Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.137/2004
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


2P.137/2004 /
2P.278/2003 /kil

Urteil vom 19. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Ralph van den Bergh,

gegen

Notariatsprüfungskommission, c/o Departement des Innern, Frey-Herosé-Strasse
12, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, 5000 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Art. 9 und 29 BV (Notariatsprüfung),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Beschluss des Regierungsrats des
Kantons Aargau vom 24. September 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. April 2004.

Sachverhalt:

A.
A. ________ unterzog sich im Herbst 2002 dem praktischen Teil der
schriftlichen Notariatsprüfung des Kantons Aargau. Am 5. November 2002 teilte
ihr die kantonale Notariatsprüfungskommission mit, dass sie eine
Notendurchschnitt von 3,81 erzielt und deshalb die Prüfung nicht bestanden
habe (verlangt ist ein Durchschnitt von 4,0; vgl. § 19 Abs. 1 der
aargauischen Notariatsprüfungsverordnung). Hiergegen beschwerte sich
A.________ beim Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher zum Schluss kam,
ihr hätte in einer Aufgabe (Nr. 5) eine höhere Note erteilt werden müssen.
Dessen ungeachtet wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, weil die bessere
Bewertung der betreffenden Aufgabe (höchstens) zu einem Notendurchschnitt von
3,94 führe, was am ungenügenden Gesamtergebnis nichts ändere (Beschluss vom
24. September 2003).

B.
Am 5. November 2003 erhob A.________ staatsrechtliche Beschwerde
(2P.278/2003) beim Bundesgericht, wobei sie um Aussetzung des Verfahrens
ersuchte, bis über ihre gleichzeitig beim Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau eingereichte Beschwerde entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 7.
November 2003 sistierte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des
kantonalen Verwaltungsgerichts.

C.
Mit Urteil vom 13. April 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
die Beschwerde von A.________ ab, soweit es auf sie eintrat. Hiergegen hat
A.________ am 26. Mai 2004 wiederum staatsrechtliche Beschwerde (2P.137/2004)
beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen; eventuell
sei der Regierungsrat anzuweisen, ihr das Fähigkeitszeugnis für das Notariat
zu erteilen.

D.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts - antragsgemäss - die
beiden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren (2P.278/2003 und 2P.137/ 2004)
vereinigt.

E.
Die Notariatsprüfungskommission und der Regierungsrat des Kantons Aargau
schliessen auf Abweisung der Beschwerden, während sich das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau hat vernehmen lassen, ohne Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die angefochtenen Entscheide beruhen ausschliesslich auf kantonalem
Recht, so dass in beiden Fällen als Rechtsmittel auf Bundesebene einzig die
staatsrechtliche Beschwerde in Frage kommt (Art. 84 Abs. 2 OG). Die
Beschwerdeführerin ist in rechtlich geschützten Interessen betroffen und
deshalb zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde steht grundsätzlich nur gegen
letztinstanzliche Entscheide offen (Art. 86 Abs. 1 OG). Beim
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 13. April 2004 handelt es sich
offensichtlich um einen solchen. Angesichts der Tatsache, dass der
Regierungsratsbeschluss vom 24. September 2003 beim kantonalen
Verwaltungsgericht angefochten werden konnte, ist jedoch näher zu prüfen,
inwieweit dieser letztinstanzlich ist: Entscheide, die Prüfungsergebnisse
betreffen, können nicht an das kantonale Verwaltungsgericht weiter gezogen
werden (vgl. § 52 Ziff. 11 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG/AG]). Mithin hat der Regierungsrat als letzte kantonale Instanz darüber
entschieden, ob die Beschwerdeführerin die Notariatsprüfung bestanden hat.
Soweit geltend gemacht wird, der Regierungsratsbeschluss verstosse in
materieller Hinsicht gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV, ist demnach
(grundsätzlich, vgl. E. 1.3 f.) auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 5.
November 2003 (2P.278/2003) einzutreten. Nicht letztinstanzlich ist der
Regierungsratsbeschluss jedoch prinzipiell mit Bezug auf die erhobenen
formellen Rügen: Das Aargauer Verwaltungsgericht kann wegen
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen Verletzung der
Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und
die Akteneinsicht (soweit sich diese Rügen auf das vorinstanzliche Verfahren
beziehen) auch dann angerufen werden, wenn ihm die Zuständigkeit in der Sache
selbst fehlt (§ 53 VRPG/AG). Mit entsprechenden Vorbringen ist die
Beschwerdeführerin denn auch tatsächlich an das kantonale Verwaltungsgericht
gelangt. Insoweit ist deshalb auf die staatsrechtlichen Beschwerde vom 5.
November 2003 nicht einzutreten.

1.3 Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen
Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun
könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen
kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit
Hinweis). Soweit die Beschwerdeschriften diesen Anforderungen nicht genügen
und sich in appellatorischer Kritik erschöpfen, ist auf sie nicht näher
einzugehen.

1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176,
mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend
mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist auf
die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

2.
Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von
Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen
kantonalen Verfahrensvorschriften nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür.
In erster Linie prüft es, ob das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unter
Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist
und es auferlegt sich auch bei der materiellen Beurteilung eine besondere
Zurückhaltung: Es schreitet erst dann ein, wenn sich die Behörde von
sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat
leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (vgl. Urteil
2P.110/2002 vom 6. August 2003, E. 5; BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488
E. 4c S. 495). Das Bundesgericht übt die geschilderte Zurückhaltung nicht nur
gegenüber der Notengebung, sondern bei der gesamten materiellen Beurteilung
des Examens, also auch gegenüber allfälliger Kritik an der Aufgabenstellung
oder dem Vergleich mit der materiellen Bewertung der Leistungen anderer
Kandidaten. Frei prüft das Bundesgericht jedoch Rügen, welche
Ungleichbehandlungen im äusseren Ablauf des Verfahrens betreffen und so
eigentliche Verfahrensmängel darstellen (vgl. etwa Urteil 2P.36/1989 vom 5.
Juni 1989, E. 2c; missverständlich: BGE 106 Ia 1 E. 3 S. 3).

3.
Es wird zunächst die staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Verwaltungsgerichtsentscheid (2P.137/2004) behandelt.

3.1
3.1.1Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Regierungsrat erfolglos gerügt, die
erste der sechs gestellten Prüfungsaufgaben sei mangelhaft, weil ihr
jeglicher Realitätsbezug fehle (bei der betreffenden Aufgabe hatte sie die
Note 4 erzielt). Sie beschwerte sich alsdann beim Verwaltungsgericht, dass
der Regierungsrat diese Rüge zu Unrecht nicht frei geprüft, sondern seine
Kognition beschränkt habe. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, im
angefochtenen Beschluss sei ausdrücklich offen gelassen worden, ob die
betreffende Aufgabenstellung mangelhaft sei, weshalb die Rüge, es liege eine
unzulässige Kognitionsbeschränkung vor, ins Leere stosse. Entscheidend sei
für den Regierungsrat nämlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Lösung eine abgeänderte Fassung des Sachverhalts zugrunde gelegt habe, ohne
die von ihr in der Aufgabenstellung vorgenommenen Modifikationen zu
erläutern. So habe sie es der Notariatsprüfungskommission verunmöglicht, ihre
Überlegungen nachzuvollziehen.

3.1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nunmehr
geltend, die Beantwortung der Frage, ob sie eine Begründung für die
Modifikationen hätte abliefern müssen, setze zwingend "die Prüfung des
fehlenden Realitätsbezuges von Aufgabe 1 durch den Regierungsrat mit voller
Kognition" voraus. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt und so ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b
102 f.) verletzt. Es ist zweifelhaft, ob diese Rüge den gesetzlichen
Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3) genügt, ist doch nur schwer
verständlich, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs letztlich bestehen
sollte. Weil die entsprechenden Vorbringen jedoch ohnehin an der Sache
vorbeigehen, kann die Frage ihrer Zulässigkeit offen bleiben: Der
Regierungsrat brachte in seinem Entscheid klar zum Ausdruck, dass er die
Kritik der Beschwerdeführerin an der Aufgabenstellung für irrelevant hielt,
weil sie in ihrer Prüfungsarbeit vom vorgegebenen Sachverhalt abgewichen sei,
ohne die entsprechenden Änderungen zu erläutern. Auf die vermeintlich
beschränkte Kognition wies er nur in einem Nebensatz hin, dem im Ergebnis
keinerlei Bedeutung zukam. Dennoch beschwerte sich die Beschwerdeführerin in
der Folge beim Verwaltungsgericht ausschliesslich über die angebliche
Kognitionsbeschränkung, ohne zur fehlenden Erklärung für ihre
Sachverhaltsmodifikationen Stellung zu nehmen. Nachdem sich das
Verwaltungsgericht gemäss unwidersprochener Darstellung im angefochtenen
Entscheid (S. 4) nur mit den ausdrücklich erhobenen Rügen zu befassen hat,
stand ihm nicht zu, die (nicht beanstandete) Argumentation des Regierungsrats
auf ihre Richtigkeit zu prüfen; bereits deshalb kann ihm keine Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die
Kritik der Beschwerdeführerin auch in materieller Hinsicht unbegründet wäre:
Wenn im Aufgabentext ausdrücklich steht, dass einerseits durch das Grundstück
keine Leitungen führen und andererseits die Benutzungs- und Wegrechte auf
unbestimmte Zeit eingeräumt werden, so darf von den Kandidaten
zulässigerweise erwartet werden, dass sie die Aufgabe von diesem Sachverhalt
ausgehend lösen; dies selbst dann, wenn eingewendet werden könnte, in der
Praxis müsste es sich anders verhalten, weil die betreffende Liegenschaft
eine Trafostation ist. Ob die konkrete Aufgabenstellung wirklichkeitsgetreu
ist, kann zumindest bezüglich jener Elemente grundsätzlich keine Rolle
spielen, die sich unmissverständlich aus dem Sachverhalt ergeben.

3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70,
mit Hinweisen) rügt, genügen ihre Vorbringen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
offensichtlich nicht (vgl. E. 1.3).
3.2
3.2.1Der Regierungsrat stellte fest, dass der Notariatsprüfungskommission bei
der Korrektur der ersten Prüfungsaufgabe ein Fehler unterlaufen war: Der
Beschwerdeführerin sei zu Unrecht vorgeworfen worden, ihre Lösung sei
unvollständig; die angeblich fehlenden Elemente zählten gerade nicht zum
zwingenden Inhalt eines Pfandbegehrens. Er verzichtete indessen auf eine
Erhöhung der betreffenden Note, weil dem Pfandbegehren als Ganzes für die
Bewertung der Aufgabe kein grosses Gewicht zugekommen sei und die Lösung der
Beschwerdeführerin noch diverse andere Fehler enthalte. Nach Auffassung des
Regierungsrats hat die Notariatsprüfungskommission - gesamthaft betrachtet
und im Vergleich zu den Arbeiten der übrigen Geprüften - ihr Ermessen nicht
missbraucht, wenn sie der Beschwerdeführerin bei der ersten Aufgabe die Note
4 erteilt hat. Das Verwaltungsgericht hielt die in diesem Zusammenhang
erhobene Rüge, das Vorgehen des Regierungsrats stelle eine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, für unbegründet.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht nunmehr geltend, der
Umstand, dass die Korrektur des Pfandbegehrens fehlerhaft sei, hätte zwingend
(positiv) berücksichtigt werden müssen, zumal der Regierungsrat die Korrektur
ihrer Lösung der ersten Aufgabe noch in weiteren Punkten beanstandet habe. Es
verstosse gegen das Willkürverbot, die verschiedenen Mängel der Korrektur je
für sich isoliert zu würdigen und je für unwesentlich zu beurteilen. Diese
müssten vielmehr gesamthaft betrachtet werden und - zumindest zusammen
genommen - zu einer besseren Benotung ihrer Prüfungsarbeit führen. Im
betreffenden Zusammenhang hätte der Regierungsrat seine Kognition nicht auf
Ermessensmissbrauch beschränken dürfen, was das Verwaltungsgericht verkannt
und so das rechtliche Gehör verletzt habe.

3.2.3 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, gestützt auf welche Bestimmung
des kantonalen Rechts der Regierungsrat verpflichtet gewesen sein sollte,
ihre Examensleistung frei und nicht nur auf qualifizierte Ermessensfehler hin
zu prüfen. Von Verfassungs wegen ist eine freie Prüfung der materiellen
Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die
Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine unbeschränkte
Kognition verfügt, ohne Verletzung des Willkürverbots darauf verzichten, ihr
Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen. Im Übrigen entspricht
es der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen
ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid sachlich
offensichtlich unhaltbar ist oder sich die Prüfungsbehörde sonstwie von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 f.).
Nach dem Gesagten bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass
einzuschreiten, auch wenn der Regierungsrat den Lösungsvorschlag der
Beschwerdeführerin zur ersten Aufgabe nur auf qualifizierte Ermessensfehler
hin geprüft hat. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat in den
streitigen Korrekturbemerkungen neben der geschilderten noch weitere kleinere
Unstimmigkeiten bemerkt hatte (vgl. hierzu E. 4.3.2).

3.2.4 Nicht weiter einzugehen ist auf die im vorliegenden Zusammenhang
erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt,
weil es nicht untersucht habe, ob die "Bewertungsgrundlagen" bei den
verschiedenen Kandidaten rechtsgleich angewandt worden seien. Es ist nicht
verständlich, was die Beschwerdeführerin genau beanstandet. Zwar verweist sie
auf Ausführungen, welche sie im kantonalen Verfahren gemacht habe, was
indessen unbehelflich ist (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 364).

3.3 Im Rahmen der ersten Aufgabe war unter anderem auch eine Handänderung von
Grundstücken vorzunehmen, wobei der Kaufpreis mittels Bankerklärung
sicherzustellen war. Diesbezüglich war vor Verwaltungsgericht streitig, ob
der Regierungsrat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei, wenn er die
Lösung der Beschwerdeführerin lediglich als "zumindest verwirrend" bezeichnet
hatte. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen, weil die Arbeit
der Beschwerdeführerin im betreffenden Punkt ohnehin an einem offenkundigen
inneren Widerspruch leide (vgl. E. 2c/aa des angefochtenen Entscheids). Die
Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht nunmehr geltend, es sei unhaltbar,
ihre Formulierung als widersprüchlich zu bezeichnen. Zwar vermögen ihre
diesbezüglichen Ausführungen aufzuzeigen, dass die streitige Passage ihrer
Lösung auch anders verstanden werden kann, als dies die kantonalen Behörden
getan haben; eine entsprechende Auslegung liegt jedoch keineswegs auf der
Hand. Die Lösung der Beschwerdeführerin muss - sofern sie in deren Sinne
verstanden wird - als zumindest schlecht redigiert bezeichnet werden, weshalb
die Feststellung, sie sei in sich widersprüchlich, nicht unhaltbar ist.

3.4
3.4.1Die Arbeit der Beschwerdeführerin wurde bezüglich der dritten Aufgabe,
in welcher bei einer Aktiengesellschaft eine Kapitalherabsetzung vorzunehmen
war, mit der Note 5 bewertet; darin liegt gemäss Auffassung des
Regierungsrats kein Ermessensmissbrauch. Die Beschwerdeführerin hat vor
Verwaltungsgericht beanstandet, der Regierungsrat sei auf einen Teil ihrer
Einwände nicht eingegangen und habe zudem ihrer Lösung kleinere Mängel
vorgeworfen, ohne seine Ansicht näher zu begründen. Das Verwaltungsgericht
erachtete diese Rüge für unbehelflich, weil der Regierungsrat seine Prüfung
angesichts der beschränkten Kognition auf die für eine Beurteilung
wesentlichen Punkte habe beschränken können.

3.4.2 Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, soweit
der Regierungsrat ihre Arbeit als mangelhaft bezeichnet habe, sei er zwingend
zur Begründung seiner Ansicht verpflichtet; wenn das Verwaltungsgericht eine
entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht korrigiere, verstosse
es seinerseits gegen Art. 29 Abs. 2 BV. Diese Rüge ist unbegründet: Der
Regierungsrat hat nur nebenbei zwei kleinere Mängel erwähnt, denen er aber
für die Bewertung der Lösung ausdrücklich nur marginale Bedeutung beimass. Er
begründete seinen Entscheid vielmehr damit, dass die Beschwerdeführerin die
Kapitalherabsetzung nicht, wie in der Aufgabenstellung gefordert, mittels
Rückzahlung des Aktienkapitals, sondern fälschlicherweise durch einen
Rückkauf der Aktien vornahm. Er betonte zudem, dass sich die Arbeit der
Beschwerdeführerin gerade in diesem Punkt von jener des mit der Note 5,5
besser bewerteten Mitkandidaten unterscheide. Bei diesen Gegebenheiten hat
das Verwaltungsgericht zu Recht eine Gehörsverletzung verneint.

3.5
3.5.1In der vierten Aufgabe hatten die Kandidaten eine Erbteilung
vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin behandelte in ihrer Lösung (für welche
sie die Note 3 erhielt) die Ehefrau des Verstorbenen als Erbin, was von der
Prüfungskommission als Fehler gewertet wurde. Der Regierungsrat ging zwar mit
der Beschwerdeführerin einig, dass die Witwe - das Einverständnis aller
Beteiligten vorausgesetzt - trotz Erbverzichts als Erbin anerkannt werden
könnte. Er hielt jedoch dafür, dass die Aufgabenstellung eine Behandlung als
Erbin nicht zulasse. Aus diesem Grund könne auch zum Vornherein auf die
Einholung eines Berichts des Bundesamts für Justiz zu dieser Thematik
verzichtet werden. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird gerügt, das
Verwaltungsgericht haben den Regierungsratsbeschluss zu Unrecht geschützt und
die Erbenstellung als "tatsächliche Frage" behandelt; dies sei unhaltbar und
verstosse gegen Art. 9 BV, während die Sanktionierung des Nichteinholens
eines Berichts des Bundesamts für Justiz das rechtliche Gehör verletze.

3.5.2 Die betreffenden Rügen gehen an der Sache vorbei: Zunächst ist
überhaupt mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen tauglichen
Beweisantrag gestellt hat, scheint sie doch die Einholung einer Stellungnahme
des Bundesamts zu einer Rechtsfrage zu verlangen (vgl. unten E. 3.6). Weiter
war die (Rechts-)Auffassung der Beschwerdeführerin gar nie streitig,
schlossen doch weder die Notariatsprüfungskommission noch der Regierungsrat
und das Verwaltungsgericht generell aus, dass die Witwe wieder zur Erbin
werden könnte. Sie hielten lediglich fest, es entspreche nicht der
Aufgabenstellung, wenn die Witwe als Erbin behandelt werde.

3.6 In der sechsten Aufgabe war - unter Optimierung der Steuerfolgen - ein
Gesellschaftsvertrag für ein Baukonsortium zu redigieren. Gemäss der nicht
mehr bestrittenen Auslegung der kantonalen Behörden verlangte die
Aufgabenstellung eine Steueroptimierung nur bezüglich der Verzinsung der
Stehbeträge der Konsorten und nicht auch bezüglich der Stehbeträge selbst.
Als richtige Lösung betrachtete die Prüfungskommission, den Konsorten die
Zinsen nicht auszuzahlen, sondern zunächst bloss (provisorisch)
gutzuschreiben, wobei zu vermerken war, dass auf diese vor der endgültigen
Abrechnung über die einfache Gesellschaft kein Rechtsanspruch bestehe. Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass diese Lösung "qualifiziert
rechtswidrig" sei, was sie im kantonalen Verfahren durch Einreichung eines
vom Kantonalen Steueramt Aargau verfassten Texts zu belegen suchte. Das
Verwaltungsgericht erachtete es als zulässig, dass der Regierungsrat auf das
betreffende Dokument nicht einging, weil sich dieses nicht auf eine
Steueroptimierung bezüglich der Zinsen beziehe. Darin sieht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zu
Unrecht: Über die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Prüfungskommission
kann zum Vornherein nicht Beweis geführt werden, ist doch einem Beweis allein
der rechtserhebliche Sachverhalt zugänglich, nicht aber eine Rechtsfrage. Im
Übrigen hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, zu begründen, wieso die
von der Prüfungskommission als richtig betrachtete Lösung rechtswidrig sein
sollte. Sie hat stets bloss auf das Dokument des Steueramts verwiesen,
welches sich nur in allgemeiner Form zur Thematik äussert, ohne dass sich
daraus für die Beantwortung der Streitfrage direkt etwas ergäbe.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss
(2P.278/2003) ist unzulässig, soweit Rügen erhoben werden, die auch beim
kantonalen Verwaltungsgericht vorgetragen wurden oder hätten vorgetragen
werden können (vgl. E. 1.2). Die grundsätzlich zulässigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind über weite Strecken rein appellatorischer Natur,
weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde (auch) insoweit nicht einzutreten
ist (vgl. E. 1.3). Kurz zu behandeln sind immerhin die folgenden Rügen:
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe Art. 29 Abs.
2 BV verletzt, weil er die Nichtigkeit des Prüfungsentscheids verkannt habe.
Abgesehen davon, dass diesbezüglich ohnehin eher eine Verletzung des
Willkürverbots zur Diskussion stände, ist die Rüge offensichtlich
unbegründet: Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, die Mitteilung des
Prüfungsergebnisses sei allein von der Aktuarin der Prüfungskommission
unterzeichnet worden, welche als juristische Adjunktin des Departements des
Innern nicht zu den unterschriftsberechtigten Personen zähle. Sie stellt
nicht in Frage, dass die Mitteilung dem tatsächlichen Entscheid der
Prüfungskommission entspricht. Ebenso wenig macht sie geltend, ihr sei durch
die beanstandete Form der Mitteilung ein verfahrensmässiger Nachteil
entstanden. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, wieso der streitige
Akt nichtig sein sollte: Fehlerhafte Verfügungen sind nach
bundesgerichtlicher Praxis nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer und gleichzeitig offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202 E. 8a S. 220
f.). Vorliegend kann demnach von Nichtigkeit selbst dann keine Rede sein,
wenn die Adjunktin nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften - deren
Einhaltung nach dem Gesagten nicht untersucht zu werden braucht - tatsächlich
zur Unterzeichnung der Mitteilung nicht befugt gewesen sein sollte. Dem
Regierungsrat kann keine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden, wenn er
das streitige Schreiben als taugliches Anfechtungsobjekt betrachtete.

4.2
4.2.1Die Beschwerdeführerin wirft dem Regierungsrat weiter eine formelle
Rechtsverweigerung vor, weil er seine Kognition unzulässigerweise auch in
Fragen beschränkt habe (vgl. E. 3.2.3), welche das "Prüfungsfundament"
beträfen. Mit diesem letzteren Ausdruck scheint insbesondere der Bereich der
Aufgabenstellung gemeint zu sein. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
praxisgemäss die gesamte materielle Beurteilung des Examens - einschliesslich
einer allfälligen Kritik an der Aufgabenstellung - einer
Kognitionsbeschränkung zugänglich ist (vgl. E. 2).

4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine rechtsungleiche Behandlung
hinsichtlich der Bewertung des Pfandbegehrens, welches sie im Rahmen der
ersten Aufgabe zu verfassen hatte (vgl. oben E. 3.2.1). Sie macht zudem
geltend, es stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar, dass die angebliche
Fehlerhaftigkeit ihres Pfandbegehrens bei der Benotung - wenn auch nur
schwach - berücksichtigt worden sei. Bei den übrigen Kandidaten, welche
angesichts der (zu) knapp bemessenen Zeit gar kein Pfandbegehren verfasst
hätten, sei dieser Umstand von der Prüfungskommission nämlich "nicht negativ
gewertet" worden. Die Beschwerdeführerin verkennt mit dieser Argumentation,
dass das Bundesgericht nicht unmittelbar die Art und Weise der
(erstinstanzlichen) Bewertung ihrer Examensleistung überprüfen kann. Weiter
wäre die Frage, ob der Regierungsrat als Rechtsmittelbehörde seine Kognition
unzulässigerweise beschränkt hat, indem er eine gerügte ungleiche Anwendung
von Bewertungsgrundsätzen nicht frei prüfte, zunächst dem kantonalen
Verwaltungsgericht zu unterbreiten gewesen. Im betreffenden Verfahren hat die
Beschwerdeführerin jedoch nichts Entsprechendes geltend gemacht. Auch vor
Bundesgericht kritisiert sie letztlich ausschliesslich das Vorgehen der
Prüfungskommission; die hier streitige angebliche Ungleichbehandlung hatte
sie zudem im Verfahren vor dem Regierungsrat überhaupt nicht beanstandet, so
dass dieser die betreffende Rüge gar nicht - weder frei noch beschränkt -
beurteilen konnte.

4.2.3 Die gleiche Fehlüberlegung unterläuft der Beschwerdeführerin bezüglich
der Rüge, die Prüfungskommission habe bei der Korrektur der zweiten Aufgabe
unterschiedliche Bewertungsgrundsätze angewandt.

4.3
4.3.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, es verstosse gegen das
Willkürverbot, dass der Regierungsrat die Bewertung ihrer ersten Aufgabe
nicht verbessert habe. Der Umstand, dass die von der Prüfungskommission
vorgenommene Korrektur des Pfandbegehrens fehlerhaft sei (vgl. E. 3.2.1),
hätte ohne weiteres zu einer höheren Benotung führen müssen. Bei der fünften
Aufgabe habe der Regierungsrat denn auch ihre Note darum von 4 auf (maximal)
5 verbessert, weil die Korrektur fehlerhaft gewesen sei. Diese Rüge ist
unbegründet: Es ist keineswegs unhaltbar, wenn sich nicht jede Verringerung
der Fehlerquote direkt in einer Erhöhung der entsprechenden Note
niederschlägt. Dies gilt umso mehr, wenn die fehlerhafte Korrektur der
Examinatoren - wie hier - einen ausdrücklich nur schwach bzw. gar nicht
gewichteten Teil der Aufgabe (vgl. E. 4.2.2) betrifft. Aus dem Umstand, dass
der Regierungsrat bei der fünften Aufgabe eine Erhöhung der Note für
angezeigt hielt, ergibt sich nichts anderes; es ist weder dargetan noch
ersichtlich, wieso in beiden Fällen zwingend gleich zu verfahren wäre. Mithin
verstösst es nicht gegen die Verfassung, wenn der Regierungsrat das Vorliegen
eines qualifizierten Ermessensfehlers bei der Bewertung der ersten Aufgabe
verneint hat.

4.3.2 Am Gesagten ändert nichts, dass der Regierungsrat in den
Korrekturbemerkungen der Prüfungskommission neben der fehlerhaften Korrektur
des Pfandbegehrens noch weitere kleinere Unstimmigkeiten bemerkt hat: Aus den
Erwägungen des Beschlusses vom 24. September 2003 ergibt sich klar, dass er
die Lösung der Beschwerdeführerin zur ersten Aufgabe einer Gesamtbetrachtung
unterzogen hat. Er verglich sie zudem mit jenen der übrigen Kandidaten und
kam dabei zum Schluss, dass die Prüfungskommission ihr Ermessen nicht
rechtswidrig ausgeübt habe. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die
verschiedenen Mängel seien in unzulässiger Art und Weise je für sich alleine
für unwesentlich beurteilt und nie gesamthaft betrachtet worden (vgl. auch
oben E. 3.2.2), ist damit unbegründet.

4.3.3 Ähnliche, ebenfalls unbegründete Rügen erhebt die Beschwerdeführerin
bezüglich der Bewertung der dritten Aufgabe, doch kann aufgrund der insoweit
klaren Erwägungen des Regierungsrats (vgl. oben E. 3.4.2) keine Rede von
einer "Summe von unzutreffenden Korrekturen" sein.

4.4 Das Willkürverbot sieht die Beschwerdeführerin weiter insoweit verletzt,
als der Regierungsrat mit der Prüfungskommission die Regelung, welche sie für
die im Erbvertrag der zweiten Aufgabe geforderte Abgeltung eines Wohnrechts
gewählt hat, als "zu rudimentär" bezeichnete; die betreffende Abgeltung hätte
nicht umfassender definiert werden können, als sie dies getan habe. Eine
Verletzung von Art. 9 BV kann insoweit jedoch bereits deshalb ausgeschlossen
werden, weil die Lösung der Beschwerdeführerin - worauf in den
Korrekturbemerkungen der Prüfungskommission hingewiesen wird - weder Angaben
zum verwendeten Kapitalisierungssatz noch zur Lebenserwartung des Betroffenen
enthält.

4.5 Bezüglich der sechsten Aufgabe (vgl. oben E. 3.6) hat der Regierungsrat
festgehalten, die Lösung, welche die Beschwerdeführerin für die Bestellung
des Schiedsgerichts vorgesehen habe, dürfe zu keinem Notenabzug führen. Weil
die Prüfungskommission jedoch nur bemängelt habe, die Regelung sei
"unüblich", ohne sie als falsch zu bezeichnen, sei davon auszugehen, dass
diese Frage die Bewertung nicht stark beeinflusst habe; er sah sich deshalb
zu keiner Korrektur der Benotung veranlasst. Diese Auslegung der
Korrekturbemerkungen mag zwar etwas gewagt erscheinen, ist aber entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geradezu unhaltbar. Unbegründet ist
ferner die Rüge, es verstosse gegen das Willkürverbot, wenn der Regierungsrat
die Aufzählung der im "Konsortialvertrag" zu regelnden Elemente als nicht
abschliessend betrachtet habe: Die betreffende Formulierung der Aufgabe lässt
sich ohne weiteres im Sinne der kantonalen Behörden verstehen.

5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die staatsrechtlichen Beschwerden als
unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Notariatsprüfungskommission
und dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: