Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.113/2004
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2P.113/2004 /kil

Urteil vom 10. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des
Kantons Wallis,
1950 Sitten,
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter, Justizgebäude, Av.
Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Steuerhinterziehung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Wallis, Einzelrichter, vom 1. März 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 19. April 2004 erhob A.________ gegen einen Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis (Einzelrichter) vom 1. März 2004 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Schreiben vom 20. April 2004 wurde er von
der Bundesgerichtskanzlei (im Auftrag des Abteilungspräsidenten) eingeladen,
gestützt auf Art. 90 Abs. 2 bzw. Art. 108 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) bis
spätestens 30. April 2004 den angefochtenen Entscheid einzureichen; im
Unterlassungsfalle werde das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht
eintreten.

Mit Eingabe vom 29. April 2004 reichte A.________ das angefochtene Urteil
ein. Die fragliche Eingabe trug allerdings einen Poststempel der Poststelle
B.________ vom 1. Mai 2004, 10 Uhr. Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 machte der
Abteilungspräsident den Beschwerdeführer auf diesen Umstand aufmerksam und
räumte ihm eine Frist bis zum 12. Mai 2004 ein, um sich zur Fristwahrung
äussern zu können.

Am 12. Mai 2004 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, die fragliche
Eingabe (vom 29. April 2004) sei "nicht als LSI zugestellt, sondern
fristgerecht in einen Briefkasten geworfen" worden. Vom Abteilungspräsidenten
wurde A.________ daraufhin eingeladen, bis zum 24. Mai 2004 zu erklären,
unter welchen konkreten Umständen wer, wann wo den entsprechenden Brief der
Post übergeben habe, und gegebenenfalls die entsprechende unterschriftliche
Bestätigung der beteiligten Drittperson einzureichen (Schreiben vom 14. Mai
2004). A.________ hat sich nicht mehr geäussert.

2.
Prozessuale Handlungen sind innerhalb der - gesetzlichen oder richterlich
bestimmten - Frist vorzunehmen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 OG). Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde
eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 OG). Der fristgerechte Einwurf in einen
Briefkasten genügt, muss aber bewiesen werden können (BGE 109 Ia 183 E. 3a S.
184). Auch bei nicht eingeschriebenen Postsendungen ist grundsätzlich der
Datumstempel für die Einlegung massgebend (Urteil 2A.635/1998, E. 3b/aa, in
Pra 1999 Nr. 170 S. 886).
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren
trifft, vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen, grundsätzlich diejenige
Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257);
dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei
der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184/185).

3.
Ein Beweis, dass die Eingabe vom 29. April 2004 rechtzeitig, d.h. bis zum 30.
April 2004 der Schweizerischen Post übergeben worden ist, liegt nicht vor.
Der diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführer hat, obwohl er vom
Bundesgericht ausdrücklich hierzu eingeladen worden war, darauf verzichtet,
entsprechende Beweismittel zu benennen bzw. beizubringen. Nach dem Gesagten
ist damit auf das Datum des Poststempels (1. Mai 2004) abzustellen, weshalb
die fragliche Eingabe verspätet der Schweizerischen Post übergeben worden
ist. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher - zumal auch keine
Wiederherstellungsgründe (Art. 35 Abs. 1 OG) dargetan sind - im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische
Begründung) nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Finanzen,
Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des Kantons Wallis und dem
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: