Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.138/2004
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2P.138/2004 /sza

Urteil vom 19. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Diarra.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Konrad Reber,

gegen

Bürgerspital Solothurn, Schöngrünstrasse 36,
4500 Solothurn, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter
Weihofen,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Forderung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 20. April 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ trat am 15. November 2000 in das Bürgerspital Solothurn ein, um
von A.________, Chefarzt der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
eine Nasenoperation vornehmen zu lassen. Er belegte zunächst entsprechend
seinem auf dem entsprechenden Formular gestellten Antrag ein Zweibett-Zimmer
in der Halbprivat-Abteilung. A.________ operierte X.________ am 16. November
2000. Nach durchgeführter Operation erteilte die vom Bürgerspital Solothurn
um eine Kostengutsprache ersuchte Krankenkasse Intras gleichentags
Kostengutsprache für volle Deckung in der allgemeinen Abteilung. X.________
wurde darauf am 17. November 2000 in die allgemeine Abteilung verlegt. Er
konnte das Spital am 19. November 2000 verlassen.

Am 19. Januar 2001 stellte das Bürgerspital Solothurn X.________ Rechnung
über Fr. 4'763.55 für den von ihm zu übernehmenden Anteil an den Gesamtkosten
in der Höhe von Fr. 5'421.55. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 erhob
X.________ beim Stiftungsrat des Bürgerspitals Solothurn Beschwerde mit dem
Antrag, die Rechnung sei an seine Krankenkasse zu richten, da es sich um ein
Missverständnis handle. Am 3. Mai 2001 lehnte der Stiftungsrat die Beschwerde
ab und teilte dies X.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2001 mit. Dieser
bezahlte die Rechnung nicht und erhob gegen den Zahlungsbefehl des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 8. Januar 2002 Rechtsvorschlag.

B.
Am 12. Juli 2002 erhob das Bürgerspital Solothurn gegen X.________ beim
Richteramt Thal-Gäu Klage auf Zahlung von Fr. 4'763.55 nebst Zins zu 5% seit
5. März 2001 sowie Fr. 70.-- für die Kosten des Zahlungsbefehls und auf
Beseitigung des Rechtsvorschlags. Mit Urteil vom 3. September 2003 trat die
Zivilabteilung des Richteramts Thal-Gäu wegen mangelnder sachlicher
Zuständigkeit auf die Klage nicht ein.

C.
Darauf erhob das Bürgerspital Solothurn am 28. Januar 2004 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen X.________ mit den vor
dem Richteramt Thal-Gäu gestellten Rechtsbegehren. Der Beklagte beantragte
vollumfängliche Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 20. April 2004
verpflichtete das Verwaltungsgericht X.________ in Gutheissung der Klage, dem
Bürgerspital Solothurn Fr. 4'763.55 nebst Zins zu 5% seit 5. März 2001 sowie
Fr. 70.-- für die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen und beseitigte den
Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass
sich X.________ über das ihm bei der Spitalaufnahme vorgelegte, mit "Antrag"
überschriebene Formular hatte Rechenschaft ablegen können und müssen und
dieses im Bewusstsein von dessen Tragweite unterzeichnet hatte.

D.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 19. Mai 2004 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben. Er rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch
das Verwaltungsgericht und beruft sich auf Verletzungen des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).

E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat sich mit dem Antrag auf
Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
vernehmen lassen. Das Bürgerspital Solothurn hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn ist ein
kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den nur die staatsrechtliche
Beschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1
OG). Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil persönlich
betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88
OG). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und
detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht
substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. lc
S. 76 mit Hinweis).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer erblickt darin, dass das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt seiner Ansicht nach ungenügend abgeklärt habe, eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör der an einem Verfahren beteiligten Partei
bestimmt sich zunächst nach Massgabe des kantonalen Rechts. Unabhängig davon
greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen
Minimalgarantien Platz (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.,
je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer keine Verletzung kantonaler
Verfahrensvorschriften rügt, ist einzig und zwar mit freier Kognition zu
prüfen, ob unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Regeln missachtet
wurden.

2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56
mit Hinweis).

2.3 Der Beschwerdeführer, hat es unterlassen darzulegen, welche weiteren
Abklärungen hätten getroffen werden müssen. Damit genügt die Beschwerde den
Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG insoweit
nicht, weshalb auf die Rüge der Gehörsverletzung durch ungenügende
Sachverhaltsabklärung nicht eingetreten werden kann. Die Rüge würde sich im
Übrigen ohnehin als unbegründet erweisen:
2.3.1Das Verwaltungsgericht hat zur Abklärung des Sachverhalts keine eigenen
Beweiserhebungen vorgenommen, sondern sich auf die Zeugenbefragungen, die das
Richteramt Thal-Gäu am 3. September 2003 durchgeführt hatte, sowie die
bereits vorliegenden Beweisstücke gestützt. Dies ist nicht zu beanstanden,
sofern sich der Sachverhalt dadurch als genügend abgeklärt erweist.

2.3.2 Seitens des Bürgerspitals Solothurn wurde in der Klage geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei bei seinem Spitaleintritt von B.________,
Mitarbeiterin bei der Patientenaufnahme, betreut worden. Diese habe ihn
gefragt, ob er allgemein, halbprivat oder privat versichert sei. Sie habe ihm
den Unterschied zwischen "allgemein", "halbprivat" und "privat" erklärt und
ihn darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass er nur "allgemein"
versichert sei und gleichwohl den Aufenthalt in einem Einer- oder
Zweier-Zimmer sowie die Operation durch den Chefarzt wolle, für die
Mehrkosten selber aufkommen müsse. B.________ habe dem Beschwerdeführer
erklärt, dass er in diesem Fall ein entsprechendes Formular zu unterschreiben
habe. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit B.________ das Formular
"Antrag" durchgelesen und dieses alsdann mit der angekreuzten Variante
"Halbprivat Abteilung (Zweier-Zimmer)" unterschrieben. Der Beschwerdeführer
hat bestätigt, dass ihm das Formular "Antrag" vorgelegt wurde, auf welchem er
die "Minimalvariante", "Halbprivat Abteilung (Zweier-Zimmer)", angekreuzt
habe. Was er eigentlich gewollt habe, nämlich die Operation durch den
Chefarzt A.________, habe er nicht angekreuzt, und was ihm unbedeutend
gewesen sei, nämlich das Zweibett-Zimmer, habe er mangels anderer Varianten
angekreuzt. Das Formular enthalte keinerlei Hinweise auf die finanziellen
Auswirkungen der einen oder anderen Markierung. Er sei der deutschen Sprache
nur teilweise mächtig und kenne sich in den im Antragsformular aufgeführten
Spezialvarianten nicht aus. Das Antragsformular sei und bleibe für ihn
unverständlich und unklar.

2.3.3 B.________ hat als Zeugin erklärt, sie könne sich an den
Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Den Patienten werde jeweils erklärt,
was halbprivat bedeute. Dieser Versicherungsschutz werde jedem Patienten
mündlich erläutert. Die Angaben der Patienten würden dann der Krankenkasse
gefaxt. Danach erhalte das Spital von der Krankenkasse eine sogenannte
"Kostengutrücksprache." Das Formular werde den allgemein versicherten
Patienten nicht gezeigt.

2.3.4 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgehalten, aus
den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Beschwerdeführer überhaupt nicht befragt und aufgeklärt worden sei. Es sei
auch davon auszugehen, dass keine massgeblichen sprachlich bedingten
Verständigungsprobleme bestanden hätten. Es könne praktisch ausgeschlossen
werden, dass der Kläger auf Befragen seine Krankenkasse bekannt gebe und sich
als allgemein versichert bezeichne, die aufnehmende Mitarbeiterin des Spitals
dann aber entgegen dem täglich mehrmals praktizierten Vorgehen das Formular
verwende, das einzig für Privat- und Halbprivatversicherte bestimmt sei. Weil
auf dem Formular eine Rubrik "allgemeinversichert" fehle, sei es auch
ausgeschlossen, dass die Mitarbeiterin die Variante falsch angekreuzt habe.

2.3.5 Nachdem B.________ anlässlich der Verhandlung vom 3. September 2003 vor
dem Richteramt Thal-Gäu in Anwesenheit des Beschwerdeführers als Zeugin
einvernommen worden ist und erklärt hat, sie könne sich an ihn nicht mehr
erinnern, ist nicht ersichtlich, was das Verwaltungsgericht zur Abklärung des
genauen Inhalts des Aufnahmegesprächs zwischen B.________ und dem
Beschwerdeführer weiter hätte vorkehren sollen. Der Beschwerdeführer selbst
gibt denn auch keinen Hinweis, worin seiner Ansicht nach eine weitere
Abklärung hätte bestehen sollen. Das Verwaltungsgericht hat daher dadurch,
dass es keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt. Die diesbezügliche Rüge erwiese sich somit,
sofern darauf eingetreten werden könnte, als unbegründet.

3.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Verwaltungsgericht aus der gegebenen
Beweislage ohne Willkür die von ihm gezogenen Schlüsse ziehen durfte.

3.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn
eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht
vom Entscheid der kantonalen Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a
S. 15 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Ermittlung
des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise. In diesem Bereich steht dem
kantonalen Sachrichter ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b
S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
BV (Art. 4a BV) nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht
hat, etwa aus den vorliegenden Beweisen und aus den gegebenen Umständen
schlechthin nicht mehr vertretbare Schlüsse gezogen (BGE 116 la 85 E. 2b S.
88 mit Hinweisen) oder einseitig nur einzelne Beweise und Indizien
berücksichtigt beziehungsweise erhebliche Beweise grundlos unberücksichtigt
gelassen hat (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Willkür liegt nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54
E. 2b S. 56; 125 II 129 E. 5b S. 134 mit Hinweis).

3.2 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf die Aussagen von B.________, die
sich zwar an den Beschwerdeführer nicht erinnern konnte, das bei der
Patientenaufnahme übliche Vorgehen aber klar und unmissverständlich
geschildert hat, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach seinen
Versicherungsverhältnissen befragt und aufgeklärt worden ist. Diese Annahme
ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung, die Art und Umfang der
Versicherung für das Spital haben, sowie angesichts des vom Beschwerdeführer
unterschriebenen Formulars nicht willkürlich. Die Versicherungsfrage ist
ausschlaggebend für die Unterbringung des Patienten in einem Mehrbett-,
Zweibett- oder Einbett-Zimmer sowie für die Frage, ob die Behandlung durch
den Chefarzt oder Leitenden Arzt erfolgen soll. Die Aufnahme kann daher nur
nach Besprechung der Versicherungsmodalitäten erfolgen, weshalb das
Verwaltungsgericht davon ausgehen durfte, dass eine solche Besprechung auch
im Fall des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Das vom Beschwerdeführer
unterschriebene Antragsformular wird nach Aussage von B.________ den
allgemein versicherten Patienten nicht gezeigt, weshalb die Folgerung des
Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer selbst habe sich als halbprivat
versichert bezeichnet, jedenfalls nicht als willkürlich erscheint.

3.3 Das vom Beschwerdeführer unterschriebene Antragsformular enthält in
grosser Schrift den Vermerk "WICHTIGE HINWEISE" und darunter den folgenden
Passus:
"Es ist Sache der Patientinnen und Patienten, den Versicherungsschutz zu
kennen. Die Patientin oder der Patient kann nachträglich nicht geltend
machen, er oder sie habe sich geirrt oder den Versicherungsschutz falsch
eingeschätzt."
Darauf folgt der Hinweis, mit der Unterschrift werde zugleich erklärt, von
der obigen Rubrik: "WICHTIGE HINWEISE" Kenntnis genommen zu haben.
Abschliessend enthält das Formular den folgenden Passus:
"Ferner wird die Voraussetzung akzeptiert, dass bei ungenügendem
Versicherungsschutz sämtliche differenzierten MEHRKOSTEN zu Lasten der
Patientin oder des Patienten gehen."
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, entgegen der
Darstellung in der Klageantwort sei nach den Akten davon auszugehen, dass
keine massgeblichen sprachlich bedingten Verständigungsprobleme bestanden
hätten. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Umstand, dass auf dem
Antragsformular die Rubrik "Operation durch Chefarzt oder Leitenden Arzt"
nicht angekreuzt worden sei, sei ein starkes Indiz, dass er das Formular
nicht verstanden habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei
nicht weiter zu untersuchen, warum dies unterblieben sei.
Da die Halbprivat-Versicherung bereits die freie Arztwahl und damit die vom
Beschwerdeführer gewünschte und in der Folge durchgeführte Operation durch
den Chefarzt erlaubte, durfte das Verwaltungsgericht auf eine weitere
Abklärung, warum ein Ankreuzen der Rubrik "Operation durch Chefarzt oder
Leitenden Arzt" im vorliegenden Fall unterblieben war, verzichten. Es ist
denn auch nicht zu erkennen, inwiefern sich ein Ankreuzen dieser Rubrik auf
den vorliegenden Fall hätte auswirken können. Nachdem der Beschwerdeführer
zugegebenermassen die Operation durch den Chefarzt wünschte und dies
mindestens eine Halbprivat-Versicherung erforderte, konnte seinem Wunsch
bereits mit dem Ankreuzen der Rubrik "Halbprivat-Abteilung" entsprochen
werden. Gerade der Umstand, dass die Rubrik "Operation durch Chefarzt oder
Leitenden Arzt" nicht angekreuzt wurde, weist darauf hin, dass dem
Beschwerdeführer die Bedeutung des Ankreuzens der Rubrik
"Halbprivat-Abteilung (Zweier-Zimmer)" bewusst war, hätte er doch sonst
angesichts dessen, dass ihm die Operation durch den Chefarzt A.________
wichtig war, diese Rubrik sicher angekreuzt oder darauf bestanden, dass diese
Rubrik angekreuzt werde.

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgehalten, der
Beschwerdeführer könne sich nicht auf einen Erklärungsirrtum berufen. Er habe
mit seiner Unterschrift bestätigt, was er mündlich erklärt und gewünscht
habe. Ebenso wenig liege ein Irrtum über eine ungelesen unterzeichnete
Urkunde vor. Der Beschwerdeführer habe bei der Unterzeichnung nicht gemeint,
er unterschreibe für die allgemeine Abteilung. Nach dem Beweisergebnis sei
davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Willensentschluss und
Willenserklärung übereinstimmten. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen,
diese Darlegungen und Schlussfolgerungen beruhten auf einer ungenügenden
Abklärung des Sachverhalts. Er unterlässt es jedoch auch hier darzulegen,
welche weiteren Beweiserhebungen das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach
hätte durchführen müssen, weshalb auch auf diese Rüge einer Gehörsverletzung
nicht einzutreten ist. Die Rüge würde sich allerdings auch als unbegründet
erweisen. Nachdem die für die Patientenaufnahme zuständige Mitarbeiterin
B.________ als Zeugin befragt wurde und ihre Aussage schlüssig erscheint, ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Abklärungen das Verwaltungsgericht
hätte vornehmen sollen.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe den
Begriff des Erklärungsirrtums willkürlich ausgelegt. Ein Erklärungsirrtum
liegt vor, wenn ein Vertragschliessender etwas erklärt habe, was er nicht
wolle; Wille und Erklärung stimmten nicht überein (vgl.
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, 8. Aufl., 2003, Band I, Rz. 810; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des
schweizerischen Obligationenrechts, Zürich 1979, Band I, S. 301 f.).
Der Beschwerdeführer wollte erklärtermassen die Operation durch den Chefarzt
A.________. Indem er die Rubrik "Halbprivat Abteilung (Zweier-Zimmer)"
ankreuzte, gab er jedenfalls indirekt diesem Willen Ausdruck. Da das
Verwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, davon ausgehen durfte, dass die
Frage des Versicherungsschutzes mit dem Beschwerdeführer besprochen und er
über die Bedeutung einer "Halbprivat"- Versicherung aufgeklärt worden war,
wusste er auch, dass die Unterbringung in der Halbprivat-Abteilung die freie
Ärztewahl und damit die von ihm gewünschte Operation durch A.________
beinhaltete. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe
sich nicht in einem Erklärungsirrtum befunden, erweist sich daher nicht als
willkürlich.

5.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das Bürgerspital hätte die
Möglichkeit gehabt, bereits beim Spitaleintritt eine Kostengutsprache der
Krankenkasse einzuholen, um in Erfahrung zu bringen, ob und in welchem Umfang
eine Kostendeckung bestand. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen
Urteil diesbezüglich erklärt, der Beschwerdeführer verkenne die
administrativen Abläufe, die darauf ausgerichtet seien, dass die
Kostengutsprache beim Krankenversicherer zu einem möglichst aktuellen
Zeitpunkt eingeholt werde.
Ob zur Abklärung der Versicherungsdeckung seitens des Bürgerspitals - gerade
bei Wahloperationen - auch ein anderes Vorgehen denkbar, möglich und
vielleicht sogar wünschenswert wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen.
Entscheidend ist, dass das Verwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, ohne
Willkür davon ausgehen durfte, dass die Frage der Versicherungsdeckung mit
dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Spitalaufnahme besprochen und er
dadurch in die Lage versetzt worden war, Sinn und Tragweite des von ihm
unterschriebenen Antragsformulars zu verstehen. Aus den vom Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang zitierten Zeugenaussagen von A.________, B.________
und dem Vertreter des Bürgerspitals, C.________, ergibt sich nichts anderes.
Alle drei genannten Personen haben zwar erklärt, das Bürgerspital Solothurn
mache bei den eintretenden Patienten eine Abklärung bei der zuständigen
Krankenkasse und erhalte dann eine sogenannte "Kostengutrücksprache". Aus
ihren Aussagen ergibt sich aber nicht, dass das Bürgerspital üblicherweise
mit der Aufnahme eines Patienten zuwarten würde, bis die Kostengutsprache der
Krankenkasse vorliegt.

6.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (Ziffer 14) ausgeführt, es
sei zu vermuten, dass der Beklagte den inneren Willen gehabt habe, sich im
Spital in jener Klasse behandeln zu lassen, für die er versichert war.
Angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht an anderer Stelle erklärt hat,
mehrere erhebliche Indizien liessen es als durchaus glaubhaft erscheinen,
dass der Beschwerdeführer beim Eintritt falsche Angaben gemacht (Ziffer 8)
beziehungsweise dass er sich gar zweckgerichtet als halbprivat versichert
bezeichnet habe (Ziffer 10), erscheint die zu Beginn von Ziffer 14 des
angefochtenen Urteils geäusserte Vermutung, wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend macht, als widersprüchlich. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.1),
ist ein Entscheid jedoch nur dann als willkürlich anzusehen, wenn nicht bloss
die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 II 129 E. 5b
S. 134). Das Verwaltungsgericht ist in willkürfreier Würdigung des
ausreichend abgeklärten Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel zum
Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung der von ihm
angekreuzten Rubrik "Halbprivat-Abteilung (Zweier-Zimmer)" bewusst war und er
sich über die Tragweite des von ihm unterzeichneten Formulars Rechenschaft
ablegen konnte und musste. Gestützt darauf ist das Verwaltungsgericht im
Ergebnis zur Gutheissung der Klage gelangt. Die widersprüchliche Vermutung zu
Beginn von Ziffer 14 des angefochtenen Urteils lässt dieses Ergebnis nicht
als willkürlich erscheinen.

7.
Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des
Grundlagenirrtums willkürlich ausgelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich im
angefochtenen Urteil (Ziffer 14) nicht mit dem Vorliegen eines
Grundlagenirrtums auseinandergesetzt, sondern von einem Irrtum im Beweggrund
gesprochen. Ein solcher Motivirrtum ist, wie Art. 24 Abs. 2 OR ausdrücklich
festhält, nicht wesentlich. Von einem Grundlagenirrtum ist im angefochtenen
Urteil nicht die Rede. Ein solcher liegt vor, wenn der Irrtum einen
bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet
wurde. Der Grundlagenirrtum wird als qualifizierter Motivirrtum verstanden,
indem es nicht lediglich auf subjektive Vorstellungen des Irrenden, sondern
zusätzlich auf das objektive Moment von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
ankommt (vgl. Bruno Schmidlin, in: Berner Komm., Band IV 1/2, N. 527 zu Art.
23/24 OR). Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt vor,
wenn sich ein Vertragschliessender über einen bestimmten Sachverhalt geirrt
hat, den er als eine notwendige Grundlage des Vertrags ansah und nach Treu
und Glauben im Geschäftsverkehr auch bei objektiver Betrachtungsweise als
gegeben voraussetzen durfte (BGE 114 II 131 E. 2 S. 139). Nachdem das
Verwaltungsgericht ohne Willkür zur Überzeugung gelangt ist, dass der
Beschwerdeführer sich Rechenschaft über die Bedeutung der von ihm
angekreuzten Rubrik und die Tragweite des von ihm unterschriebenen Formulars
geben konnte und musste, hatte es keinen Anlass, sich mit der Frage eines
Grundlagenirrtums auseinander zu setzen.

8.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet.
Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: