Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.120/2004
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2P.120/2004 /leb

Urteil vom 21. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________ und B.C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Giusto,

gegen

Gemeinde X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Guido Vogel,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Art. 9 BV (Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialleistungen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 18. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Sozialbehörde X.________ forderte von den Eheleuten A.________ und
B.C.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2003 die von ihnen von Juli 2000 bis
September 2002 bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 57'439.75
zurück. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Eheleute in ihrem Gesuch
unter der Rubrik "Vermögen" lediglich ein Bankguthaben von Fr. 5'000.--
angegeben hatten, nicht jedoch eine ihnen in Italien gehörende Liegenschaft
mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 183'412.--. Die von den Eheleuten
C.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Bezirksrat Y.________ am
10. Dezember 2003 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 18. März
2004 ab. Die Eheleute C.________ haben am 13. Mai 2004 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben.

2.
Soweit die Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12; 125 I 492 E. 1b S.
495) und nicht unzulässige Noven enthält (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 369 f.) und daher auf sie
eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet.
Deshalb ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu behandeln,
ohne dass Vernehmlassungen oder die kantonalen Akten einzuholen sind:

"Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe
erwirkt hat, ist" gemäss § 26 des Zürcher Gesetzes vom 14. Juni 1981 über die
öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG/ZH) "zur Rückerstattung
verpflichtet". Dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich
dieser Bestimmung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht auf
"wissentlich und willentlich" unvollständige oder unwahre Angaben beschränkt,
hat es diese Bestimmung willkürfrei ausgelegt (zum Willkürbegriff BGE 127 I
60 E. 5a S. 70; 125 II 129 E. 5b S. 134). Der Wortlaut von § 26 SHG/ZH sieht
keine solche Beschränkung der Rückerstattungspflicht vor. Diese wird auch in
anderen Bereichen nicht von vornherein derart eingeschränkt (vgl. z.B. Art.
25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1] und Art. 30 Abs. 3 Satz 2 des
Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [SR 616.1]; BGE 129 II 385 E. 3.4.3
und 3.6 S. 391). Nachdem die Beschwerdeführer zudem gemäss den nicht zu
beanstandenden Feststellungen der kantonalen Instanzen in der Lage waren, die
Tragweite der Frage nach dem Vermögen zu verstehen, und sie die
Auskunftspflicht nicht nur hinsichtlich einer Nebensächlichkeit verletzt
haben, ist in der Rückforderung der gewährten Sozialhilfe kein Verstoss gegen
Art. 9 BV ersichtlich. Mit Blick darauf ist auch die Auffassung des
Verwaltungsgerichts haltbar, die Beschwerdeführer könnten sich nicht mehr
darauf berufen, die Realisierung des Liegenschaftswertes sei ihnen nicht
möglich oder zumutbar. Die Beschwerdeführer können im Übrigen nichts zu ihren
Gunsten daraus ableiten, dass die Sozialbehörde ihre Vermögensverhältnisse
nicht weiter abgeklärt hatte und sie selber die Liegenschaft später im
Zusammenhang mit der Beantragung von Zusatzleistungen zur AHV/IV angegeben
hatten. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, ihr Antrag auf Sozialhilfe
sei zunächst abgelehnt und erst sechs Monate später nach der Aussteuerung von
der Arbeitslosenkasse gutgeheissen worden, ohne dass sie vorher erneut nach
dem Vermögen befragt wurden. Unter anderem ergibt sich aus ihren Vorbringen
nicht, dass sie die Liegenschaft dann angegeben hätten; ausserdem mussten sie
infolge ihres Gesuchs wissen, dass der Anspruch auf Sozialhilfe vom
Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Vermögen abhängig ist und sie die
Liegenschaft bis dahin nicht erwähnt hatten. Ergänzend wird gemäss Art. 36a
Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen.

3.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das mit Beschwerdeeinreichung
gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Die
Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art.
156 Abs. 1 und Abs. 7, Art. 153 und 153a OG). Nachdem keine Vernehmlassungen
eingeholt wurden, erübrigt sich, Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde X.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: