Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.135/2004
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2P.135/2004 /sza

Urteil vom 23. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

1. A.________,

2. B.________,
beide vertreten durch Advokat C.________,

3. C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Grindelwald, handelnd durch den Gemeinderat, 3818
Grindelwald, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2,
3011 Bern.

Art. 8, 9, 10, 26, 29 Abs. 2, Art. 49 und 127 BV (Gemeinwerkreglement),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion des Kantons Bern vom 16. April 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Grindelwald beschloss am 7.
Dezember 2001 ein neues Gemeinwerkreglement. Gegen dieses Reglement liessen
A.________ und B.________, beide Grundeigentümer in Grindelwald, vertreten
durch Advokat C.________, Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalter von
Interlaken einreichen, welcher das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. August
2002 im Wesentlichen abwies.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Regierungsrat des
Kantons Bern. Dieser kassierte den angefochtenen Entscheid des
Regierungsstatthalters am 19. März 2003 von Amtes wegen und leitete die
Gemeindebeschwerden weiter an das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung
zur Behandlung als Einsprachen im Rahmen des für kommunale Reglemente wie das
streitige Gemeinwerkreglement erforderlichen und daher nachzuholenden
kantonalen Genehmigungsverfahrens.

B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 genehmigte das Amt für Gemeinden und
Raumordnung des Kantons Bern das Gemeinwerkreglement vom 7. Dezember 2001 der
Einwohnergemeinde Grindelwald und wies die Einsprachen von A.________ und
B.________ ab.

Dagegen erhoben A.________, B.________ und neu auch C.________ in eigenem
Namen Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons
Bern. Diese trat mit Entscheid vom 16. April 2004 auf die Beschwerde, soweit
sie von C.________ erhoben wurde, nicht ein und wies sie im Übrigen ab.

C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 erheben A.________, B.________ sowie C.________
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 16. April 2004 sei
aufzuheben. Sodann wird auch um Aufhebung des Beschlusses der
Einwohnergemeinde Grindelwald vom 7. Dezember 2001 "betreffend Inkraftsetzung
des Gemeinwerkreglementes 2001" ersucht. Eventualiter seien die Art. 1, 2, 3
lit. a und b, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art.
11 Abs. 2 und Art. 13 des Gemeinwerkreglementes aufzuheben.

Die Einwohnergemeinde Grindelwald sowie die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
des Kantons Bern, mit welchem die Beschwerde gegen die kantonale
Genehmigungsverfügung betreffend das von der Einwohnergemeinde Grindelwald am
7. Dezember 2001 verabschiedete Gemeinwerkreglement abgewiesen wird, stellt
einen letztinstanzlichen kantonalen Hoheitsakt dar, welcher sich auf
kantonales Recht stützt und gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig
die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art.
86 Abs. 1 OG).

1.2 Bei der abstrakten Normenkontrolle kann mit der im Anschluss an den
kantonalen Rechtsmittelentscheid erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde auch
die Aufhebung der angefochtenen Vorschriften selber verlangt werden, ersetzt
doch der kantonale Normenkontrollentscheid den kantonalen Erlass nicht (BGE
106 Ia 310 E. 5 S. 318; 104 Ia 131 E. 2a S. 136; 121 I 129, unveröffentlichte
E. 1, je mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 347). Es ist demnach zulässig, vorliegend
auch die Aufhebung des betreffenden Beschlusses der Einwohnergemeinde
Grindelwald vom 7. Dezember 2001 zu beantragen, welcher nicht nur - wie der
Beschwerdeantrag vermuten liesse - das Inkrafttreten des verabschiedeten
(neuen) Gemeinwerkreglementes, sondern dieses Reglement an sich zum
Gegenstand hat.

1.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2, welche als Grundeigentümer in der Gemeinde
Grindelwald vom streitigen kommunalen Gemeinwerkreglement als
Gemeinwerkpflichtige zur Arbeitsleistung bzw. zur Entrichtung einer
"Ersatzabgabe" verpflichtet werden und deren gegen die kantonale
Genehmigungsverfügung gerichtete Beschwerde im angefochtenen Entscheid der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion abgewiesen wurde, sind zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf ihre Beschwerde
ist einzutreten.

1.4 Im angefochtenen Entscheid trat die kantonale Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion auf die Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer 3 in
eigenem Namen erhoben worden war, nicht ein, da dieser im vorinstanzlichen
Verfahren vor dem kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung nicht als
Partei beteiligt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer 3, nach eigenen Angaben (als im Grundbuch eingetragenes
Mitglied einer Familiengemeinderschaft) selbst Gesamteigentümer eines
Ferienchalets in der Gemeinde Grindelwald, erblickt im Nichteintreten auf
seine Beschwerde eine Verfassungsverletzung (Art. 9 sowie 29 Abs. 2 BV), da
er durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde Grindelwald von
der Erhebung einer Einsprache bzw. von der Beschwerdeführung abgehalten
worden sei.

Nach den Ausführungen im Regierungsratsentscheid vom 19. März 2003 hat der
Gemeinderat von Grindelwald in der Rechtsmittelbelehrung einerseits auf die
Gemeindebeschwerde hingewiesen und andererseits die Möglichkeit einer
Einsprache erwähnt, ohne jedoch klarzustellen, welches Rechtsmittel für
welche Rügen zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer 3 hat als
Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführer 1 und 2 gegen das am 7. Dezember
2001 beschlossene Gemeinwerkreglement Gemeindebeschwerde beim
Regierungsstatthalter von Interlaken eingereicht, wobei er die von ihm
vertretenen Parteien nicht nur in ihrer Eigenschaft als Stimmbürger der
Gemeinde, sondern auch als betroffene Liegenschaftseigentümer als zur
Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert bezeichnete. Er ging mithin
offensichtlich selber davon aus, dass auch den nicht in der Gemeinde
wohnhaften Grundeigentümern auf kantonaler Ebene eine Anfechtungsmöglichkeit
offen stehen müsse. Er hat indessen davon abgesehen, auch in eigenem Namen
ein Rechtsmittel einzulegen. Als Rechtskundigem wäre es dem Beschwerdeführer
3 zuzumuten gewesen, bei allfälligen sich aus der Rechtsmittelbelehrung
ergebenden Unklarheiten hinsichtlich des zu ergreifenden Rechtsmittels sich
anhand des Gesetzes ins Bild zu setzen (vgl. BGE 117 Ia 421 E. 2a S. 422; 127
II 198 E. 2c S. 205, je mit Hinweisen). Infolgedessen ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion im angefochtenen Entscheid auf die von ihm erhobene
Beschwerde nicht eintrat. Die staatsrechtliche Beschwerde setzt sich im
Übrigen mit den einschlägigen Ausführungen zur Legitimation des
Beschwerdeführers 3 (S. 4 des angefochtenen Direktionsentscheids) nicht in
hinreichender Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) auseinander. Nach dem Gesagten
ist auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer 3 in
eigenem Namen erhoben wird, nicht einzutreten.

2.
2.1 Nach dem bisherigen Gemeinwerkreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald
vom 4. Dezember 1998 (genehmigt am 10. März 1999) waren "für den Unterhalt
und die Verbesserung der im Wegverzeichnis bezeichneten Strassen, Wege,
Brücken und Plätze" (Art. 1) einerseits alle natürlichen (volljährigen) und
juristischen Personen mit steuerrechtlichem "Wohnsitz" in der Gemeinde und
andererseits alle Grundeigentümer gemeinwerkpflichtig (Art. 3), wobei die
vorgeschriebene Arbeitsleistung von 10-20 Stunden pro Jahr ohne besondere
Voraussetzungen auch durch eine Ersatzabgabe zu einem Satz von Fr. 20.-- bis
Fr. 30.-- pro Stunde erfüllt werden konnte; die Arbeitsleistung war insoweit
freiwillig. Die auf dieser Grundlage beruhende "Ersatzabgabe" wurde in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2001 (publ. in
BVR 2002 S. 199 ff.) als eine Abgabe mit Steuercharakter (Personalsteuer)
eingestuft, für die nach dem neuen kantonalen Steuergesetz vom 21. Mai 2000
(in Kraft seit 1. Januar 2001), welches eine solche (fakultative) kommunale
Steuer nicht vorsehe, kein Raum mehr bestehe mangels einer nach der
Kantonsverfassung erforderlichen kantonal-gesetzlichen Grundlage (Art. 113
Abs. 2 KV/BE). Zudem ergebe sich für Gemeinwerkpflichtige mit Wohnsitz
ausserhalb des Kantons eine unzulässige Doppelbesteuerung.

2.2 Um diesen rechtlichen Hindernissen zu begegnen, erliess die
Einwohnergemeinde Grindelwald am 7. Dezember 2001 ein modifiziertes
Gemeinwerkreglement (im Folgenden auch GWR), welches die Gemeinwerkpflicht -
für den gleichen Zweck (Art. 1 Abs. 1 GWR) - auf die in Grindelwald "als
Grundeigentümer, Stockwerkeigentümer oder Baurechtsnehmer" eingetragenen
natürlichen und juristischen Personen beschränkt, denen die Eigentümer von
"Residenzbauten" auf Campingplätzen gleichgestellt werden (Art. 2 Abs. 1
GWR). Bei Erbengemeinschaften oder Miteigentümergemeinschaften ist die
Gemeinschaft nur einmal gemeinwerkpflichtig (Art. 2 Abs. 2 GWR). Ausgenommen
von der Gemeinwerkpflicht sind unter 18 oder über 69 Jahre alte Personen
sowie Bezüger einer vollen Invalidenrente (Art. 3 GWR). Art. 4 GWR erklärt
die "Leistung der Gemeinwerkpflicht" für obligatorisch. Sie umfasst eine
Arbeitsleistung von 10-20 Stunden pro Jahr (Art. 5 GWR). Das Gemeinwerk
besteht in der Leistung von Arbeit im Rahmen der Schneeräumung, Reinigungs-
und Instandstellungsarbeiten sowie in der Erledigung von werterhaltenden
Unterhaltsarbeiten an Strassen, Rad-, Fuss- und Wanderwegen (Art. 1 Abs. 3
GWR). Der Einsatz der arbeitspflichtigen Personen wird durch das kommunale
Bauamt organisiert; der Gemeinderat hat darauf zu achten, dass möglichst
viele Personen am Gemeinwerk teilnehmen können (Art. 6 GWR). Die
Gemeinwerkpflichtigen sind durch Fachleute anzuleiten und möglichst
entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen (Art. 8 GWR). Bei vorübergehenden
persönlichen Hinderungsgründen (u.a. Krankheit, Schwangerschaft) kann
einzelfallweise von der Arbeitsleistung befreit werden, was alsdann, soweit
die Leistung nicht nachgeholt wird, durch eine Ersatzabgabe abzugelten ist;
unentschuldigtes Fernbleiben wird zusätzlich durch eine Busse bis zur Höhe
des dreifachen Ersatzabgabebetrages geahndet (Art. 4 GWR). Art. 9 Abs. 1 GWR
sieht darüber hinaus die Möglichkeit der dauerhaften Befreiung von der
Arbeitsleistung im Gemeinwerk vor, u.a. für Personen mit Wohnsitz oder
Arbeitsort ausserhalb der Gemeinde, denen die Erfüllung der Arbeitsleistung
besondere Umstände verursachen würde (lit. a und b), für Personen, denen die
erforderlichen physischen oder psychischen Fähigkeiten für die
Arbeitsleistung im Gemeinwerk glaubhafterweise abgehen (lit. c), sowie für
Personen, die aus anderen wichtigen Gründen das Gemeinwerk nicht leisten
können (lit. d). Der Gemeinderat entscheidet hierüber auf Gesuch hin (Art. 9
Abs. 1 Ingress GWR); ein Widerruf der Befreiung ist bei geänderten
Verhältnissen möglich (Art. 9 Abs. 2 GWR). Die kommunale Bauverwaltung kann
auf Gesuch hin Personen, die wegen Ferien, Militärdienst, anderer Ämter wie
Feuerwehr und Zivilschutz oder aus anderweitig anerkennenswerten Gründen an
den Gemeinwerktagen nicht anwesend sein können, für ein Jahr von der
Arbeitsleistung befreien (Art. 9 Abs. 3 GWR). Auch der in Art. 9 GWR erwähnte
Personenkreis hat die Ersatzabgabe zu entrichten, wobei der Abgeltungssatz
mindestens Fr. 20.-- und höchstens Fr. 30.-- pro Stunde beträgt (Art. 10
GWR).

3.
3.1 In ihrem neuen Gemeinwerkreglement konstruiert die Gemeinde die
Arbeitsleistungspflicht nunmehr als obligatorische Leistung, die - anders als
nach der bisherigen Regelung - nur unter besonderen Voraussetzungen durch
eine Geldleistung abgegolten werden kann. Damit soll die bei Befreiung von
der Arbeitsleistung geschuldete Abgabe nicht mehr als Steuer erscheinen,
sondern den Charakter einer Kausalabgabe, d.h. einer echten Ersatzabgabe
erhalten, deren Erhebung durch die Gemeinde alsdann nicht kompetenzwidrig
wäre.

3.2 Die Beschwerdeführer wenden vorab ein, der Unterhalt und die Reinigung
des kommunalen Strassennetzes werde auch in Zukunft vorwiegend
professionellen Arbeitskräften mit den dazu nötigen Spezialmaschinen
obliegen; eine Erfüllung der physischen Arbeitspflicht sei nur seitens eines
kleinen Teils der Gemeinwerkpflichtigen zu erwarten und das eingeführte
Milizsystem für den Strassenunterhalt diene nur dazu, durch die zu
erwartenden Ersatzabgaben weiterhin zu Fiskaleinnahmen zu kommen. Das
Gemeinwerkreglement verletze dadurch das Willkürverbot (Art. 9 BV).

Seitens der Gemeinde wird dies in Abrede gestellt mit dem Hinweis, dass
bereits unter dem bisherigen Reglement jährlich über 60 Personen die
Realleistung erbracht hätten. Die Gemeinde sei für Strassenreinigung und
Strassenunterhalt auf die Arbeitsleistung der Einwohner angewiesen. Die
jährlichen Kosten für Unterhalt, Schneeräumung und Reinigung der Strassen
werden auf ca. 2,5 bis 3 Mio. Franken beziffert. Nach dem früheren Reglement,
welches Einwohner und Grundeigentümer pflichtig erklärte, seien rund 800'000
Franken jährlich an Abgaben eingegangen. Ein grösserer Teil der genannten
Arbeiten werde damit aus Steuermitteln finanziert. Die Leistungen der
Grundeigentümer würden auch künftig nur etwa einen Sechstel bis einen Achtel
des Aufwandes ausmachen.

3.3 Die Vermutung der Beschwerdeführer, es gehe der Gemeinde auch mit der
neuen Regelung primär um die zu erwartenden Ersatzabgaben, hat einiges für
sich. Inwiefern die angefochtene Ordnung schon deswegen verfassungswidrig
sein soll, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde indessen nicht bzw. nicht
hinreichend dargelegt, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl. zur
ähnlichen Problemlage bei der Feuerwehrersatzabgabe: BGE 102 Ia 7 E. 5a S.
12).

4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Gemeinwerkreglement
verstosse in verschiedener Hinsicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Unter anderem gebe es keinen
sachlichen Grund, weshalb Grundeigentümer, welche als Benützer der
Gemeindestrassen und -wege nicht in anderer Weise Verursacher oder
Begünstigte als alle übrigen Gemeindeeinwohner seien, zum Strassenunterhalt
und zur Strassenreinigung eine Sonderleistung erbringen müssten, welche nicht
der Allgemeinheit der Strassenbenützer in gleicher Weise abverlangt werde.
Eine ans Grundeigentum anknüpfende Sonderleistung dürfe im Übrigen nicht "pro
Kopf" bemessen, sondern müsse nach Massgabe des Grundeigentums einer Person
(Anzahl Grundstücke, Grösse, Wert des Grundbesitzes) quantifiziert werden; es
gehe nicht an, den Eigentümer mehrerer Grundstücke für das zweite und jedes
weitere Grundstück unbelastet zu lassen. Zudem müsse die auferlegte
Sonderbelastung in einer Relation zu den Erschliessungsleistungen stehen, die
das Gemeinwesen für das Grundeigentum erbringe; indem das Gemeinwerk
lediglich auf den Grundbucheintrag und das Alter des Grundeigentümers
abstelle, fehle der Umschreibung des Kreises der Pflichtigen die sachliche
Begründetheit. Sodann erlaube Art. 41 des kantonalen Gesetzes vom 2. Februar
1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (im Folgenden: SBG/BE), auf welche
sich das streitige Gemeinwerkreglement stütze, die Belastung von
Grundeigentümern nur unter der generellen Voraussetzung, dass es sich um
"Eigentümer der anstossenden Grundstücke" handle, wogegen das angefochtene
Reglement den Anstösser-Perimeter in willkürlicher Weise auf das ganze
Strassen- und Wegnetz der Gemeinde erweitere, so dass ein Grundeigentümer an
beliebigen Orten in der Gemeinde für Arbeiten herangezogen werden könne,
unabhängig davon, ob die Strasse, an welcher er seinen Einsatz leiste, der
Erschliessung seines Grundstückes diene.

4.2 Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf
ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er
verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche
Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet
werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter
Spielraum der Gestaltung (BGE 129 I 1 E. 3 S. 3, 265 E. 3.2 S. 268 f.; 127 I
185 E. 5 S. 192; 127 V 448 E. 3b S. 454, je mit Hinweisen). Wie das
Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit
insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der Verteilung der Last auf
die Abgabepflichtigen gross (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 4 S. 328 mit Hinweisen;
114 Ia 321 E. 3b S. 323 f.; Urteil 2P.111/2002 vom 13. Dezember 2002, publ.
in ZBl 104/2003 S. 557 ff., E. 4.2).
Im vorliegenden Zusammenhang gilt es im Übrigen zu beachten, dass die nach
ihrer Konzeption als Ersatzabgabe ausgestaltete Gemeinwerkabgabe nur dann
Bestand haben kann, sofern sich die primäre Naturalleistungspflicht als
verfassungsmässig erweist (Max Imboden/ René A. Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 112 B. II., S. 795).

4.3 Die primäre Naturalleistungspflicht (Arbeitsleistung), welche unter
gewissen Voraussetzungen von den Pflichtigen durch eine Ersatzpflicht
abgegolten werden kann, trifft gemäss dem streitigen neuen Reglement
ausschliesslich die Eigentümer der in der Gemeinde gelegenen Grundstücke.
Nach der im angefochtenen Direktionsentscheid in Anlehnung an Art. 41 Abs. 1
SBG/BE vertretenen Auslegung, die sich mit der weitergehenden Formulierung
von Art. 2 des Gemeinwerkreglementes allerdings kaum vereinbaren lässt, soll
dies nur für die Eigentümer der strassenmässig erschlossenen Grundstücke
gelten. Die Gemeinde will daneben offenbar auch die Eigentümer von
(ausserhalb des Baugebiets) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücken,
welche vom Strassen- und Wegnetz profitieren, von der Gemeinwerkpflicht
erfasst wissen. Die Frage bedarf hier keiner weiteren Klärung. Das vorliegend
in Frage stehende Gemeinwerk soll dem Unterhalt des Strassen- und Wegnetzes
dienen (Art. 1 GWR). Sachliche Gründe, die es rechtfertigen würden, die für
diesen Unterhalt statuierte Arbeitspflicht ausschliesslich den
Grundeigentümern der Gemeinde aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Wie das
Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit einer als Kostenanlastungssteuer
ausgestalteten baselstädtischen Strassenreinigungsabgabe festgestellt hat
(BGE 124 I 289 E. 3e S. 293), wird das öffentliche Strassennetz von den
Grundeigentümern nicht stärker in Anspruch genommen als von der übrigen
Bevölkerung. Die öffentlichen Verkehrswege werden von jedermann benützt,
unabhängig davon, ob er Eigentümer eines Grundstückes ist oder in gemieteten
Räumen wohnt und arbeitet. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die
Grundeigentümer als Personenkreis aus der Strassenreinigung einen grösseren
Nutzen ziehen als die übrige Bevölkerung. Wieso diese Interessenlage in
ländlichen Verhältnissen, wie in der Vernehmlassung der Gemeinde geltend
gemacht, grundlegend anders sein soll, ist nicht einzusehen. Alle
regelmässigen Benützer des öffentlichen Strassen- und Wegnetzes sind an
dessen Reinigung und Unterhalt gleichermassen interessiert. Die
Grundeigentümer erscheinen auch nicht als primäre Verursacher des Unterhalts-
und Reinigungsbedarfes. Es mag zwar angehen, dass den Anstössern "von
öffentlichen Fuss- und Gehwegen" gewisse (punktuelle) Reinigungs- und
Schneeräumungsarbeiten auferlegt werden, wie dies Art. 41 SBG/BE als
Möglichkeit vorsieht. Hingegen erscheint es mit dem Rechtsgleichheitsgebot
nicht vereinbar, ausschliesslich die Grundeigentümer einer Gemeinde für die
Instandhaltung und Reinigung des kommunalen Strassennetzes arbeits- oder
ersatzabgabepflichtig zu erklären (vgl. zur ähnlichen Sachlage beim
Brandschutz, welcher der gesamten Wohnbevölkerung dient, weshalb nicht einzig
die Gebäudeeigentümer zu Feuerschutzabgaben herangezogen werden dürfen: BGE
122 I 305 E. 6 S. 313 ff.).
4.4 Dass nach Angabe der Gemeinde Grindelwald der grössere Teil des Aufwandes
für Strassenunterhalt und -reinigung trotz der Sonderbelastung der
Grundeigentümer aus allgemeinen Steuermitteln gedeckt wird bzw. werden muss,
ändert nichts; auch die Grundeigentümer sind steuerpflichtig und finanzieren
damit nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die
öffentlichen Aufgaben der Gemeinde, wozu regelmässig auch die Reinigung und
der Unterhalt des öffentlichen Strassennetzes gehört. Zwar sind die
Eigentümer von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, die in Berggemeinden eine
grosse Gruppe bilden können, aufgrund ihres auswärtigen Steuerdomizils in der
Gemeinde nur beschränkt steuerpflichtig, doch haben sie in jedem Fall - nebst
den auf dem Grundstück bzw. dessen Nutzung erhobenen Vermögens- und
Einkommenssteuern (einschliesslich Liegenschaftssteuer) - für die ihnen
erbrachten Versorgungs- und Entsorgungsleistungen entsprechende Kausalabgaben
zu entrichten. Soweit die Eigentümer erschlossener Grundstücke aus der
Erstellung kommunaler Strassen einen Sondernutzen gezogen haben, konnten sie
zur Bezahlung von Erschliessungsabgaben herangezogen werden. Falls der von
der Gemeinde übernommene Unterhalt bestimmter Strassen für bestimmte
Grundstücke einen eigentlichen Sondervorteil darstellt, der als solcher die
Erhebung einer Vorzugslast rechtfertigt, können nach Massgabe der
einschlägigen Gesetzgebung allenfalls auch hiefür von den Eigentümern
Beiträge verlangt werden. Hingegen ist es mit dem Gebot der Rechtsgleichheit
nicht vereinbar, die Last des Unterhalts des gesamten kommunalen Strassen-
und Wegnetzes, sei es durch Dienst- oder Geldleistungspflichten, ganz oder
zum Teil pauschal den Grundeigentümern der Gemeinde zu überbinden. Soweit
derartige Dienstpflichten für Gemeinwerke bestehen, sind sie denn auch
regelmässig als allgemeine (persönliche) Bürgerpflicht bzw. als Pflicht der
"Gemeindegenossen" konzipiert, wobei diese Last allenfalls auf die
Steuerpflichtigen oder auf die Haushaltungen übertragen und an gewisse
physische Bedingungen geknüpft werden kann (Erwin Durgiai, Das Gemeinwerk,
Diss. Bern 1943, S. 102; vgl. auch etwa ZBl 59/1958 S. 414 sowie ZBl 56/1955
S. 129). Die Konzeption als allgemeine Bürgerpflicht bedarf keiner weiteren
Begründung, soweit es sich um Polizeidienstpflichten wie Feuerwehrdienst oder
Einsatzpflichten bei Katastrophen handelt (Fritz Fleiner, Institutionen des
Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., Tübingen 1928, S. 416; Thomas
Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen
Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980, § 6 N. 8 S. 29, § 22 N. 57 S. 176;
Fritz Gygi, Die autonomen Gemeindesteuern im Kanton Bern, Diss. Bern 1947, S.
7); die gleiche Überlegung muss aber auch für andere Gemeinwerke gelten,
welche im Interesse der Allgemeinheit liegen. Eine ausschliessliche Belastung
der Grundeigentümer als Gemeinwerkpflichtige für den Strassenunterhalt, wie
sie nach der bernischen Gesetzgebung von den Gemeinden in der Vergangenheit
offenbar beschlossen werden konnte (Gygi, a.a.O., S. 32 f.) und wie sie das
angefochtene Reglement der Gemeinde Grindelwald gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SBG/BE wieder einführen will, mochte so lange angehen, als es sich um
ländliche Gemeinden mit dominierender Landwirtschaft handelte, in denen
praktisch jede Familie über eine eigene Hofstatt verfügte. Bei den heutigen
heterogenen Strukturen, wie sie in vom Tourismus geprägten Berggemeinden
gegeben sind, hält eine derartige einseitige Belastung einer bestimmten
Personengruppe vor dem Gleichheitsgebot nicht mehr stand.

4.5 Die angefochtene Regelung verstösst des Weiteren auch dadurch gegen das
Gebot rechtsgleicher Behandlung, dass sie innerhalb des erfassten Kreises der
Grundeigentümer für das Mass der Belastung keinerlei Differenzierungen
vorsieht. Falls die sachliche Berechtigung der den Grundeigentümern
überbundenen Lasten gemäss der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden
- nach dem Gesagten unhaltbaren - Betrachtungsweise in dem diesen aus dem
Strassenunterhalt zukommenden besonderen Nutzen läge, wären die für die
Vorzugslasten geltenden Grundsätze zu beachten. Das heisst, es müssten sowohl
die zu erbringende Arbeitsleistung wie auch die Höhe der allfälligen
Ersatzabgabe grundsätzlich entsprechend dem Mass des dem einzelnen Eigentümer
erwachsenden individuellen Vorteils bestimmt werden (vgl. BGE 118 Ib 54 E. 2b
S. 57; ferner: Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in:
ZBl 104/2003 S. 510 f. mit weiteren Hinweisen). Es ginge nicht an, den
Eigentümer einer kleinen unüberbauten (bzw. unerschlossenen oder
unüberbaubaren) Parzelle gleich stark zu belasten wie etwa den Eigentümer
eines viele Wohnungen umfassenden Mietshauses oder eines verkehrsintensiven
Gewerbebetriebes. Das angefochtene Reglement, welches keine diesbezüglichen
Abstufungen vorsieht, sondern jedem Grundeigentümer die gleiche
Einheitsleistung auferlegt, ist auch unter diesem Gesichtswinkel mit dem
Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar. Selbst wenn man die streitigen Lasten
nicht nach den für Kausalabgaben geltenden, sondern nach den - weniger
strengen - Grundsätzen für Kostenanlastungssteuern beurteilen wollte, wonach
die Abgabepflicht an die abstrakte Interessenlage des belasteten
Personenkreises anknüpft und keinen konkreten besonderen Nutzen oder
Verursacheranteil des Einzelnen voraussetzt (vgl. BGE 124 I 289 E. 3b S. 291
f.; Hungerbühler, a.a.O., S. 513 mit weiteren Hinweisen), wäre die absolute
Gleichbelastung aller Eigentümer, wie sie das angefochtene Reglement
vorsieht, nicht angängig. Auch die in BGE 124 I 289 beurteilte
baselstädtische Strassenreinigungsabgabe lautete nicht auf einen
Einheitsbetrag, sondern knüpfte an den Wert der Liegenschaften an. Wohl
können gewisse Abgaben oder sonstige öffentlichrechtliche Verpflichtungen aus
Gründen der Einfachheit und Praktikabilität als einheitliche Pauschale
ausgestaltet werden, wenn es um geringfügige Belastungen geht, für die sich
eine Abstufung gemäss den individuellen Verhältnissen nicht rechtfertigt
(vgl. etwa Urteil 2P.111/2002 vom 13. Dezember 2002, publ. in ZBl 104/2003 S.
557 ff., E. 4.2, betreffend Verkehrsabgaben [Kostenanlastungssteuer] zulasten
der Ferienhauseigentümer von Fr. 80.-- pro Jahr; Urteil 2P.298/2003 vom 10.
September 2004 betreffend einheitliche Kehrichtentsorgungsgebühr für alle
Mehrpersonenhaushalte und Ferienhäuser von Fr. 120.-- pro Jahr). Die
vorliegend zur Diskussion stehenden Pflichten liegen klar über dieser
Schwelle, weshalb ein einheitliches Belastungsmass für alle Grundeigentümer
mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, der auch die Pflicht zu gebotenen
Differenzierungen in sich schliesst, nicht vereinbar ist.

4.6 Schon aufgrund der vorstehend dargelegten gravierenden Mängel erweist
sich die angefochtene Ordnung als Ganzes verfassungswidrig, weshalb das
Gemeinwerkreglement vom 7. Dezember 2001 sowie der dieses schützende
Rechtsmittelentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 16.
April 2004, soweit er die Beschwerdeführer 1 und 2 betrifft, in Gutheissung
der staatsrechtlichen Beschwerde aufzuheben sind. Ob und wieweit das neue
Reglement noch in sonstiger Hinsicht gegen die angerufenen Verfassungsrechte
verstösst und ob es mit den Vorgaben von Art. 41 SBG/BE vereinbar ist,
braucht nicht untersucht zu werden.

5.
Bei diesem Ausgang ist für die Kostenverteilung zwischen den
Beschwerdeführern 1 und 2, welche voll durchdringen, und dem Beschwerdeführer
3, der mit seinen Anträgen aus prozessualen Gründen scheitert (oben E. 1.4),
zu differenzieren.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind zu vier Fünfteln der
Einwohnergemeinde Grindelwald aufzuerlegen, welche Vermögensinteressen
verfolgt und im Wesentlichen unterliegt; ein Fünftel geht zulasten des
Beschwerdeführers 3 (Art. 156 Abs. 1, 2 und 3 OG). Diesem Umstand ist
ebenfalls bei der Bemessung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen,
welche die Einwohnergemeinde Grindelwald zuhanden der Beschwerdeführer zu
leisten hat (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und das Gemeinwerkreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald vom 7.
Dezember 2001 sowie der Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
des Kantons Bern vom 16. April 2004 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird mit Fr. 4'000.-- der
Einwohnergemeinde Grindelwald und mit Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer 3,
C.________, auferlegt.

3.
Die Einwohnergemeinde Grindelwald hat die Beschwerdeführer 1 und 2,
A.________ und B.________, für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Grindelwald
und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: