Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.16/2004
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2P.16/2004

Urteil vom 23. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Diarra.

1. D.X.________
2.J.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Peter Jossen-Zinsstag,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
Bâtiment Planta 577, Postfach 351, 1951 Sitten,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950
Sitten.

Art. 9 und 26 BV (Grundstückgewinnsteuer,
gesetzliches Pfandrecht),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. Dezember
2003.

Sachverhalt:

A.
A. Y.________ verkaufte am 11. Dezember 1991 die acht Rebparzellen Nr. 11,
12, 13, 14, 21, 22, 23 und 25 auf dem Gebiet der Gemeinde G.________ zum
Preis von Fr. 189'950.-- an R.X.________. Mit Verwaltungsverfügung vom 22.
Oktober 1992 wurde der steuerbare Gewinn auf Fr. 75'112.-- und der
Steuerbetrag auf Fr. 30'044.80 festgelegt. Mit Entscheid vom 18. November
1998 hiess die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis (nachfolgend:
Steuerrekurskommission) die von A.Y.________ dagegen eingereichte Beschwerde
teilweise gut und setzte den steuerbaren Grundstücksgewinn auf Fr. 69'203.70
und den Steuerbetrag auf Fr. 24'913.30 herab.

In der Folge versuchte das Finanz- und Volkswirtschaftsdepartement des
Kantons Wallis erfolglos, die von A.Y.________ geschuldete
Grundstückgewinnsteuer einzutreiben. Am 21. März 2000 wurde dem Finanz- und
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Wallis vom Betreibungsamt Siders ein
Pfändungsverlustschein für den in Betreibung gesetzten
Grundstückgewinnsteuerbetrag ausgestellt.

B.
Am 10. Mai 2000 erliess das Finanz- und Volkswirtschaftsdepartement des
Kantons Wallis, Kantonale Steuerverwaltung, gegenüber den Erben von
R.X.________, D, J. und M.X.________, Pfandrechtsverfügungen, worin sie
feststellte, dass auf den genannten Grundstücken ein gesetzliches, nicht
eingetragenes Grundpfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer im Gesamtbetrag
von Fr. 24'913.30 laste. Gleichzeitig wurde der entsprechende Betrag in
Rechnung gestellt. Die gegen diese Verfügungen gerichtete Einsprache wies die
Kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 13. Juni 2000 ab. Dagegen
erhoben D., J. und M.X.________ Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis. Kurz nach Beschwerdeerhebung verstarb M.X.________. Am 24.
September 2003 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis die
Beschwerde ab. Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 bestätigte das Kantonsgericht
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, diesen Entscheid.

C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2004 führen D. und J.X.________ staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbotes und der
Eigentumsgarantie. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Gleichzeitig stellen sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Das Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis hat in
ihrer Vernehmlassung auf einen Antrag verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um
aufschiebende Wirkung ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 185 E. S. 88,
mit Hinweis).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen
Endentscheid, der beim Bundesgericht nur mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und 87 OG). Die
staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig. Als Eigentümer der
pfandbelasteten Grundstücke sind die Beschwerdeführer in ihren rechtlich
geschützten eigenen Interessen betroffen und zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene, und soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 129 I
185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des
Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die
Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisieren, wie sie dies
in einem appellatorischen Verfahren tun könnten, bei dem die
Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Sie müssen
deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannte
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
Soweit die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt
und sich - über weite Strecken - in appellatorischer Kritik erschöpft, ist
darauf nicht einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer sehen eine Verletzung des Willkürverbotes und der
Eigentumsgarantie darin begründet, dass die "Vermögenswerte des
Steuerschuldners geschont würden und die Steuerbehörden den bequemen Weg des
Inkassos gegenüber den Beschwerdeführern" gingen. Bevor eine kantonale
Steuerverwaltung im Rahmen des gesetzlichen nicht eingetragen
Grundpfandrechtes die Käuferschaft zur Bezahlung anhalten dürfe, müsse aus
Gründen des verfassungsmässigen Willkürverbotes alles versucht werden, die
Steuerschuld beim Steuerpflichtigen einzuverlangen. Sowohl der Nachlass der
Eltern der Ehegattin des Veräusserers als auch der Nachlass der Eltern des
Veräusserers seien im Inkassoverfahren nicht berücksichtigt worden.

2.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einem unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56).

2.3 Das Kantonsgericht erkannte, dass gemäss Art. 47 des Steuergesetzes des
Kantons Wallis vom 10. März 1976 in der Fassung vom 27. Juni 2000 (StG) der
Veräusserer für die Grundstückgewinnsteuer steuerpflichtig sei und die
Bestimmungen des Steuergesetzes betreffend die Grundstückgewinnsteuer weder
ein anderes Steuersubjekt als den Veräusserer noch eine solidarische
Mithaftung von Drittpersonen (wie des Ehegatten oder von Verwandten in
gerader Linie) für die Steuerschuld vorsähen. Die Beschwerdeführer würden mit
ihrem Einwand, auch der Anspruch der Ehegattin des Steuerpflichtigen aus
unverteilter Erbschaft sei für die Tilgung der Steuerschuld beizuziehen,
offensichtlich verkennen, dass nur Vermögenswerte, die rechtlich dem
Schuldner gehören, gepfändet werden können, was bei einem Erbanspruch des
Ehegatten nicht der Fall sei. Zudem würde der angebliche Anspruch des
Steuerpflichtigen aus unverteilter Erbschaft im Widerspruch zu den vom
Betreibungsamt Siders am 21. März 2000 ausgestellten Pfändungsverlustschein
stehen, wonach der Steuerpflichtige über kein pfändbares Vermögen verfüge,
womit die Uneinbringlichkeit der Steuerforderung rechtsgenüglich festgestellt
worden sei.

2.4 Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen des
Kantonsgerichtes nicht rechtsgenüglich auseinander; sie erschöpfen sich in
appellatorischer Kritik und begnügen sich damit, der Auslegung des Gerichtes
ihre eigene, abweichende Auffassung entgegenzuhalten, ohne in hinreichender
Weise darzutun, dass und wieso die Argumentation des Kantonsgerichtes
offensichtlich falsch sein sollte. Auf die kantonale Steuerrechtsnorm (Art.
47 StG) gehen sie überhaupt nicht ein. Insoweit ist auf die staatsrechtliche
Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen
vermöchten die betreffenden Rügen, wenn auf sie einzutreten wäre, nicht
durchzudringen. Das Kantonsgericht durfte ohne Willkür davon ausgehen, dass
nach kantonalem Recht der Veräusserer allein Steuersubjekt für die
Grundstückgewinnsteuer sei und demzufolge nur Vermögenswerte, die ihm
rechtlich gehörten, gepfändet werden können (vgl. Kurt Amonn/Fridolin
Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern
2003, § 23 N. 2, S. 166). Auch kann kein Verstoss gegen das Willkürverbot
gesehen werden im Umstand, dass das Kantonsgericht zum Schluss kam, der
Pfändungsverlustschein habe rechtsgenüglich zum Ausdruck gebracht, dass beim
Veräusserer die Steuerforderung uneinbringlich sei, zumal nicht erforderlich
ist, dass zuvor das Gemeinwesen die Eintreibung der Steuerforderung beim
originären Steuerschuldner auf dem Wege der ordentlichen Betreibung auf
Pfändung, nach Art. 88 ff. SchKG, zu versuchen hat, oder dass die Insolvenz
des Steuerschuldners in einem Verlustschein festgehalten ist (Armin Zucker,
Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Diss. Zürich, 1988, S. 114 f., 133 f.;
vgl. auch BGE 84 III 67). Deshalb ist es auch unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sich die Steuerbehörden mit dem
Verlustschein begnügt haben und nicht noch weitere rechtliche Schritte zur
Feststellung allfälliger Vermögenswerte des Veräusserers unternommen haben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer reicht der Vorwurf, die
kantonalen Behörden hätten jahrelang nichts und schliesslich nicht alles
versucht, um den geschuldeten Steuerbetrag beim Veräusserer einzutreiben bzw.
dessen Vermögen sicherzustellen, nicht aus, die Rüge der Willkür zu
begründen. Es trifft zwar zu, dass der Grundstückgewinn bereits am 22.
Oktober 1992 veranlagt wurde. Diese Veranlagung wurde jedoch vom Veräusserer
angefochten, so dass der zu entrichtende Grundstückgewinnsteuerbetrag erst
mit dem Einspracheentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom
30. November 1998 rechtskräftig festgelegt wurde. Wenn die kantonale
Steuerbehörde in der Folge am 22. April 1999 den Veräusserer aufforderte, den
ausstehenden Betrag zu begleichen und hernach die Betreibung gegen ihn
einleitete, aus welcher der Pfändungsverlustschein vom 21. März 2000
resultierte, so kann nicht gesagt werden, sie hätte das Inkassoverfahren in
geradezu stossender Weise verzögert und sei in Willkür verfallen. Entgegen
der Meinung der Beschwerdeführer können sie auch aus dem Umstand, dass sie
als Erben des Käufers in das vorliegende Verfahren geraten sind, nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Es ist dem Wesen des Steuerpfandrechtes inhärent,
dass es gegebenenfalls nicht das Vermögen des Steuerschuldners, sondern
dasjenige eines Dritten belastet; gerade in diesem Fall kommt seine Funktion
als Sicherungsmittel zur Geltung (Urteil 2P.332/2001 vom 30. April 2002 E.
3.3).
2.5 Auf die gleichzeitig in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung
der Eigentumsgarantie kann, da eine weitergehende Begründung, inwiefern das
angefochtene Urteil diese verletzt, fehlt, nicht eingetreten werden (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass spätestens mit dem Antritt der
Erbschaft der Ehegatten X.________ die Verjährung der Steuerforderung
gegenüber den Beschwerdeführern eingetreten sei.

3.2 Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der
Frage der Verjährung befasst. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen
Ausführungen nicht auseinander. Der von ihnen vorgebrachte Einwand, die
kantonalen Bestimmungen über den Eintritt der Verjährung seien unklar, vermag
den Vorwurf der Willkür nicht zu belegen. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall beinahe ausgeschöpft
worden ist (Verjährungseintritt am 1. Januar 2004), könnte nicht von einem
geradezu stossenden Ergebnis die Rede sein (Urteil 2P.374/1994 vom 31. März
1995 E. 3c). Die erhobene Willkürrüge erweist sich damit, soweit sie
überhaupt rechtsgenüglich begründet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), als nicht
stichhaltig.

4.
Dies führt zur Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159
Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: