Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.141/2004
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2P.141/2004/ast

Urteil vom 18. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich.

Art. 127 BV (Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einschätzungsentscheid des Kantonalen
Steueramtes Zürich vom 5. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wohnt im Kanton Luzern, wo er ein selbstbewohntes Einfamilienhaus
und ein Bauernhaus besitzt. Im Kanton Zürich ist er Eigentümer von zwei
Mehrfamilienhäusern, die er vermietet hat (Bruttomietzinsertrag im Jahr 2002:
Fr. 288'022.-- bzw. Fr. 230'418.-- netto). Die Unterhaltskosten für das
Einfamilienhaus in Luzern beliefen sich im Jahr 2002 auf Fr. 32'976.--, so
dass bei einem Eigenmietwert von Fr. 14'282.-- ein negativer Ertrag von Fr.
18'694.-- verblieb.

B.
Das Kantonale Steueramt Zürich erliess am 5. Mai 2004 den
Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 mit der
entsprechenden Steuerausscheidung. Nach Verrechnung mit dem Einkommen vom
Wohnsitzkanton Luzern (negativer Ertrag von Fr. 18'694.--,
Wertschriftenertrag von Fr. 455.-- und Vermögensverwaltungskosten von Fr.
133.--) entstand ein Verlust von Fr. 18'372.--, den der Kanton Zürich nicht
berücksichtigte, sondern dem Hauptsteuerdomizil (Luzern) zuwies. Das
gerundete steuerbare Einkommen von X.________ belief sich in Zürich im Jahr
2002 auf Fr. 124'800.--, satzbestimmend: Fr. 106'400.-- (Nettomietzinsertrag:
Fr. 230'418.-- abzüglich Schuldzinsen: Fr. 101'719.-- sowie weitere Abzüge:
Versicherungsprämien: Fr. 3'450.--, Parteibeiträge: Fr. 120.-- und
gemeinnützige Zuwendungen: Fr. 284.--).
Die zuständige Behörde des Kantons Luzern erstellte am 20. Mai 2004 die
definitive Veranlagung mit Steuerausscheidung für die Steuerperiode 2002. In
Luzern ergab sich für den Steuerpflichtigen im Jahr 2002 ein negatives
steuerbares Einkommen von Fr. 19'113.-- (Eigenmietwert: Fr. 19'876.--,
Liegenschaftsunterhalt: Fr. 32'976.--, Wertschriftenertrag: Fr. 455.-- und
Berufsauslagen: Fr. 6'468.--). Dem Kanton Zürich wurde ein steuerbares
Einkommen von Fr. 87'000.-- (gerundet) zugewiesen. In Luzern resultierte
damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- (satzbestimmend: Fr. 68'000.--).

C.
Gegen den Einschätzungsentscheid des Kantons Zürich für die kantonalen
Steuern 2002 hat X.________ am 28. Mai 2004 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde geführt. Er beantragt, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr. 106'400.--
festzusetzen, soweit die Sache nicht an die Veranlagungsbehörde
zurückzuweisen sei. Er rügt eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots, da
der Kanton Zürich den bei der Steuerausscheidung resultierenden Verlust (von
Fr. 18'372.--) aus dem Kanton Luzern nicht übernommen habe.

Das Kantonale Steueramt Zürich hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag
zu stellen. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat auf eine
Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) muss der kantonale
Instanzenzug nicht ausgeschöpft sein (Art. 86 Abs. 2 OG). Angefochten ist
vorliegend ausschliesslich die zürcherische Veranlagung. Die fristgerechte
Beschwerde ist daher zulässig (vgl. ASA 73 S. 247 E. 1.1).
1.2 Eine Ausnahme vom Grundsatz der kassatorischen Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde besteht bei diesem Rechtsmittel, wenn das
Doppelbesteuerungsverbot verletzt ist. Demnach kann das Bundesgericht den
kantonalen Entscheid aufheben und, wie hier sinngemäss beantragt, eine
verbindliche Weisung für die verfassungskonforme Steuerausscheidung erteilen.
Im Übrigen prüft das Bundesgericht bei Beschwerden wie der vorliegenden
Rechts- und Tatfragen frei (ASA 73 S. 247 E. 1.2 und 1.3).

2.
2.1 Eine Doppelbesteuerung, die gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstösst, liegt vor,
wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das
gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung); sie ist auch gegeben, wenn ein Kanton die
geltenden Kollisionsnormen verletzt, dadurch seine Steuerhoheit überschreitet
und eine Steuer erhebt, die einem andern Kanton zusteht (virtuelle
Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person
grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang
seiner Steuerhoheit untersteht, sondern wegen ihrer territorialen Beziehungen
auch noch in einem andern Kanton steuerpflichtig ist
(Schlechterstellungsverbot; vgl. zum Ganzen BGE 2P.222/2002 vom 19. November
2004 [zur Publikation bestimmt], E. 3.1; ASA 73 S. 247 E. 2.1, je mit
Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Schlechterstellungsverbots,
weil der Kanton Zürich als Liegenschaftskanton den so genannten
Gewinnungskostenüberschuss bzw. den Ausscheidungsverlust aus dem
Grundeigentum am Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern nicht übernommen habe.
Unternehmen könnten mittels Verlustvortrag eine Doppelbesteuerung vermeiden,
während er als Privatperson insofern überbesteuert werde, als der Kanton
Zürich den Verlust, der bei der interkantonalen Steuerausscheidung entstehe,
nicht berücksichtige.

3.
3.1 Gewinnungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen sind namentlich
Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten. Diese Kosten
beziehen sich auf einzelne Liegenschaften. Als Belastung des Ertrags dieser
Liegenschaften sind sie daher in der interkantonalen Steuerausscheidung
grundsätzlich objektmässig auszuscheiden, das heisst vom Liegenschaftskanton
zu tragen (vgl. BGE 111 Ia 220 E. 2c S. 225 f.; 104 Ia 260 E. 4a S. 261; ASA
55 S. 652 E. 3b mit Hinweisen).
Die auf ein Steuerdomizil entfallenden Gewinnungskosten können höher sein als
das diesem Steuerdomizil zuzurechnende Einkommen, so dass dieses im einen
Kanton negativ wird, während im andern ein Überschuss der Einkünfte über die
Abzüge entsteht. Aufwandüberschüsse aus dem Nebensteuerdomizil sind auf den
Hauptsteuerdomizilkanton mit positiven Ergebnissen zu verlegen. Ist dies
nicht möglich oder ergibt sich ein Gewinnungskostenüberschuss im
Hauptsteuerdomizil, liegt ein Ausscheidungsverlust vor (vgl. ASA 60 S. 269 E.
3b mit Hinweisen; 55 S. 652 E. 3b; Peter Locher, Einführung in das
interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 102; Ernst Höhn/Peter
Mäusli, Interkantonales Steuerecht, 4. Aufl., Zürich 2000, Rz. 24 zu § 19).

3.2 Im System der Reineinkommens- bzw. Reinertragsbesteuerung folgt aus dem
Schlechterstellungsverbot, dass ein Steuerpflichtiger in mehreren Kantonen
mit diesem Steuersystem zusammen nicht mehr als sein gesamtes Reineinkommen
versteuern muss. Diese Regel tritt jedoch nach bisheriger Rechtsprechung
zurück gegenüber dem Grundsatz, wonach das Grundeigentum dem Kanton, in dem
es gelegen ist, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt. Der
Liegenschaftskanton könne daher in der Regel nicht verpflichtet werden,
Verluste aus einem andern Kanton zum Abzug zuzulassen. Der Steuerpflichtige
habe solche Ausscheidungsverluste hinzunehmen (vgl. StR 55/2000 S. 182,
2P.439/1997, E. 3a und 4; ASA 59 S. 568 E. 3c und 4a; 56 S. 569 E. 4a, je mit
Hinweisen; Urteil 2P.442/1994 vom 9. Juli 1996, E. 3b/aa; Kurt Locher/Peter
Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale
Doppelbesteuerungsrecht, § 7 I B, Nr. 11, 13, 17, 21, 39 und 44 bzw. dort
zitierte Urteile des Bundesgerichts; vgl. zu den Schuldzinsen, dieselben, § 9
II, Nr. 5, 7, 16, 27).
Diese Rechtsprechung bezüglich Ausscheidungsverluste betrifft hauptsächlich
juristische Personen bzw. Liegenschaften im Geschäftsvermögen, aber auch
natürliche Personen. In Bezug auf Liegenschaften im Privatvermögen hat das
Bundesgericht indessen noch nicht entschieden, ob der Liegenschaftskanton
verpflichtet werden könnte, einen Gewinnungskostenüberschuss, der am
Hauptsteuerdomizil entstanden ist, in Abzug zu bringen, um einen
Ausscheidungsverlust zu vermeiden.

3.3 In der Literatur ist kritisiert worden, dass solche Ausscheidungsverluste
zu Lasten des Steuerpflichtigen zugelassen sind: Wenn dieser unter Umständen
mehr als sein Reineinkommen versteuern müsse, liege ein Verstoss gegen die
Grundsätze der Reineinkommensbesteuerung und des Schlechterstellungsverbots
vor. Deshalb sollten - mithin bei natürlichen Personen - auch die
Nebensteuerdomizile einen Anteil am Gewinnungskostenüberschuss übernehmen,
wenn zu dessen Deckung die Einkünfte im Wohnsitzkanton nicht ausreichten,
damit eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
resultiere (vgl. Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.
Aufl., Bern 2000, Rz. 10 zu § 21 mit Hinweisen; Ferdinand Zuppinger, Probleme
der Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens im
interkantonalen Verhältnis bei den direkten Steuern vom Einkommen und
Vermögen, in Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 424 f.;
Jean-Blaise Paschoud, Excédents de charges et report de pertes dans les
relations intercantonales, in Festschrift Ferdinand Zuppinger, Bern 1989, S.
619 f.; siehe auch Locher, a.a.O., S. 103; Klaus A. Vallender, Zur These von
der Schlechterstellung als systembedingter Folge des Vorrangs des
Besteuerungsrechts des Liegenschaftskantons, in ASA 59 S. 217 ff.,
insbesondere S. 223 f.).
3.4 Eine Praxisänderung für juristische Personen im Allgemeinen hat sich
wegen der Möglichkeit einer Verlustverrechnung in der Zeit im selben Kanton
bisher nicht aufgedrängt (vgl. ASA 59 S. 564 E. 3d; 60 S. 269 E. 7a; siehe
auch ASA 59 S. 568 E. 4c und d; Urteil 2P.442/1994 vom 9. Juli 1996, E.
3b/bb): Unternehmen können Aufwandüberschüsse oder Betriebsverluste, die in
der betreffenden Bemessungsperiode angefallen sind, innerhalb der
Verlustverrechnungsperiode mit künftigen Erträgen bzw. Gewinnen verrechnen,
wodurch Ausscheidungsverluste oft verhindert werden können (Verlustvortrag;
vgl. Art. 25 Abs. 2 bzw. 67 und 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]; siehe auch ASA 73 S. 247 E.
4.2 mit Hinweis; BGE 108 Ib 316 E. 2b S. 319). Indessen betrifft diese
Möglichkeit des Verlustvortrags vorab das innerkantonale, nicht das
interkantonale Verhältnis. Zudem können Ausscheidungsverluste nicht
ausgeschlossen werden.

3.5 Auch in Bezug auf Liegenschaftenhändler im Besonderen hat das
Bundesgericht seine Rechtsprechung bis anhin nicht geändert: Danach werden
Aufwandüberschüsse, die zufolge Gewinnungskostenüberschüssen und Schuldzinsen
über den Ertrag entstehen, weder auf den Sitzkanton noch auf andere
Liegenschaftskantone verlegt; sie sind vielmehr zu "aktivieren" und bei einer
späteren Veräusserung der Liegenschaft den Anlagekosten zuzurechnen. Bei der
Abgrenzung der Steuerhoheiten wird der Verrechnung von Aufwandüberschüssen in
der Zeit der Vorrang vor der Verrechnung als Verluste im Sitzkanton oder in
andern Liegenschaftskantonen eingeräumt. Dadurch kann unter Umständen ein
Ausscheidungsverlust nicht vermieden werden (vgl. ASA 56 S. 569 E. 6b und c;
siehe auch BGE 2P.222/2002 vom 19. November 2004, E. 4.2; StR 53/1998 S. 83,
2P.360/1995, E. 2b, je mit Hinweisen).

3.6 In Bezug auf Betriebsliegenschaften hat das Bundesgericht jedoch seine
Rechtsprechung neulich geändert: Danach muss der Liegenschaftskanton einen
allfälligen Geschäftsverlust, den eine Unternehmung im Sitzkanton und in
weiteren Kantonen mit Betriebsstätten erleidet, auf den Wertzuwachsgewinn aus
der Veräusserung betrieblich genutzter Liegenschaften anrechnen; der
verbleibende Grundstückgewinn ist dem Liegenschaftskanton zur
ausschliesslichen Besteuerung zuzuweisen. Dadurch soll erreicht werden, dass
sich nicht vermehrt Ausscheidungsverluste ergeben (vgl. BGE 2P.222/2002 vom
19. November 2004, insbesondere E. 6).

3.7 Im Privatvermögensbereich ist es nicht möglich, Verluste vorzutragen bzw.
Aufwandüberschüsse zu aktivieren (vgl. BGE 116 Ia 127 E. 4b S. 132 f.; ASA 60
S. 269 E. 7e; RDAF 2002 II S. 528, 2P.173/2001, E. 2c): Für private
Gewinnungskostenüberschüsse, insbesondere Aufwandüberschüsse aus
Privatliegenschaften, sieht das Steuerharmonisierungsgesetz keinen zeitlichen
Verlustvortrag vor; eine Verrechnung mit späteren Erträgen oder
Kapitalgewinnen ist in diesem Bereich ausgeschlossen (Höhn/Mäusli, a.a.O.,
Rz. 27f zu § 28, Rz. 11c zu § 23). Eine ähnliche Lösung kann für natürliche
Personen deshalb nicht übernommen werden.

4.
4.1 Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um die Besteuerung eines
Veräusserungsgewinns; doch ist im Sinne der mit BGE 2P.222/2002 vom 19.
November 2004 eingeleiteten Rechtsprechung dafür zu sorgen, dass weitere
Ausscheidungsverluste möglichst vermieden werden (vgl. E. 6.3 des genannten
Urteils). Insofern ist die Kritik der Literatur an der Zulassung solcher
Verluste in Bezug auf natürliche Personen berechtigt.
Damit setzt das Schlechterstellungsverbot der unbegrenzten Steuerhoheit der
Liegenschaftskantone eine Schranke, ohne dass es den Vorrang vor deren
Steuerhoheit beanspruchen könnte oder ein Widerspruch der beiden Grundsätze
vorliegen würde; es geht vielmehr um den Umfang der Besteuerung (vgl.
Höhn/Mäusli, a.a.O., Rz. 28 zu § 4; Vallender, a.a.O., S. 224). Dies
bedeutet, dass der Nebensteuerdomizilkanton der Liegenschaft den
Gewinnungskostenüberschuss einer Privatliegenschaft im Hauptsteuerdomizil zu
übernehmen hat. Die Doppelbesteuerungspraxis ist demgemäss in Bezug auf
Privatliegenschaften zu präzisieren bzw. bezüglich der Besteuerung durch die
Liegenschaftskantone einzuschränken. Dabei kann hier offen bleiben, wie es
sich verhält, wenn mehrere Liegenschaften in verschiedenen
Nebensteuerdomizilkantonen vorhanden sind.

4.2 Vorliegend resultiert nach der zürcherischen Steuerausscheidung für den
Beschwerdeführer im Wohnsitzkanton Luzern ein Gewinnungskostenüberschuss von
Fr. 18'372.--, der dort durch kein Einkommen gedeckt werden kann.
Demgegenüber verbleibt im Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer zwei
Liegenschaften hält, ein steuerbares Einkommen von Fr. 124'800.--. Würde der
Gewinnungskostenüberschuss in Zürich nicht berücksichtigt, ergäbe sich ein
Ausscheidungsverlust und eine unzulässige Doppelbesteuerung. Der Kanton
Zürich hat demnach den Gewinnungskostenüberschuss aus dem Kanton Luzern bzw.
den Ausscheidungsverlust von Fr. 18'372.-- zu übernehmen, das kantonal
steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2002 auf Fr.
106'400.-- festzusetzen und diesen neu einzuschätzen. Allenfalls zu viel
erhobene Steuern sind zurückzuerstatten.

5.
5.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen und der
Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 5. Mai 2004
aufzuheben. Der neue Entscheid hat vom entsprechenden steuerbaren Einkommen
im Kanton Zürich auszugehen.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kanton Zürich kostenpflichtig, der
trotz Praxispräzisierung bzw. -änderung und auch ohne einen ausdrücklichen
Antrag gestellt zu haben, unterliegende Partei ist und im Übrigen
Vermögensinteressen wahrnimmt (vgl. Art. 156 OG; siehe auch BGE 128 II 90 E.
2b S. 94 f.). Eine Parteientschädigung ist dem obsiegenden, jedoch nicht
vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 5. Mai 2004
aufgehoben. Der neue Einschätzungsentscheid für die Staats- und
Gemeindesteuern 2002 hat von einem steuerbaren Einkommen des
Beschwerdeführers im Kanton Zürich von Fr. 106'400.-- auszugehen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
der Steuerverwaltung des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: