Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.139/2004
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


2P.139/2004 /zga

Urteil vom 30. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch KPMG Fides,

gegen

Einwohnergemeinde Luzern, handelnd durch den Stadtrat, Stadthaus,
Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Art. 8 und Art. 26 BV (Erbschaftssteuer),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 26. April 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1985) ist der Sohn von A.________ und B.________. Die Ehe
seiner Eltern wurde 1987 geschieden, wobei A.________ kurz darauf verstarb.
Im Jahre 1989 verheiratete sich B.________ erneut und im folgenden Jahr
adoptierte seine zweite Ehefrau X._______.

B.
Am 28. Januar 1997 verstarb E.________, die Adoptivmutter von A.________; in
ihrem Testament hatte sie "ihr Grosskind" X.________ als Erben eingesetzt.
Auf der betreffenden Erbschaft in der Höhe von 884'000 Franken erhob der
Stadtrat Luzern Erbschaftssteuern von 353'600 Franken (Verfügung vom 12. Juli
2000). Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte X.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches seine Beschwerde in einem
Nebenpunkt (Verzugszinsenlauf erst ab 1. Januar 2001) guthiess, sie im
Übrigen aber abwies (Entscheid vom 26. April 2004).

C.
Am 28. Mai 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Er rügt
eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), des Willkürverbots
(Art. 9 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Die Steuerverwaltung und
das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliessen je auf Abweisung der
Beschwerde, während die Stadt Luzern auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich
auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist als
Steuerpflichtiger zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119
Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeschrift diesen
Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist
auf sie nicht einzugehen.

2.
2.1 Der Tarif des Luzerner Erbschaftssteuergesetzes (EStG) kennt bloss eine
grobe Unterteilung der Erben in drei Gruppen: Die Angehörigen der zweiten
Parentel (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 434 ff.) haben eine Steuer von
6 Prozent und die Angehörigen der dritten Parentel eine solche von 15 Prozent
zu entrichten, während Zuwendungen an Erben, welche mit dem Erblasser
entfernter oder gar nicht verwandt sind, einem Steuersatz von 20 Prozent
unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1 EStG). Für Erbschaften, die den Wert von 10'000
Franken übersteigen, kommt ein progressiver Zuschlag hinzu, welcher ab einem
Betrag von 500'000 Franken zur Verdoppelung der geschuldeten Steuer führt
(vgl. § 5 EStG). Ob auch die Angehörigen der ersten Parentel eine
Erbschaftssteuer zu entrichten haben, ist im Kanton Luzern den
Einwohnergemeinden anheimgestellt; allerdings darf eine allfällige
Erbschaftssteuer für die Nachkommen höchstens 1 Prozent (zuzüglich
Progressionszuschlag) betragen (vgl. §§ 33 f. des Gesetzes vom 28. Juli 1919
betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November
1892). Die Stadt Luzern hat eine entsprechende Erbschaftssteuer in der Höhe
von 1 Prozent eingeführt (vgl. den Beschluss vom 8. Februar 1920 betreffend
die Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer).

2.2 Die streitige Erbschaft wurde mit dem höchsten Steuersatz von zwanzig
Prozent belegt, wie er gemäss § 3 Abs. 1 lit. c EStG für Erbgänge zwischen
"nicht verwandten Personen" zur Anwendung kommt. Dies, obschon die
verstorbene biologische Mutter des Beschwerdeführers die (Adoptiv-)Tochter
der Erblasserin war und der Beschwerdeführer mithin bis zu seiner Adoption
durch die zweite Ehefrau seines Vaters zu den Nachkommen der Erblasserin
zählte.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen der besonders engen Beziehung,
die er zur Erblasserin (und früheren Grossmutter) unterhalten habe, müsse er
mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a
S. 7) als deren Enkel behandelt werden. Seine Erbschaft sei deshalb bloss mit
der kommunalen Einkommenssteuer in der Höhe von (inklusive
Progressionszuschlag) zwei Prozent zu belegen. Mit dieser Argumentation
werden die Wirkungen einer Adoption unter geltendem Recht verkannt: Eine
solche führt einerseits zur Begründung eines neuen Kindesverhältnisses zu den
Adoptiveltern, das sich grundsätzlich nicht von jenem unterscheidet, wie es
zwischen leiblichen Eltern und Kindern besteht (vgl. Art. 267 Abs. 1 ZGB).
Andererseits erlischt das bisher zu den biologischen Eltern bestehende
Kindesverhältnis (Art. 267 Abs. 2 ZGB), was gleichzeitig zum Verlust des
Verwandtschaftsverhältnis mit sämtlichen Angehörigen der früheren Familie
führt. Mit andern Worten scheidet das adoptierte Kind mit der Aufnahme in die
neue Familie aus seiner alten aus. Weil nun das Luzerner
Erbschaftssteuergesetz den anwendbaren Steuersatz nach dem
Verwandtschaftsgrad bestimmt, befinden sich ein Enkel des Erblassers und ein
ehemaliger Enkel, der durch Adoption aus der Familie ausgeschieden ist, nicht
(mehr) in einer vergleichbaren Situation; dies ergibt sich bereits aus der
Tatsache, dass der Erste im Unterschied zum Zweiten gesetzlicher Erbe ist
(vgl. Art. 457 ff. ZGB). Deshalb kann nicht von einer Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots gesprochen werden, wenn ein Enkel eine tiefere
Erbschaftssteuer bezahlen muss als ein ehemaliger Enkel. Da § 3 EStG allein
auf den Verwandtschaftsgrad abstellt, ist die effektive Beziehungsnähe zum
Erblasser weitgehend unbeachtlich, was im vorliegenden Zusammenhang
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil die Intensität
persönlicher Beziehungen kaum je objektiv bestimmbar ist. Schliesslich
erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers auch in sich
widersprüchlich: Er kritisiert die Bedeutung, welche die kantonalen Behörden
der Adoption einräumen, obschon seine ehemalige Verwandtschaft zur
Erblasserin letztlich ebenfalls (bloss) auf einer Adoption beruhte.

3.2 Eine rechtsungleiche Behandlung glaubt der Beschwerdeführer weiter im
Umstand zu erkennen, dass die Luzerner Steuerbehörden langjährigen
Pflegekindern und langjährigen Lebenspartnern eine (privilegierte)
Besteuerung zum Satz von 6 Prozent gewähren, obschon diese Personengruppen
nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Die entsprechende Praxis beruht auf
einer extensiven Auslegung von § 11 Abs. 1 lit. b EStG, welcher - im Rahmen
der Steuerbefreiungen - die Zuwendungen an "Dienstboten" und "Arbeitnehmer"
regelt. Das Verwaltungsgericht hat die besondere Behandlung von
Konkubinatspartnern und Pflegekindern auf die Tatsache gestützt, dass diese
mit dem Erblasser in einer engen häuslichen Gemeinschaft lebten. Eine solche
habe zwischen dem Beschwerdeführer und der Erblasserin unbestrittenermassen
nicht bestanden, weshalb sich insoweit keine Gleichbehandlung aufdränge.
Dieser Entscheid ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Weil das
Luzerner Erbschaftssteuergesetz grundsätzlich nur auf den Verwandtschaftsgrad
abstellt, hat die kantonale Praxis dort ein Korrektiv geschaffen, wo sich
eine Besteuerung zum Maximalsatz nach den heutigen gesellschaftlichen
Ansichten als stossend erweisen würde (vgl. die einschlägigen Weisungen zum
Erbschaftssteuergesetz [Fassung vom 1. Juli 2004], Ziff. 9 zu §§ 3 f. Nr. 1).
Sie hat dabei zulässigerweise das Kriterium des Zusammenlebens
herausgegriffen, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat
- eine enge Beziehung als solche regelmässig die Voraussetzung dafür bilden
dürfte, dass es überhaupt zu einer testamentarischen Einsetzung als Erbe
kommt. Es kann ohne Verfassungsverletzung angenommen werden, das Teilen einer
Wohnung und die damit verbundene gemeinsame Organisation des alltäglichen
Lebens führe zu einer besonders innigen Verbindung mit dem Erblasser, zumal
sich die streitige Praxis auf Lebenspartner und Pflegekinder beschränkt, die
vermutungsweise ohnehin eine privilegierte Beziehung zu diesem unterhalten.
Insoweit geht die Verbindung zwischen diesen Personen auch über das
Verhältnis hinaus, das zu den engsten Freunden oder - vorliegend - einem
"vermeintlichen Enkel" besteht.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer überdies einen Verstoss gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen)
geltend macht, genügen seine Vorbringen den gesetzlichen
Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2) nicht, weshalb nicht weiter auf sie
einzugehen ist. Nicht einzutreten ist sodann auf die (am Rande erhobene) Rüge
einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl.
BGE 126 I 112 E. 5b S. 119): Bei diesem handelt es sich zwar um ein
verfassungsmässiges Prinzip, nicht aber um ein verfassungsmässiges Recht,
dessen Verletzung der Einzelne selbständig, ohne Zusammenhang mit der
Anrufung eines besonderen Grundrechts, geltend machen kann. Die Rüge der
Verletzung der Verhältnismässigkeit hat deshalb neben der behandelten Rüge
der Rechtsungleichheit keine selbständige Bedeutung (BGE 123 I 1 E. 10 S. 11,
mit Hinweisen). Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen,
soweit zusätzlich eine Rechtsverzögerung durch die Steuerverwaltung behauptet
wird: Zum einen sind solche Rügen regelmässig bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde anzubringen. Zum andern zielt die
Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die verbindliche Anweisung an die betroffene
Behörde ab, die Sache an die Hand zu nehmen. Hat diese einen Entscheid
getroffen, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an einer
Überprüfung der Verfahrensdauer mehr (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 227).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner eine konfiskatorische Besteuerung
geltend, weil die erhobene Erbschaftssteuer aufgrund des
Progressionszuschlags letztlich 40 Prozent der Zuwendung ausmacht. Eine gegen
die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verstossende konfiskatorische
Besteuerung liegt dann vor, wenn die Steuer das Institut des Eigentums in
Frage stellt; dem Abgabepflichtigen darf das Vermögen nicht durch übermässige
Besteuerung nach und nach entzogen werden und das Gemeinwesen ist
verpflichtet, privates Vermögen in seiner Substanz zu wahren sowie die
Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu erhalten (BGE 128 II 112 E. 10b/bb
S. 126, mit Hinweisen). Ob eine konfiskatorische Besteuerung vorliegt,
beurteilt sich nach der Gesamtheit aller konkreten Umstände wie Steuersatz,
Bemessungsgrundlage, Dauer des fiskalischen Eingriffs und dessen Kumulation
mit anderen Abgaben (BGE 106 Ia 342 E. 6 S. 348 ff.).
4.2 Als unter dem Gesichtswinkel von Art. 26 BV (bzw. Art. 22ter aBV)
unzulässig beurteilt hat das Bundesgericht, wenn eine durch Vermächtnis
angefallene Leibrente von anfänglich 2'200 Franken pro Monat - unbekümmert um
die anderweitige Steuerkraft des Rentenberechtigten - gesamthaft mit 55
Prozent durch Erbschafts- und Einkommenssteuern sowie durch Aufwendungen
belastet wird, die (angesichts des geschuldeten Steuerbetrags von über
200'000 Franken) zu deren Finanzierung erforderlich waren (Urteil
P.1704/1984, in: ASA 56 S. 439 ff.). Entscheidend waren dabei die konkreten
Umstände des Einzelfalls, zumal das besteuerte Rentenbetreffnis kaum mehr als
die Existenz der Erbin sicherte. Nicht als konfiskatorisch beurteilt wurden
demgegenüber sowohl die Abschöpfung eines Planungsmehrwerts im Umfang von bis
zu 60 Prozent (BGE 105 Ia 134 E. 3b S. 141 ff.) als auch die Gesamtbelastung
eines Liegenschaftsverkaufs mit Grundstückgewinnsteuern und Erbschaftssteuern
von insgesamt 50 Prozent (Urteil 2P.300/1992 vom 17. November 1993, E. 5d);
auch die Besteuerung des Gewinns dreier Geschäftsjahre im Umfang von 67,6
Prozent wurde als nicht konfiskatorisch erachtet (BGE 102 Ia 220 E. 3 S. 226
ff.).
4.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass es auf die zahlenmässige Belastung des
Erbes allein nicht ankommt. Deshalb vermag der Beschwerdeführer, welcher
seine Rüge einzig auf die Höhe des resultierenden Steuersatzes stützt,
vorliegend keine Verletzung von Art. 26 BV darzutun: Die streitige
Erbschaftssteuer fällt ein einziges Mal an und bemisst sich allein nach dem
Wert des Erbteils des Beschwerdeführers, wobei der anwendbare Steuersatz 20
Prozent beträgt und sich bloss infolge der Progression auf 40 Prozent
verdoppelt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er könne die Steuer
nicht aus der Erbschaft selbst bezahlen, weshalb auch in dieser Beziehung
kein besonders einschneidender fiskalischer Eingriff vorliegt. Zwar mag es
den Beschwerdeführer in der Tat hart treffen, 40 Prozent seines Erbes als
Steuer abzuliefern, zumal er - wenn er immer noch der Enkel der Erblasserin
wäre- nur eine Steuer von 2 Prozent zu bezahlen hätte. Nachdem aber hier die
Anwendung des gesetzlichen Höchstsatzes verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist, hat er dies hinzunehmen. Jedenfalls stellt die Belastung
einer Erbschaft im Wert von knapp 900'000 Franken mit Steuern von 40 Prozent
noch keine konfiskatorische Besteuerung dar.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: