
schwierigen Teilaufgaben 8b und 8c nur ungenügend zu beantworten vermocht
habe. In der mündlichen Prüfung habe sich die vom Beschwerdeführer
vorgetragene Lösung von der Abfolge her zu 100 % mit der Musterlösung
gedeckt. Der Beschwerdeführer habe Zeile für Zeile exakt entlang der
Musterlösung referiert und dabei anscheinend keinerlei Denkzeit benötigt.
Demgegenüber habe er eine grundsätzliche Zusatzfrage aus einem andern
Rechtsgebiet, die bewusst nicht aus dem vorgelegenen Fragenkatalog ausgewählt
worden sei, nur ungenügend oder gar nicht beantworten können.

Aufgrund der erdrückenden Indizien durfte als erstellt gelten, dass der
Beschwerdeführer Kenntnis von den Musterlösungen der schriftlichen und
mündlichen Maturaprüfung gehabt hatte. Er bestreitet dies im Grunde genommen
nicht, sondern scheint der Auffassung zu sein, die Behörden müssten dazu noch
konkret den Beweis erbringen, dass er sich Zugang zu den Musterlösungen
verschafft habe. Mit den Argumenten im angefochtenen Entscheid setzt er sich
nicht im Einzelnen auseinander. Unter den gegebenen Umständen durften die
Behörden aber auf weitere Beweisvorkehren in antizipierter Würdigung
verzichten, ohne dadurch in Willkür zu verfallen oder den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers zu verletzen (vgl. Urteil 6P.138/2003 vom 26. April 2004,
E. 4.2, mit Hinweisen). Die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer
unerlaubter Hilfen bedient und damit den Tatbestand des Art. 38 MaSV
verwirklicht habe, ist zumindest nicht willkürlich.

4.3.2  Bei der Wahl der Sanktion schliesslich hat der Regierungsrat erwogen,
dass das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers erst bei der Korrektur der
schriftlichen Maturaprüfung festgestellt worden sei und keine geeignete
Massnahme zur Erreichung eines ordnungsgemässen Prüfungsablaufs mehr habe
getroffen werden können. Der Handlungsspielraum des Präsidenten der
Maturitätskommission habe sich darauf beschränkt, entweder die ganze Prüfung
des Beschwerdeführers für nicht bestanden zu erklären oder aber die
Verfehlung ungeahndet zu lassen. Dass er sich zu einer Massnahme entschlossen
habe, sei nicht willkürlich, vielmehr mit Blick auf die Generalprävention der
Schüler sowie den Schutz des Maturitätsausweises angezeigt gewesen.
Diese Überlegungen sind keineswegs unhaltbar, und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Behörden das ihnen bei der Auswahl der Sanktion zustehende
Ermessen in verfassungswidriger Weise ausgeübt oder pflichtwidrig nicht
wahrgenommen haben sollen. Dass der Beschwerdeführer die Sanktion als
besonders hart empfindet, weil sie für ihn den endgültigen Ausschluss aus dem
kantonalen Maturitätslehrgang zur Folge habe, ist verständlich und wurde von
den Behörden auch nicht verkannt. Das lässt die Sanktion indessen nicht als
geradezu willkürlich erscheinen. Wie der Regierungsrat aufzeigt, wird die
Benützung unerlaubter Hilfsmittel auch in andern Kantonen und ebenfalls bei
der schweizerischen Maturitätsprüfung vergleichbar streng geahndet wie in
Art. 38 Abs. 3 MaSV (vgl. Art. 23 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über
die schweizerische Maturitätsprüfung; SR 413.12). Im Übrigen trifft nicht zu,
dass die angefochtene Sanktion den "endgültigen Ausschluss von einer
universitären Ausbildung" bedeutet, wie in der Beschwerde behauptet wird: Der
Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die schweizerische Maturitätsprüfung zu
bestehen, was nicht den Besuch einer Privatschule voraussetzt. Der so
erlangte gymnasiale Maturitätsausweis ist den anerkannten kantonalen
Ausweisen gleichgestellt (vgl. Art. 1 der erwähnten Verordnung vom 7.
Dezember 1998).

5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.
Sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG ohne Schriftenwechsel
oder andere Weiterungen (Einholen von Akten) abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die bundesgerichtlichen Kosten
zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: