Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.175/2004
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2P.175/2004 /leb

Urteil vom 1. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprech Benvenuto Savoldelli,

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn,
vertreten durch das kantonale Volkswirtschaftsdepartement, Barfüssergasse 24,
4509 Solothurn.

Art. 9 BV (Solothurner Kinderzulagengesetz - teuerungsbedingte Erhöhung der
Kinderzulagen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom

25. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat am 25. Mai 2004 beschlossen, die
Kinderzulage für Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 um Fr. 15.--
auf Fr. 190.-- je Monat zu erhöhen, was er im kantonalen Amtsblatt vom 4.
Juni 2004 bekanntgegeben hat.

Hiegegen hat X.________ am 5. Juli 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den erwähnten Beschluss des
Regierungsrates aufzuheben. Er macht eine Verletzung des Willkürverbots (Art.
9 BV) sowie des Prinzips der Gewaltenteilung geltend. X.________ hat im
Kanton Solothurn einen Gastronomiebetrieb, in welchem er mehrere Arbeitnehmer
beschäftigt.

B.
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn hat mit Eingabe vom 24.
August 2004 namens des Regierungsrates beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

C.
Auf die vom Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts gemäss Art. 93 Abs. 2 OG angesetzte Frist zur
Beschwerdeergänzung hin hat X.________ an seinem ursprünglichen Antrag
festgehalten und zusätzlich das Gesuch gestellt, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 hält der Regierungsrat ebenfalls an seinem
Antrag vom 24. August 2004 fest und schliesst im Weiteren auf Abweisung des
Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zulässig (Art. 84 Abs. 1 lit. a
OG), da hiegegen weder ein kantonales noch ein anderes eidgenössisches
Rechtsmittel offen steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG; §§ 49 f. des
Gesetzes des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 über die
Gerichtsorganisation).

1.2 Der Regierungsrat vertritt allerdings die Auffassung, der
Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerde gemäss Art. 88 OG legitimiert;
dieser wende sich nicht gegen das Heraufsetzen der Kinderzulage an sich,
sondern gegen die möglicherweise daraus resultierende Erhöhung des
Beitragssatzes der Familienausgleichskasse, die sich für ihn als Arbeitgeber
im Kanton Solothurn ergeben könne; diese mögliche Erhöhung sei allenfalls
eine mittelbare Folge des Regierungsratsbeschlusses. Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass es ihm letztlich vor allem darum gehe, dass der
Beitragssatz zur Familienausgleichskasse, der er angehört, nicht angehoben
werde. Um dies zu verhindern, lehne er aber die von ihm als ungesetzlich
erachtete Heraufsetzung der Kinderzulage ab.

Wird - wie hier - ein drittbegünstigender Erlass wegen verfassungswidriger
Anwendung einer Gesetzesbestimmung angefochten, muss der Beschwerdeführer in
der Regel dartun, dass ihm diese selbst Rechte einräumt oder zumindest auch
dem Schutz seiner Interessen dient (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 246 f. und 254 f.; BGE 127 I
44 E. 2d S. 46 f.; 125 II 440 E. 1c S. 442; 118 Ia 112 E. 2a S. 116, 232 E.
1a S. 234). Als dem Kinderzulagengesetz des Kantons Solothurn vom 20. Mai
1979 (KZG/SO) unterstellter Arbeitgeber hat der Beschwerdeführer der
Familienausgleichskasse, der er angeschlossen ist, Beiträge zur Finanzierung
der Kinderzulagen zu entrichten (§ 1 Abs. 1 lit. a, § 24 Abs. 1 und § 25
KZG/SO). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat müsse gemäss
der hier interessierenden Ermächtigungsnorm von § 13 Abs. 2 KZG/SO vor einer
Erhöhung der Kinderzulage unter anderem die Auswirkungen allfälliger
Beitragserhöhungen für die Arbeitgeber berücksichtigen. In der Tat hat der
Regierungsrat auch die Höhe der Beitragssätze der Familienausgleichskassen in
seine Erwägungen zum angefochtenen Beschluss einbezogen. Zudem hat das
Bundesgericht einen Arbeitgeber als nach Art. 88 OG legitimiert angesehen,
der sich gegen die Einführung einer kantonalen Regelung wandte, laut welcher
Personen, die ein Recht auf Arbeitslosenunterstützung haben, ebenfalls
Familienzulagen erhalten sollen; dies von der Familienausgleichskasse, der
ihr letzter Arbeitgeber angeschlossen war. Demgemäss genügt es für die
Legitimation im Sinne einer virtuellen Betroffenheit, wenn nicht
ausgeschlossen ist, dass der Arbeitgeber zur Finanzierung der Familienzulagen
an Arbeitslose wird beitragen müssen (BGE 106 Ia 396 E. 2 S. 398 f.).

Nach dem Gesagten ist die Legitimation des Beschwerdeführers zur
staatsrechtlichen Beschwerde zu bejahen.

1.3 Das Bundesgericht untersucht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 129 II
297 E. 2.2.2 S. 301).

2.
Gemäss § 13 Abs. 2 KZG/SO ist der Regierungsrat "ermächtigt, die Kinderzulage
um 5 Franken je Monat zu erhöhen, wenn seit der letzten Festsetzung der
Kinderzulagen die Teuerung entsprechend zugenommen hat".

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Regierungsrat habe § 13 Abs. 2 KZG/SO
willkürlich ausgelegt und damit auch die Delegationsnorm zu extensiv
angewendet. Hierdurch habe er seine Kompetenzen überschritten. Dies verletze
den in Art. 58 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 (KV/SO;
SR 131.221) garantierten Grundsatz der Gewaltenteilung sowie das Prinzip der
demokratischen Willensbildung. Da die streitige Erhöhung von der
Delegationsnorm nicht mehr gedeckt werde, hätte der Kantonsrat als
gesetzgebende Behörde darüber entscheiden müssen. Dessen Entscheid hätte
alsdann gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d KV/SO dem obligatorischen oder
jedenfalls gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b KV/SO dem fakultativen Referendum
unterstanden.
Damit kommt es vorliegend darauf an, ob der Regierungsrat § 13 Abs. 2 KZG/SO
willkürlich ausgelegt und angewendet hat (zur Kognition des Bundesgerichts
vgl. BGE 128 I 113 E. 2c S. 116; 127 I 60 E. 2a S. 63 f.; zum Willkürbegriff
vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S.9; 127 I 54 E. 2b S. 56; zu den
Auslegungsgrundsätzen vgl. BGE 130 II 65 E. 4.2 S. 71, 202 E. 5.1 S. 211 f.;
125 II 113 E. 3a S. 117).

2.2
2.2.1Dem Beschwerdeführer zufolge erlaubt der Wortlaut von § 13 Abs. 2 KZG/SO
dem Regierungsrat nur, die Kinderzulage um jeweils Fr. 5.-- pro Monat zu
erhöhen. Eine darüber hinausgehende Erhöhung, wie hier um Fr. 15.--, sei dem
Kantonsrat als Gesetzgeber vorbehalten.

Dem hält der Regierungsrat entgegen, § 13 Abs. 2 KZG/SO sei so zu verstehen,
dass die Kinderzulage in Schritten von Fr. 5.-- erhöht werden soll. Darin sei
aber nicht eine Begrenzung auf einen einzigen Schritt von Fr. 5.-- pro
jeweilige Anpassung zu erblicken. Mit der interessierenden Regelung solle nur
sichergestellt werden, dass die teuerungsbereinigte Kinderzulage jeweils neu
auf einen runden Frankenbetrag festgesetzt werde, der um Fr. 5.-- oder ein
Vielfaches davon höher liege als der bisherige.

2.2.2 Auf den ersten Blick könnte der Wortlaut von § 13 Abs. 2 KZG/SO den vom
Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt stützen. Den Materialien zu dieser
Bestimmung ist insoweit nichts Eindeutiges zu entnehmen. Allerdings ist dem
Regierungsrat nicht verwehrt, die Kinderzulage jeweils anzuheben, sobald eine
Teuerung eingetreten ist, die einen Schritt von Fr. 5.-- ausmacht. § 13 Abs.
2 KZG/SO legt nicht fest, in welchen zeitlichen Intervallen der Regierungsrat
Erhöhungen vornehmen darf. Sofern die einzelnen Anpassungen - entsprechend
der Vorstellung des Beschwerdeführers - auf jeweils Fr. 5.-- beschränkt
würden, könnte der Regierungsrat bei erheblicher Inflation die Kinderzulage
entsprechend der Teuerung fortlaufend bzw. in kürzeren Zeitabständen mehrmals
hintereinander erhöhen. Dadurch könnte er die vom Gesetz eingeräumte
Möglichkeit der Anpassung der Kinderzulage an die Teuerung erreichen. Als
Folge von kurz aufeinander folgenden Änderungen wäre aber unter anderem mit
einem erhöhten Verwaltungsaufwand - auch für die Familienausgleichskassen und
die beitragspflichtigen Arbeitgeber - zu rechnen. Die Parteien gehen zudem
darin einig, dass dem Regierungsrat ein gewisses Ermessen eingeräumt worden
ist, ob und wann er den Teuerungsausgleich vornimmt. Daraus wird ersichtlich,
dass der Regierungsrat die Bestimmung von § 13 Abs. 2 KZG/SO nicht
willkürlich anwendet, wenn er die Kinderzulage zwecks Teuerungsausgleichs um
Fr. 15.-- auf einmal heraufsetzt, statt hier drei Erhöhungen von je Fr. 5.--
in kürzeren zeitlichen Abständen zu beschliessen.

2.3 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es seien die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Erhöhung der Kinderzulage schon deshalb nicht
erfüllt, weil die Teuerung seit der letzten Anpassung durch den Regierungsrat
weniger als Fr. 5.-- ausmache.

2.3.1 Der Regierungsrat ist zur Ermittlung der Teuerung nicht von seiner
eigenen letzten Anpassung ausgegangen, sondern von der letzten Festsetzung
der Kinderzulage auf Fr. 150.-- durch den Gesetzgeber selbst, die am 26.
November 1989 mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 1990 vorgenommen worden
war. Vom zugrunde gelegten schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise
(Basis Dezember 1982 = 100) ausgehend hat er erwogen, dass der Index zwischen
Dezember 1989 und Januar 2004 von 118.4 auf 150.5 Punkten gestiegen sei, was
rechnerisch eine Teuerungsanpassung der Kinderzulage auf Fr. 190.66 (= Fr.
150.-- geteilt durch 118.4 multipliziert mit 150.5) ergebe. Infolge der in §
13 Abs. 2 KZG/SO vorgesehenen Erhöhung in Schritten von Fr. 5.-- rechtfertige
sich damit die Erhöhung der Kinderzulage auf Fr. 190.--.
2.3.2 Demgegenüber will der Beschwerdeführer auf die letzte Anpassung der
Kinderzulage durch den Regierungsrat auf Fr. 175.-- abstellen. Diese habe ab
1. Januar 2002 gegolten. Als letzte Festsetzung im Sinne von § 13 Abs. 2
KZG/SO habe diese Anpassung zu gelten. Von Januar 2002 bis Januar 2004 sei
der Index von 149.0 auf 150.5 gestiegen. Diese Teuerung würde allenfalls ein
Heraufsetzen des Kindergeldes auf Fr. 176.75 (= Fr. 175.-- geteilt durch
149.0 multipliziert mit 150.5) rechtfertigen, was aber keinen Schritt von Fr.
5.-- erlaube.

2.3.3 Mit § 13 Abs. 2 KZG/SO soll die Kinderzulage, welche die finanzielle
Belastung durch Kinder teilweise auszugleichen bezweckt (vgl. BGE 129 I 265
E. 2.1 S. 267), an die Teuerung angepasst werden können. Um den Kantonsrat
von dieser Routineaufgabe zu entlasten, soll dies der Regierungsrat vornehmen
können (Botschaft des Regierungsrates vom 16. März 1979 zur
Abstimmungsvorlage vom 20. Mai 1979 über das Kinderzulagengesetz). Das
unterschiedliche Ergebnis je nach Vorgehensweise des Regierungsrates bzw. des
Beschwerdeführers ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Regierungsrat
anlässlich der von ihm auf den 1. Januar 2002 vorgenommenen Anpassung nur
einen teilweisen Teuerungsausgleich zugestanden hat. Wenn dem Regierungsrat
aber ein gewisses Ermessen eingeräumt wird, ob und wann er
Teuerungsanpassungen vornimmt (siehe oben E. 2.2.2), so stünde es hierzu im
Widerspruch, wenn er nach einer von ihm selbst vorgenommenen Anpassung nur
noch die seither eingetretene Teuerung berücksichtigen dürfte und nicht mehr
einen früheren, aber noch nicht umgesetzten Teuerungsanstieg. Wie das
Rechenbeispiel des Beschwerdeführers zudem eindrücklich zeigt, würde seine
Rechtsauffassung im Endeffekt die im Gesetz für den Regierungsrat vorgesehene
Möglichkeit eines Teuerungsausgleichs mittel- und langfristig aushöhlen.
Allenfalls müsste der Gesetzgeber wieder tätig werden, um eine korrekte
Anpassung an die Inflation zu erreichen, wovon er aber durch die
Ermächtigungsnorm gerade entlastet werden soll. Sinn der Delegationsnorm ist,
dass der Regierungsrat statt des Gesetzgebers eine tatsächliche Anpassung der
Kinderzulage an die Teuerung vornehmen kann. Die vom Regierungsrat
gehandhabte Berechnungsweise entspricht diesem Ziel. Es kann somit nicht
davon die Rede sein, das Vorgehen des Regierungsrates laufe in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, sei offensichtlich unhaltbar, stehe
in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation oder verletze krass Normen.

Unbehelflich ist insoweit schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers,
der Index betrage per 1. Januar 1990 nicht 118.4, sondern 119.1 Punkte. Zum
einen hat der Regierungsrat die Indexzahl für Dezember 1989 herangezogen, die
tatsächlich 118.4 beträgt, und nicht diejenige für Januar 1990 (119.1
Punkte). Zum anderen ist nicht zu beanstanden, dass er nicht erst von der
Indexzahl für Januar 1990 ausgegangen ist. Denn diese enthält bereits auch
die Inflation im Laufe des Monats Januar 1990, während die vom Regierungsrat
zugrunde gelegte Indexzahl (118.4 Punkte) der Situation am 31. Dezember 1989
bzw. 1. Januar 1990 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung durch den
Gesetzgeber - entspricht.

2.4 Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat die Delegationsnorm des Art. 13
Abs. 2 KZG/SO nicht willkürlich angewendet. Damit geht vorliegend auch die
Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung fehl.

3.

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Mit dem Entscheid in der
Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem
Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr zu
übernehmen (Art. 156, 153 und 153a OG). Parteientschädigungen werden nicht
geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: