Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.182/2004
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2P.182/2004 /leb

Urteil vom 11. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Schulkommission der Gemeinde Tübach,
9327 Tübach,
Politische Gemeinde Tübach, 9327 Tübach,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Benno Lindegger,

gegen

Erziehungsrat des Kantons St. Gallen,
Davidstrasse 1, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Art. 29 Abs. 2 BV; Gemeindeautonomie,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom

10. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 16. März 2001 ersuchte der Schulrat Tübach das Amt für Volksschule des
Kantons St. Gallen um die Bewilligung einer besonderen Klassenorganisation
für das Schuljahr 2001/02. Dabei war vorgesehen, dass die 4. Primarklasse mit
einem Bestand von (damals) 15 Schülern und die 5./6. Doppelklasse mit 26
Schülern durch die beiden Mittelstufenlehrkräfte je gemeinsam geführt würden.
Das Amt für Volksschule erteilte am 20. Juli 2001 die nachgesuchte
Bewilligung für das Schuljahr 2001/02; das Amt führte aus, die besondere
Klassenorganisation liege im Rahmen der Kompetenz der Schulgemeinde gemäss
dem st. gallischen Volksschulgesetz, welches vorsehe, dass der Schulrat die
Klassen bilde und sie den Lehrern zuteile.

In der Folge erhob die Präsidentin des zuständigen Bezirksschulrats beim
Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen Einwendungen gegen die
entsprechende Klassenorganisation. In ihrem Amtsbericht vom 16. Januar 2002
hielt sie fest, die Schulgemeinde Tübach habe an der Mittelstufe das
Fachlehrersystem eingeführt, womit sich die pädagogischen Rahmenbedingungen
für die Schüler verschlechtert hätten. Nach verschiedenen Gesprächen zwischen
den kommunalen und kantonalen Behörden teilte der Erziehungsrat des Kantons
St. Gallen dem Schulrat Tübach mit Beschluss vom 17. April 2002 mit, dass die
am Ende des Schuljahres 2001/02 ablaufende Spezialbewilligung nicht
verlängert werde. Dazu wurde ausgeführt, das Klassenlehrerprinzip habe grosse
Vorteile und es sei ausdrücklich erwünscht, dass die Schüler in der
Primarschule möglichst nur eine Lehrperson als Ansprechpartner hätten. Die
fachliche Spezialisierung der Lehrkraft habe gegenüber dem sozialen Aspekt,
d.h. dem Erziehungsauftrag, zurückzutreten.

Im Mai 2002 kontrollierte der Revisionsdienst des Erziehungsdepartements das
Ressort Schule der Gemeinde Tübach. Der Entwurf zum Revisionsbericht enthält
die Anweisung, dass ab dem Schuljahr 2002/03 auf das Klassenlehrersystem
umzustellen sei. Diese Anweisung wurde in der Folge aber nicht förmlich
eröffnet.

Am 14. März 2003 teilte das Amt für Volksschule den Schulbehörden von Tübach
den Termin für die Einreichung der Gesuche für die Führung unterdotierter
Klassen beim Bezirksschulrat mit und forderte die kommunalen Behörden auf,
gleichzeitig auch die ausstehende formelle Bestätigung für den Wechsel vom
Fachlehrer- zum Klassenlehrersystem auf das Schuljahr 2003/04 nachzureichen.

B.
Am 26. August 2003 stellte das Amt für Volksschule fest, dass in der Gemeinde
Tübach weiterhin nicht nach dem Stundenplan unterrichtet werde, welcher der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung eingereicht worden sei. Ende Oktober 2003
wurden gegen den Schulleiter und den Präsidenten der Schulkommission
Disziplinaruntersuchungen eröffnet. Am 13. Januar 2004 teilte der
Gemeindepräsident von Tübach dem Erziehungsrat mit, die kommunalen Behörden
hielten an ihrer Klassenorganisation fest.

Mit Verfügung vom 17. März 2004 ordnete der Erziehungsrat an, dass die
Schulkommission der Politischen Gemeinde Tübach dem Amt für Volksschule bis
Ende der Frühlingsferien 2004 eine Klassenorganisation im Sinne der
Erwägungen, d.h. im Wesentlichen gemäss dem Klassenlehrersystem, zu
bestätigen habe; werde dieser Aufforderung nicht korrekt entsprochen,
bestimme das Amt für Volksschule die Klassenorganisation durch
Ersatzvornahme. Gleichzeitig wurde für den Fall von Zuwiderhandlungen eine
Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausgesprochen.

C.
Gegen diese Verfügung führten die Schulkommission der Gemeinde Tübach und der
Gemeinderat Tübach Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
mit dem Antrag, der Entscheid des Erziehungsrates vom 17. März 2004 sei
aufzuheben und die von der Schule Tübach praktizierte Klassenorganisation sei
zu bewilligen. Mit Urteil vom 10. Juni 2004 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Gemeinde Tübach besitze im
strittigen Bereich der Klassenorganisation keine Autonomie, weshalb sie sich
nicht gegen die ihr auferlegte Organisation mit Beschwerde zur Wehr setzen
könne.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Juli 2004 an das Bundesgericht
beantragen die Schulkommission der Gemeinde Tübach und die Politische
Gemeinde Tübach, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. Juni 2004 und den Beschluss des Erziehungsrates des Kantons St.
Gallen vom 17. März 2004 vollumfänglich aufzuheben. Gleichzeitig ersuchten
sie um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. einer vorsorglichen
Massnahme.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2004 äusserte sich das Erziehungsdepartement
des Kantons St. Gallen zum Gesuch über die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme, nicht aber zur Sache. Das Verwaltungsgericht schliesst in seiner
Stellungnahme vom 21. Juli 2004 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2004 erteilte der Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht, und es steht
dagegen auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel offen als die
staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG). Er trifft die Gemeinde
Tübach in ihren hoheitlichen Befugnissen, hat ihr doch das Verwaltungsgericht
eine Autonomie im strittigen Bereich der Klassenorganisation abgesprochen,
womit die Gemeinde gezwungen wird, das ihr von den kantonalen
Erziehungsbehörden auferlegte Klassensystem umzusetzen. Die Gemeinde ist
deshalb legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung der
Gemeindeautonomie zu rügen (vgl. BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412; 128 I 3 E. 1c
S. 7; 121 I 218 E. 2a S. 220; je mit Hinweisen). Ob der Gemeinde Tübach im
betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nicht eine Frage des
Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412;
128 I 3 E. 1c S. 7; 119 Ia 285 E. 4a S. 294).

1.2 In Tübach führt die Politische Gemeinde die Volksschule. Damit ist der
Gemeinderat für die Schulverwaltung zuständig (Art. 166 Abs. 1 des st.
gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979, GG). Nach Art. 136 lit. f
und Art. 137 Abs. 1 GG ist die Prozessführung eine nicht übertragbare Aufgabe
des Gemeinderates. Die Politische Gemeinde Tübach, vertreten durch den
Gemeinderat, ist denn auch zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt.
Hingegen kann die Schulkommission als blosse Behörde vor Bundesgericht nicht
zusätzlich als Partei auftreten, auch wenn ihr die unmittelbare Führung der
Schule obliegt (vgl. Art. 168 Abs. 2 GG), sie oberste kommunale
Verwaltungsbehörde für die Rechtspflege in Schulangelegenheiten ist (vgl.
Art. 168bis GG) und sie auf kantonaler Ebene allenfalls über weitergehende
Parteirechte verfügte. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht
eingetreten werden, soweit die Schulkommission der Gemeinde Tübach Beschwerde
erhebt.

1.3 Nach Art. 86 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide zulässig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den
unterinstanzlichen Beschluss des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen vom
17. März 2004 richtet, kann darauf daher nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet die
Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV).
Wie bereits unter der Geltung der alten Verfassung ist eine Gemeinde dann
autonom in einem Sachbereich, wenn das kantonale Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur
Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine
solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen
Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie
aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs-
und Gesetzesrecht (BGE 129 I 410 E. 2.1 S. 413; 128 I 3 E. 2a S. 8; 122 I 279
E. 8b S. 290; je mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni
2001 (KV) bestehen im Kanton St. Gallen unter anderem die Politische Gemeinde
und die Schulgemeinde. Wie dargelegt (E. 1.2), führt in Tübach die Politische
Gemeinde die Volksschule. Gemäss Art. 89 KV ist die Gemeinde autonom, soweit
das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt (Abs. 1); in der
Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine
abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur
Rechtsetzung ermächtigt. Art. 4 GG enthält die gleiche Definition der
Gemeindeautonomie. Nach Art. 90 KV erfüllt die Gemeinde die Aufgaben, die der
Kanton ihr durch Verfassung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer
Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt. Gemäss
Art. 100 KV steht die Gemeinde unter der Aufsicht des Kantons. Die Aufsicht
beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der
Rechtmässigkeit und umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung
von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes
vorsieht.

3.
3.1 Im Kanton St. Gallen ist das Volksschulwesen primär Sache des Kantons,
weshalb die Autonomie der Gemeinden in diesem Bereich von vornherein gering
ist. Die Volksschule ist denn auch systematisch und umfassend durch
kantonales Recht, namentlich im st. gallischen Volksschulgesetz vom 13.
Januar 1983 (VSG), geregelt. Immerhin verbleibt den Gemeinden in bestimmten
Einzelbereichen eine gewisse Entscheidungsfreiheit, so etwa bei der Wahl der
Lehrer oder teilweise bei der Schulorganisation. Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob der Politischen Gemeinde Tübach als Trägerin der Volksschule
Autonomie bei der umstrittenen Klassenorganisation der Mittelstufe zukommt.

3.2 Das kantonale Recht enthält verschiedene Bestimmungen zur
Klassenorganisation in der Volksschule. Nach Art. 19 VSG wird der Stundenplan
vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen, freilich in Anwendung der vom
Erziehungsrat beschlossenen Vorschriften über die Verteilung der
wöchentlichen Unterrichtszeit und der Blockzeiten. Art. 27 VSG regelt die
Klassengrössen; Abweichungen bedürfen jedoch der Bewilligung des Kantons,
dessen Regierung auch bestimmte ergänzende Vorschriften erlässt. Art. 28 VSG
enthält für die Primarschule Vorschriften für die Zusammenlegung von
zahlenmässig unterdotierten Jahrgangsklassen, wobei Ausnahmen erneut von
einer kantonalen Bewilligung abhängen. Art. 5 der Verordnung vom 23. Februar
1999 über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte (VDL) erklärt für
die Klasse eine Lehrkraft als Klassen-Lehrkraft verantwortlich. Art. 6 VDL
regelt die Stellenteilung (Job-Sharing).

Das kantonale Recht sieht sowohl Jahrgangsklassen als auch solche mit
mehreren Jahrgängen vor und kennt ebenfalls die Beschulung einer Klasse durch
zwei Lehrkräfte. Die wesentlichen Inhalte der Klassenorganisation sind
detailliert geregelt. Insbesondere sind die Voraussetzungen für die
Unterrichtserteilung an eine Klasse durch zwei Lehrkräfte genau definiert;
Art. 6 VDL sieht eine solche Organisation einzig für die Stellenteilung im
Sinne der gemeinsamen Übernahme einer Stelle durch zwei teilzeitlich
angestellte Lehrkräfte vor. Überdies muss die Stellenteilung in der Verfügung
zum Dienstverhältnis vorgesehen sein. Eine fachspezifische Fächerteilung für
zwei vollzeitlich angestellte Lehrer für mehrere Klassen der Mittelstufe
ergibt sich daraus nicht.

Dass die Gemeinden (auch) in Schulbelangen der Aufsicht durch den Kanton
unterliegen, schliesst eine wesentliche Autonomie für sich allein an sich
genauso wenig aus wie die Notwendigkeit der Genehmigung eines Entscheids
durch den Kanton (vgl. Art. 100 KV e contrario sowie ZBl 101/2000 S. 469).
Entscheidend ist aber eine Gesamtwürdigung. Sieht das Gesetz in diesem Sinne
die Zuständigkeit des Kantons für detaillierende Ausführungsbestimmungen vor
und stehen zusätzlich diesbezügliche kommunale Entscheide unter dem Vorbehalt
kantonaler Genehmigung, besitzt die Gemeinde insoweit nicht
Entscheidungsfreiheit. Im Bereich der st. gallischen Volksschule verfügt der
Kanton über eine sehr weitgehende Regelungskompetenz und bedürfen namentlich
Klassenorganisationen, die den gesetzlichen Voraussetzungen nicht
entsprechen, regelmässig einer kantonalen Bewilligung. Auch die
Beschwerdeführerin hat im Übrigen ursprünglich um eine solche Bewilligung
nachgesucht. Zwar scheint sich das kantonale Amt für Volksschule damals über
die der Gemeinde zustehende Kompetenz geirrt zu haben, doch können die
kommunalen Behörden daraus über das konkret in Frage stehende Schuljahr
hinaus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Insgesamt schliesst die gesetzliche Regelung für den hier fraglichen Bereich
der Klassenorganisation die Auslegung aus, dass der Gemeinde erlaubt sei, was
ihr nicht im Gesetz ausdrücklich verboten wird. Vielmehr ist zu folgern, dass
die Beschwerdeführerin insofern nicht über eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie verfügt (vgl. dazu auch ZBl 101/2000 S.
467 ff.).
3.3 Sodann ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auch auf den
Aspekt des Einsatzes öffentlicher Mittel hingewiesen hat. Als unbegründet
erweist sich in diesem Zusammenhang die Rüge der Beschwerdeführerin, das
Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise bzw. ohne entsprechende
Beweisführung davon aus, das Fachlehrersystem verursache Mehrkosten. Das
Verwaltungsgericht hat einzig festgehalten, mit dem fachspezifischen Einsatz
von zwei Lehrern habe vermieden werden können, dass ein Vollpensum einer
Lehrkraft infolge einer zu geringen Klassengrösse unter Umständen reduziert
werden musste. Durch die vertikale Teilung zweier unterschiedlich grosser
Klassen hätten zwei Klassen mit annähernd genügend Schülern gebildet werden
können, um zwei Lehrkräfte im Vollpensum zu beschäftigen. Die entsprechende
zentrale Steuerungsfunktion der Bestimmungen über Klassengrösse und
-organisation kennzeichneten diesen Regelungsbereich ebenfalls als
unmittelbare kantonale Kompetenz, die einheitlich anzuwenden und zu handhaben
sei. Dieser vom Verwaltungsgericht nachgezeichnete Zusammenhang erweist sich
nicht als unhaltbar und bestätigt die Auslegung der einschlägigen kantonalen
Rechtsordnung, wonach den Gemeinden im hier fraglichen Bereich der
Klassenorganisation keine Autonomie zukommt.

4.
Schliesslich kann sich eine Gemeinde über eine behauptete Gehörsverweigerung
nur dann beschweren, wenn und soweit sie in ihrer Autonomie tatsächlich
betroffen ist. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang nicht
über Autonomie verfügt, ist auf ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht
alle von ihr zur Sache angebotenen Beweise abgenommen, nicht einzutreten (BGE
116 Ia 252 E. 3b S. 255, mit Hinweisen). Was im Übrigen die angeblich
mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheids betrifft, so geht die
Argumentation des Verwaltungsgerichts daraus mit hinreichender Deutlichkeit
hervor; die Beschwerdeführerin vermochte denn auch das Urteil des
Verwaltungsgerichts sachgerecht anzufechten.

5.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Da es sich bei der unterliegenden Beschwerdeführerin um eine Gemeinde
handelt, sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben
(Art. 156 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen sowie dem Erziehungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: