Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.166/2004
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2P.166/2004 /zga

Urteil vom 29. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Merz.

B. ________ und C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Curia Treuhand AG

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
Steueramt der Stadt Chur, Rathaus, 7002 Chur,
Steuerkommission Z.________.

Art. 127 BV (Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Steuerkommission Hallwil
vom 30. März 2004.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1922) schloss im Jahre 1999 bei der X.________ Versicherung
eine Leibrentenversicherung ab (Policen-Nummer 000). Die monatliche Rente
sollte Fr. 5'428,70 - zuzüglich etwaiger Überschussanteile - betragen und
erstmals am 31. Januar 2000 ausbezahlt werden. A.________ hatte vorab eine
Einmalprämie von Fr. 978'078.-- (zuzüglich Fr. 24'452.-- Stempelsteuer) zu
leisten. Im Juni 2002 verstarb sie mit letztem Wohnsitz in Chur. Mit
Abrechnung vom 17. Juli 2002 zahlte die X.________ Versicherung den drei
Kindern von A.________, unter anderem der im Kanton Aargau wohnhaften
C.________, einen Rückgewährbetrag von insgesamt Fr. 820'498.80 aus.

Diesen Betrag veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit
Verfügung vom 27. März 2003 für die kantonale Nachlasssteuer. Auch die
Steuerverwaltung der Stadt Chur erhob die kommunale Erbschaftssteuer unter
Einbezug der gesamten erwähnten Rückgewährsumme.

Am 30. Juni 2003 erfassten das Steueramt des Kantons Aargau für die direkte
Bundessteuer sowie am 3. Juli 2003 die Steuerkommission Z.________/Kanton
Aargau für die Kantons- und Gemeindesteuern den Anteil von C.________ am
Rückgewährbetrag, d.h. Fr. 273'499.-- (ein Drittel des gesamten
Rückgewährbetrages), als steuerbare Kapitalzahlung. Die von C.________ und
ihrem Ehemann B.________ gegen die Verfügung vom 3. Juli 2003 erhobene
Einsprache wies die Steuerkommission Z.________ mit am 29. Mai 2004
versandten Entscheid vom 30. März 2004 ab.

B.
Mit Postaufgabe vom 29. Juni 2004 haben C.________ und B.________ beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbotes erhoben. Sie stellen die folgenden Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass die Besteuerung der der Beschwerdeführerin
ausbezahlten Rückgewährssumme der X.________ Versicherung in Höhe von Fr.
273'499.-- sowohl durch den Kanton Graubünden (mit der Nachlasssteuer) und
die Stadt Chur (Erbschaftssteuer) als auch durch den Kanton Aargau (Kantons-,
Gemeinde- und Bundessteuer) eine unzulässige Doppelbesteuerung darstelle.

2.  Gestützt darauf sei festzulegen, welcher Steuerhoheit das Recht zur
Besteuerung der vorstehend erwähnten Auszahlung zusteht.

3.  Falls das Recht zur Besteuerung dem Kanton Graubünden und der Stadt Chur
zugewiesen wird, seien die Verfügungen des Kantons Aargau vom 3. Juli 2003
für die Kantons- und Gemeindesteuern und 30. Juni 2003 für die Direkte
Bundessteuer für die Kapitalzahlung sowie der Einspracheentscheid der
Steuerkommission Z.________ vom 30. März/29. Mai 2004 ersatzlos aufzuheben.

Falls das Recht zur Besteuerung dem Kanton Aargau zugewiesen wird, seien der
Kanton Graubünden und die Stadt Chur anzuweisen, ihre Veranlagungsverfügungen
vom 27. März 2003 bzw. 2. April 2003 zu revidieren und den steuerbaren
Nachlass bzw. Erbschaftsanteil an die Beschwerdeführerin um Fr. 273'499.-- zu
reduzieren."

C.
Die Steuerkommission Z.________ verweist auf ihre Ausführungen im
Einspracheentscheid vom 30. März 2004 und verzichtet auf eine weitere
Stellungnahme. Das Kantonale Steueramt Aargau beantragt, auf die Beschwerde
nicht einzutreten, soweit es um die direkte Bundessteuer geht, und sie im
Übrigen abzuweisen. Das Steueramt der Stadt Chur hat sich nicht vernehmen
lassen. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden schliesst auf Abweisung
der Beschwerde, "soweit sie sich gegen den Kanton Graubünden richtet", und
auf Gutheissung, "soweit sie sich gegen den Kanton Aargau richtet".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV
(bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) ist spätestens im Anschluss an die Geltendmachung
des letzten der einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche zu
erheben. Dabei braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden,
doch ist gegenüber dem letzten Entscheid die 30-tägige Beschwerdefrist
einzuhalten (Art. 86 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 3 OG; BGE 111 Ia 44 E. 1a S. 45
f., mit Hinweisen). In die rechtzeitig gegen den zweitverfügenden Kanton
erhobene Beschwerde kann auch die an sich bereits rechtskräftige
Steuerveranlagung des Kantons, der als Erster verfügt hat, mit einbezogen
werden (Art. 89 Abs. 3 OG; BGE 123 I 289 E. 1a S. 291 f., mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer haben innert der 30-tägigen Frist seit Eröffnung des
Einspracheentscheides der Steuerkommission Z.________ vom 30. März 2004
sowohl diesen als auch die Veranlagungen der Steuerverwaltungen des Kantons
Graubünden und der Stadt Chur vom 27. März und 2. April 2003 angefochten. Die
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots ist somit zulässig. Dem steht auch der Grundsatz
der Subsidiarität nach Art. 84 Abs. 2 OG nicht entgegen. Denn Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sieht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum einen nur gegenüber letztinstanzlichen
kantonalen Entscheiden vor; das stellt der angefochtene Entscheid der
Steuerkommission Z.________ nicht dar (vgl. § 167 des Steuergesetzes des
Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998, StG/AG). Zum anderen ist Art. 86 Abs. 2
OG durch das Steuerharmonisierungsgesetz nicht ausser Kraft gesetzt worden
(vgl. Urteile 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, E. 1.1, und 2P.235/2003 vom 5.
April 2004, E. 1.1; Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: La dernière ligne
droite, ASA 69 S. 328; Peter Locher, Einführung in das interkantonale
Steuerrecht, 2. Aufl. 2003, S. 163).

Soweit die Beschwerdeführer allerdings auch die Veranlagungsverfügung des
Steueramtes des Kantons Aargau vom 30. Juni 2003 betreffend die direkte
Bundessteuer anfechten, ist darauf nicht einzutreten. Diesbezüglich gelten
die Besonderheiten der Doppelbesteuerungsbeschwerde nicht. Die
Beschwerdeführer hätten vor Anrufung des Bundesgerichts den auf dem Gebiet
der direkten Bundessteuer im Kanton Aargau vorgesehenen Rechtsweg beschreiten
müssen, was sie jedoch nicht getan haben (vgl. Art. 98 lit. g OG in
Verbindung mit Art. 132, 140, 145 und 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur,
d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht
aber der Erlass positiver Anordnungen verlangt werden (BGE 125 I 104 E. 1b S.
107; 125 II 86 E. 5a S. 96; 122 I 351 E. 1 f. S. 355, je mit Hinweisen). Eine
Ausnahme ist bei Beschwerden wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV
gerechtfertigt. Hier kann das Bundesgericht den betroffenen Kantonen
allenfalls verbindliche Weisungen hinsichtlich der verfassungskonformen
Steuerausscheidung erteilen (BGE 111 Ia 44 E. 1c S. 46; Urteil 2A.349/2002
vom 6. März 2003, in ASA 73 S. 170 E. 1.2, je mit Hinweisen). In diesem Sinn
sind die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge zulässig.

2.
2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor,
wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das
gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet oder eine Steuer erhebt,
die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem
darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb
stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit
untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in
einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 130
I 205 E. 4.1 S. 210, mit Hinweisen)

Nach diesen Kriterien ist von einer unzulässigen (aktuellen)
Doppelbesteuerung auszugehen, wenn zwei Kantone nach ihrem internen Recht die
gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung jeweils vollumfänglich der
Einkommens- und/oder der Erbschaftssteuer unterwerfen; diese beiden
Steuerarten sind als gleichartig im doppelbesteuerungsrechtlichen Sinn
anzusehen (BGE 130 I 205 E. 4.1 S. 210, mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall haben der Kanton Graubünden und die Stadt Chur unter
anderem den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil an der
Rückgewährsumme aus der Rentenversicherung in die kantonale Nachlasssteuer
und städtische Erbschaftssteuer einbezogen. Der Kanton Aargau bzw. die
Steuerkommission Z.________ hat denselben Betrag einkommenssteuerrechtlich
als Kapitalzahlung erfasst. Demnach verstossen die vorgenommenen
Besteuerungen gegen das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot.

3.
Mithin ist zu klären, welchem Kanton die Besteuerung der Rückgewährleistung
zusteht.

3.1 Die Beschwerdeführer tendieren zur Ansicht, dass die Steuerhoheit dem
Kanton Graubünden zukomme. Zwar räumt Art. 127 Abs. 3 BV dem Bürger ein
Individualrecht ein, indem es ihn gegen eine doppelte Besteuerung schützt. Er
hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Doppelbesteuerung in einer
bestimmten Art und Weise vermieden wird (BGE 101 Ia 384 E. 4a S. 387). Es ist
vielmehr Aufgabe des Bundesrechts, darüber die nötigen Regeln aufzustellen.

3.2 Um eine einheitliche und kohärente Regelung zu schaffen, hat sich die
Zuteilungsnorm an der für die Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern
(StHG und DBG) getroffenen Regelung zu orientieren, zumal damit auch eine
vertikale Steuerharmonisierung zwischen Bund und Kantonen hergestellt wird
(BGE 130 I 205 E. 9.2 S. 221, mit Hinweisen; BGE 118 Ia 277 E. 3a S. 281;
Urteile 2P.62/1997 vom 23. Juli 1999, in Pra 1999 Nr. 184 S. 958, E. 4c; und
2P.252/1998 vom 16. März 2000, in Pra 2000 Nr. 82 S. 494, E. 4b). Demzufolge
ist die Zuteilung der Besteuerungskompetenz an die Kantone danach
vorzunehmen, wie die Leistungen beim Empfänger nach den Steuererlassen des
Bundes erfasst werden: Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im
Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar; die von der
Einkommenssteuer befreiten Leistungen werden dem Kanton des letzten
Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zugewiesen (BGE 130 I 205 E. 9.4 S.
222).

4.
4.1 Nach der in Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG aufgestellten
Generalklausel sollen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. BGE 125 II 113 E. 4 S.
119 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG [im Folgenden: Kommentar], I. Teil,
2001, N. 4 f. zu Art. 16 DBG; Felix Richner/ Walter Frei/Stefan Kaufmann,
Handkommentar zum DBG, 2003, N. 8 ff. zu Art. 16 DBG; Markus Reich, in Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd.
I/1, 2. Aufl. 2002, N. 4 ff. zu Art. 7 StHG). Zu den Einkünften im Sinne
dieser Bestimmungen zählt grundsätzlich auch der den Beschwerdeführern durch
die Versicherung ausgerichtete Rückgewährbetrag.

4.2 Es fragt sich aber, ob die Rückgewährleistung nicht als Vermögensanfall
infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher
Auseinandersetzung gemäss Art. 24 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG -
dahingehend die Beschwerdeführer - oder als Vermögensanfall aus
rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung gemäss Art. 24 lit. b DBG und
Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG einkommenssteuerfrei ist. In Betracht kommt auch
die einkommenssteuerrechtliche Erfassung nur eines Teilbetrages gemäss der
Sonderregelung für Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung in Art. 22 Abs.
3 DBG bzw. Art. 7 Abs. 2 StHG oder nur der Erträge gemäss Art. 20 Abs. 1 lit.
a DBG und Art. 7 Abs. 1ter StHG. Zu erwägen ist ebenso, ob der
Rückgewährbetrag entsprechend Art. 22 Abs. 1 oder Art. 23 lit. b DBG
vollumfänglich mit der Einkommenssteuer erfasst wird. Das Bundesgericht hatte
sich hierzu bislang nicht ausdrücklich zu äussern. Die Praxis in den Kantonen
ist nicht einheitlich. Soweit sich die Doktrin äussert, ist keine eindeutige
Meinung festzustellen (einige Lösungsalternativen sind aufgeführt bei:
Danielle Yersin/Gladys Laffely Maillard, L'imposition des revenus provenant
de la prévoyance dès 1995, StR 51/1996 S. 529; Petra Helfenstein, Die
Besteuerung der privaten Rentenversicherung in der Schweiz - eine
systematische Darstellung der kantonalen Unterschiede, StR 2004 S. 86 ff.;
weitere Doktrin wird im Folgenden zitiert).

Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Einkünfte aus
Versicherungen mögen nicht immer leicht ersichtlich sein (vgl. BGE 130 I 205
E. 7.6.5 S. 220, mit Hinweisen; Gladys Laffely Maillard, Les assurances sur
la vie, notamment les assurances de capitaux à prime unique, et leur
traitement fiscal, ASA 66 S. 612 f.; Jean Lampert, LIFD: Le traitement fiscal
de la prévoyance, StR 48/1993 S. 262 ff.; Richner/ Frei/Kaufmann, a.a.O., N.
39 zu Art. 24 DBG; Peter Locher, Kommentar, N. 22 zu Art. 24 DBG; Bericht der
Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken
[im Folgenden: Expertenkommission Steuerlücken], erstattet dem
Eidgenössischen Finanzdepartement, Bern 1998, S. 115 ff.). Dennoch bleiben
die vom Gesetzgeber gemachten Vorgaben verbindlich (vgl. Art. 191 BV).

5.
5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit
Einschluss der Kapitalabfindungen und insbesondere auch "Rückzahlungen von
Einlagen, Prämien und Beiträgen" steuerbar (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG:
alle Einkünfte "aus Vorsorgeeinrichtungen"). Art. 22 Abs. 1 DBG erfasst damit
seinem Text zufolge Einkünfte aus der Vorsorge der sog. 1. Säule
(Sozialversicherung; Art. 112 BV), der 2. Säule (berufliche Vorsorge; Art.
113 BV) und der Säule 3a (anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge).
Der Besteuerung der Einkünfte nach Art. 22 Abs. 1 DBG steht der volle Abzug
der an die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge
gegenüber (Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. d und e StHG;
vgl. Peter Locher, Kommentar, N. 6, 12, 20 und 42 zu Art. 22 DBG). Diese
steuerliche Behandlung entspricht dem sog. Waadtländer Modell, das mit dem
Inkrafttreten der steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 81-83) des
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) verwirklicht wurde (Näheres in BGE 130
I 205 E. 7 S. 212 ff., mit Hinweisen).

5.2 Auch wenn es hier um Altersvorsorge und (zumindest teilweise) um die
Rückerstattung von Prämien geht, fällt die vom Verstorbenen bei der
X.________ Versicherung abgeschlossene Versicherung nicht in den von Art. 22
Abs. 1 DBG ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich. Die interessierenden
Einkünfte stammen unbestrittenermassen aus einer Leibrentenversicherung. Als
Leibrente wird eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleich bleibende
und auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte Leistung verstanden
(vgl. Art. 516 ff. OR; Daniel Jungo/Wolfgang Maute, Lebensversicherungen und
Steuern, 2003, S. 55 f.; Gladys Laffely Maillard, a.a.O. in ASA 66 S. 609 f.;
Peter Locher, Kommentar, N. 51 zu Art. 22 DBG; Thomas Fischer/ Werner A.
Räber, Persönliche Steuer- und Vorsorgeplanung, 4. Aufl. 2002, S. 175 f. und
214 ff.; vgl. auch Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998 BBl 1998 S. 88
Ziff. 262.41; Urteil 2A.40/1998 vom 10. August 1998, in StE 1999 B 28 Nr. 6
und RDAF 1998 II S. 462, E. 4b, mit Hinweisen). Beim Rentenschuldner kann es
sich um eine Versicherungsgesellschaft, eine Privatperson oder einen
Geschäftsbetrieb handeln (Hans-Jürg Neuhaus, Die steuerrechtlichen Massnahmen
im Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, ASA
68 S. 293). Leibrentenversicherungen gehören allenfalls zur individuellen,
nicht gebundenen Vorsorge der Säule 3b. Die "Kapitalabfindungen und
Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen" im Sinne von Art. 22 Abs.
1 DBG beziehen sich aber nur auf Einkünfte aus der Vorsorge der Säulen 1, 2
und 3a.

5.3 In Bezug auf die individuelle, nicht gebundene Vorsorge der Säule 3b
weicht das Gesetz vom genannten Waadtländer Modell ab (vgl. Urteil
2P.170/2003 vom 13. Februar 2004, in StR 59/2004 S. 346, E. 4.1). Die
aufzubringenden Prämien können steuerlich nur sehr eingeschränkt, im Rahmen
des sog. allgemeinen Versicherungsabzugs von den Einkünften abgezogen werden
(Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG). Weil der
pauschalisierte Abzug insbesondere auch für die Prämien der Krankenkassen und
der nicht obligatorischen Unfallversicherung gilt, verbleibt neben der
Grundversicherungsprämie für die Krankenkasse in der Regel (fast) kein
Abzugsbetrag für anderweitige Versicherungen (Urteil 2A.366/2000 vom 15.
November 2001, in StE 2002 B 26.12 Nr. 6 und RDAF 2002 II S. 323, E. 2a;
Expertenkommission Steuerlücken, a.a.O., S. 107). Für die Leistungen aus der
Säule 3b gilt trotzdem der allgemeine Grundsatz, dass alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (Art. 16 Abs. 1
DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2 S. 216).

5.4
5.4.1Gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG sind Leibrenten
allerdings nur zu 60 Prozent bzw. seit 1. Januar 2001 zu 40 Prozent steuerbar
(AS 1999 2378 f. und 2386). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt
dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den
Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (BBl 1998 S. 87 Ziff.
262.41; BGE 130 I 205 E. 7.6.5. S. 219 f.; Urteil 2P.170/2003 vom 13. Februar
2004, in StR 59/2004 S. 346, E. 4.1).
5.4.2 Ursprünglich hatte der Bundesrat gemäss Botschaft über die
Steuerharmonisierung zwar noch die unbegrenzte Steuerbarkeit der Leistungen
aus einem Leibrentenversicherungsvertrag vor Augen gehabt, wobei dem die
vollumfängliche Abzugsfähigkeit der Prämien und Einlagen gegenübergestanden
hätte (nach dem sog. Waadtländer Modell, BBl 1983 III 165). Davon wurde aber
in der Folge Abstand genommen (vgl. Votum Binder in AB S 1986 S. 133 f.; Jean
Lampert, a.a.O. in StR 48/1993 S. 259 f.; ders., Prévoyance, famille, droit
pénal: quelques points de la LIFD méritant discussion, ASA 62 S. 18 f.;
Markus Reich, a.a.O., N. 69 zu Art. 7 StHG; Peter Locher, Kommentar, N. 50 zu
Art. 22 DBG; Ferdinand Zuppinger/Peter Böckli/Peter Locher/ Markus Reich,
Steuerharmonisierung, 1984, S. 86 f.). Das Bundesgericht hatte denn auch in
einem früheren Entscheid entsprechend dem vom Bundesrat ursprünglich
befürworteten Modell eine vollständige Erfassung der Rückgewährleistung mit
der Einkommenssteuer geschützt. Dies betraf indes die kantonale Steuer im
Kanton Waadt. Dort konnten die steuerbaren Einkünfte damals noch
grundsätzlich umfassend um die Einlagen und Prämien für die
Leibrentenversicherung gekürzt werden. Sowohl die Frage einer
Doppelbesteuerung als auch diejenige der Behandlung nach den
Bundessteuererlassen (StHG und DBG) wurden offen gelassen bzw. nicht näher
behandelt (Urteil 2P.194/1998 vom 4. Mai 1999, in StR 54/1999 S. 740 und RDAF
1999 II S. 475, E. 4c-e). Seither hat das Bundesgericht zudem erklärt, dass
das weitere Festhalten (über den 1. Januar 2001 hinaus) am sog. Waadtländer
Modell durch den Kanton Waadt in Bezug auf die Leibrentenversicherungen
bundesrechtswidrig ist (erwähntes Urteil 2P.170/2003, in StR 59/2004 S. 346,
E. 7-8).

5.4.3 Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei Leibrenten ein Teil der
Rente eine Rückzahlung der vom Versicherten (oder Dritten) eingebrachten
Mittel darstellt, ohne dass diese zu einem früheren Zeitpunkt vollständig von
den Einkünften abgezogen werden konnten (vgl. oben E. 5.3). Um dies zu
berücksichtigen, sah er zunächst eine steuerbare Quote der Leibrenten von 60
Prozent vor und schränkte damit die zuvor bestehende volle Besteuerung der
Versicherungsleistungen entsprechend ein (vgl. Botschaft über die Ausführung
der Finanzordnung 1955 bis 1958, BBl 1954 II 781 zu Art. 21bis WStB). Auf die
Kritik hin, der der Besteuerung unterliegende Anteil von 60 Prozent sei zu
hoch und führe dazu, dass nicht nur die Ertragskomponente, sondern
regelmässig auch ein Anteil Kapitalrückzahlung besteuert werde, hat er die
steuerbare Quote auf den 1. Januar 2001 auf 40 Prozent herabgesetzt (vgl. BBl
1998 S. 87 f., 90 und 97; Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S. 294; Peter
Locher, Besteuerung von Renten und rentenähnlichen Rechtsverhältnissen in der
Schweiz, SJZ 87/1991 S. 184; Willi Berger, Wann kommt die gerechte
Besteuerung der privaten Rentenversicherungen?, StR 51/1996 S. 375 ff.). Die
pauschale Festsetzung eines Prozentanteils ohne weitere Abstufungen wurde aus
Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität bewusst gewählt (vgl. BBl 1998
S. 90 und 97; erwähnte Urteile 2A.366/2000, in StE 2002 B 26.12 Nr. 6 und
RDAF 2002 II S. 323, E. 2a; 2P.170/2003, in StR 59/2004 S. 346, E. 4.1);
andere Lösungsansätze würden ein nicht sehr anwendungsfreundliches Regelwerk
bedingen, den administrativen Aufwand allseitig markant erhöhen und die
Anwendung in der Praxis erheblich erschweren (Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in
ASA 68 S. 295). An der schematisierenden Vorgehensweise wurde anlässlich
späterer Gesetzesänderungen festgehalten. Dabei nahm der Gesetzgeber in Kauf,
dass der Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und Geschlecht des
Versicherten, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der
Rentenzahlungen differieren kann (vgl. Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S.
294; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl. 2001, N. 103
zu § 14, S. 339 f., mit Kritik). Mit der Pauschalisierung sollte entbehrlich
sein, jeweils den Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil ermitteln und
allenfalls darüber befinden zu müssen, was als Kapital- und was als
Ertragsanteil zu betrachten ist.

5.4.4 Mithin sind und waren für den Versicherten sämtliche Rentenleistungen
zu 60 bzw. 40 Prozent einkommenssteuerpflichtig, ungeachtet dessen, wie lange
eine Rente bezogen bzw. ob und wann die Einlage aufgebraucht wurde oder wird.
Es ist zu prüfen, ob diese Vorgehensweise auch für den im Todesfall fällig
werdenden Rückgewährbetrag zu gelten hat oder eine andere Lösung vorzuziehen
ist.

5.5
5.5.1Das Bundesgericht hat in BGE 82 II 94 E. 4a S. 98 ausgeführt, dass mit
dem Tode fällig gewordene Versicherungsleistungen, die aufgrund einer
Begünstigungsklausel im Versicherungsvertrag ausbezahlt werden, nicht in den
Nachlass fallen. Daraus könnte geschlossen werden, dass Art. 24 lit. a DBG
und Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG nicht einschlägig seien und die
Rückgewährleistung somit vollständig als Einkommen zu besteuern sei. In diese
Richtung geht die Empfehlung des Vorstandes der Schweizerischen
Steuerkonferenz vom 2./3. April 2003 zur Besteuerung von
Leibrentenversicherungsleistungen (dortige lit. B), nach der sich die
Steuerkommission Z.________ gerichtet hat; laut dieser Empfehlung sollen
Rückgewährleistungen nur der Erbschaftssteuer unterliegen, wenn im
Versicherungsvertrag kein Begünstigter benannt ist. Vorliegend waren die
Begünstigten benannt.

Der zitierte Entscheid des Bundesgerichts befasst sich indes mit dem Nachlass
im Sinne des Erbrechts (vgl. zur erbrechtlichen Behandlung von Vorsorge- und
Freizügigkeitsleistungen BGE 130 I 205 E. 8 S. 220 f.; 129 III 305). Für das
Steuerrecht und namentlich für das Doppelbesteuerungsrecht ist der Begriff
der Erbschaft unabhängig von der zivilrechtlichen Definition bzw. Behandlung
zu bestimmen (BGE 130 I 205 E. 9.1 und 9.2 S. 221). Dass Leistungen nicht in
den Nachlass im Sinne des Erbrechts fallen, heisst deshalb noch nicht, dieser
Schluss müsse auch für das Steuerrecht gelten. Das Bundesgericht hat zudem
unlängst in Abweichung von der Praxis einiger Kantone festgehalten, dass die
Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer
unterliegt, unabhängig von einer Begünstigungsklausel zu beurteilen ist. Erst
wenn feststeht, dass eine Leistung einkommenssteuerrechtlich zu erfassen ist,
kommt es auf eine etwaige Begünstigungsklausel an (BGE 130 I 205 E. 9.5 S.
222 f.). Aus ihr ergibt sich nämlich der Leistungsempfänger und damit der für
die Besteuerung des Einkommens zuständige (Wohnsitz-)Kanton (vgl. oben E.
3.2).
5.5.2 Die Steuerbehörden des Kantons Graubünden scheinen hingegen vorliegend
von der Anwendbarkeit der Art. 24 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG
(Vermögensanfall infolge Erbschaft) auszugehen und lehnen daher die Erfassung
mit der Einkommenssteuer ab (vgl. auch Daniel Jungo/Wolfgang Maute, a.a.O.,
S. 70 f.; Thomas Fischer/ Werner A. Räber, a.a.O., S. 177; Peter Locher,
Kommentar, N. 7 und 26 zu Art. 24 DBG; Gladys Laffely Maillard, a.a.O., ASA
66 S. 612; Roger Iff, Zum Rückkauf von Renten, StR 1999 S. 780). Dieser
Lösungsansatz könnte sich auf BGE 88 I 116 (Urteil vom 1. Juni 1962), dem
allerdings keine doppelbesteuerungsrechtliche Problematik zugrunde lag,
stützen. Dort hat das Bundesgericht nämlich angedeutet, die einem Erben
zufallende Kapitalleistung aus rückkaufsfähiger Lebensversicherung stelle -
im Gegensatz zur Todesfallsumme aus einer Unfallversicherung oder aus einer
nicht rückkaufsfähigen Lebensversicherung - einen einkommenssteuerfreien
Eingang aus Erbschaft dar. Als Begründung wurde angeführt, dass der Erblasser
bereits einen festen Anspruch hierauf habe, da der Rückkaufswert der
Versicherung ein jederzeit realisierbarer Vermögenswert sei (BGE 88 I 116 E.
3b S. 120 f.). Andererseits hatte das Bundesgericht in einem Urteil vom 11.
Juli 1973 zur interkantonalen Doppelbesteuerung darauf abgestellt, dass
Todesfallentschädigungen sowie Leistungen aus Personalversicherung, die nach
dem Tode des Versicherten ausgerichtet werden, nicht vorerst in die Erbmasse,
sondern direkt in das Vermögen der anspruchsberechtigten Erben fallen,
weswegen sie als Einkommen und nicht als Erbschaft zu versteuern waren. Das
Besteuerungsrecht war somit dem Kanton zugewiesen worden, in welchem die
Leistungsempfänger ihren Wohnsitz hatten (BGE 99 Ia 232 E. 3 S. 235).

5.5.3 Die Erwägungen der Entscheide BGE 88 I 116 und 99 Ia 232 können
allerdings nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Ihnen
lagen Sachverhalte aus den Jahren 1957 und 1971 zugrunde. Seither ist der
Bereich der Vorsorge- und Versicherungsleistungen auf Bundesebene gesetzlich
neu geregelt worden. Zum einen ist am 1. Januar 1985 das Bundesgesetz vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG) mit steuerrechtlichen Sonderbestimmungen in Kraft getreten (vgl. Art.
80-83 BVG und Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3; SR
831.461.3). Zum anderen ist 1993 das Steuerharmonisierungsgesetz unter
anderem mit einer eigenen Regelung für Leibrentenversicherungen (siehe oben
E. 5.4) eingeführt worden. Diese Gesetzeswerke enthalten für die Kantone
verbindliche Regelungen, wie Einkünfte und Ausgaben steuerlich zu behandeln
sind (vgl. BGE 130 I 205 E. 5 und 9.3 S. 211 f. und 222).

5.5.4 Wohl heisst es in Art. 23 lit. b DBG, dass unter anderem einmalige oder
wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder
gesundheitliche Nachteile steuerbar seien. Wie ausgeführt, enthält die
Rückgewährleistung bei der Leibrente jedoch grundsätzlich eine
Kapitalrückzahlungskomponente. Deswegen hat der Gesetzgeber bestimmt, die
Leibrente nicht vollständig der Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl. oben E.
5.4.3; Martin Steiner, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2000, N. 20 zu Art. 22 DBG). Mithin
hat Art. 22 Abs. 3 DBG hier als lex specialis dem Art. 23 lit. b DBG
vorzugehen (vgl. Rainer Zigerlig/Guido Jud, in Zweifel/ Athanas [Hrsg.],
a.a.O., Bd. I/2a, 2000, N. 10 zu Art. 23 DBG; Peter Locher, Kommentar, N. 26
zu Art. 23 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 23 DBG). Art. 23
lit. b DBG ist denn auch eher auf Leistungen zugeschnitten, die von Unfall-
und Haftpflichtversicherungen ausgerichtet werden. Dort werden Prämien
lediglich für das vom Versicherer zu tragende Risiko geleistet; das beim
Eintritt des versicherten Ereignisses auszubezahlende Kapital enthält
regelmässig keine eigentliche Kapitalrückzahlungskomponente.

5.5.5 Doch auch die gänzliche bzw. weitgehende Befreiung von der
Einkommenssteuer in Anwendung von Art. 24 lit. b DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. d
StHG bzw. von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 1ter StHG ist für die
Rückgewährleistung aus der Leibrentenversicherung abzulehnen. Das würde zu
einer vom Gesetz für Leibrenten nicht vorgesehenen Privilegierung führen.
Diese Bestimmungen nennen ausdrücklich nur die rückkaufsfähigen
Kapitalversicherungen. Da die Rentenversicherung im Gegensatz dazu dort nicht
aufgeführt ist, kommen Vermögensanfälle aus der Rentenversicherung nicht in
den Genuss der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Steuerfreiheit. Diese
Bestimmungen stellen eine Ausnahme vom Grundsatz der Erfassung aller
Einkünfte mit der Einkommenssteuer dar und dürfen deshalb nicht in einem
weiten Sinne verstanden werden (Urteil 2P.194/1998 vom 4. Mai 1999, in StR
54/1999 S. 740 und RDAF 1999 II S. 475, E. 4c; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O.,
N. 29 zu Art. 16 DBG). Durch die weitgehende Befreiung des Vermögensanfalls
aus Kapitalversicherung von der Einkommenssteuer wollte der Gesetzgeber für
jene bestimmte Versicherungsart einen besonderen Anreiz für den Sparer geben
(BGE 130 I 205 E. 7.6.2 S. 217, mit Hinweisen; Jean Lampert, a.a.O. in StR
48/1993 S. 266).

Bereits im Urteil des Bundesgerichts 2A.40/1998 vom 10. August 1998 (in StE
1999 B 28 Nr. 6 und RDAF 1998 II S. 462, E. 4c) zu den Regelungen der Art.
21bis Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9.
Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt), die mit
Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 lit. b DBG vergleichbar sind, hatte das
Bundesgericht für den Rückkauf einer Leibrentenversicherung entschieden, dass
weder das Gesetz Raum lasse noch sonst wie Anlass bestehe, von der für die
Rentenzahlungen vorgesehenen Regelung abzuweichen. Daran haben der Vorstand
der Schweizerischen Steuerkonferenz (in seiner Empfehlung vom 2./ 3. April
2003 zur Besteuerung von Leibrentenversicherungsleistungen, lit. A 2) und ein
Teil der Doktrin unter dem Regime des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG) für den Versicherungsrückkauf festgehalten
(Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 49 zu Art. 22 DBG; a.A.: Peter Locher,
Kommentar, N. 26 zu Art. 24 DBG; Roger Iff, a.a.O., StR 54/1999 S. 782;
Gladys Laffely Maillard, a.a.O. in ASA 66 S. 612).

5.5.6 Zwar hat das Bundesgericht zu sog. Zeitrentenverträgen entschieden,
dass die Kapitalrückzahlungen einkommenssteuerfrei sind; nur die Leistungen
im Umfange der Zinsquote werden als Vermögensertrag nach Art. 20 Abs. 1 lit.
a DBG besteuert. Allerdings handelt es sich bei der Zeitrente nicht um eine
Rentenversicherung oder Leibrente, sondern um ein Finanzgeschäft, bei dem ein
(verzinsliches) Kapital ratenweise zurückbezahlt wird. Als Zeitrenten werden
periodisch wiederkehrende, zeitlich beschränkte und nicht auf das Leben einer
Person abstellende Leistungen bezeichnet (vgl. erwähntes Urteil 2A.366/2000,
in StE 2002 B 26.12 Nr. 6 und RDAF 2002 II S. 323, insbes. E. 2b; Gladys
Laffely Maillard, a.a.O. in ASA 66 S. 607; Peter Locher, Kommentar, N. 51 zu
Art. 22 DBG; Daniel Jungo/Wolfgang Maute, a.a.O., S. 56).

6.
6.1 Bleibt die Anwendung der Regelungen in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs.
3 DBG zu untersuchen. Im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 1 DBG wird dort nicht
ausdrücklich die "Rückzahlung von Einlagen, Prämien und Beiträgen" erwähnt.
Der Ansatz der in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG vorgesehenen
Aufteilungsquote auch für die Rückgewährleistung erscheint aber folgerichtig,
wenn das Gesetz diese Quoten bereits für die Rentenleistungen vorgesehen hat.
Der Gesetzgeber ist bei der Wahl der Quoten von Erfahrungswerten ausgegangen
(vgl. oben E. 5.4.3; BBl 1998 S. 97; Willi Berger, a.a.O. in StR 51/1996 S.
376 ff.; Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S. 294). Würde davon ausgegangen
werden, dass der Kapitalrückzahlungsanteil mehr als 60 Prozent, ja gar die
gesamte Rückgewährleistung ausmacht, wäre daraus unter Umständen zu
schliessen, dass die bereits ausgezahlten Renten Zinsen und Überschüsse von
über 40 Prozent enthielten, die wegen der pauschalen Regelungen in Art. 7
Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG (nach der seit 1. Januar 2001 geltenden
Fassung) jedoch nicht besteuert worden wären. Ein pauschalisierendes System
muss aber konsequent durchgeführt werden. Es geht grundsätzlich nicht an,
hiervon unvermittelt für den gleichen Bereich abzuweichen, indem von der
zunächst pauschalen Behandlung später und nur für einen Teil der
Versicherungsleistungen zu einer exakten Berechnung von Kapitalrückzahlungs-
und Ertragsquote übergegangen wird. In die Bestimmung des Umfangs der
Pauschale ist vom Gesetzgeber bereits einbezogen worden, dass der
Ertragsanteil nicht immer gleich bleibt. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber
für die Leibrente bewusst gewählte schematisierende Behandlung rechtfertigt
es sich demzufolge nicht, bei der Rückgewährleistung den Ertragsanteil in
Abgrenzung zur Kapitalrückzahlungsquote konkret zu ermitteln und nur den
derart berechneten Ertragsanteil der Einkommenssteuer zu unterwerfen (a.A.
Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S. 297; Peter Locher, Kommentar, N. 26 zu
Art. 24 DBG; Roger Iff, a.a.O., StR 54/1999 S. 782). Das widerspräche auch
der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung, die nicht darauf abstellt,
wie hoch der Ertragsanteil jeweils exakt ausfällt. Sofern die versicherte
Person im Übrigen länger leben würde und dadurch im Rahmen der
Rentenzahlungen gleichsam das ganze eingezahlte Kapital zurückbekäme, würde
die Besteuerung der gesamten Versicherungsleistungen nach den Art. 22 Abs. 3
DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG stattfinden; dementsprechend bekämen Erben das
noch vorhandene Kapital auch nur in dem Umfang, dass bereits 40 Prozent
hiervon der Einkommenssteuer unterworfen worden war. Nach dem Gesagten
erscheint es daher sachgerecht und nahe liegend, beim Tode des Versicherten
die Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG genauso auf die
Rückgewährleistung anzuwenden. Demnach unterliegen 40 Prozent des
Rückgewährbetrages der Einkommenssteuer. Der für die Besteuerung des
Einkommens zuständige Kanton kann daher nur diesen Prozentanteil des dem
Leistungsempfänger ausgerichteten Rückgewährbetrages besteuern. Die sich
anschliessende Frage der Art der Steuerberechnung ist nicht Gegenstand der
hier interessierenden Doppelbesteuerung.

6.2 Was die übrigen 60 Prozent der Rückgewährsumme anbelangt, so handelt es
sich nach der pauschalisierenden Sichtweise um Rückzahlung des vom
Verstorbenen als Einlage geleisteten und noch nicht aufgebrauchten Kapitals.
Im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts sind sie damit der Erbschaft
zuzuordnen, ungeachtet dessen, ob im Versicherungsvertrag eine
Begünstigungsklausel enthalten war (vgl. obige E. 3.2 und 5.5.1; BGE 130 I
205 E. 9.4 und 9.5 S. 222 f.). Das bedeutet, dass dieser Teil dem Kanton des
letzten Wohnsitzes der Erblasserin zur Besteuerung zugewiesen ist. Es ist
diesem Kanton überlassen, ob er nach seinem Erbschaftssteuerrecht eine
entsprechende Besteuerung auch wirklich vornehmen will (BGE 130 I 205 E. 9.6
S. 223).

6.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher - soweit darauf einzutreten ist
- in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der
Steuerkommission Z.________ vom 30. März 2004 sowie die Erbschaftssteuer- und
Nachlasssteuerverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 27.
März 2003 sowie der Steuerverwaltung der Stadt Chur vom 2. April 2003
aufgehoben werden und der den Beschwerdeführern zustehende Rückgewährbetrag
den beteiligten Kantonen gemäss den Ausführungen in obigen Erwägungen 6.1 und
6.2 zur Besteuerung zugewiesen wird.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die bundesgerichtlichen Kosten den
Kantonen Graubünden und Aargau je hälftig auferlegt, da sie in ihren
Vermögensinteressen handelten (Art. 156 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.
153 und 153a OG). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, dahin
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Steuerkommission Z.________
vom 30. März 2004 sowie die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung
Graubünden für die Nachlasssteuer vom 27. März 2003 und der Steuerverwaltung
der Stadt Chur vom 2. April 2003 für die Erbschaftssteuer aufgehoben werden.

2.
Der der Beschwerdeführerin durch die X.________ Versicherung geleistete
Rückgewährbetrag von Fr. 273'499.-- wird zu 40 Prozent dem Kanton Aargau für
die Einkommensbesteuerung und zu 60 Prozent dem Kanton Graubünden und der
Stadt Chur für die Erbschaftsbesteuerung zugewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Kantonen Aargau und Graubünden
je hälftig auferlegt.

4.
Die Kantone Graubünden und Aargau haben den Beschwerdeführern  eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau,
der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden, dem Steueramt der Stadt Chur und
der Steuerkommission Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: