Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.140/2004
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2P.140/2004
2A.313/2004 /kil

Urteil vom 9. Dezember 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch B.________ AG, Treuhandgesellschaft,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, Postfach 760,
6301 Zug.

Direkte Bundessteuer 1997-1998, Art. 8 und 9 BV
(Kantons- und Gemeindesteuern 1997-1998),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. April 2004.

Sachverhalt:

A.
A. ________ verkaufte am 26. Oktober 1994 aus seinem Privatvermögen sämtliche
130 Inhaberaktien der C.________ AG, Adliswil, im Nominalwert von Fr.
130'000.-- für Fr. 950'000.-- (Unternehmenswert gemäss Bewertung durch die
Treuhandgesellschaft B.________ AG, Zürich, vom 19. September 1994) an die
ihm gehörende D.________ AG, Zug. Die Bezahlung des Kaufpreises sollte bis
spätestens am 31. März 1995 erfolgen. Für den Kauf gewährte die
Schweizerische Kreditanstalt der D.________ AG am 30. Dezember 1994 - u.a.
gegen persönliche Sicherheiten von A.________ - eine Kreditlimite von 1,1
Mio. Franken.

Mit Veranlagungsverfügungen vom 25. Juli 2001 rechnete die Kantonale
Steuerverwaltung Zug A.________ sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch
bei den Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerjahre 1997 und 1998 Fr.
820'000.-- (Differenz zwischen Nominalwert und Kaufpreis) als "Einkommen aus
Transponierung" auf. Die von A.________ dagegen gerichtete Einsprache wurde
am 3. Dezember 2002 abgewiesen.

Gegen den Einspracheentscheid wandte sich A.________ mit Rekurs (Kantons- und
Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (direkte Bundessteuer) an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches mit Urteil vom 27. April 2004
beide Rechtsmittel abwies.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde vom 27.
Mai 2004 beantragt A.________ dem Bundesgericht in den Hauptanträgen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das steuerbare Einkommen für
die Periode 1997/1998 mit Fr. 132'808.-- zu veranlagen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt, beide Beschwerden
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kantonale Steuerverwaltung Zug hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und
schliesst ebenfalls auf Abweisung beider Rechtsmittel.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt den Antrag, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen den selben Entscheid und werfen grösstenteils
übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher, sie gemeinsam
zu behandeln und zu diesem Zweck die Verfahren zu vereinigen.

I. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Direkte Bundessteuer 1997-1998)

2.
2.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die direkte
Bundessteuer ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 Abs. 1
OG in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG und Art. 146 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und nach
Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
ihre Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel
anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist
(Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286 mit
Hinweisen).

2.3 Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich
aufgrund der Sachlage, wie sie sich der richterlichen Vorinstanz
präsentierte. Was eine Partei dort nicht ausdrücklich vortrug oder was sich
dort nicht offensichtlich aus den Akten ergab, darf es bei seinem Entscheid
an sich nicht berücksichtigen (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; Urteil
2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bei der
Sachverhaltsbeurteilung nicht oder zu wenig berücksichtigt, dass im Zeitpunkt
der Sitzung vom 4. Februar 1998 die Einschätzungen der Käuferin noch offen
gewesen seien und ihm zugesichert worden sei, es sei nachträglich eine
Agio-Lösung oder Bilanzkorrektur möglich. Die Behauptung, es seien ihm
gegenüber seitens der zuständigen Steuerbehörden konkrete Zusicherungen
gemacht oder verbindliche Abmachungen getroffen worden (Beschwerde S. 4 f.
Ziff. 2.4a/b), ist neu und damit unbeachtlich. Der Beschwerdeführer zeigt
denn auch nicht auf, dass und auf Grund welcher Beweismittel das
Verwaltungsgericht die entsprechenden Tatsachen hätte feststellen müssen.
Insbesondere hat er keine entsprechenden förmlichen Beweisanträge gestellt.
Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im Verfahren vor
Bundesgericht vorgebrachte Begehren, die Herren E.________ und F.________ zu
einer verbindlichen Aussage aufzufordern (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.4a), ist
daher unzulässig.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt noch in
weiterer Hinsicht unrichtig oder unvollständig festgestellt.

Er verkennt dabei, dass die Vorinstanz aufgrund der sich aus Art. 29 Abs. 2
BV ergebenden Begründungspflicht nicht gehalten ist, sich mit jeder ihr
vorgetragenen tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
auseinanderzusetzen; sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.); die
Art. 104 lit. b OG bzw. Art. 105 Abs. 2 OG gelten denn auch ausdrücklich nur
für die Feststellung des rechtserheblichen, d.h. des für die Rechtsanwendung
erheblichen Sachverhaltes.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass die Beurteilung des hier in Frage stehenden Sachverhaltes
allein davon abhängt, dass und wann das betreffende Einkommen dem
Beschwerdeführer zugeflossen ist. Die vom Beschwerdeführer angeführten
Sachverhaltselemente (insbesondere Jahresrechnung der D.________ AG für das
Geschäftsjahr 2000, Abschreibung der Beteiligung, Forderungsverzicht
Darlehen, Rückzahlung des Darlehens an die SKA, Rückfluss des Kaufpreises,
Nachtrag zum Kaufvertrag) betreffen den Zeitraum nach dem Zeitpunkt der
Fälligkeit der Kaufpreisforderung und sind somit nicht rechtserheblich. Der
massgebende Sachverhalt ist daher nicht unvollständig oder unrichtig
festgestellt worden.

4.
4.1 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind als Erträge aus beweglichem Vermögen
insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien und
unentgeltliche Erhöhungen des Nennwertes von Aktien, steuerbar.
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind dagegen
steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).

4.2 Indem der Gesetzgeber die geldwerten Vorteile aus Beteiligungen als
steuerbar erklärt, unterstellt er alle Leistungen der Gesellschaft an die
Anteilsinhaber, soweit sie keine Kapitalrückzahlung darstellen, der
Besteuerung, unabhängig davon, ob sie beim Pflichtigen - zufolge höherer
Gestehungskosten - auch Einkommen im wirtschaftlichen Sinn bilden
(objektbezogene Betrachtungsweise). Steuerfrei rückzahlbar sind nur nominelle
Kapitalanteile (Nennwertprinzip). Die Besteuerung lösen daher auch alle
Vorgänge aus, durch welche die Gesellschaft den Beteiligten im Ergebnis
Ausschüttungen aus dem Gewinn oder den Reserven ausrichtet, wie Barleistungen
aus Fusionen, Hingabe von Geschäftsaktiven und Anteile am Erlös einer Teil-
oder Totalliquidation. Dadurch wird die konsequente Durchführung der
wirtschaftlichen Doppelbelastung des Gewinnes bei der Gesellschaft und der
Gewinnausschüttung beim Aktionär sichergestellt, die der Gesetzgeber durch
die Besteuerung sämtlicher geldwerter Vorteile an die Beteiligten bezweckt.
Nach der Praxis führen daher aus Gründen der rechtsgleichen Besteuerung und
mit Rücksicht auf die Steuersystematik auch alle Vorgänge zur Besteuerung,
durch welche die Ausschüttungssteuerlast auf Gewinnen und Reserven im
Zusammenhang mit privaten Aktienverkäufen aufgehoben oder reduziert wird. Das
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich dann der Fall, wenn
in der Beteiligung verkörperte Mittel, die dem Aktionär nur als (steuerbarer)
Beteiligungsertrag zufliessen können, im Zuge einer Veräusserung von Aktien
des Privatvermögens gezielt in den Bereich von Geschäftsvermögen verschoben
werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004 E.
2.2, mit Hinweisen).

4.3 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht erkannt, dass ein
Aktionär bei der Einbringung einer Beteiligung aus seinem Privatvermögen in
eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu einem über ihrem Nominalwert
liegenden Anrechnungswert in Liberierung von Aktien der übernehmenden
Gesellschaft oder gegen eine Gutschrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto
eine steuerbare geldwerte Leistung aus seiner Beteiligung erzielt (sog.
Transponierung). Wirtschaftlich betrachtet stellt das Einbringen einer
Beteiligung in eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft keine
Veräusserung dar, da die wirtschaftliche Verfügungsmacht dem Pflichtigen in
Form der Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft erhalten
bleibt. Der Pflichtige erzielt bei einem solchen Vorgang einen
Vermögenszufluss, der kausal auf das Halten der Beteiligungsrechte und nicht
auf deren Veräusserung zurückzuführen ist. Es liegt somit kein steuerfreier
privater Veräusserungsgewinn (Kapitalgewinn), sondern ein Vermögensertrag
vor, welcher der Einkommenssteuer untersteht, soweit er keine Rückzahlung der
bestehenden Kapitalanteile darstellt. Unter den genannten Voraussetzungen
überträgt (transponiert) der Aktionär in der oben beschriebenen Art in der
Beteiligung verkörperte Mittel, die ihm lediglich als Ertrag zufliessen
können, in den Bereich des Grundkapitals oder der steuerfrei rückzahlbaren
Darlehensforderungen, ohne die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese
Mittel aufzugeben (Urteil 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004 E. 3.1, mit
Hinweisen).

Was der Beschwerdeführer in allgemeiner Form mit Hinweis auf die Kritik von
Peter Böckli (Die Transponierungstheorie - eine systemwidrige Rechtsfolge,
in: ASA 57 241 ff.) dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen. Sie ist deshalb auch dem vorliegenden Fall
zugrunde zu legen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer (als alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat der
C.________ AG) verkaufte mit Vertrag vom 26. Oktober 1994 aus seinem
Privatvermögen sämtliche 130 Inhaberaktien der C.________ AG, Adliswil, zu
einem über dem Nominalwert von Fr. 130'000.-- liegenden Kaufpreis von Fr.
950'000.-- an die ihm ebenfalls zu 100% gehörende D.________ AG, Zug. Der
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Verkaufs für beide Firmen
einzelunterschriftsberechtigt. Die Bezahlung des Kaufpreises hatte bis
spätestens zum 31. März 1995 zu erfolgen.

Gemäss Bilanz der D.________ AG per 31. Dezember 1995 ist denn auch die
Beteiligung von Fr. 950'000.-- im Geschäftsjahr 1995 unter den Aktiven
(Anlagevermögen) verbucht worden. Bei den Passiven (Fremdkapital) wurde der
ihr von der Crédit Suisse als "fester Vorschuss" gewährte Kredit im Betrag
von Fr. 945'000.-- erfasst.

In seinem Schreiben an die Eidgenössische Steuerverwaltung vom 23. Juli 1997
führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, "die Finanzierung des
Kaufpreis erfolgte durch Bankkredit". Er verwies dazu auf den Vertrag vom 30.
Dezember 1994, mit welchem die Schweizerische Kreditanstalt der D.________ AG
für den Erwerb von sämtlichen Aktien der C.________ AG eine Kreditlimite von
Fr. 1'100'000.-- (zu Benützen als "Fester Vorschuss") gewährte. Aus den Akten
ergibt sich, dass die D.________ AG auch auf ihrem Kontoauszug per 31.
Dezember 1995 einen Saldo zu Gunsten der Schweizerischen Kreditanstalt von
Fr. 945'000.-- ausweist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kreditlimite
in diesem Umfang ausgeschöpft und der Kaufpreis auch tatsächlich im Jahr 1995
bezahlt worden ist (vgl. dazu auch Ziff. 3 des Schreibens des Vertreters des
Beschwerdeführers vom 26. Februar 1997 an die Kantonale Steuerverwaltung).
Dies wird bestätigt durch ein Schreiben der Crédit Suisse vom 26. September
2003 an die Vorinstanz, in dem sie im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer
erklärt hat, die Kreditlimite sei benützt worden (Aus- und Rückzahlungen; aus
den Beilagen ergeben sich u.a. zwei Vergütungsaufträge vom Januar und März
1995 zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 370'000.-- und Fr. 200'000.--).
In der vorliegenden Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht, im Rahmen der Kreditgewährung Geld erhalten zu haben, legt er doch
dar, er habe, "falls er Geld erhalten hatte bei der Bankkreditgewährung",
dieses auch wieder zurückfliessen lassen (Beschwerde S. 6).

5.2 Auf Grund dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien der C.________ AG sei
weiterhin beim Beschwerdeführer verblieben; eine echte Veräusserung habe
nicht stattgefunden. Soweit die Kaufpreisforderung von der D.________ AG
durch Inanspruchnahme des Bankkredits getilgt worden sei, seien die von einer
latenten Ausschüttungssteuerlast betroffenen Gesellschaftsmittel
(thesaurierte Gewinne, Reserven) sofort realisiert worden. Der Erlös aus der
Beteiligung der C.________ AG stelle somit in dem den Nominalwert
übersteigenden Teil des Anrechnungswertes einen beim Beschwerdeführer
steuerbaren Vermögensertrag dar.

5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Aktien seien nicht gegen
Darlehen bzw. Gutschrift auf ein Aktionärsdarlehenskonto eingebracht worden,
weshalb die oben dargelegte Rechtsprechung nicht anwendbar sei.

Der Einwand ist unbegründet. Denn der Kaufpreis kann auch in bar oder anderer
Form geleistet werden (vgl. Urteil 2A.60/1997 vom 23. April 1999 E. 2e;
Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 20 DBG
N 73; Felix Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art.
20 N 135). Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person steuerpflichtig.
Für diese gilt ein Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 lit. c
DBG) grundsätzlich dann als realisiert, wenn ihr Leistungen zufliessen oder
sie einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen
kann. Dabei ist in der Regel bereits der Forderungserwerb als
einkommensbildend zu betrachten, sofern die Erfüllung nicht als unsicher
erscheint. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird grundsätzlich auf den
Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung abgestellt (Urteil 2A.181/2002 vom 27.
Januar 2003 E. 1.1, publiziert in StE 2003 B 21.1 Nr. 11).

Der Beschwerdeführer beanstandet zwar, die Vorinstanz habe nicht restlos
abgeklärt, ob die Bankschuld effektiv für die Begleichung der
Kaufpreisforderung in Anspruch genommen geworden sei. Nach dem oben
Ausgeführten spielt dies indessen keine Rolle. Denn es ist davon auszugehen,
dass der Kaufpreis mit seiner Fälligkeit am 31. März 1995 dem
Beschwerdeführer zugeflossen ist, da er in diesem Zeitpunkt einen festen
Rechtsanspruch auf diesen erworben hat und darüber auch tatsächlich verfügen
konnte (vgl. Urteil 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003 E. 1.1, publiziert in StE
2003 B 21.1 Nr. 11). Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufpreisforderung zu
diesem Zeitpunkt als unsicher erschien, bringt der Beschwerdeführer nicht
vor; solche sind auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es liege kein Einkommenszufluss vor,
da diesem ein liquider Anspruch auf Rückleistung gegenüberstehe, dessen
Durchsetzung unmittelbar bevorstehe, weil die Transponierung rückgängig
gemacht worden sei und er eine allfällige Bereicherung im Dezember 1999
wieder in die D.________ AG habe zurückfliessen lassen. Im hier massgeblichen
Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises waren die vom Beschwerdeführer
angeführten Ereignisse (massiver Wertverlust der Beteiligung infolge
Rezession, Nachtrag vom 30. Dezember 2002 zum Kaufvertrag, entsprechende
Korrektur der Bilanz und der Erfolgsrechnung im Geschäftsjahr 2000 mit
Abschreibung der Beteiligung auf Fr. 130'000.--) aber noch nicht eingetreten.
Es sind damit keine Tatsachen ersichtlich, die damals einen
Rückforderungsanspruch, dessen Durchsetzung unmittelbar bevorstand, hätten
begründen können.

5.4 In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der vom
Beschwerdeführer vorgelegte Nachtrag zum Kaufvertrag, mit welchem der
ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von Fr. 950'000.-- nachträglich
rückwirkend per 1. Januar 1995 auf Fr. 330'000.-- herabgesetzt wurde, am hier
in Frage stehenden - am 31. März 1995 abgeschlossenen - Einkommenszufluss in
steuerrechtlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag:
5.4.1Die Käuferin kann den offenbar bezahlten Kaufpreis nicht einfach mit
Zustimmung des Verkäufers nachträglich rückwirkend herabsetzen, denn die
schweizerische Steuerpraxis knüpft an die handelsrechtliche Bilanz an, welche
auch steuerrechtlich verbindlich ist. Abgesehen von hier nicht zur Diskussion
stehenden Bilanzberichtigungen können nachträgliche Änderungen der Bilanz von
einem gewissen Zeitpunkt an nicht mehr vorgenommen werden. Bei
Aktiengesellschaften ist dies mit der Genehmigung der Jahresrechnung gemäss
Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR der Fall. Bei natürlichen Personen ist es der
Zeitpunkt, in dem die Steuererklärung abgegeben wird. Eine Änderung der
Bilanz durch den Steuerpflichtigen im Verlaufe des Veranlagungsverfahrens ist
grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sich zeigt, dass er in einem
entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen
vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen,
mit denen Wertänderungen zum Ausgleich steuerlicher Zurechnungen im
Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der
Steuerersparnis vorgenommen werden (vgl. dazu Urteil 2A.275/1998 vom 6. März
2000 E. 3).

5.4.2 Der Beschwerdeführer hat die C.________ AG durch die
Treuhandgesellschaft bewerten lassen, die ihn auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vertritt. Die damalige Schätzung stützte sich auf die
Umsätze und Saläre der Geschäftsjahre 1988 bis 1993 sowie auf
Jahresrechnungen und Lohnausweise des Beschwerdeführers der Jahre 1991 bis
1993 und war nach Ansicht der beauftragten Treuhandgesellschaft eine "eher
vorsichtige" Bewertung. Gemäss einem Schreiben dieser Treuhandgesellschaft
vom 26. Februar 1997 an die Kantonale Steuerverwaltung ist diese
Unternehmenseinschätzung zudem von der kreditgebenden Bank (SKA Zürich)
beurteilt und akzeptiert worden.

Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers hatte "aus wirtschaftlicher
Sicht die Beteiligung von Fr. 950'000.-- auch im vergleichbaren
Wirtschaftsleben wesentlich an Wert verloren" (Beschwerde S. 7). Es sei schon
im Februar 1998 bekannt gewesen, dass "infolge Rezession ein massiver
Wertverlust eingetreten war" (Beschwerde S. 10). In der Beschwerde an die
Kantonale Steuerverwaltung, auf die er verweist (Beschwerde S. 7), brachte er
zudem vor, die Unternehmensbewertung sei "eindeutig falsch und auch im
damaligen Zeitpunkt unzutreffend" gewesen.

Der Beschwerdeführer bzw. die D.________ AG haben in der Bilanz der
Gesellschaft per Dezember 1995 beim Anlagevermögen in der Position
"Beteiligungen" die übernommenen Aktien der C.________ AG mit einem Wert von
Fr. 950'000.-- eingestellt. Dieser Betrag entsprach dem gemäss Kaufvertrag
festgelegten Anschaffungswert. Mit der entsprechenden Verbuchung wurde somit
nicht gegen zwingendes Handelsrecht verstossen, was gegebenenfalls eine
Bilanzberichtigung erfordert hätte.

Mit der Einreichung von Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 1995 haben
der Beschwerdeführer bzw. die D.________ AG eine Willenserklärung abgegeben,
die sowohl für die Steuerverwaltung als auch für den Steuerpflichtigen
verbindlich ist. Die Verwaltung hat von den Buchungen des Pflichtigen
auszugehen und darf diese nur ändern, wenn sie - was hier, wie schon
ausgeführt, nicht der Fall ist - gegen zwingendes Handelsrecht verstossen.
Umgekehrt muss der Steuerpflichtige die Bilanz auch gegen sich gelten lassen.
Da der Kaufpreis auf einer ausdrücklich vorsichtigen Schätzung eines
Fachmannes für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsberatung beruhte
und diese offenbar auch seitens der Bank, die den Kauf finanzierte, anerkannt
worden war, kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer bzw. die
D.________ AG den Verkauf bzw. Kauf und die entsprechende buchhalterische
Behandlung in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen
vorgenommen hätten. Die Beteiligung war denn auch in der Bilanz der
D.________ AG per 31. Dezember 1999 immer noch mit Fr. 950'000.-- eingesetzt
(Beschwerdebeilage 11), obwohl dem Vertreter des Beschwerdeführers gemäss
seinem Schreiben vom 9. Mai 1997 an die Kantonale Steuerverwaltung bekannt
war, dass der Aktienverkauf von dieser stets als Transponierung betrachtet
wurde; sie wurde erst in der Bilanz per 31. Dezember 2000 auf Fr. 130'000.--
herabgesetzt (Beschwerdebeilage 6a). Die nachträgliche Herabsetzung des
Kaufpreises wurde somit lediglich aus Gründen der Steuerersparnis
vorgenommen, was nicht zulässig ist.

5.4.3 Am 26. Februar 1997 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers der
Kantonalen Steuerverwaltung den Kaufvertrag vom 26. Oktober 1994 und die
Unternehmensbewertung vom 19. September 1994 ein. Im Wertschriftenverzeichnis
der Steuererklärung des Beschwerdeführers vom 3. April 1997 war der Verkauf
der 130 Aktien der C.________ AG per 31. März 1995 jedoch nicht vermerkt. Die
Kantonale Steuerverwaltung nahm deshalb eine Aufrechnung ("Transponierung")
von Fr. 820'000.-- in der Spalte "anderes Einkommen" für das Jahr 1995 vor.
Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer auf den sich aus den Beilagen
zur Steuererklärung ergebenden Zahlen zu behaften.
Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie zum Schluss
gekommen ist, der per 31. März 1995 erfolgte Einkommenszufluss sei in
steuerrechtlicher Hinsicht abgeschlossen und könne mit einem Nachtrag vom 30.
Dezember 2002 zum Kaufvertrag nicht mehr rückgängig bzw. ungeschehen gemacht
werden.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

II. Staatsrechtliche Beschwerde
(Kantons- und Gemeindesteuern 1997-1998)

7.
Der Beschwerdeführer erhebt auch staatsrechtliche Beschwerde "wegen
willkürlicher Tatbestandsfeststellungen und Rügen wegen Rechtsanwendung (Art.
8 und 9 BV)".

7.1 Das Verwaltungsgericht hat erkannt, der im vorliegenden Fall noch
anwendbare § 17 Abs. 1 Ziff. 3 des inzwischen aufgehobenen Gesetzes des
Kantons Zug vom 7. Dezember 1946 über die Kantons- und Gemeindesteuern stimme
im Wesentlichen wörtlich mit dem ebenfalls aufgehobenen Art. 21 Abs. 1 lit. c
BdBSt überein. Diese Bestimmung sei ihrerseits weitgehend in Art. 20 Abs. 1
lit. c DBG, dem im Jahre 2000 auch der Wortlaut des kantonalen Rechts
angepasst worden sei, übernommen worden. Insofern sei das zugerische
Steuerrecht mit dem Recht der direkten Bundessteuer harmonisiert. Für eine
abweichende Handhabung des kantonalen Steuerrechts bleibe daher kein
Spielraum.

7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet dies (zu Recht) nicht. Er rügt
lediglich, die kantonale Bestimmung sei "qualifiziert unrichtig" oder
"zumindest unangemessen" angewandt worden. Die Begründung beschränkt sich
denn auch im Wesentlichen auf die Wiederholung der bereits in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Argumente.

7.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht die Auslegung und
Anwendung des kantonalen Rechts - wenn wie hier kein schwerer Eingriff in ein
spezielles Grundrecht vorliegt (was der Beschwerdeführer auch nicht
vorbringt) - auf entsprechende Rüge hin nur unter dem Gesichtspunkt der
Willkür prüft (BGE 123 I 313 E. 2b S. 317).

7.4 Das anwendbare kantonale Recht stimmt in Bezug auf die sich im
vorliegenden Fall stellende Frage der Einkommensbesteuerung im Wesentlichen
mit den entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts überein. Deshalb kann
von einer willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts keine Rede sein,
vermag doch der angefochtene Entscheid selbst der freien Prüfung auf seine
Konformität mit dem entsprechenden Bundesrecht zu genügen.

7.5 Auch soweit der Beschwerdeführer "willkürliche Tatbestandsfeststellungen"
rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, nachdem im Rahmen der
Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits ausgeführt wurde, dass das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch
unvollständig bzw. qualifiziert unkorrekt festgestellt hat. Denn diese Rüge
entspricht weitgehend der Willkürrüge (BGE 126 III 431, nicht publizierte E.
4).

Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die
lediglich im Zusammenhang mit Sachverhaltselementen erhoben wird, die nicht
zum rechtserheblichen Sachverhalt gehören. Im Übrigen vermag diese Rüge, wie
auch jene der Aktenwidrigkeit, ohnehin nicht den sich aus Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG für die staatsrechtliche Beschwerde ergebenden Begründungsanforderungen
(vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495) zu genügen; die
Beschwerde erschöpft sich diesbezüglich in einer (unzulässigen)
appellatorischen Kritik. Dies gilt auch für die sinngemäss gerügte Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben, denn der Beschwerdeführer vermag nicht
konkret aufzuzeigen, dass ihm die Verwaltung zugesichert hätte, er könne den
Verkauf rückgängig machen. Der Beschwerdeführer erwähnt schliesslich Art. 8
BV, legt aber nicht dar, worin er eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebotes erblickt; eine solche ist auch nicht ersichtlich.

7.6 Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

8.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die beiden Beschwerdeverfahren 2A.313/2004 und 2P.140/2004 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde werden
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: