Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.117/2004
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2P.117/2004 /sza

Urteil vom 18. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Zulassung als Heilpraktikerin,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 12. März 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1963) ist deutsche Staatsangehörige; sie erwarb 1984 in
Deutschland das Diplom als Krankenschwester in allgemeiner Krankenpflege und
wurde 1988 als Heilpraktikerin staatlich anerkannt. Sie verfügt über
praktische Erfahrungen und hat zahlreiche Weiterbildungen absolviert. Seit 1.
Juli 1990 lebt sie in Büsingen und möchte im Kanton Schaffhausen selbständig
als Naturheilpraktikerin tätig sein. Ein entsprechendes Gesuch wies das
Gesundheitsamt des Kantons Schaffhausen am 10. Januar 2003 ab.

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen bestätigte am 26. August 2003 die
Verfügung des Gesundheitsamtes. Er stellte fest, dass X.________ die
selbständige Berufsausübung als Naturheilpraktikerin im Kanton Schaffhausen
bewilligt werde, wenn sie nachweise, dass sie die Heilpraktikerprüfung des
Kantons Thurgau, St. Gallen oder Graubünden oder eine andere gleichwertige
Prüfung bestanden habe.

B.
X.________ erhob am 14. September 2003 beim Obergericht des Kantons
Schaffhausen Beschwerde; sie beantragte, den Entscheid des Regierungsrats und
die Verfügung des Gesundheitsamts aufzuheben; es sei ihr die
eigenverantwortliche Berufsausübung als Naturheilpraktikerin im Kanton
Schaffhausen zu bewilligen. Am 12. Dezember 2003 teilte sie dem Obergericht
ihre Absicht mit, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn ihr ein Wahlrecht
zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang zugesichert werde; mit
Schreiben vom 22. Januar 2004 hielt sie indes an ihrer Beschwerde
vollumfänglich fest.

Das Obergericht hiess am 12. März 2004 die Beschwerde teilweise gut und
bewilligte X.________ die selbständige Berufsausübung als
Naturheilpraktikerin im Kanton Schaffhausen, wenn sie die
Heilpraktikerprüfung des Kantons Thurgau, St. Gallen oder Graubünden
bestanden bzw. einen anderen gleichwertigen Prüfungsnachweis erbracht oder
einen Anpassungslehrgang absolviert habe. Die Verfahrenskosten auferlegte es
X.________ zu zwei Dritteln.

C.
Am 5. Mai 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts ganz oder
teilweise aufzuheben.
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt, die Beschwerde
abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen stellt - unter Hinweis
auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid - sinngemäss denselben Antrag.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, der sich auf kantonales und internationales
Recht stützt. Es besteht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche
Beschwerde, um die behauptete Rechtsverletzung beim Bundesgericht oder einer
anderen Bundesbehörde rügen zu können. Die Beschwerdeführerin, die nicht zur
selbständigen Berufsausübung als Naturheilpraktikerin zugelassen wurde, ist
in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Beschwerde
berechtigt. Die Eingabe erweist sich daher grundsätzlich als zulässig (vgl.
Art. 84 Abs. 1 lit. a und c, Art. 86 und 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176;
127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden; dies gilt insbesondere, soweit sie beantragt, ihr sei
"die Zulassung als Naturheilpraktikerin im Kanton Schaffhausen ohne erneute
Heilpraktikerprüfung oder Anpassungslehrgang zu erteilen".

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dieses
Erfordernis gilt auch, soweit die staatsrechtliche Beschwerde als
Staatsvertragsbeschwerde erhoben wird (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 89 und S. 364 ff. mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen und zu erklären, welches verfassungsmässige
Individualrecht bzw. welche staatsvertragliche Norm ihrer Ansicht nach
verletzt sein soll. Wirft sie der kantonalen Behörde vor, diese habe mit
ihrer Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht,
wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie
hat vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig oder gar nicht
angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen
Subsumtion zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nach der Rechtsprechung
nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im
Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Auf ungenügend begründete Rügen und
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107 Ia 186; 129 I 173 E. 3.1 S. 178,
je mit Hinweisen). Die Auslegung von Staatsvertragsbestimmungen prüft das
Bundesgericht frei (BGE 100 Ia 422 E. 3; Kälin, a.a.O., S. 193).

1.4 Ein weiterer Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt (Art. 93
Abs. 3 OG; BGE 122 I 70 E. 1c S. 74). Die Ausführungen der kantonalen
Behörden geben hier keinen Anlass, dem diesbezüglichen Antrag der
Beschwerdeführerin zu entsprechen.

2.
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde genügt den genannten
Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht:
2.1 Die Beschwerdeführerin verweist für die Begründung der Beschwerde unter
anderem auf "vorinstanzliche Schriftsätze", die sie ausdrücklich zum
Gegenstand ihrer Eingabe macht. Beschwerdebegründungen sind indessen
mangelhaft, wenn sie lediglich auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
verweisen, die zum integrierenden Bestandteil der staatsrechtlichen
Beschwerde erklärt werden. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift
selber enthalten sein (Kälin, a.a.O., S. 364 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).

2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Anfechtungsobjekt ist somit einzig
der Entscheid des Obergerichts vom 12. März 2004. Soweit die
Beschwerdeführerin Rügen erhebt, welche die Verfahren vor dem kantonalen
Gesundheitsamt sowie dem Regierungsrat betreffen und insofern auch deren
Entscheide mit anficht, ist darauf nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, es bleibe unklar, ob das Angebot, das vom
Gesundheitsamt zu erwarten sei, als neue Ausbildung oder Anpassungslehrgang
ausgestaltet werde. Das Obergericht habe trotz ihrer Eingaben und Beweise die
Dauer, Stunden und das Fachgebiet der nachzuholenden Ausbildung nicht näher
definiert. Deren konkrete Ausgestaltung bildete indessen nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids; es lag auch nicht am Obergericht, aufgrund der
Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Praxisstunden, welche die
Beschwerdeführerin ausgewiesen hat, die Einzelheiten des allenfalls zu
absolvierenden Anpassungslehrgangs zu umschreiben. Das Obergericht hat
lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin müsse entweder die
Heilpraktikerprüfung des Kantons Thurgau, St. Gallen oder Graubünden bestehen
bzw. einen anderen, gleichwertigen Prüfungsnachweis erbringen oder einen
Anpassungslehrgang absolvieren. Demnach ist auf die Beschwerde auch in diesem
Punkt nicht einzutreten.

2.4 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf ihre Eingabe, soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe das rechtliche Gehör
verletzt, indem es die Tatsachen willkürlich festgestellt und die fehlende
Gleichwertigkeit mangelhaft begründet habe. Das Obergericht hielt fest (Ziff.
3 lit. b, S. 7 des angefochtenen Entscheids), in verschiedenen Fächern
blieben Bereiche, in denen die Beschwerdeführerin nicht geprüft worden sei.
Diese Feststellung ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden: Anhand von
synoptischen Darstellungen ist ersichtlich, welche Fächer die
Beschwerdeführerin in  Deutschland belegt hat und welche
Prüfungsanforderungen die Kantone Thurgau, St. Gallen oder Graubünden
verlangen. Daraus folgt, dass beispielsweise in der Psychosomatik, der
Gesundheitserziehung, der Heilkräuter- und Medikamentenkunde und anderen
Fächern die Ausbildung der Beschwerdeführerin hiermit nicht als gleichwertig
gelten kann. Weshalb diese Feststellung willkürlich sein soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht näher dar.

2.5 Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, es habe nicht
berücksichtigt, dass der Nachweis der rechtlichen Anforderungen durch eine
gleichwertige Prüfung im Ausland erbracht werden könne, genügt dieser Vorwurf
allein dem Erfordernis an klar und detaillierte Rügen bzw. dem Rügeprinzip
gemäss Erwägung 1.3 nicht. Es ist insofern auf ihre Ausführungen nicht weiter
einzugehen.

2.6 Ebenso wenig kann auf die Rüge eingetreten werden, das Obergericht habe
die Kostenfrage und -aufteilung nicht im möglichen Umfang des Verschuldens
verlegt; die Beschwerdeführerin begründet auch diesen Einwand nicht näher.
Nachdem die Kosten nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Schaffhauser Gesetzes vom 20.
September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen i.V.m. Art. 254 der
Zivilprozessordnung vom 3. September 1951 für den Kanton Schaffhausen), wäre
die Kostenaufteilung von zwei Dritteln zu Lasten der Beschwerdeführerin in
der Sache auch nicht zu beanstanden.

2.7 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe
zwei Staatsverträge verletzt: zum einen den Vertrag vom 23. November 1964
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das
schweizerische Zollgebiet (Büsinger Vertrag; SR 0.631.112.136), zum anderen
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen zwischen der
Schweiz und der EU; SR 0.142.112.681); dies sei insbesondere der Fall in
Bezug auf ihre Rechte aus dem Büsinger Vertrag hinsichtlich
fremdenpolizeilicher, arbeits- und gewerberechtlicher Regelungen.

2.7.1 Es fragt sich wiederum, ob ihre Rügen den Begründungsanforderungen an
eine staatsrechtliche Beschwerde überhaupt genügen (vgl. E. 1.3). Da das
Bundesgericht allfällige Staatsvertragsverletzungen zwar nicht von Amtes
wegen, aber doch frei prüft, rechtfertigt es sich dennoch darauf einzugehen.

2.7.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht die genannten
völkerrechtlichen Verträge konventionswidrig angewendet hätte:

Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a des Büsinger Vertrages erhalten Deutsche, die in
Büsingen eine selbständige Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, auf Gesuch hin die
fremdenpolizeiliche Bewilligung, im bezeichneten schweizerischen Gebiet ihre
Erwerbstätigkeit ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung unter den
für Schweizerbürger geltenden Voraussetzungen auszuüben; Erwerbstätigkeiten,
die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten sind, bleiben
ausgenommen. Diese Bestimmung gibt der Beschwerdeführerin damit nicht mehr
Rechte als sie den Schweizerbürgern zustehen. Dass ihr die
fremdenpolizeiliche Bewilligung, die für die Berufsausübung notwendig ist,
nicht erteilt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht
geltend.

Auch aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. dem
"Art. 1 lit. i Richtlinie" (gemeint wohl: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsausweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG), wie
ihn die Beschwerdeführerin  anruft, ergibt sich nichts anderes: Nach ihrer
Ansicht widerspricht der Anpassungslehrgang mit Prüfung Art. 1 lit. i der
Richtlinie 92/51/EWG, wonach der Lehrgang Gegenstand einer Bewertung sei.
Art. 4 lit. b al. 1 dieser Richtlinie hindert den Aufnahmestaat jedoch nicht
daran, von der Antragstellerin zu verlangen, dass sie einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt,
wenn ihre bisherige Ausbildung sich auf theoretische und/oder praktische
Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die das
Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG (des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschliessen) abdeckt, das im Aufnahmestaat vorgeschrieben ist. Dass die
schweizerischen Ausbildungslehrgänge sich von denjenigen, die in Deutschland
gelten, unterscheiden, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.4; vgl. dazu auch
Rudolf Natsch, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in:
Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch, Bilaterale Verträge Schweiz-EG, Ein
Handbuch, Zürich 2002, S. 200 und 218). Im Übrigen macht die
Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden (vgl. Ziff. III Abs. 5 der
Beschwerdeschrift).

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und
153a OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG
analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: