Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.11/2004
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2P.11/2004 /grl

Urteil vom 13. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Galli,

gegen

Elektrizitäts Aktiengesellschaft Basel (EAGB), Güterstrasse 86, 4008 Basel,
Beschwerdegegnerin,
Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
(als Verwaltungsgericht), Bäumleingasse 1, 4001 Basel.

Art. 9 und 29 BV (Submission Bernoullianum [Universelle
Kommunikationsverkabelung / 230-V-Installationen]),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom

16. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Im Kantonsblatt vom 23. Juli 2003 schrieb das Baudepartement des Kantons
Basel-Stadt den Auftrag "Universelle
Kommunikationsverkabelung/230-V-Installationen" für das Bernoullianum im
offenen Verfahren aus. Als generelle Teilnahmebedingung war u.a. die
"Einhaltung der Arbeitsbedingungen gemäss § 5 sowie Nachweis und Kontrolle
gemäss § 6 des Gesetzes über öffentl. Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt"
vorgeschrieben.

Unter den insgesamt neun eingegangenen Angeboten erwies sich dasjenige der
X.________ AG, B.________, mit Fr. 189'916.90 als das günstigste. Die
Unternehmung hatte ihrer Offerte eine Bestätigung des Verbandes der Schweizer
Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (Swissmem) mit folgendem Wortlaut
beigelegt:
"Hiermit bestätigen wir, dass die Firma X.________ AG in B.________ Mitglied
des ASM Arbeitgeberverband der Schweizer Maschinenindustrie ist und damit der
Vereinbarung in der Maschinenindustrie vom 1. Juli 1998 untersteht. Im
Weiteren bestätigen wir, dass die Firma X.________ AG in B.________ diesen
Vertrag einhält".

B.
Mit Fax vom 3. September 2003 teilte das Submissionsbüro des Baudepartements
der X.________ AG mit, die Durchsicht der Angebotsunterlagen habe ergeben,
"dass der erforderliche Nachweis der Einhaltung von § 5 f." des
Beschaffungsgesetzes fehle. Massgebend sei gemäss Auskunft des Ständigen
staatlichen Einigungsamtes der Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen
Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche (SETI-GAV). Die
X.________ AG werde gebeten, "diesen Nachweis" bis spätestens Freitag, 5.
September 2003, 16.00 Uhr, an das Baudepartement nachzuliefern.

Mit Schreiben vom 8. September 2003 bestätigte die Gewerkschaft Industrie,
Gewerbe, Dienstleistungen (SMUV) dem Baudepartement, dass sieben namentlich
genannte Mitarbeiter der X.________ AG den Mindestlohn gemäss SETI-GAV
erhielten und dass die Gewerkschaft keine Klagen gegen die X.________ AG
führe.

C.
Mit Verfügung vom 15. September 2003 teilte das Baudepartement der X.________
AG mit, ihr Angebot sei vom Verfahren ausgeschlossen worden, weil der
verlangte Nachweis bezüglich der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nicht
beigebracht worden sei. Der Zuschlag ging mit Verfügung vom 20. September
2003 zum Preis von Fr. 213'512.15 an die Elektrizitäts Aktiengesellschaft
Basel (EAGB).

Auf Rekurs der X.________ AG hin bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 16. Dezember 2003
sowohl die Ausschlussverfügung wie auch den Zuschlagsentscheid.

D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2004 führt die X.________ AG staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 16. Dezember
2003 aufzuheben und das Beschaffungsgeschäft direkt der Beschwerdeführerin
zuzuschlagen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Appellationsgericht zurückzuweisen, subeventuell die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides festzustellen.

Das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
Elektrizitäts Aktiengesellschaft Basel (EAGB) hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

E.
Am 3. Februar 2004 wies der Abteilungspräsident das gleichzeitig mit der
Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

F.
Eine Nachfrage des Instruktionsrichters hat ergeben, dass der Vertrag
zwischen dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Elektrizitäts AG
Basel über die vorliegend in Frage stehenden Arbeiten am 9./12. Januar 2004
abgeschlossen worden ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich
auf kantonales Submissionsrecht stützt und gegen den mangels Zulässigkeit
eines anderen eidgenössischen Rechtsmittels nur die staatsrechtliche
Beschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und Art. 87 OG).

1.2  Die Beschwerdeführerin war am vorliegenden kantonalen
Submissionsverfahren beteiligt und ist als ausgeschlossene Bewerberin zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Sie kann, wovon das
Appellationsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht nur die
Ausschlussverfügung anfechten, sondern darüber hinaus grundsätzlich auch die
Aufhebung der im betreffenden Verfahren anschliessend ergangenen
Zuschlagsverfügung beantragen. Ist der Zuschlagsentscheid schon in Vollzug
gesetzt und mit dem ausgewählten Konkurrenten - wie vorliegend geschehen
(vorne "F.-") - bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, kann hingegen nur
noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "angefochtenen Verfügung"
verlangt werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den Binnenmarkt [Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02], BGE 125 II 86 E.
5b S. 97 f.). Dieser Feststellungsanspruch kann sich richtigerweise nur auf
die bereits vollzogenen Sachanordnungen der Submissionsbehörde beziehen,
nicht aber auf den diese bestätigenden kantonalen Rechtsmittelentscheid, der
bei Begründetheit der staatsrechtlichen Beschwerde schon deshalb aufgehoben
werden muss, um eine Korrektur des Kostenspruchs zu ermöglichen. Im Falle
einer Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde stellt das Bundesgericht
daher zusätzlich zur Aufhebung des Rechtsmittelentscheides auch die
Rechtswidrigkeit des Zuschlagsentscheides fest, sofern diese Frage spruchreif
ist. Erscheint die Frage der Rechtswidrigkeit des (vollzogenen) Zuschlags
nicht liquid, beschränkt sich das Bundesgericht auf die Aufhebung des
kantonalen Rechtsmittelentscheides, und es ist alsdann Sache der kantonalen
Rechtsmittelinstanz, aufgrund neuer Beurteilung die allfällige
Rechtswidrigkeit des Zuschlags selber festzustellen. Der Subeventualantrag
der Beschwerdeführerin (Feststellung der Rechtswidrigkeit des "angefochtenen
Entscheides") ist in diesem Sinne zu interpretieren, d.h. es ist
gegebenenfalls die Bundesrechtswidrigkeit der streitigen Ausschlussverfügung
und des darauf gründenden Zuschlagsentscheides festzustellen, während der
diese Anordnungen zu Unrecht schützende kantonale Rechtsmittelentscheid
aufzuheben wäre.
Der Antrag auf einen "Direktzuschlag" durch das Bundesgericht ist schon durch
den inzwischen erfolgten Vertragsabschluss hinfällig geworden; er wäre zudem
mit der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. BGE 129 I
173 E. 1.5 mit Hinweisen) nicht vereinbar.

1.3  Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die
wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 107 Ia 186 E. b). Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine
Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.

2.
2.1 Gemäss § 5 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 20. Mai 1999 über
öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz, BeG) darf ein Auftrag "in der
Regel" nur an einen Anbieter erteilt werden, der als Arbeitgeber an einem
Gesamtarbeitsvertrag beteiligt ist. Dieser Gesamtarbeitsvertrag muss "die
angebotene Arbeitsleistung zum Gegenstand haben" oder branchenverwandt und
für die Arbeitnehmer "mindestens gleichwertig" sein. Die Anbieter müssen für
die in der Schweiz erbrachten Leistungen die dauernde und vollumfängliche
Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge nachweisen (§ 5 Abs. 2 lit. a BeG).
Massgebend sind die am Sitz der Anbietenden geltenden Gesamtarbeitsverträge.
Fehlen dort Gesamtarbeitsverträge, so müssen die am Ort des Sitzes geltenden
branchenüblichen Arbeitsbedingungen dauernd und vollumfänglich eingehalten
werden (§ 5 Abs. 3 BeG). Der Anbieter muss die Einhaltung dieser Bedingungen
auf eigene Kosten gegenüber dem Auftraggeber durch die vom Kanton
bezeichneten Stellen erbringen (§ 6 Abs. 1 BeG). Wer die Einhaltung der
Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet, wird vom Verfahren "in der Regel"
ausgeschlossen (§ 8 lit. a BeG). Verlangt wird die Einreichung eines
Dokumentes, worin bestätigt wird, dass die Anbieter die Gesamtarbeitsverträge
einhalten (§ 2 der Verordnung vom 11. April 2000 zum Gesetz über öffentliche
Beschaffungen, BeV). Das Einigungsamt prüft von Amtes wegen oder auf Antrag
hin, ob der Anbieter die für öffentliche Beschaffungen verlangten
Arbeitsbedingungen einhält (§ 5 Abs. 1 BeV).

2.2  Das Binnenmarktgesetz, auf welches sich die Beschwerdeführerin
vorliegend
am Rande ebenfalls beruft (S. 8 der Beschwerdeschrift), schliesst derartige
Regelungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im öffentlichen
Beschaffungswesen nicht aus (vgl. Botschaft zum BGBM, BBl 1995 S. 1286;
Evelyne Clerc, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, NN. 124 ff.
zu Art. 5 BGBM; vgl. auch Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das
öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 245).

Es mag zwar fraglich sein, wieweit es statthaft ist, für die Zulassung als
Anbieter den formellen Beitritt zu einem Gesamtarbeitsvertrag zu verlangen,
ohne dass das hiefür vorgesehene Verfahren sowie die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen derartigen (indirekten) Zwang eingehalten werden
(Clerc, a.a.O., N. 130, mit Hinweis auf BGE 124 I 107 E. 2 f. S. 112). Nach §
5 des basel-städtischen Beschaffungsgesetzes wird jedoch von den Anbietern
die Beteiligung an einem Gesamtarbeitsvertrag nur "in der Regel" verlangt,
was gemäss Feststellung des Appellationsgerichts die Möglichkeit beinhaltet,
die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen bei
Unternehmen, die keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, anderswie
nachzuweisen. Mangels einer hinreichend begründeten Rüge (Art. 90 OG, E. 1.3)
- der blosse Hinweis auf frühere Vorbringen im kantonalen Verfahren (vgl. S.
8 unten der Beschwerdeschrift) genügt nicht (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit
Hinweis) - ist auf diese letztere Problematik vorliegend nicht einzugehen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat sich der Regel von § 5 Abs. 1 des
basel-städtischen Beschaffungsgesetzes unterzogen und zusammen mit ihrem
Angebot die Bestätigung des Verbandes der Schweizer Maschinen-, Elektro- und
Metallindustrie eingereicht, wonach sie Mitglied dieses Verbandes und damit
dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag (im Folgenden: Swissmem-GAV)
unterworfen ist. Das Baudepartement leitete diese Erklärung zur Prüfung an
das Ständige staatliche Einigungsamt weiter, welches am 4. September 2003 dem
Departement mitteilte, für die zu vergebenden Elektro-Installationen sei der
Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektro- und
Telekommunikations-Installationsbranche (im Folgenden: SETI-GAV) massgebend;
die Vereinbarung in der Maschinenindustrie enthalte, im Gegensatz zum
genannten SETI-GAV, keine festgelegten Minimallöhne und sei somit nicht
gleichwertig. Das Baudepartement wies daraufhin die Beschwerdeführerin auf
das Fehlen des Nachweises der Einhaltung von "§ 5 f. Beschaffungsgesetz" hin;
massgebend sei der Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektro- und
Telekommunikations-Installationsbranche. "Dieser Nachweis" sei bis spätestens
5. September 2003, 16.00 Uhr, nachzuliefern. Da die von der
Beschwerdeführerin in der Folge - nach Ablauf dieser Frist - noch
eingereichten weiteren Unterlagen als ungenügend erachtet wurden, wurde sie
(als günstigste Anbieterin neben acht in Basel ansässigen, offenbar je dem
SETI-GAV unterworfenen Mitbewerbern) vom Verfahren ausgeschlossen.

4.
4.1 Streitig ist zunächst, ob die kantonalen Instanzen annehmen durften, der
Swissmem-GAV habe nicht, wie in § 5 des Beschaffungsgesetzes verlangt, die
"angebotene Arbeitsleistung zum Gegenstand". Das Baudepartement hatte dies,
gestützt auf eine entsprechende Stellungnahme des Ständigen staatlichen
Einigungsamtes, verneint und wurde in diesem Punkt vom Appellationsgericht
geschützt. Zur Begründung führt das Gericht im angefochtenen Urteil aus, der
Swissmem-GAV sei weniger auf die Installationsbranche als vielmehr auf die
"Metall- und Elektromaschinenindustrie" zugeschnitten, weshalb
zulässigerweise der Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektro- und
Telekommunikations-Installationsbranche (SETI-GAV) habe als massgebend
erachtet werden dürfen, zumal dieser GAV mit Ausnahme des Kantons Genf für
alle Arbeitnehmer dieser Branche in der Schweiz Geltung habe. Der
Swissmem-GAV, dem die Beschwerdeführerin angehöre, könne im Sinne von § 5
Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes nur als "branchenverwandt" gelten, womit der
Anbieter die Gleichwertigkeit mit dem SETI-GAV nachweisen und diesen Nachweis
dem Angebot beilegen müsse.

4.2  Diese Betrachtungsweise beruht, entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin, nicht auf einer unhaltbaren, geradezu willkürlichen
Anwendung von § 5 Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes. Zwar ist das
Appellationsgericht ungenauerweise davon ausgegangen, der Swissmem-GAV sei
auf die Metall- und "Elektromaschinenindustrie" zugeschnitten (S. 6 des
angefochtenen Urteils), während nach Darstellung der Beschwerdeführerin
dieser GAV den Bereich der Elektroindustrie insgesamt erfasst (wozu auch die
Installation von Verkabelungen für PC-Applikationen gehören soll). Doch
ergibt sich schon aus der gewählten Bezeichnung, dass der Swissmem-GAV auf
Betriebe aus dem Bereich der Industrie (Produktion von Gütern) ausgerichtet
ist, während die Installation von Leitungen naturgemäss eher Betrieben
gewerblichen Charakters vorbehalten ist. Es erscheint insoweit vertretbar,
den spezielleren, praktisch in der ganzen Schweiz befolgten GAV für die
Elektro- und Telekommunikationsbranche als massgebenden Vertrag im Sinne von
§ 5 Abs. 1 BeG zu betrachten.

4.3  Der gegenteilige Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach im gleichen
Submissionsverfahren für verschiedene Anbieter verschiedene
Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung kommen könnten, kann sich auf den
Wortlaut von § 5 Abs. 3 des Beschaffungsgesetzes stützen und ist ebenfalls
vertretbar. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann es sodann durchaus
vorkommen, dass die Tätigkeitsbereiche von Unternehmen, die verschiedenen
Gesamtarbeitsverträgen angeschlossen sind, sich teilweise überschneiden oder
dass ein nur einem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossenes Unternehmen
Tätigkeiten ausübt, für die ein anderer Gesamtarbeitsvertrag ebenfalls
möglich oder sogar sachbezogener wäre.

Im vorliegenden Fall wurde in der Ausschreibung der massgebende
Gesamtarbeitsvertrag nicht bereits bestimmt, sondern bloss in allgemeiner
Weise auf die gesetzlichen Vorschriften hingewiesen (vgl. Ziff. 3.1 lit. a
der Generellen Teilnahmebedingungen). Die Erklärung des Ständigen staatlichen
Einigungsamtes, wonach der SETI-GAV massgebend sei, wurde erst nach
Einreichung der Angebote bekannt. Es darf der Beschwerdeführerin unter diesen
Umständen nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie den für ihren Betrieb
geltenden Gesamtarbeitsvertrag (den Swissmem-GAV) als massgebend betrachtete
und ihrem Angebot eine entsprechende Erklärung beilegte. Der in der
Vernehmlassung des Kantons (S. 11) gezogene Vergleich mit einem
Bauunternehmer, welcher sich dem Hutmacher-Gesamtarbeitsvertrag anschliesse,
um nur diesem GAV entsprechende Löhne zu bezahlen, ist abwegig. Es wird von
keiner Seite in Abrede gestellt, dass die vorliegend auszuführenden Arbeiten
auch dem Bereich der Elektroindustrie zugerechnet werden können, für welche
der Swissmem-GAV gilt, auch wenn daneben noch ein speziellerer
Gesamtarbeitsvertrag für die Elektroinstallationsbranche besteht, dessen
Bedingungen nach Auffassung der kantonalen Behörden für die streitige
Vergebung allein massgebend sein sollen. Wenn die Submissionsbehörde nicht
auf den Swissmem-GAV, sondern auf diesen letzteren Gesamtarbeitsvertrag
(SETI-GAV) abstellen wollte, hatte sie der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss
Gelegenheit zu geben, die Gleichwertigkeit ihres GAV mit dem als massgebend
erachteten anderen GAV darzutun.

4.4  Das vom 3. September 2003 datierte, aber auch nach Auffassung des
Appellationsgerichtes offenbar erst am 4. September 2003 per Fax versandte
Schreiben des Baudepartementes setzte der Beschwerdeführerin hiefür nicht nur
eine extrem kurze Frist bis zum 5. September 2003 (16.00 Uhr), sondern es war
zudem auf eine Weise abgefasst, welche die Beschwerdeführerin im Unklaren
darüber liess, was unter dem verlangten zusätzlichen "Nachweis" zu verstehen
war. Von der in § 5 Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes umschriebenen Rechtslage
her konnte an sich nur noch der Nachweis der Gleichwertigkeit des
branchenverwandten Swissmem-GAV in Frage kommen. Dass dieser letztere GAV vom
Submissionsbüro wenigstens als "branchenverwandt" anerkannt wurde, ging aus
dem Schreiben des Baudepartementes indessen nicht hervor, weshalb die
Interpretation der Beschwerdeführerin, es sei von ihr der Nachweis des
(kurzfristigen) Anschlusses an den SETI-GAV verlangt worden, nicht zum
vornherein abwegig war. Für diese Auslegung lässt sich anführen, dass dem
Baudepartement bei Abfassung seines Schreibens vom 3. September 2003 bereits
eine (im Schreiben nicht mitübernommene) - handschriftliche - Erklärung des
Ständigen staatlichen Einigungsamtes vorlag, wonach der Swissmem-GAV mangels
festgelegter Minimallöhne mit dem SETI-GAV nicht gleichwertig sei. Insofern
bestand nach der damals bereits vorliegenden, aber nach aussen nicht bekannt
gegebenen Beurteilung des Einigungsamtes für den Nachweis der
Gleichwertigkeit der beiden Gesamtarbeitsverträge gar kein Raum mehr. So oder
anders war die gewährte Frist von einem Tag extrem kurz und jedenfalls nicht
ausreichend, um die von der zuständigen Stelle geforderte Bestätigung der
Gleichwertigkeit des Gesamtarbeitsvertrages zu erwirken (vgl. § 6 Abs. 1 BeG,
§§ 2 und 3 BeV).

Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil (S. 8) wurde der
Beschwerdeführerin denn auch telefonisch eine Nachfrist bis zum 8. September
2003 gewährt, innerhalb welcher die Gewerkschaft SMUV gegenüber dem
Baudepartement bestätigte, dass die Mindestlöhne des SETI-GAV in Bezug auf
sieben namentlich genannte, für die Ausführung der streitigen Arbeiten
vorgesehene Mitarbeiter der Beschwerdeführerin eingehalten seien. Das
Submissionsbüro und auch das Appellationsgericht erachteten diese Erklärung
als unzureichend. Erforderlich wäre nach Auffassung der kantonalen Behörden
der Nachweis gewesen, dass sämtliche Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin oder
jedenfalls alle jene, welche für die ausgeschriebenen Arbeiten grundsätzlich
in Frage kommen könnten, Arbeitsbedingungen hätten, welche mit denen vom
SETI-GAV gewährten gleichwertig seien. Es genüge nicht, wenn ein Anbieter
belegen könne, dass er im Rahmen des ausgeschriebenen Auftrages kein
Lohndumping betreibe; das kantonale Beschaffungsgesetz (§ 5 Abs. 2 lit. a)
verlange, dass die massgebenden Arbeitsbedingungen "dauernd und
vollumfänglich" eingehalten würden.
Das Appellationsgericht kam zum Schluss, dieser Nachweis sei von der
Beschwerdeführerin innert der ihr vom Submissionsbüro gesetzten Frist nicht
erbracht worden, weshalb es den bei ihm erhobenen Rekurs abwies. Die beiden
erst im Rekursverfahren eingereichten Belege der Gewerkschaften SMUV und SYNA
vom 24. September 2003, welche nach Auffassung des Appellationsgerichts als
Nachweis im Sinne von § 6 BeG "wohl ausgereicht" hätten, seien verspätet und
daher nicht zu berücksichtigen.

5.
Dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der Gleichwertigkeit der
Gesamtarbeitsverträge nicht rechtzeitig erbracht hat, ist nach dem Gesagten
in erster Linie auf das der Sachlage nicht gerecht werdende Schreiben des
Baudepartementes vom 3. September 2003 zurückzuführen. Wenn die
Submissionsbehörde gestützt auf die Erklärung des Einigungsamtes den
Swissmem-GAV - obwohl er die ausgeschriebenen Arbeiten ebenfalls durchaus zum
Gegenstand haben konnte - nicht als massgebend erachten wollte, hatte sie für
den Nachweis der Gleichwertigkeit dieses Gesamtarbeitsvertrages eine
angemessene Frist einzuräumen und zugleich zu sagen, auf welche Kriterien sie
für diesen Vergleich abstellen wollte (beispielsweise Beschränkung des
Vergleichs auf Arbeitszeiten und tarifliche Minimallöhne, Festlegung des in
den Vergleich einzubeziehenden Personals oder Betriebsteils), zumal sich
weder aus dem Beschaffungsgesetz noch aus der zugehörigen Verordnung hierüber
etwas Näheres entnehmen lässt und offenbar auch die von der
Beschwerdeführerin beigezogenen Gewerkschaftsvertreter, welche mit der
Submissionsbehörde Rücksprache genommen hatten, zunächst nicht wussten, was
mit der Formulierung "Wir bitten Sie, diesen Nachweis bis 5. September 2003,
16.00 Uhr (....) nachzuliefern" gemeint war. Auch die Unklarheit der
kantonalen Vorschriften über die Zuständigkeit für die Ausstellung der
erforderlichen Bestätigungen (§ 6 Abs. 1 BeG, § 3 Abs. 1 BeV) schuf das
Bedürfnis nach präzisierenden Anweisungen. Das Submissionsbüro war dazu umso
eher gehalten, als es durch den Wortlaut seines Schreibens vom 3. September
2003 und insbesondere durch die dort gewährte extrem kurze Frist zu möglichen
Missverständnissen selber entscheidend beigetragen hatte. Dass der Nachweis
der Gleichwertigkeit der Gesamtarbeitsverträge gemäss Gesetz von den
Anbietern erbracht werden muss, ändert nichts an der Pflicht der
Submissionsbehörde, den Gegenstand des geforderten Nachweises - sei es
bereits in der Ausschreibung oder aber nachträglich bei auftauchenden
Unklarheiten - nötigenfalls zu bestimmen. Aufgrund des geschilderten Ablaufs
der Ereignisse drängt sich der Schluss auf, dass das Verhalten der kantonalen
Behörden - zwar nicht durch das verwendete Kriterium, aber durch dessen
Handhabung im konkreten Fall - darauf ausgerichtet war, die ortsfremde
Beschwerdeführerin als deutlich günstigste Anbieterin aus dem Verfahren
auszuschliessen. Das Ergebnis des Submissionsverfahrens erscheint insgesamt
als stossend und mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht vereinbar.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und das angefochtene Urteil aufzuheben. Zudem ist
festzustellen (vgl. E. 1.2), dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus
dem Vergabeverfahren und der gestützt hierauf ergangene Zuschlagsentscheid
vom 20. September 2003 im Sinne der vorstehenden Erwägungen
bundesrechtswidrig sind.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kanton Basel-Stadt, der vorliegend
Vermögensinteressen im Sinne von Art. 156 Abs. 2 OG wahrnimmt, die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen und die Beschwerdeführerin für
dieses Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG, vgl. Urteil
2P.342/1999 vom 31. Mai 2000, in: Pra 2000 Nr. 150 S. 896).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als
Verwaltungsgericht) vom 16. Dezember 2003 aufgehoben.

2.
Es wird festgestellt, dass der am 15. September 2003 verfügte Ausschluss der
Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren und der gestützt hierauf
ergangene Zuschlagsentscheid vom 20. September 2003 im Sinne der Erwägungen
bundesrechtswidrig sind.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kanton Basel-Stadt auferlegt.

4.
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement und dem
Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: