Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.17/2004
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2P.17/2004 /leb
2P.325/2003

Urteil vom 6. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

2P.325/2003
A.________,
Beschwerdeführer 1,

und

2P.17/2004
B.________,
Beschwerdeführer 2,

gegen

Grosser Rat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Art. 9 und Art. 27 BV (Änderung des Anwaltstarifs),
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Änderung
des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Aargau
über die Entschädigung der Anwälte vom 26. August 2003 (§ 9 Abs. 2).

Sachverhalt:

A.
Im Kanton Aargau bemisst sich das Honorar in Strafsachen nach dem
angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz des Rechtsanwalts bisher -
je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falls - zwischen 185 und 250 Franken
liegt (§ 9 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif;
AnwT] in der Fassung vom 20. Dezember 2000). Am 26. August 2003 hat der
Grosse Rat des Kantons Aargau eine Dekretsänderung u.a. betreffend die
Entschädigung in Strafsachen beschlossen und § 9 AnwT einen neuen zweiten
Absatz angefügt, der wie folgt lautet: "Der Ansatz für unentgeltliche
Rechtsvertretung beträgt pauschal Fr. 150.-- pro Stunde".

B.
Im Anschluss an die Publikation dieser Dekretsänderung in der Aargauischen
Gesetzessammlung haben die Rechtsanwälte A.________ (Beschwerdeführer 1;
Verfahren 2P.325/2003) und B.________ (Beschwerdeführer 2; Verfahren
2P.17/2004) je staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die
Aufhebung des neu beschlossenen § 9 Abs. 2 AnwT beantragt.
Da sie beide mit einem entsprechenden Normenkontrollbegehren auch an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gelangt waren, wurden die
bundesgerichtlichen Verfahren zunächst sistiert und erst wieder aufgenommen,
nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2004 auf die
Eingaben der Beschwerdeführer nicht eingetreten war.
Der Grosse Rat und der Regierungsrat des Kantons Aargau schliessen auf
Abweisung der Beschwerden.

C. In einem zweiten Schriftenwechsel haben alle Verfahrensbeteiligten an
ihren Anträgen festgehalten.

D.
Die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerden
am 3. März 2006 in öffentlicher Beratung behandelt und unter Vorbehalt der
Zustimmung der übrigen Abteilungen (vgl. Art. 16 OG) gutgeheissen, soweit es
auf sie eingetreten ist. Diesem Entscheid haben sich in der Folge sämtliche
Abteilungen angeschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden (2P.325/2003 und 2P.17/ 2004)
richten sich gegen die gleiche Vorschrift und werfen weitgehend die gleichen
Rechtsfragen auf; wegen ihres engen Zusammenhangs sind die beiden Verfahren
zu vereinigen (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer hatten bezüglich der angefochtenen Dekretsbestimmung
gleichzeitig mit den staatsrechtlichen Beschwerden auch je ein
Normenkontrollverfahren beim aargauischen Verwaltungsgericht anhängig
gemacht. Mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 18. Oktober 2004 trat Letzteres
- mangels Zuständigkeit - auf die Eingaben der Beschwerdeführer nicht ein.
Daraus ist zu folgern, dass für eine abstrakte, von konkreten Streitfällen
unabhängige Überprüfung der fraglichen Bestimmung auf kantonaler Ebene kein
Rechtsmittel zur Verfügung steht. Der Beschluss über § 9 Abs. 2 AnwT stellt
deshalb einen letztinstanzlichen kantonalen Hoheitsakt im Sinne von Art. 86
Abs. 1 OG dar. Auf Bundesebene kommt als Rechtsmittel allein die
staatsrechtliche Beschwerde in Frage (Art. 84 Abs. 2 OG). Bei beiden
Beschwerdeführern handelt es sich um im Kanton Aargau praktizierende
Rechtsanwälte; soweit sie durch die angefochtene Norm direkt oder virtuell in
rechtlich geschützten Interessen berührt werden - was für jede einzelne Rüge
gesondert zu prüfen ist - sind sie zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (vgl. Art. 87 OG).

2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen kantonalen
Hoheitsakt verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht
untersucht nicht von Amtes wegen, ob dieser verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen
Hoheitsakt kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun
könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen
kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit
Hinweis). Soweit die Beschwerdeschriften diesen Anforderungen nicht genügen
und sich in appellatorischer Kritik erschöpfen, ist auf sie nicht einzugehen.

3.
3.1 Gemäss dem Wortlaut des streitigen § 9 Abs. 2 AnwT gilt der reduzierte
Pauschalansatz von 150 Franken pro Stunde einzig für die "unentgeltliche
Rechtsvertretung", welche im Rahmen von Strafverfahren selten vorkommt; die
amtliche Verteidigung würde sich unverändert nach der bisherigen Regelung
gemäss § 9 Abs. 1 AnwT richten (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT, wo klar zwischen
unentgeltlicher Rechtsvertretung und amtlicher Verteidigung unterschieden
wird). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ging jedoch in seinem
Entscheid - in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern - davon aus, dass §
9 Abs. 2 AnwT gerade die amtliche Verteidigung regle. In diesem Sinne wird
die Vorschrift auch von sämtlichen Verfahrensbeteiligten (einschliesslich des
Regierungsrats und des Grossen Rats) vor Bundesgericht verstanden. Im Übrigen
ergibt sich aus den Protokollen der parlamentarischen Beratung
unmissverständlich, dass es sich bei § 9 Abs. 2 AnwT um eine rechtstechnisch
unrichtig formulierte Bestimmung handelt und der Grosse Rat den Stundenansatz
von 150 Franken in Wirklichkeit (vorab oder ausschliesslich) für die amtliche
Verteidigung in Strafsachen zur Anwendung bringen wollte. Obschon bei diesen
Gegebenheiten die richtige Anwendung dieser Bestimmung nicht unwesentlich
erschwert scheint und insoweit Zweifel an ihrer (formellen)
Verfassungsmässigkeit bestehen, hat das Bundesgericht - mangels einer
rechtsgenüglich formulierten einschlägigen Rüge (vgl. E. 2.2) - für das
vorliegende Verfahren von der geschilderten Auslegung von § 9 Abs. 2 AnwT
auszugehen.

3.2 Mithin ergibt sich folgende Regelung für die Entschädigung des
Rechtsvertreters in Strafsachen: Wählt der in einer Strafuntersuchung
Angeschuldigte seinen Verteidiger frei (vgl. § 57 der aargauischen
Strafprozessordnung [StPO]), so können sich Rechtsanwalt und Klient über das
geschuldete Honorar verständigen. Treffen sie keine Honorarvereinbarung, gilt
die (subsidiäre) Regelung von § 9 Abs. 1 AnwT mit einem Stundenansatz
zwischen 185 und 250 Franken. Insbesondere ab einer gewissen Dauer der
Untersuchungshaft sowie bei drohenden schweren Strafen wird dem
Angeschuldigten jedoch vom Untersuchungsrichter oder vom urteilenden Richter
ein amtlicher Verteidiger bestellt (vgl. §§ 58 ff. StPO); dessen
Entschädigung wird durch das Gericht nach dem Anwaltstarif festgesetzt (wobei
sie allerdings vom Angeschuldigten zurückzuerstatten ist, soweit dieser
kostenpflichtig ist und nicht Bedürftigkeit den teilweisen oder gänzlichen
Verzicht auf die Rückforderung rechtfertigt; vgl. § 61 Abs. 3 StPO). Aufgrund
des neu in den Tarif eingefügten § 9 Abs. 2 AnwT gilt für den amtlichen
Verteidiger nunmehr zwingend ein Stundenansatz von 150 Franken, während er
bisher mit einem Betrag von zwischen 185 und 250 Franken pro Stunde
entschädigt wurde (vgl. § 9 AnwT in der Fassung vom 20. Dezember 2000).

3.3 Der angefochtene Anwaltstarif hat im Laufe des bundesgerichtlichen
Verfahrens eine neue Rechtsgrundlage erhalten: Das kantonale Anwaltsgesetz
vom 18. Dezember 1984 (AnwG), welches den Grossen Rat in § 39 Abs. 1 zur
Regelung der Anwaltsentschädigung ermächtigte, wurde per 1. Juli 2005 durch
das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) ersetzt. Unter dem Marginale "Anwaltstarif"
ermächtigt dessen § 5 den grossen Rat zur Regelung der Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsvertretung (lit. a), für die amtliche Verteidigung (lit.
b), für die staatliche Entschädigung an eine anwaltlich vertretene Person im
Falle des Obsiegens oder der Rückweisung an die Vorinstanz (lit. c) sowie für
die Entschädigung der Gegenpartei für deren Anwaltskosten (lit. d). Bei einer
abstrakten Normenkontrolle kann das Bundesgericht das nachträgliche
Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage des angefochtenen Erlasses
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist die erwähnte Rechtsänderung jedoch
ohne Bedeutung, weil die Zuständigkeit zur Regelung der Entschädigung des
amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsvertreters auch nach dem
neuen Recht beim Grossen Rat liegt.

4.
4.1 Gemäss § 66 der aargauischen Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV/AG)
können der Grosse Rat oder der Regierungsrat bei der Vorbereitung von
Vorlagen die politischen Kantonalparteien und interessierte Organisationen
anhören (Abs. 1). Nicht verzichtet werden darf auf eine solche Anhörung bei
Vorlagen, welche der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung
unterliegen (Abs. 2). Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung dieser
Verfassungsbestimmung, weil der Aargauische Anwaltsverband - bzw. sie selber
als betroffene Rechtsanwälte - zur streitigen Dekretsänderung nicht vorgängig
angehört worden seien.

4.2 Es erscheint fraglich, ob § 66 KV/AG einen individualrechtlichen Anspruch
auf Anhörung verschafft, dessen Verletzung gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann. Wie es sich damit
verhält, bedarf hier allerdings keiner näheren Untersuchung: Nach Wortlaut
und Sinn von § 66 KV kämen ohnehin nur die politischen Kantonalparteien sowie
interessierte Organisationen als Träger eines solchen Anspruchs in Betracht,
nicht aber einzelne Bürger. Die Beschwerdeführer vermögen sich deshalb zum
Vornherein nicht auf die genannte Verfassungsbestimmung zu berufen.

4.3 Eine Verpflichtung zur Anhörung besteht zudem nur bei Vorlagen, welche
dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, was für die
hier streitige Dekretsbestimmung nicht der Fall ist (vgl. § 78 Abs. 2 KV/AG).
Zwar macht der Beschwerdeführer 2 geltend, der in § 39 Abs. 1 AnwG enthaltene
Auftrag an den Grossen Rat, einen Anwaltstarif zu erlassen, verstosse gegen §
78 Abs. 1 KV/AG. Gemäss dieser Verfassungsnorm sind "alle wichtigen
Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der
Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden
festlegen", in Gesetzesform zu erlassen. Daraus leitet der Beschwerdeführer 2
ab, dass auch die Ausgestaltung des Anwaltstarifs in ihren Grundzügen durch
ein Gesetz zu regeln wäre. Weil die Differenzierung zwischen dem Honorar des
gewillkürten und des amtlichen Verteidigers nur auf dem Anwaltstarif als
Parlamentsverordnung beruhe, entbehre sie der erforderlichen gesetzlichen
Grundlage; mithin sei die streitige Dekretsänderung verfassungswidrig.
Sinngemäss kann in diesem Vorbringen die Rüge einer Verletzung der
Gewaltentrennung (vgl.  (BGE 128 I 113 E. 2c S. 116) erblickt werden. Hierzu
ist der Beschwerdeführer 2 legitimiert als Adressat der angefochtenen
Bestimmung, welche ihn im Vergleich zur bisherigen Regelung schlechter stellt
(vgl. E. 3.2). Seine Einwendungen vermögen jedoch nicht durchzudringen:
Bewusst auf Gesetzesstufe geregelt wird in § 39 Abs. 2 AnwG die Frage, wie
weit der vom Grossen Rat zu erlassende Anwaltstarif verbindlich ist und wie
weit abweichende Vereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Klient zulässig
sind. Der kantonalen Praxis entsprechend, welche hier nicht (rechtsgenüglich)
in Frage gestellt wird, durfte der Gesetzgeber die weitere Ausgestaltung der
Regeln über die Entschädigung der Anwälte auf den Dekretsweg verweisen (vgl.
Adrian Hungerbühler, Die Rechtsetzungszuständigkeiten im Kanton Aargau, in:
Andreas Auer/Walter Kälin [Hrsg.], Das Gesetz im Staatsrecht der Kantone,
Chur/Zürich 1991, S. 54, Fn 19).

4.4 Im vorliegenden Zusammenhang kann schliesslich auch nicht von einer
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV die Rede sein. Nach ständiger Rechtsprechung
gilt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 129 I
232 E. 3.2 S. 236) nicht für das Rechtsetzungsverfahren (so zuletzt BGE 131 I
91 E. 3.1 S. 95), und das kantonale Recht verschafft hier dem einzelnen
Bürger - wie gezeigt - keine weitergehenden Gehörsansprüche.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf den in Art. 29 Abs. 3 BV
garantierten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
(vgl. BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227) sowie auf weitere damit zusammenhängende
Rechtsschutzgarantien (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK sowie § 22 Abs. 2 KV/AG); sie sehen deren Respektierung durch die
ungenügende Entschädigung der Rechtsanwälte für amtliche Mandate in Frage
gestellt. Zudem führe der niedrige Stundenansatz für die Pflichtverteidiger
zu einer rechtsungleichen Behandlung und einer Diskriminierung jener Bürger,
die sich nicht einen selbst bestellten Verteidiger leisten könnten und auf
die amtliche Verteidigung angewiesen seien. Dies, weil Letztere wegen der
ungenügenden Entlöhnung nur noch durch unerfahrene jüngere Rechtsanwälte
übernommen werde.

5.2 Die Beschwerdeführer können sich zwar als Anwälte - unter Berufung auf
das Willkürverbot und die Wirtschaftsfreiheit - darüber beschweren, dass sie
einerseits zur Mandatsübernahme verpflichtet und andererseits für das ihnen
übertragene amtliche Mandat ungenügend entschädigt werden (vgl. unten E. 7);
insoweit geht es um ihre Interessen als berufliche Rechtsvertreter. Sie
machen jedoch nicht geltend, dass sie selber einmal als rechtsuchende und
mittellose Bürger von der behaupteten Benachteiligung betroffen sein könnten.
Von einer entsprechenden virtuellen Betroffenheit der Beschwerdeführer in
eigenen Rechtsschutzinteressen könnte auch sachlich kaum gesprochen werden.
Auf die Rüge der Verletzung der erwähnten Rechtsschutzgarantien ist deshalb
mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten.

6.
6.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer 2 zunächst insofern
eine Verletzung des Willkürverbots geltend (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E.
5a S. 70), als sich das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters in
Zivilverfahren nach den ordentlichen Bestimmungen des Anwaltstarifs bemesse
(vgl. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 - 8 AnwT), während die Bemühungen
des amtlichen Verteidigers aufgrund der Dekretsänderung in Anwendung eines
(reduzierten) Pauschalansatzes von 150 Franken entschädigt würden. Die Rüge
ist, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt (vgl. E.
2.2), nicht stichhaltig: Der Beschwerdeführer 2 verkennt insbesondere, dass
die kantonalen Anwaltstarife regelmässig zwischen dem Honorar für zivil- und
jenem für strafrechtliche Verfahren unterscheiden, wobei für die Bemessung
üblicherweise völlig andere Regeln gelten. Wieso eine entsprechende
Differenzierung gerade im Bereich der amtlichen Mandate unhaltbar sein
sollte, tut er nicht dar.

6.2 Geradezu abwegig ist ferner die Rüge, in der geringen (angeblich nicht
kostendeckenden) Entschädigung für amtliche Mandate als Pflichtverteidiger
sei eine steuerähnliche Abgabe zu erblicken, der es an einer ausreichenden
Grundlage in einem formellen Gesetz (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV) fehle.

7.
Zu prüfen bleibt die Vereinbarkeit der angefochtenen Dekretsänderung mit dem
Willkürverbot und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).

7.1 Da der amtlich bestellte Anwalt Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. E.
7.3), kann er sich gegenüber einem Erlass, welcher - wie der hier streitige §
9 Abs. 2 AnwT - sein Honorar regelt, auf das Willkürverbot berufen. Er steht
zudem, vorbehältlich gewisser sachbedingter Einschränkungen, im Genuss der
Wirtschaftsfreiheit (anstelle vieler vgl. BGE 130 II 87 E. 3 S. 92). Dieses
Grundrecht wird im vorliegenden Zusammenhang insoweit tangiert, als der
Rechtsanwalt verpflichtet ist, amtliche Mandate gegen eine staatlich
festgesetzte Entschädigung zu übernehmen (vgl. Felix Wolffers, Der
Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Bern 1986, S. 49). Nicht in den
Geltungsbereich von Art. 27 BV fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als
amtlicher Verteidiger, weil es sich dabei um eine - durch kantonales
öffentliches Recht geregelte - staatliche Aufgabe des betroffenen
Rechtsanwalts handelt (vgl. BGE 113 Ia 69 E. 6 S. 71).
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit im vorliegenden Zusammenhang
auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) angerufen wird: Die von den
Beschwerdeführern befürchtete Verringerung des Vermögens durch nicht
kostendeckende Honorare fällt nicht in den Geltungsbereich der
Eigentumsgarantie; diese schützt zwar die einzelnen Eigentumsbefugnisse,
nicht aber das Vermögen an und für sich (vgl. BGE 127 I 60 E. 3b S. 68, mit
Hinweisen).

7.2 Aufgrund der einschlägigen kantonalen Gesetzgebungen waren die
zugelassenen Rechtsanwälte schon bis anhin regelmässig gehalten, amtliche
Pflichtverteidigungen sowie Vertretungen im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege zu übernehmen (vgl. BGE 95 I 409 E. 5 S. 411; für den Kanton
Aargau vgl. § 19 AnwG, in Kraft bis zum 31. Juni 2005). Heute unterliegen die
Rechtsanwälte gemäss Art. 12 lit. g des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz [BGFA]; SR
935.61) in der ganzen Schweiz einer entsprechenden Verpflichtung, allerdings
nur für Verfahren in jenem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind.
Der Bundesgesetzgeber hat sich auf die Statuierung dieses Grundsatzes
beschränkt, weshalb die nähere Regelung der Pflichtmandate - einschliesslich
der Frage nach deren Entschädigung (vgl. E. 7.3) - unverändert Sache der
Kantone bleibt (vgl. Walter Fellman, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar
zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/ Genf 2005, N 143 zu Art. 12).

7.3 Anfänglich haben die Kantone die Rechtsanwälte für derartige amtliche
Mandate häufig gar nicht oder bloss symbolisch entschädigt (sog. "nobile
officium" zugunsten der Mittellosen; zur Rechtslage Anfang des letzten
Jahrhunderts vgl. E. Zürcher, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 1920, S.
180 f.). In der Folge hat sich aber rasch die Auffassung durchgesetzt, dass
der amtlich eingesetzte Rechtsvertreter immerhin Anspruch auf ein
"angemessenes" Honorar hat (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 3c S. 111), welches
mindestens seine Selbstkosten decken muss (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2).

7.3.1 Wie der Kanton Aargau haben die meisten Kantone besondere Regeln über
die Entschädigung der Rechtsanwälte für amtliche Mandate erlassen, wobei die
vorgesehenen staatlichen Honorare regelmässig (deutlich) unter den Ansätzen
liegen, die bei einer privaten Mandatierung - von Gesetzes wegen oder
aufgrund privatrechtlicher Abrede - zur Anwendung kämen. Obschon diese Praxis
in der Literatur auf nahezu einhellige Kritik gestossen ist (vgl. etwa
Wolffers, a.a.O., S. 164 f.; Fellman, a.a.O., N 143 zu Art. 12; Wolfgang
Salzmann, Das besondere Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Rechtsstaat,
Diss. Freiburg 1976, S. 305 f.; Ursula Kohlbacher, Verteidigung und
Verteidigungsrechte unter dem Aspekt der "Waffengleichheit", Diss. Zürich
1978, S. 74; Marc André Jacot, Die Kosten der Rechtsverfolgung als Schranke
für den Rechtsuchenden, Diss. Zürich 1978, S. 68), richtet die grosse
Mehrheit der Kantone auch heute noch reduzierte Honorare an die amtlich
eingesetzten Rechtsvertreter aus: In den Kantonen Bern (vgl. Art. 17 Abs. 1
des Dekrets vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren in der Fassung vom
9. November 1992) und Jura (vgl. art. 9 al. 1 de l'ordonnance du 19 avril
2005 fixant le tarif des honoraires d'avocat) bezieht der amtlich bestellte
Anwalt lediglich zwei Drittel der tarifmässigen Entschädigung, während dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtlichen Verteidiger im Kanton Wallis
gar nur 60 Prozent des ordentlichen Honorars bezahlt werden (vgl. Art. 29 des
Gesetzes vom 14. Mai 1998 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden). 70 Prozent sind es im Kanton Tessin
(vgl. art. 6 cpv. 2 della legge sul patrocinio d'ufficio e sull'assistenza
giudiziaria del 3 giugno 2002), 75 Prozent in den Kantonen Graubünden (vgl. §
9 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1974 über Gebühren und Entschädigung
der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen in
Verbindung mit Art. 7 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbands
[in der Fassung vom 24. November 2003; www.grav.ch/pdf/ honorar.pdf]) und Uri
(vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1987 über die Gebühren
und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden), je 80 Prozent in den Kantonen
Thurgau (vgl. § 13 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für
Zivil- und Strafsachen vom 9. Juli 1991), Schwyz (vgl. § 5 des Gebührentarifs
für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975), St. Gallen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des
Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993, Fassung vom 18. Juni 1998) und
Appenzell-Innerrhoden (vgl. Art. 21 der Verordnung vom 7. Oktober 2002 über
die Honorare der Anwälte). Immerhin 85 Prozent des ordentlichen Honorars
erhalten die amtlichen Rechtsvertreter in den Kantonen Luzern (vgl. § 71 Abs.
2 der Verordnung des Obergerichts vom 6. November 2003 über die Kosten in
Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren) und Nidwalden (vgl. §
52 der Verordnung vom 8. Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor den
Gerichten, Fassung vom 11. Januar 1989). Auch in den Kantonen Waadt (vgl.
art. 27 ff. du tarif des frais judiciaires pénaux du 7 octobre 2003) und Genf
(vgl. art. 19 du règlement du 18 mars 1996 sur l'assistance juridique, état
au 5 février 2003) wird die Entschädigung der amtlichen Verteidiger
herabgesetzt: Für diese finden gesonderte Tarife Anwendung, welche wesentlich
tiefere Ansätze vorsehen als sie für die gewillkürten Vertreter gelten bzw.
üblich sind.

7.3.2 Etliche Kantone kennen für die Pflichtverteidiger - der hier streitigen
Regelung entsprechend - einen (reduzierten) fixen Stundenansatz, zu welchem
(in aller Regel gestützt auf eine dahingehende ausdrückliche Bestimmung) die
Mehrwertsteuer zu addieren ist (vgl. BGE 122 I 1 E. 3c S. 4): In Glarus (vgl.
Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004), in
Appenzell-Ausserrhoden (vgl. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 14. März 1995
über den Anwaltstarif) und in Freiburg (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom
4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 des Tarifs vom 14. Juni 2000 über die Entschädigungen der
Rechtsbeistände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und
Strafsachen und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten) gilt für die amtliche
Verteidigung ein Ansatz von 150 Franken, in Schaffhausen ein solcher von 160
Franken pro Stunde (vgl. § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August
2002, Fassung vom 13. Juni 2003), während in Solothurn 170 Franken pro Stunde
bezahlt werden (vgl. § 12 Abs. 3 der Strafprozessordnung in Verbindung mit
dem Beschluss des Solothurner Obergerichts vom 23. Mai 2001 und dessen
Kreisschreiben vom 14. Januar 1991). In den Kantonen Basel-Landschaft (vgl. §
21 des Gesetzes vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Tarifordnung vom 17. November 2003 für die
Anwältinnen und Anwälte) und Basel-Stadt (vgl. § 17 der Strafprozessordnung
vom 8. Januar 1997 in Verbindung mit dem Beschluss des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 24. September 2002 [BJM 2002 S. 344]) erhält der amtliche
Verteidiger 180 und im Kanton Zürich 200 Franken pro Stunde (vgl. § 15 der
Verordnung vom 10. Juni 1987 über die Anwaltsgebühren in Verbindung mit dem
Schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. März 2002 [vgl. die Richtlinien über die Entschädigung für amtliche
Mandate des Zürcher Bezirksgerichts; www.
bezirksgericht-zh.ch/zrp/zuerich.nsf/wViewContent/F5EFEBC0CC5499
3EC1256C8E005C4495/$File/M_Entschaedigung.pdf]). Lediglich mit 135 Franken
pro Stunde entschädigt wird der amtliche Verteidiger im Kanton Neuenburg,
wobei einem Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis gar bloss 100 Franken
bezahlt werden (vgl. art. 9 du règlement d'exécution de la loi sur
l'assistance judiciaire et administrative du 1er décembre 1999).

7.3.3 Grundsätzlich nach dem gleichen Tarif wie ein gewillkürter Vertreter
entschädigt werden amtliche Verteidiger nur gerade in den Kantonen Zug (vgl.
§ 16 in Verbindung mit §§ 15 und 14 der Verordnung des Obergerichts über den
Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996) und Obwalden (vgl. Art. 43 der
Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973), wobei die
staatlichen Entschädigungen erfahrungsgemäss auch hier geringer ausfallen
dürften als das Honorar eines privat bezahlten Verteidigers.

7.3.4 Das Bundesgericht hat es in ständiger Rechtsprechung als zulässig
erachtet, dass das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu demjenigen
für freie Mandate herabgesetzt wird (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a S. 3; 118 Ia 133
E. 2b S. 134; 117 Ia 22 E. 3a S. 23; 109 Ia 107 E. 3c 111). Art. 9 des von
ihm am 9. November 1978 erlassenen Tarifs über die Entschädigungen an die
Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) sieht
seinerseits die Möglichkeit der Herabsetzung der Entschädigung von amtlich
bestellten Rechtsvertretern vor, und zwar bis auf zwei Drittel des
ordentlichen tariflichen Anspruchs. Allein der Umstand, dass gemäss § 9 Abs.
2 AnwT für Pflichtverteidigungen ein reduzierter Stundenansatz zur Anwendung
gelangt, lässt die streitige Dekretsänderung mithin nicht als
verfassungswidrig erscheinen. Dies umso weniger, als sich die Kürzung im
Rahmen dessen bewegt, was sowohl vor Bundesgericht als auch im Grossteil der
anderen Schweizer Kantone gilt: Der reduzierte Ansatz von 150 Franken pro
Stunde macht 69 Prozent des mittleren ordentlichen Tarifs von 217.50 Franken
(vgl. § 9 Abs. 1 AnwT) aus; von dessen Minimum (185 Franken) beträgt er 81
Prozent und von dessen Maximum (250 Franken) immerhin 60 Prozent.

7.4 Es bleibt zu prüfen, ob der hier angefochtene Stundenansatz von 150
Franken aus andern Gründen verfassungswidrig ist:
7.4.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es nicht
gegen die Bundesverfassung, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des reduzierten
Honorars mit amtlichen Mandaten keinen oder nur einen geringen Gewinn
erzielen kann. Eine Verletzung des Willkürverbots - und mittelbar auch der
Wirtschaftsfreiheit - liegt erst dann vor, wenn die gewährte Entschädigung
die Selbstkosten nicht zu decken vermag. Allerdings fehlt es regelmässig an
verlässlichen Angaben darüber, wie viel die allgemeinen Aufwendungen pro
verrechenbare Stunde letztlich ausmachen: Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts
bedingt einen Bürobetrieb, der bereits als solcher mit erheblichen Unkosten
für Miete, Einrichtung und Personal verbunden ist. Hinzu kommen die
Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Sozialversicherungen sowie
Verdienstausfälle wegen Krankheit, Ferien, Fortbildung oder
Zahlungsunfähigkeit von Klienten (vgl. BGE 101 II 109 E. 3b S. 113 f.).
Aufgrund von allgemeinen Erfahrungswerten ist das Bundesgericht bisher davon
ausgegangen, dass die Selbstkosten des Rechtsanwalts in der Regel zwischen 40
und 50 Prozent von dessen Bruttoeinkommen ausmachen (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a
S. 3; Urteil 1P.653/1995, in: SJ 1996 S. 667, E. 3b). Gemessen am Einkommen,
das die Anwälte in Anwendung des (allerdings eher knapp bemessenen)
ordentlichen Tarifs in Strafsachen erzielen könnten, macht die streitige
Reduktion maximal 40 Prozent aus (vgl. E. 7.3.4 i.f.) und erscheint insoweit
nicht unzulässig.

7.4.2 Das Bundesgericht hat bisher nur dann eingegriffen, wenn das Honorar
des amtlichen Anwalts klar unter dessen Selbstkosten lag, wobei es jeweilen
auch die lokalen Gegebenheiten und insbesondere die örtlichen
Lebenshaltungskosten berücksichtigte: In den Jahren 1983 und 1984 bezeichnete
es einen Stundenansatz von 70 bzw. 80 Franken für amtliche Verteidiger im
Kanton Zürich als noch knapp ausreichend (Urteile P.538/1982 vom 21. März
1983 und P.585/1984 vom 11. Oktober 1984). Bereits für das Jahr 1985
erachtete es jedoch - mit Blick auf die hohen Lebenshaltungskosten im Kanton
Genf - eine Entschädigung von 80 Franken pro Stunde als nicht mehr
kostendeckend (Urteil P.225/1985 vom 26. Februar 1986). Anders entschied es
"in Anbetracht der thurgauischen Verhältnisse" bezüglich eines Honorars von
61 Franken pro Stunde für eine 1989 wahrgenommene Pflichtverteidigung;
allerdings sei dieser Betrag an der untersten Grenze dessen, was noch vor dem
Willkürverbot Stand zu halten vermöge (Urteil 1P.650/1990 vom 26. Februar
1991); bereits zwei Jahre später war der gleiche Betrag wegen der Teuerung
nicht mehr ausreichend (Urteil 1P.158/1992 vom 18. September 1992). Als
geradezu unhaltbar tief bezeichnete das Bundesgericht zur gleichen Zeit
ähnlich bescheidene Entschädigungen von 67 Franken im Kanton Waadt (Urteil
5P.125/ 1991 vom 20. August 1991) bzw. rund 60 Franken im Kanton Wallis
(Urteil 1P.412/1992 vom 19. November 1992).
Die Höhe des verfassungsrechtlich garantierten Mindesthonorars nahm zunächst
nur langsam zu: Eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde für Genfer
Pflichtverteidiger betrachtete das Bundesgericht noch 1992 als
verfassungskonform (Urteil 5P.298/1991 vom 20. Januar 1992). Am 31. Januar
1996 kam es dann in drei gleichzeitig gefällten Entscheidungen zum Schluss,
der geltende Tarif des Kantons Genf, welcher Entschädigungen von 120 (bzw.
100) Franken pro Stunde vorsah, sei unhaltbar tief; dabei ging es für in Genf
praktizierende Rechtsanwälte von Selbstkosten im Bereich zwischen 122 und 152
Franken pro Stunde aus (Urteile 1P.655/1995, 1P.653/1995 [publ. in: SJ 1996
S. 667] und BGE 122 I 1). Für amtliche Mandate des Kantons Wallis erachtete
das Bundesgericht demgegenüber ein Honorar im Bereich von 92 bis 115 Franken
pro Stunde als noch zulässig (Urteil 1P.369/1996 vom 27. Oktober 1997; vgl.
auch Urteil 1P.417/ 2000 vom 4. Dezember 2000).
Als verfassungswidrig kassierte es eine Entschädigung von 100 Franken pro
Stunde, wie sie der Kanton Neuenburg noch vorgesehen hatte (vgl. Urteil
1P.379/1998 vom 11. November 1998), bevor er für amtliche Mandate den neuen
Stundenansatz von 135 Franken einführte (vgl. E. 7.3.2); dieser wurde vom
Bundesgericht alsdann am 1. Dezember 1999 als an der unteren Grenze des
verfassungsmässig Zulässigen bezeichnet (Urteil 1P.28/2000 vom 15. Juni
2000). Geschützt wurden alsdann auch die folgenden Ansätze: 130 Franken im
Kanton Thurgau (Urteil 6P.108/1997 vom 24. Oktober 1997), 150 Franken in den
Kantonen Freiburg (Urteil 1P.64/1998 vom 8. April 1998) und Zürich (Urteil
1P.35/1999 vom 5. März 1999) sowie 160 Franken im Kanton Waadt (Urteil
4P.236/1999 vom 12. November 1999).

7.4.3 Bei dem im Tarif des Kantons Genf vorgesehenen Ansatz von 120 Franken
pro Stunde handelt es sich mithin um das höchste Honorar eines amtlichen
Verteidigers, welches das Bundesgericht je für verfassungswidrig erklärt hat.
Gemäss den Ausführungen in den betreffenden Urteilen lag die Bandbreite für
ein kostendeckendes Honorar 1996 zwischen 122 und 152 Franken pro Stunde.
Anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise (Jahresdurchschnitt 1996 =
103,4 Punkte; Februar 2006 = 111,8 Punkte; Basis Mai 1993 = 100 Punkte) lässt
sich abschätzen, dass diese Ansätze heute etwa solchen von 132 bis 164
Franken entsprechen würden. Das fragliche Ergebnis lässt den hier streitigen
Pauschalansatz von 150 Franken pro Stunde ohne weiteres als kostendeckend
erscheinen, weil das Kostenniveau im Kanton Aargau deutlich unter demjenigen
in Genf liegen dürfte. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Entscheid
1P.28/2000 vom 15. Juni 2000, welcher den - mit dem Aargau wohl eher
vergleichbaren - Kanton Neuenburg betraf: Das dort als gerade noch zulässig
bezeichnete Honorar von 135 Franken pro Stunde entspricht auf die heutigen
Verhältnisse übertragen einem Stundenansatz von 142 Franken
(Jahresdurchschnitt 2000 = 106,4 Punkte).

7.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der streitige Stundenansatz von 150 Franken
für Pflichtverteidigungen sich noch im Rahmen dessen hält, was gemäss der
ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich gefordert
werden kann: Er ist weder mit Blick auf die Verhältnisse in den anderen
Kantonen noch aufgrund der einschlägigen Präjudizien offensichtlich zu
niedrig.

7.5.1 Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, vermag nicht zu
überzeugen: Sie behaupten zwar, ein Honorar von 150 Franken pro Stunde decke
ihre Selbstkosten nicht. Sie machen indessen keinerlei Angaben hierzu und
äussern sich insbesondere weder zur Kostenstruktur ihrer Kanzleien noch zu
ihren jährlichen Bruttoeinnahmen. Der Beschwerdeführer 1 verweist in diesem
Zusammenhang einzig auf eine Mitteilung des Präsidenten des Aargauischen
Anwaltsverbandes, in welcher sich dieser zum Ergebnis einer im Herbst 2003
"bei einzelnen Berufskollegen" gemachten Umfrage betreffend Praxisunkosten
äussert. Gemäss dieser soll der allgemeine Aufwand (unter Einbezug der
Sozialversicherungskosten) 170 Franken pro verrechenbare Stunde betragen. Die
fraglichen Ergebnisse sind offensichtlich nicht repräsentativ und weichen
denn auch deutlich von jenen einer landesweiten Umfrage ab, die der
Schweizerische Anwaltsverband (SAV) bei seinen Mitgliedern durchgeführt hat.

7.5.2 Gemäss dieser letzteren Studie haben selbständigerwerbende
Rechtsanwälte, welche zu weniger als einem Fünftel mit amtlichen Mandaten
ausgelastet sind, im Mittel einen allgemeinen Geschäftsaufwand von 146
Franken pro fakturierbare Arbeitsstunde zu tragen. Für selbständigerwerbende
Rechtsanwälte, die zu mindestens einem Fünftel amtliche Mandate verrichteten,
liegt der entsprechende Wert deutlich tiefer bei 114 Franken. Diese zweite
Gruppe ist aber wesentlich kleiner und macht nur rund einen Viertel jener
Rechtsanwälte aus, die überhaupt amtliche Mandate übernehmen; zu ihr gehören
indessen keineswegs nur Berufsanfänger, weisen die betreffenden Anwälte doch
offenbar im Durchschnitt eine Berufserfahrung von 12 Jahren auf (Urs
Frey/Heiko Bergmann, Bericht: Studie Praxiskosten des Schweizerischen
Anwaltsverbandes, Schweizerisches Institut für Klein- und Mittelunternehmen
der Universität St. Gallen, 31. März 2005, S. 26 f.; vgl. auch Bruno
Pellegrini, Umfrage bei den Schweizer Anwältinnen und Anwälten zu den
Praxiskosten, in: Anwaltsrevue 2005 H. 8 S. 315). Basis dieser Erhebungen
bildete das Jahr 2003, so dass die ermittelten Werte heute (indexierten)
Beträgen von 150 bzw. 117 Franken entsprechen (Jahresdurchschnitt 2003 =
108,9 Punkte). Wird auf die Resultate dieser letzteren Studie abgestellt,
welche richtigerweise auch die Auslagen für die berufliche Vorsorge sowie die
Beiträge für die Sozialversicherungen (einschliesslich
Krankentaggeldversicherung) berücksichtigt, so vermag der streitige
Stundenansatz von 150 Franken die Selbstkosten der amtliche Mandate
übernehmenden Rechtsanwälte grundsätzlich zu decken.

7.5.3 Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht ferner, dass der Zürcher
Anwaltsverband in einer vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Studie für seine
Mitglieder nur unwesentlich höhere Selbstkosten ermittelt hat als der
Schweizerische Anwaltsverband: Gemäss dieser Erhebung, welche auf Zahlen aus
dem Jahre 1999 beruht, betrugen die Selbstkosten für Rechtsanwälte, die
weniger als zu einem Fünftel mit amtlichen Mandaten ausgelastet sind, im
Mittel 153 Franken pro fakturierbare Arbeitsstunde, während sie für
Rechtsanwälte, die zu mindestens einem Fünftel amtliche Mandate verrichten,
bei 112 Franken lagen. Diese Beträge entsprechen heute Selbstkosten von 163
bzw. 120 Franken (Jahresdurchschnitt 1999 = 104,8 Punkte), was im Ergebnis
mit den für Genf errechneten 164 Franken pro Stunde übereinstimmt (vgl. E.
7.4.3). Weil das Kostenniveau im Kanton Zürich - wie im Kanton Genf (vgl.
Urteil 1P.201/2000 vom 22. Juni 2000, E. 4c) - erfahrungsgemäss deutlich über
dem schweizerischen Durchschnitt liegt, erscheint der streitige
Pauschalansatz von 150 Franken pro Stunde für die Verhältnisse im Aargau als
kostendeckend.

8.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die geltende Rechtsprechung, gemäss
welcher die Rechtsanwälte für amtliche Mandate von Verfassungs wegen nur
Anspruch auf Deckung der Selbstkosten haben, aufrecht erhalten werden kann.

8.1 Die bisherige Rechtsprechung ist in der besonderen Stellung der
Berufsgruppe der Rechtsanwälte begründet. Sie geht davon aus, dass diese -
nicht zuletzt dank des vor allem im Zivil- und Strafverfahren geltenden
Anwaltsmonopols - ein gesichertes Auskommen haben. Auch wenn der Staat mit
dem "Monopol" allgemeine Interessen der Rechtspflege verfolgt und nicht dem
Anwaltsstand ein Privileg einräumen will, so darf er doch im Gegenzug für den
so gewährten Konkurrenzschutz von den Rechtsanwälten die Übernahme der
amtlichen Mandate zu einem reduzierten - bzw. nur gerade kostendeckenden -
Honorar verlangen (vgl. E. 7.3.4 u. 7.4.1). Nun haben sich aber sowohl die
gesellschaftlichen Verhältnisse und die Auffassung vom Rechtsstaat als auch
der Beruf des Rechtsanwalts als solcher (vgl. hierzu: André Thouvenin, Das
künftige Berufsbild der Anwälte aus Schweizer Sicht, in: DACH - Europäische
Anwaltsvereinigung [Hrsg.], Das künftige Berufsbild des Anwalts in Europa,
Köln 2000, S. 115 ff.) über die letzten Jahrzehnte hinweg wesentlich
verändert:
8.2 Einerseits hat das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege immer mehr an
Bedeutung gewonnen und nach und nach alle Verfahren, einschliesslich der
nicht gerichtlichen (so zuletzt: BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), sowie alle
Rechtsgebiete erfasst (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227). Als Ausfluss des
allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bildet es eine der zentralen
Voraussetzungen dafür, dass in der Schweiz alle Personen Zugang zu den
Gerichten erhalten. Nur dank dem in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege ist sichergestellt, dass auch die Mittellosen
tatsächlich die Möglichkeit haben, ihre Rechte durchzusetzen (so schon BGE 13
S. 254 f.). Es handelt sich deshalb beim fraglichen Institut um einen
eigentlichen Pfeiler des Rechtsstaates (vgl. etwa: Bernard Corboz, Le droit
constitutionnel à l'assistance judiciaire, in: SJ 2003 II S. 67); dies gilt
gerade mit Bezug auf das Strafverfahren und die (gegebenenfalls
unentgeltliche) amtliche Verteidigung, drohen doch dem Angeschuldigten hier
regelmässig empfindliche Eingriffe in seine Rechtsgüter.

8.3 Andererseits sind die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Rahmenbedingungen für die Ausübung des Anwaltsberufs heute wesentlich andere
als zur Zeit, in welcher die fragliche Praxis zur Entschädigung amtlicher
Mandate begründet wurde. Zunächst hat die forensische Anwaltstätigkeit
wirtschaftlich wesentlich an Bedeutung verloren. Lukrativ ist heute mehr und
mehr die Beratung (vorab im Finanz-, Steuer- und Handelsrecht), welche oft
unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit nachgefragt wird und deshalb zum
Vornherein nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist. Letzteren erwächst in
diesem Tätigkeitsfeld immer stärkere Konkurrenz von Banken, Versicherungen,
Treuhandbüros und Unternehmensberatern, die ihren Kunden umfassende
Dienstleistungen unter Einschluss der erforderlichen rechtlichen Beratung
anbieten können (vgl. hierzu Michael Pfeifer/Peter Widmer,
Rechtsberatungsmarkt Schweiz - Nimmt der Anwalt teil am Aufbruch oder ist er
Auslaufmodell, in: Fellmann/Huguenin Jacobs/ Poledna/Schwarz [Hrsg.],
Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift 100 Jahre SAV, Bern 1998, S. 57
ff.). Gleichzeitig hat im Rahmen der forensischen Tätigkeit die Bedeutung der
öffentlichrechtlichen Streitigkeiten zugenommen, für welche - weil sie in den
meisten Kantonen nicht unter das Anwaltsmonopol fallen - in aller Regel auch
Parteivertreter ohne Rechtsanwaltspatent zugelassen sind; demzufolge werden
die Anwälte in diesem Bereich vermehrt durch
Unternehmensberatungsgesellschaften, Treuhandbüros oder Steuerberater
konkurrenziert, die für ihre Kunden immer häufiger auch Gerichtsverfahren
führen. Alle diese neuen Konkurrenten des Rechtsanwalts müssen keine
staatlichen Pflichtmandate führen, im Rahmen derer sie ihre Dienstleistungen
gegen eine reduzierte, allenfalls bloss kostendeckende Entschädigung zu
erbringen haben. Schliesslich hat die steigende Zahl der Grosskanzleien mit
Dutzenden von Anwälten den Wettbewerbsdruck auf die traditionellen
Anwaltsbüros zusätzlich erhöht (vgl. Isabelle Häner, Das veränderte
Berufsbild des Anwalts und der Anwältin, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.],
Das Anwaltsrecht nach dem BGFA, St. Gallen 2003, S. 13 f.), was insoweit von
Bedeutung ist, als es fast ausschliesslich die in solchen Kleinkanzleien
tätigen Rechtsanwälte sind, welche die amtlichen Mandate übernehmen.

8.4 Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte findet daher heute zum Vornherein
nicht mehr die gleich günstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vor wie
früher. Gleichzeitig hat aber auch die Zahl der zu übernehmenden amtlichen
Mandate stetig zugenommen; einerseits, weil der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung immer neue Rechtsgebiete erfasst hat (zur dieser Entwicklung
vgl. Alfred Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen
Rechtspflege, in: SJZ 94/1998 S. 225 f.), und andererseits, weil dieses
Institut von den Rechtsuchenden immer häufiger in Anspruch genommen wird bzw.
werden muss. Heutzutage sind es nicht mehr - wie ursprünglich - bloss einige
wenige Mandate, sondern eine ins Gewicht fallende Menge von Verfahren, welche
von den Rechtsanwälten zu einem reduzierten, häufig nur knapp kostendeckenden
Tarif betreut werden müssen. Die zahlenmässige Zunahme der amtlichen Mandate
hat dazu geführt, dass diese heute bei vielen Rechtsanwälten einen
wesentlichen Teil der Arbeitskraft binden: Bei jenen, die häufig
Pflichtmandate übernehmen, machen Letztere mit durchschnittlich 35 Prozent
der verrechenbaren Stunden fast die Hälfte ihrer forensischen Tätigkeit aus
(auf die nicht amtlichen Gerichtsverfahren entfallen 35 und auf die
Beratungstätigkeit 18 Prozent der verrechenbaren Stunden; vgl. Frey/
Bergmann, a.a.O., S. 27).

8.5 Der verfassungsrechtliche Anspruch des mittellosen Rechtsuchenden auf
unentgeltliche Verbeiständung gilt als Errungenschaft des modernen
Rechtsstaats. Mit diesem Institut sind allerdings immer höhere Kosten für das
Gemeinwesen verbunden, welche inzwischen einen beträchtlichen Teil der
Gesamtaufwendungen für die Rechtsprechung (je nach Kanton offenbar 10 bis 35
Prozent) ausmachen (vgl. die Angaben verschiedener Kantone die
Zivilrechtspflege betreffend, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten,
Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S.
212 f.). Wie gesehen haben nahezu alle Kantone ihre eigenen Kosten dadurch
reduziert, dass sie den als amtlichen Vertretern eingesetzten Rechtsanwälten
- denen es letztlich obliegt, die vom Staat in Art. 29 Abs. 3 BV gewährte
Garantie zu erfüllen - nur eine im Vergleich zum ordentlichen Honorar
gekürzte Entschädigung bezahlen (vgl. E. 7.3). Zwar hält diese Reduktion der
Ansätze auch heute noch vor der Verfassung stand; angesichts der
dargestellten veränderten Verhältnisse kann jedoch insoweit nicht mehr an der
bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, als diese eine Herabsetzung
des Honorars für amtliche Mandate bis auf die Höhe der Selbstkosten des
Rechtsanwalts zulässt:

Die Tätigkeit als amtlicher Vertreter (und mithin auch die Frage nach dessen
Entschädigung) ist zwar als staatliche Aufgabe dem Geltungsbereich von Art.
27 BV grundsätzlich entzogen (vgl. E. 7.1). Doch sind die Rechtsanwälte, auch
wenn sie nahezu ausnahmslos freiwillig amtliche Mandate führen, zu deren
Übernahme doch gesetzlich verpflichtet (vgl. E. 7.2). In Anbetracht der stark
gewachsenen Zahl der amtlichen Mandate sowie der veränderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen erscheint es stossend, wenn ihnen für diesen Teil ihrer
Tätigkeit bloss die eigenen Aufwendungen abgegolten werden. Es ist mit dem
Willkürverbot und indirekt auch mit Art. 27 BV nicht mehr vereinbar, als
Untergrenze für eine "angemessene Entschädigung" lediglich die Deckung der
Selbstkosten vorzuschreiben. Auch wenn die Frage nach der Entschädigung des
amtlichen Vertreters für ein bestimmtes Mandat nicht in den Geltungsbereich
der Wirtschaftsfreiheit fällt, so verbietet diese nach heutigem Verständnis
doch, die Rechtsanwälte als Berufsgruppe zu "Frondiensten" zu verpflichten,
indem sie für den Staat Leistungen zu erbringen haben, ohne dabei einen
Verdienst zu erzielen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass Angehörige
eines andern Berufsstands in vergleichbarer Weise gehalten wären, staatliche
Aufgaben für eine bloss kostendeckende Entschädigung zu übernehmen;
insbesondere ist Entsprechendes bei ihren Konkurrenten (Banken,
Versicherungen, Unternehmungsberatungsgesellschaften, Treuhandbüros und
Steuerberatern) nicht der Fall. Schliesslich vermag auch das Anwaltsmonopol,
das für die Rechtsanwälte nur noch von beschränkter wirtschaftlicher
Bedeutung ist, einen blossen Unkostenersatz für amtliche Mandate nicht zu
rechtfertigen.

8.6 Nach dem Gesagten sind die Rechtsanwälte für amtliche Mandate von
Verfassungs wegen entsprechend zu entlöhnen, wobei eine Kürzung des Honorars
im Vergleich zum ordentlichen Tarif zulässig bleibt. Doch sind es aber nicht
mehr die Selbstkosten des amtlichen Vertreters, welche die Untergrenze für
eine verfassungskonforme Entschädigung bestimmen. Der Verdienst, den dieser
mit dem Pflichtmandat erzielt, darf zwar bescheiden, nicht aber bloss
symbolischer Natur sein. Bei einer staatlichen Entschädigung von 150 Franken
pro Stunde, wie sie hier streitig ist, ist aber bestenfalls Letzteres der
Fall. Obwohl nur mit Zurückhaltung auf die von den Anwaltsverbänden selbst
ermittelten Zahlen (vgl. E. 7.5.2 u. 7.5.3) abzustellen ist, kann doch davon
ausgegangen werden, dass ein Stundenansatz von 150 Franken für die Mehrzahl
der betroffenen Rechtsanwälte bloss gerade noch kostendeckend ist, aber
keinen nennenswerten Verdienst erlaubt. Auch wenn das Kostenniveau im Kanton
Aargau unter jenem der grossen Städte liegen dürfte, sind die lokalen
Verhältnisse doch nicht derart anders, als dass bei den Aargauer
Rechtsanwälten von wesentlich tieferen Selbstkosten als bei ihren Kollegen
aus anderen Kantonen auszugehen wäre. Die von § 9 Abs. 2 AnwT für amtliche
Verteidiger vorgesehene Entschädigung ist mithin ungenügend.

8.7 Aufgrund der zumindest als Richtwert verwendbaren Ergebnisse der Studie
des Schweizerischen Anwaltsverbands, gemäss welcher die allgemeinen
Aufwendungen der Rechtsanwälte 114 bzw. 146 Franken pro Stunde betragen
(indexiert: 117 bzw. 150 Franken pro Stunde; vgl. E. 7.5.2), kann von einem
Mittelwert der Selbstkosten von rund 130 Franken ausgegangen werden
(einschliesslich der Beiträge für die berufliche Vorsorge, die
Sozialversicherung und die Krankentaggeldversicherung). Gestützt hierauf
lässt sich im Sinne einer Faustregel festhalten, dass sich die Entschädigung
für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt heute in der
Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen
muss, um vor der Verfassung stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede
eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können. Dieser Betrag
liegt in der Nähe des Stundenansatzes von 200 Franken (zuzüglich
Mehrwertsteuer), den das Eidgenössische Versicherungsgericht - welches
allerdings insoweit nicht auf eine Willkürkognition beschränkt ist - kürzlich
für das Sozialversicherungsverfahren geschützt hat (vgl. BGE 131 V 153 E. 7
S. 160; vgl. auch Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die
Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31],
welcher für amtliche Verteidiger ein Mindesthonorar von 200 Franken pro
Stunde vorsieht). Zwar fällt mit einem Stundenansatz von 180 Franken der
Verdienst jener Rechtsanwälte mit etwas höheren Selbstkosten, welche heute
offenbar im Bereich von 150 Franken liegen, immer noch bescheiden aus. Weil
die Betroffenen aber nur relativ wenige amtliche Mandate übernehmen (sie
wenden anscheinend im Durchschnitt nur gerade 4 Prozent ihrer verrechenbaren
Stunden für Pflichtmandate auf; vgl. Frey/Bergmann, a.a.O., S. 27), ist für
sie von Verfassungs wegen kein höherer Ansatz erforderlich: Für
Rechtsanwälte, die bloss während 50-70 Stunden pro Jahr als amtliche
Vertreter tätig sind, hat der Umfang der dafür bezahlten Entschädigung zum
Vornherein keine grosse wirtschaftliche Bedeutung. Bei den
verfassungsrechtlichen Überlegungen zum minimalen Stundenansatz stehen jene
Rechtsanwälte im Vordergrund, die häufig als amtliche Vertreter wirken. Zwar
handelt es sich dabei um die kleinere Gruppe, die aber den Grossteil (rund
drei Viertel; vgl. Frey/ Bergmann, a.a.O., S. 27) der amtlichen Mandate
übernimmt. Diese Rechtsanwälte haben, weil sie regelmässig eine günstigere
Infrastruktur unterhalten und weniger Personal beschäftigen, erfahrungsgemäss
geringere Fixkosten zu tragen; ihre Selbstkosten machen offenbar
durchschnittlich 115 bis 120 Franken pro verrechenbare Stunde aus (vgl. E.
7.5.2. u. 7.5.3). Für sie ergibt sich demnach bei einem (gekürzten) Honorar
von 180 Franken ein Verdienst im Bereich von 60 bis 70 Franken pro Stunde;
eine durchschnittliche Entschädigung in dieser Höhe ist angesichts ihrer
grösseren Auslastung mit amtlichen Mandaten (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 50)
als verfassungsrechtliches Minimum zu betrachten.

9.
Damit sind die staatsrechtlichen Beschwerden im Ergebnis gutzuheissen, soweit
auf sie einzutreten ist, und der Beschluss des Grossen Rates vom 26. August
2003 betreffend § 9 Abs. 2 AnwT ist aufzuheben.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kanton Aargau die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 2 OG e
contrario). Parteientschädigung ist keine auszurichten, da die obsiegenden
Beschwerdeführer als Anwälte in eigener Sache gehandelt haben (BGE 119 Ib 412
E. 3 S. 415).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2P.321/2003 und 2P.17/2004 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden gutgeheissen, soweit auf sie
einzutreten ist. Der Beschluss des Grossen Rates vom 26. August 2003
betreffend § 9 Abs. 2 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte
(Anwaltstarif) wird aufgehoben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Aargau auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Grossen Rat und dem
Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: