Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.125/2004
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2P.125/2004 /leb

Urteil vom 1. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Prozessführung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 7. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ ersuchte am 10. Februar 2004 das Gesundheitsdepartement des
Kantons St. Gallen um Erlass einer Feststellungsverfügung. Das
Gesundheitsdepartement forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.-- auf. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vom 26. Februar
2004) wurde vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen mit
Verfügung vom 7. April 2004 mangels Bedürftigkeit und mangels
Erfolgsaussichten abgewiesen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom
Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ebenfalls
abgewiesen. Gegen dessen Entscheid vom 7. Mai 2004 hat X.________
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.
Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten ist ein
letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der mit keinem andern
kantonalen oder eidgenössischen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 84
Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG) und der einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil rechtlicher Art bewirken kann (Art. 87 Abs. 2 OG; vgl. BGE 126 I 207
E. 2a S. 210, mit Hinweisen). Insofern ist die Beschwerde zulässig.

2.2 Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; zur Begründungspflicht im Einzelnen
vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107 Ia 186; 129 I 113 E. 2 S. 120, je mit
Hinweisen).

Der Beschwerdeführer sagt nicht, welches verfassungsmässige Recht oder
welcher Rechtssatz durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden und
inwiefern dies der Fall sein soll. Er behauptet lediglich, der
Unterhaltsbedarf sei falsch berechnet und die Erfolgsaussichten seien zu
Unrecht "bezweifelt" worden. Damit setzt er sich aber mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids nicht wie vom Gesetz und von der Rechtsprechung
verlangt auseinander. Da sich die Beschwerde in der Sache als offensichtlich
unbegründet erweist, kann die Eintretensfrage indessen offen gelassen werden.

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV beurteilt. Danach hat jede Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (erster
Satz). Mit Bezug auf diese verfassungsrechtliche Mindestgarantie prüft das
Bundesgericht grundsätzlich frei, ob die kantonalen Behörden von den
zutreffenden Kriterien ausgegangen sind; die tatsächlichen Feststellungen
dagegen werden nur auf Willkür hin überprüft (vgl. zu Art. 4 aBV: BGE 124 I 1
E. 2, mit Hinweisen). Ebenso schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 103 Ia 99 E. 4).

3.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter anderem
deshalb verweigert, weil sein Feststellungsbegehren als aussichtslos
erscheine (vgl. zum Begriff der Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.2 S.
134; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., je mit Hinweis). Mit seinem Begehren
wollte der Beschwerdeführer feststellen lassen, dass das Institut für
klinische Mikrobiologie und Immunologie (im Folgenden: Institut) ihm zu Recht
die Impfleistungen verweigere und eine "absolut unerwünschte"
Beratungspauschale von Fr. 25.-- erhebe.

Vom Gesundheitsdepartement wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass
ein schützenswertes Interesse an der anbegehrten Feststellung nicht erkennbar
sei, nachdem sich in den Jahren 1998 bis 2000 das Departement selber, die
Regierung, die staatswirtschaftliche Kommission und das Bundesgericht bereits
damit beschäftigt hätten. Das Justiz- und Polizeidepartement legte in seiner
ablehnenden Verfügung vom 7. April 2004, auf die im angefochtenen Entscheid
verwiesen wird, dar, dass und weshalb das Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers keine Erfolgsaussichten habe: Für den Erlass einer
Feststellungsverfügung fehle es schon deshalb am erforderlichen aktuellen
Rechtsschutzinteresse, weil der Beschwerdeführer die Impfung nicht zwingend
bei einem Mitarbeiter des betreffenden Instituts vornehmen lassen müsse,
sondern sich beispielsweise an einen frei praktizierenden Arzt oder an ein
Spital seines Wohnkantons wenden könne. Im Übrigen verlange der
Beschwerdeführer im Ergebnis, dass ihm die Impfung seitens des Instituts ohne
vorgängige ärztliche Konsultation bzw. Beratung allein auf seine Anweisung
hin verabreicht werde. Diesem Vorgehen stünden aber die spezifischen
ärztlichen Pflichten im Zusammenhang mit einer Impfung entgegen (Abklärung
der Impfeignung, Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen, Untersuchungs-
und Diagnosesorgfaltspflicht). Wenn der Beschwerdeführer sich unter diesen
Umständen zum Vornherein weigere, die äusserst geringe Gebühr für die zur
Impfung gehörende Beratung/Konsultation zu entrichten, so dürfe das Institut
ihm die staatliche Leistung verweigern, zumal er die Impfung anderswo
vornehmen lassen kann.

3.3 Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat sich im angefochtenen Entscheid
dieser zutreffenden Beurteilung, mit der sich der Beschwerdeführer wie gesagt
nicht auseinandersetzt, zu Recht angeschlossen. Durfte damit die
unentgeltliche Rechtspflege schon wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
verweigert werden, so braucht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als
weitere Voraussetzung nicht geprüft zu werden. Ebenso kann die im
angefochtenen Entscheid aufgeworfene weitere Frage offen bleiben, ob
überhaupt ein Feststellungsinteresse bestehe, da die Rechtmässigkeit einer
durch das Institut erhobenen Gebühr grundsätzlich im Anfechtungsverfahren
überprüft werden könne.

4.
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Wie dem Beschwerdeführer schon im Urteil 2P.53/2000 vom 8.
März 2000 bedeutet wurde und er durch sein seitheriges Verhalten in dieser
Sache bestätigt, muss seine Prozessführung als querulatorisch bezeichnet
werden. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten wird, ist sie im
vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere
Weiterungen (Einholen von Akten) als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Damit ist aber auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Die
bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

5.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 hat der Beschwerdeführer darum ersucht, dass
ihm von 1. Juni 2004 bis anfangs Januar 2005 keine fristauslösende
Korrespondenz zugestellt werde bzw. mit der Zustellung des Urteils so lange
zuzuwarten. Diesem Gesuch kann jedoch nicht entsprochen werden. Es ist Sache
des Beschwerdeführers, dafür zu sorgen, dass bei längerer Abwesenheit
Zustellungen an ihn erfolgen können.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: