Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.107/2004
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2P.107/2004 /kil

Urteil vom 3. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ernst H. Haegi,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Art. 29 Abs. 3 BV, unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
(Aufenthaltsbewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 3. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der ägyptische Staatsangehörige X.________, geb. 1970, reiste am 12. Mai 1997
in die Schweiz ein und heiratete am 21. Mai 1997 eine 1944 geborene Schweizer
Bürgerin; gestützt auf die Ehe wurde ihm gemäss Art. 7 ANAG die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 1. August
1998 verliess X.________ die eheliche Wohnung. Die Ehefrau reichte am 23.
Oktober 1998 beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage ein. Nachdem
zuvor gerichtlich von der Berechtigung zum Getrenntleben Kenntnis genommen
worden war, trennte das Bezirksgericht Zürich die Ehe mit Urteil vom 1.
Oktober 1999 für die Dauer von drei Jahren. Mit rechtskräftig gewordenem
Urteil vom 17. März 2003 wurde die Scheidung ausgesprochen.

Am 13. August 2002 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies ihn aus
dem Kantonsgebiet weg. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 wies der
Regierungsrat den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs
ebenso ab wie das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Vertretung. X.________ focht diesen Beschluss beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in Bezug auf die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung an. Das Verwaltungsgericht wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2004 ab, wobei es das auch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Vertretung abwies und X.________ die Gerichtskosten von
Fr. 1'060.-- auferlegte.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. April 2004 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie den Beschluss des
Regierungsrats vom 22. Oktober 2003 aufzuheben, soweit damit die
unentgeltliche Prozessführung und Vertretung abgelehnt und ihm Kosten
auferlegt worden sind.

Das Verwaltungsgericht, welches die kantonalen Akten eingereicht hat, und die
Staatskanzlei (für den Regierungsrat) des Kantons Zürich beantragen Abweisung
der Beschwerde.

2.
2.1 Der Regierungsrat hat die Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gestützt auf § 16 des Zürcher Gesetzes vom
24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) abgelehnt. Danach kann Privaten auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen erlassen und ihnen zudem, falls sie zur Wahrung ihrer
Rechte nicht in der Lage sind, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen. Das kantonale Recht sieht
hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsschutzes damit nichts anderes vor, als
was Art. 29 Abs. 3 BV garantiert, und es braucht nur geprüft zu werden, ob
sich der den Beschluss des Regierungsrats bestätigende Entscheid des
Verwaltungsgerichts mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbaren lässt.

2.2 Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat mit der Begründung
verweigert worden, dass der Rekurs aussichtslos gewesen sei. Als aussichtslos
im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306).
Ausgehend von dieser Umschreibung darf ein Rechtsmittel nicht bloss dann als
aussichtslos betrachtet werden, wenn es von Anfang überhaupt keine Chance auf
Erfolg gehabt hat. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275, mit
Hinweisen). Dabei ist unter anderem, wie der Beschwerdeführer zutreffend
festhält, der Begründung des Entscheids Rechnung zu tragen, der Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens ist.
Es trifft offensichtlich zu, dass der Beschwerdeführer sich im
fremdenpolizeirechtlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit
einer Schweizer Bürgerin berief; nach 15 Monaten Ehedauer brach jeglicher
Kontakt zwischen den Eheleuten ab, und der Beschwerdeführer konnte schon bald
keine Zweifel am definitiven Scheitern der Ehe mehr haben; dem Begehren um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fehlte damit die rechtliche
Grundlage. Die entsprechenden Erwägungen im regierungsrätlichen Beschluss vom
22. Oktober 2003 (insbesondere E. 3 und 4) sind eindeutig und bedürfen keiner
Ergänzung. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass Ausgangspunkt für
die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rekurses gegen die Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. August 2002 die Verhältnisse zu jenem Zeitpunkt
seien, wobei es insbesondere auf den Inhalt der Begründung jener Verfügung
ankommen müsse; es gehe nicht an, für die Beurteilung der Prozessaussichten
des Rekurses auf die doch umfangreiche Begründung des regierungsrätlichen
Beschlusses abzustellen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die
(praxisgemäss) in der Tat knapp formulierte Verfügung des Migrationsamtes
nicht isoliert zu betrachten ist. Mit zu berücksichtigen sind sämtliche
Briefwechsel zwischen dem Migrationsamt und dem Beschwerdeführer sowie
Unterlagen aus dem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren, welche (mit Wissen
des Beschwerdeführers) dem Migrationsamt zur Verfügung standen. Dass der
Beschwerdeführer wusste, aus welchem Gesamtverhalten das Migrationsamt auf
Rechtsmissbrauch schloss, ergibt sich etwa aus der Stellungnahme seines
Rechtsvertreters an das Migrationsamt vom 9. Juli 2002 sowie aus dem Rekurs
an den Regierungsrat vom 11. September 2002. Selbst ohne Kenntnisnahme vom
damals neuesten bundesgerichtlichen Urteil zur Streitfrage (BGE 128 II 145)
hatte der Beschwerdeführer ernsthaft zu gewärtigen, dass der Regierungsrat
den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bestätigen würde, nachdem für die Behörden
feststand, dass er selber um das definitive Scheitern der Ehe wusste. Schon
angesichts der zuvor publizierten Rechtsprechung (BGE 127 II 49 E. 5 S. 56
ff.; 123 II 49; 121 II 97 E. 4 S. 103 f.) musste dem rechtskundig vertretenen
Beschwerdeführer bewusst sein, dass eine bloss noch formell bestehende Ehe
nicht als Grundlage für eine Bewilligungserneuerung dienen konnte. Die
(keineswegs übermässige) Länge des regierungsrätlichen Beschlusses vermag
entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nichts über die Erfolgsaussichten
des Rekurses auszusagen; der Umfang der Erwägungen des Regierungsrats ist
ohnehin nicht zuletzt - auch - auf den Umfang der Rekursschrift
zurückzuführen.

Wenn das Verwaltungsgericht den das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung schützenden Beschluss des Regierungsrats bestätigt hat,
hat es Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt.

2.3 Unter den gegebenen Umständen durfte das Verwaltungsgericht ebenfalls die
bei ihm anhängig gemachte Beschwerde als aussichtslos betrachten, sodass auch
die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt.

2.4 Die - weitschweifige - staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als
in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten
Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art.  36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: