Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.172/2004
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2P.172/2004 /kil

Urteil vom 9. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8201
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 1993/1994 (Nachsteuer und Busse),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom

28. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ war Miterbin eines Nachlasses, zu dem eine Beteiligung an einer
Immobiliengenossenschaft gehörte. Letztere schüttete in den Jahren 1991/92
Dividenden aus, von welchen X.________ - vor Verrechnungssteuer und nach
Abzug der Verwaltungskosten - pro Jahr durchschnittlich 534'000 Franken
zukamen. Weil X.________ die fraglichen Dividenden nicht als Einkommen
deklariert hatte, auferlegte ihr die Steuerverwaltung des Kantons
Schaffhausen für Staats- und Gemeindesteuern 1993/94 eine Nach- und
Strafsteuer, welche - zusammen mit den Verzugszinsen - insgesamt Fr.
495'376.20 ausmacht (Verfügung vom 27. November 2002). Das Obergericht des
Kantons Schaffhausen wies einen hiergegen eingereichten Rekurs mit Entscheid
vom 28. Mai 2004 ab.

2.
Am 5. Juli 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Sie hat
zusätzlich eine als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete, mit der
staatsrechtlichen Beschwerde identische Rechtsschrift eingereicht. Dieses
erstere Rechtsmittel steht indessen nur gegen Entscheide zur Verfügung, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützten oder stützen sollten (Art. 97
Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Weil der hier angefochtene
Entscheid einzig kantonale Steuern betrifft und ausschliesslich kantonales
Recht anwendet, kommt als Rechtsmittel auf Bundesebene allein die
staatsrechtliche Beschwerde in Frage (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG); die Eingaben
der Beschwerdeführerin sind als solche entgegen zu nehmen.

3.
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde untersucht das Bundesgericht
nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist,
sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3
f.). Wird - wie vorliegend - eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV
geltend gemacht, ist deutlich darzutun, welche Vorschriften die kantonalen
Behörden in einer unhaltbaren Weise gehandhabt haben sollen. Beschränkt sich
der Beschwerdeführer auf eine appellatorische Kritik des angefochtenen
Entscheids, ist insoweit auf seine Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 117 Ia
10 E. 4b S. 12). Entsprechend ist bezüglich der Rüge zu verfahren, das
Obergericht habe die Abätze 1 und 2 von Art. 108 des Schaffhauser
Steuergesetzes vom 17. Dezember 1956 (aStG/SH) "vermischt" und so das
Willkürverbot verletzt: Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern das
Obergericht (fälschlicherweise) Abs. 2 der fraglichen Bestimmung angewandt
hätte (welche ohnehin bloss zugunsten des Steuerpflichtigen die Möglichkeit
der Behörden beschränkt, Nachsteuern zu erheben). Nicht einzutreten ist
sodann auf die Rüge, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil die
Beschwerdeführerin nicht den ganzen ihr zustehenden "Erbteil" erhalten habe,
handelt es sich doch dabei offensichtlich um ein im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiges Novum (vgl. BGE 127 I 145 E. 5c/aa
S. 160).

4.
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese
offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
(summarische Begründung, Verzicht auf Vernehmlassungen und Beizug weiterer
Akten) abzuweisen: Es ist keineswegs unhaltbar, wenn der Nach- und
Strafsteuerbetrag vorliegend gestützt auf die (ganze) Jahresdividende von
durchschnittlich 534'000 Franken berechnet wird. Die Verrechnungssteuer ist
für in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige eine reine Sicherungssteuer,
können diese doch den bezahlten Steuerbetrag innert Frist gänzlich
zurückfordern (vgl. Art. 21 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über
die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Darum ist es nur sachgerecht, wenn
entrichtete Verrechnungssteuerbeträge die Einkommenssteuer nicht
beeinflussen. Dass die Verrechnungssteuer vorliegend zu einer definitiven
Schmälerung der streitigen Einkünfte führte, hat sich die Beschwerdeführerin
selbst zuzuschreiben; ihr Rückerstattungsanspruch ist deswegen verwirkt, weil
sie die nachträglich besteuerten Dividenden gegenüber den Steuerbehörden nie
deklariert hat (vgl. Art. 23 VStG). Bei diesen Gegebenheiten ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht - weil die
Nachsteuer jener Steuer entspreche, die bei korrekter Deklaration des
Einkommens geschuldet gewesen wäre - die Berechnungsweise der
Steuerverwaltung geschützt hat.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerkommission
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: