Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.103/2004
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2P.103/2004 /ast
2A.228/2004

Urteil vom 1. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502
Solothurn.

Direkte Bundessteuer 1997/1998;
Staatssteuer 1996,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 1. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Im Zuge einer Ersatzvornahme durch das Oberamt Olten-Gösgen am 18. April 1996
wurden A.________ und B.________ 66 Hunde (Alaskan Huskies) weggenommen und
in der Schweiz und in Deutschland fremdplatziert. A.________ und B.________
reichten in der Folge am 15. Juni 1998 Klage auf Schadenersatz und Genugtuung
gegen den Staat Solothurn ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
erachtete die Ersatzvornahme als solche zwar als rechtmässig, nahm aber an,
dass ein Vollstreckungsexzess insoweit vorliege, als der Oberamtmann den
neuen Besitzern mitgeteilt hatte, sie seien Eigentümer der Hunde geworden.
Diese Mitteilung habe es den Klägern erschwert und teilweise verunmöglicht,
die Hunde zurückzuerhalten. Für die Bemessung des zu ersetzenden Schadens
stellte das Verwaltungsgericht auf den Veräusserungswert der Hunde ab. Diesen
legte es in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach richterlichem
Ermessen auf Fr. 4'500.-- pro Tier fest (Urteil des Verwaltungsgerichts vom
12. November 2001). Das Bundesgericht erkannte auf staatsrechtliche
Beschwerde hin, diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts und der
ermessensweise geschätzte Durchschnittswert von Fr. 4'500.-- im Besondern
seien nicht zu beanstanden (Urteil 2P.25/2002 vom 17. Mai 2002).

Im Anschluss an das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November
2001 veranlagte das Steueramt des Kantons Solothurn am 7. Januar 2002
A.________ mit einer Schenkungssteuer von Fr. 111'998.55 (einschliesslich
Verzugszins). Die Steuerbehörde ging von einer Schenkung aus, weil A.________
vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hatte, sie habe die Hunde "auf
mündlichem Weg von B.________ erworben", dafür jedoch nichts bezahlt. Den
massgebenden Wert berechnete sie mit Fr. 297'000.-- (66 Hunde à Fr.
4'500.--). Im Einspracheverfahren bestritt der Rechtsvertreter von
A.________, dass eine Schenkung vorliege. Sinngemäss wurde geltend gemacht,
die Übertragung der Hunde sei eine Abgeltung für die von A.________ über
Jahre hinweg erbrachten "Gegenleistungen" (Einsprache vom 7. Februar 2002, S.
3 f.; Schreiben vom 11. Februar 2002). Auf Grund dieser Erklärungen
qualifizierte das Steueramt die Vergütung als "Erwerbseinkommen für die
langjährige Tätigkeit (November 1990 - Mai 1996) bei Herrn B.________". Weil
dieses zusätzliche Einkommen "eventuell zu Unrecht" nicht deklariert worden
sei, leitete das Steueramt am 3. Dezember 2002 ein Nach- und
Strafsteuerverfahren ein. Am 6. März 2003 eröffnete das Steueramt A.________
die Nach- und Strafsteuerveranlagung für die Staatssteuer 1996 (Nachsteuer
und Strafsteuer: je Fr. 22'425.35; Verzugszins: Fr. 5'970.95; Gesamtbetrag:
Fr. 50'821.65) sowie für die direkte Bundessteuer 1997/98 (Nachsteuer und
Busse: je Fr. 4'485.30; Verzugszins: Fr. 728.10; Gesamtbetrag: Fr. 9'698.70).
Das Steueramt ging von einem "nicht deklarierten Einkommen" von Fr.
297'000.-- aus. Eine Einsprache gegen diese Veranlagungen wurde mit Entscheid
vom 8. Juli 2003 abgewiesen.

B.
A.________ focht den Einspracheentscheid am 8. August 2003 mit Rekurs
(Staatssteuer) und Beschwerde (direkte Bundessteuer) beim Steuergericht des
Kantons Solothurn an. Sie machte geltend, die eingereichten Beweisurkunden,
namentlich der Kaufvertrag vom 22. Dezember 1995, würden zur Genüge belegen,
dass die Übertragung der Hunde eine Vermögensübernahme mit Aktiven und
Passiven nach Art. 181 OR gewesen sei. Die Aktiven seien ihr mit dem
"Vollstreckungsexzess" vom 18. April 1996 enteignet worden; in der
Steuererklärung, die sie am 31. Mai 1996 abgegeben habe, seien lediglich die
Passiven nicht angegeben worden.

Das Steuergericht wies mit Urteil vom 1. März 2004 Rekurs und Beschwerde
betreffend die Nachsteuer ab. Mit Bezug auf die Strafsteuern hiess es Rekurs
und Beschwerde gut und hob die Strafsteuer-Veranlagungen vom 6. März 2003
auf. Das Steuergericht sah es in freier Würdigung der Beweismittel und der
widersprüchlichen Sachdarstellungen der Rekurrentin als erwiesen an, dass
diese die Hunde als Gegenleistung für ihre langjährige Tätigkeit bei
B.________ erhalten habe. Da sie im Zeitpunkt der Steuerpflicht die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeeigneten Hunde gehabt habe, sei
die Kaufpreissumme zu Recht als zusätzliches Erwerbseinkommen des Jahres 1995
im Nachsteuerverfahren erfasst worden. Hingegen sei nicht erwiesen, dass
A.________ wissentlich und willentlich Steuern hinterzogen habe, weshalb die
Strafsteuer nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung aufzuheben sei.

Auf ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch von A.________ trat das
Steuergericht mit Urteil vom 3. Mai 2004 nicht ein. Dieser Entscheid blieb
unangefochten.

C.
A. ________ hat am 14. April 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (betreffend
die direkte Bundessteuer; Verfahren 2A.228/2004) und staatsrechtliche
Beschwerde (betreffend die Staatssteuer; Verfahren 2P.103/2004) an das
Bundesgericht erhoben. Sie verlangt mit beiden Rechtsmitteln, das Urteil des
Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 15. (recte: 1.) März 2004 sei
aufzuheben. Zusätzlich beantragt sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es
sei festzustellen, dass sie am 22. Dezember 1995 79 Alaskan Huskies und die
dazugehörigen Hundehäuschen mit Anbindevorrichtungen im Wert von Fr.
350'000.-- gegen Schuldübernahme (= Kaufpreis) von Fr. 396'000.-- erworben
habe; ferner sei festzustellen, dass es sich dabei nicht um Entgelt für
Arbeitsleistungen gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin erhebt in beiden
Rechtsmitteln die gleichen Verfassungsrügen (Rechtsgleichheit, Willkür, Treu
und Glauben, Rechtsverweigerung, Anspruch auf rechtliches Gehör); in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt sie zusätzlich eine Verletzung von
Bundesrecht (Art. 130 - 145, Art. 151 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11).

Die Beschwerdeführerin ersucht unter Hinweis, dass sie Sozialhilfeempfängerin
sei, um unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2004 wurden die Verfahren 2A.228/2004
und 2P.103/2004 wegen des im Kanton hängigen Revisions- und
Wiedererwägungsverfahrens sistiert. Am 21. Juli 2004 wurde die Wiederaufnahme
der Verfahren verfügt.

E.
Das Steuergericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerden
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt des Kantons
Solothurn beantragt ebenfalls, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren der direkten Bundessteuer
(2A.228/2004) beantragt das Steueramt ausser der Aufhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem, der Beschwerdeführerin sei eine Busse
wegen vollendeter Steuerhinterziehung in der Höhe der einfachen hinterzogenen
Steuer aufzuerlegen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Den beiden Beschwerden liegt der gleiche Sachverhalt zu Grunde. Sie richten
sich gegen den gleichen angefochtenen Entscheid, und es stellen sich die
gleichen Rechtsfragen. Die Rechtsschriften sind denn auch bis auf die
Bezeichnung und die Rechtsbegehren praktisch inhaltsgleich (was grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist). Es ist deshalb zweckmässig und aus
prozessökonomischen Gründen auch angezeigt, die Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 40 OG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 126 II 377 E. 1 S. 381).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches
Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 130
II 509 E. 8.1 S. 510 mit Hinweisen).

2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Nach solothurnischem Recht kann ein
rechtskräftiger Entscheid (unter anderem) revidiert werden, wenn die
"erkennende Behörde" wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 165
Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und
Gemeindesteuern; Fassung vom 30. Juni 1999; sog. kassatorische Revision). Die
Beschwerdeführerin hatte in ihrem Revisions- und Wiedererwägungsgesuch vom
24. März 2004 als "Rechtsverweigerung" gerügt, das Steuergericht habe bei der
Parteibefragung vom 1. März 2004 ihren Vertreter, B.________, zu Unrecht
nicht zugelassen und ihre Aussagen unrichtig protokolliert. Das Steuergericht
trat mit Entscheid vom 3. Mai 2004 auf das Gesuch nicht ein, nachdem die
Gesuchstellerin die "wegen unnötig verletzenden Inhalts" zurückgewiesene
Eingabe nicht wie aufgefordert abgeändert hatte. Dieser Entscheid wurde nicht
angefochten, und es ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter
einzugehen. Es kann offen bleiben, ob mit Bezug auf die formellen
Verfahrensrügen bei den Staatssteuern der kantonale Instanzenzug gemäss Art.
86 Abs. 1 OG ausgeschöpft ist. Bei der direkten Bundessteuer sind die
Vorbringen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln (unten E.
3.2).
2.2 Abgesehen von diesem Vorbehalt ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegen das Urteil des Steuergerichts mit
Bezug auf die kantonalen Steuern grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 1 lit.
a, 84 Abs. 2, 86 Abs. 1 [jedenfalls betreffend den Sachentscheid], 88 und 89
OG).

2.3 Die Beschwerdeschrift muss jedoch auch die Begründungsanforderungen
gemäss Art. 90 OG erfüllen: Sie hat unter anderem die wesentlichen Tatsachen
und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind (Abs. 1 lit. b).
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde führt nicht das vorangegangene
kantonale Verfahren fort, sondern es ist ein selbstständiges
staatsgerichtliches Verfahren, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter
dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient (BGE 117 Ia 393 E.
1c). Dementsprechend untersucht das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, ob
ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern es prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen
(sog. Rügeprinzip; grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; statt vieler: BGE
130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen). Wirft die Beschwerdeführerin der kantonalen
Instanz Willkür vor, so genügt es nicht, wenn sie einfach den angefochtenen
Entscheid kritisiert, wie sie dies in einem appellatorischen Verfahren tun
könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen
kann; auf bloss appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE
107 Ia 186). Die Beschwerdeführerin muss vielmehr die Rechtsnorm bezeichnen,
die qualifiziert unrichtig angewandt oder nicht angewandt worden sein soll,
und sie muss zudem anhand der Begründung im angefochtenen Urteil im Einzelnen
darlegen, inwiefern der kantonale Entscheid - auch im Ergebnis -
offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich ist (BGE 128 I 295 E.
7a S. 312 mit Hinweisen). Schliesslich muss die Begründung einer
staatsrechtlichen Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein;
Hinweise auf die Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens oder gar anderer
kantonaler Verfahren sind unbeachtlich (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302 mit
Hinweis).

Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich zum grössten Teil in
appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend,
der Sachverhalt sei "falsch gewürdigt worden". Sie begnügt sich damit, dem im
angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt ihre eigene Version, den
"wahren Sachverhalt" gegenüberzustellen und bestimmte Erklärungen und
Aktenstücke anders zu interpretieren als das Steuergericht. Es fehlt
insbesondere an einer substantiierten Darlegung, inwiefern Bestimmungen des
kantonalen Rechts durch das Steuergericht willkürlich angewandt worden sein
sollen oder inwiefern das angefochtene Urteil sonst wie verfassungswidrig und
im Ergebnis willkürlich sein soll. Selbst wenn nach der Rechtsprechung bei
Laienbeschwerden in der Regel etwas weniger strenge Anforderungen an die
Begründungspflicht gestellt werden (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 2b S. 14; 109 Ia
217 E. 2b S. 225 f.), vermag die vorliegende Eingabe zum grössten Teil Art.
90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Ob überhaupt genügend begründete Rügen
vorhanden sind, erscheint deshalb fraglich, kann aber mit Blick auf den
Verfahrensausgang offen bleiben.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Steuergerichts mit Bezug auf
die direkte Bundessteuer anficht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
grundsätzlich zulässig (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und
Art. 98 lit. g OG; Art. 146 DBG in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Die
Legitimation der Beschwerdeführerin als Steuerpflichtigen ist ohne weiteres
gegeben (Art. 103 lit. a OG).

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a
OG), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) gerügt werden. Hat - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht jedoch an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt wurde (Art. 105 Abs.
2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon
dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 286 mit Hinweisen).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin enthalten
(Art. 108 Abs. 2 OG). Im Unterschied zur staatsrechtlichen Beschwerde, bei
der das Rügeprinzip gilt (oben E. 2.2), ist das Bundesgericht an die
Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht
zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (BGE 130 I 312 E. 1.3.1
S. 320 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende
Laienbeschwerde zu genügen. Mit den Rügen wird erreicht, dass der
angefochtene Entscheid auf seine Bundesrechtsmässigkeit geprüft wird. Für
selbstständige Feststellungen, wie die Übernahme der Hunde zu qualifizieren
sei, besteht daneben kein Raum; auf die entsprechenden Begehren ist nicht
einzutreten.

Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung von Bundesrecht,
was zulässig ist. Der pauschale Hinweis in der Beschwerdeschrift auf Art. 130
- 145 sowie Art. 151 ff. DBG vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der
Prozessgegenstand durch den angefochtenen Entscheid des Steuergerichts und
die zulässigen Rügen bestimmt und begrenzt ist. Auch wenn das massgebende
Bundesrecht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen
angewandt wird, bedeutet dies nicht, dass das Bundesgericht vorliegend das
gesamte Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren losgelöst vom verbindlich
festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen nachvollziehen
und auf Bundesrechtskonformität überprüfen kann, wie die Beschwerdeführerin
anzunehmen scheint.

3.
Das Steuergericht geht von einem nicht deklarierten "zusätzlichen Einkommen"
im Jahr 1995 aus, während die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es
liege kein Steuertatbestand vor; der Sachverhalt sei falsch gewürdigt worden.

3.1 Das Steuergericht erachtete es als "klar belegt", dass die
Beschwerdeführerin die Hunde als Gegenleistung für ihre langjährige Tätigkeit
bei B.________ erhalten habe. Es stützte sich dafür auf eindeutige
schriftliche Erklärungen ihres Rechtsvertreters im Einspracheverfahren
betreffend die Schenkungssteuer-Veranlagung vom 7. Januar 2001, auf die
Darstellungen B.________s in einem anderen Verfahren sowie auf die eigenen
Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung vor dem
Steuergericht. Den Beweis dafür, dass die Übernahme der Hunde eine
Vermögensübernahme nach Art. 181 OR gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin
nicht erbracht: Sie habe im laufenden wie in vorhergehenden Verfahren
widersprüchliche Sachdarstellungen vorgebracht. Zuerst habe sie geltend
gemacht, die Hunde auf mündlichem Weg, ohne Vertrag erworben zu haben; dann
sei die Übereignung auf Grund eines Kaufvertrags vom 22. Dezember 1995 mit
einem Kaufpreis von Fr. 350'000.-- als Gegenleistung für ihre langjährige
Tätigkeit bei B.________ erfolgt; zuletzt habe sie noch einen Anhang zu jenem
Kaufvertrag vorgelegt, der einen Zusatztext mit einer Schuldübernahme
enthalte. Das Steuergericht erachtete die "ursprüngliche Version" des
Kaufvertrags mit der Übereignung der Hunde als Entgelt für die langjährige
Tätigkeit als die "wahrscheinlichste". Die Vermutung liege nahe, dass die
Schuldübernahmeklausel nicht aus dem Jahr 1995 stamme, sondern erst viel
später angefügt worden sei; zudem sei es völlig unüblich, einen derart
wichtigen Vertragspunkt zuletzt in einem Anhang zu regeln.

3.2 Was die Parteien im Zusammenhang mit der Übertragung der Hunde damals
vereinbart hatten, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die entsprechenden
Feststellungen des Steuergerichts können vom Bundesgericht nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür (bei der Staatsteuer) bzw. von Art. 105 Abs. 2 OG
(bei der direkten Bundessteuer) überprüft werden. Was die erwähnten
Erklärungen und das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin
betrifft, handelt es sich um aktenkundige Tatsachen. Insofern kann dem
Steuergericht gewiss keine willkürliche oder qualifiziert falsche
Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.

Eine Einschränkung ist einzig mit Bezug auf die Beweiskraft der Aussage der
Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung vor dem Steuergericht zu
machen: Wenn - gemäss protokollierter Aussage - die Übertragung der Hunde ein
Entgelt für die jahrelangen Dienste bei B.________ war, kann nicht
gleichzeitig die Übernahme der Schulden gewollt gewesen sein, ansonsten die
Beschwerdeführerin gar kein Einkommen (Entgelt) erzielt hätte. Die
Beschwerdeführerin rügt, ihre Aussage sei falsch protokolliert worden. Aus
den Akten ist indessen nicht ersichtlich, dass ein Berichtigungsbegehren
gestellt worden wäre; ebenso wenig findet sich darin ein Hinweis auf den
angeblichen Ausschluss des Vertreters. Auch ohne die Parteiaussage mit dem
protokollierten widersprüchlichen - und insofern nicht beweiskräftigen -
Inhalt enthalten die Akten (zum Teil aus andern Verfahren) jedoch genügend
Angaben, darunter insbesondere Erklärungen sowohl der Beschwerdeführerin
selbst als auch solche von B.________, auf Grund derer das Steuergericht den
steuerrelevanten Sachverhalt auf willkürfreie und auch sonst verfassungs- und
bundesrechtskonforme Weise feststellen und würdigen konnte. Unter den
gegebenen Umständen drängen sich auch hinsichtlich der behaupteten
Verfahrensfehler keine weiteren Abklärungen auf.

Insbesondere konnte das Steuergericht aus den verschiedenen Erklärungen
willkürfrei schliessen, dass die Übertragung der Hunde die Gegenleistung für
die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Hundehaltung von B.________
darstellte. Die These von der Schuldübernahme durfte das Steuergericht schon
deshalb verwerfen, weil die Beschwerdeführerin, nachdem sie anfänglich einen
mündlichen Vertragsabschluss behauptet hatte, die betreffende Beweisurkunde
(Anhang zum Kaufvertrag vom 22. Dezember 1995) in zwei verschiedenen
Versionen ins Recht gelegt hatte, einmal mit und einmal ohne Schuldübernahme.
Wenn das Steuergericht die Version ohne Schuldübernahme als glaubwürdiger
("die wahrscheinlichste") erachtete, weil vermutlich die
Schuldübernahmeklausel erst später eingefügt worden sei, ist das nicht zu
beanstanden.

Im Übrigen ist die Klausel "Übernahme aller obgenannten Hunde mit sämtlichen
darauf lastenden Hypotheken...." unklar, können doch Hunde nur dadurch
verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz daran übertragen wird
(Art. 884 Abs. 1 ZGB; Faustpfandprinzip). Das ist hier gerade nicht
geschehen, weshalb kein Pfandrecht entstehen konnte. Die Beschwerdeführerin
hat auch kein Vermögen oder Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen, wie
sie behauptet, sondern laut dem von ihr vorgelegten Kaufvertrag 79 namentlich
bezeichnete Hunde (samt Hundehäuschen und Anbindevorrichtungen) im Wert von
Fr. 350'000.--. Weshalb sie dafür Schulden im Betrag von Fr. 396'000.--
übernommen haben soll, wie auf dem einen Anhang zum Kaufvertrag vermerkt
wird, ist nicht verständlich. Laut Revisionsgesuch vom 24. März 2004 beliefen
sich die Schulden auf der Hundezucht von B.________ Ende 1995 auf Fr.
950'000.-- (laut einer andern Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September
2003 an das Steuergericht sogar auf ca. 1,3 Mio. Franken). Bei einer
Übernahme gemäss Art. 181 OR hätten diese Schulden insgesamt übernommen
werden müssen, was die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin bei weitem
überstiegen hätte. Das spricht ebenfalls gegen die behauptete
Geschäftsübernahme.

3.3 Das Steuergericht durfte somit davon ausgehen, dass die behauptete
Schuldübernahme nicht nachgewiesen ist und dass die Übertragung der Hunde
eine Gegenleistung für erbrachte Dienste darstellt. Mit der Übertragung (am
22. Dezember 1995) war das Einkommen realisiert und grundsätzlich steuerbar.
An der Steuerpflicht ändert nichts, dass die Hunde der Beschwerdeführerin
kurze Zeit später (am 18. April 1996) wieder entzogen wurden. Weil das
Einkommen in der Steuererklärung 1996 nicht deklariert worden war, musste es
im Nachsteuerverfahren erfasst werden (§ 170 des solothurnischen Gesetzes vom
1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern; Art. 151 DBG). Dabei
nahm die Veranlagungsbehörde an, B.________ habe der Beschwerdeführerin im
Jahr 1995 eine einmalige Vergütung von Fr. 297'000.-- durch Verrechnung mit
dem Kaufpreis der Hunde geleistet. Diese betragsmässige Festsetzung des
nachzuversteuernden Einkommens und die Berechnung der geschuldeten
Nachsteuern als solche werden nicht bestritten.

3.4 Das kantonale Steueramt beantragt hingegen in der Vernehmlassung
hinsichtlich der direkten Bundessteuer, gegen die Beschwerdeführerin sei eine
Busse gemäss Art. 175 DBG wegen vollendeter Steuerhinterziehung in der Höhe
der einfachen hinterzogenen Steuer (Fr. 2'242.65) auszusprechen.

Das Steueramt hat das Urteil des Steuergerichts nicht angefochten, und eine
Anschlussbeschwerde ist im Bereich der direkten Bundessteuer (anders als etwa
im Enteignungsrecht) nicht vorgesehen (BGE 117 Ib 20 E. 3d S. 24 f.; 123 V
156 E. 3c S. 157, je mit Hinweisen; ASA 68 715 E. 2a). Der nach Ablauf der
Anfechtungsfrist gestellte Antrag ist deshalb unzulässig, wie die
Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend
feststellt. Indessen kann das Bundesgericht in Abgabestreitigkeiten den
vorinstanzlichen Entscheid dem objektiven Recht anpassen, ohne an die Anträge
der Parteien gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 erster Halbsatz OG). Im Sinn
dieser Bestimmung kann es dem Steueramt nicht verwehrt sein, eine reformatio
in peius anzuregen. Das Bundesgericht greift allerdings gestützt auf Art. 114
Abs. 1 OG nur ein, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig
und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (ASA 69 811 E. 4b/bb mit
Hinweis). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, und es besteht kein
hinreichender Anlass zu einer reformatio in peius: Wenn das Steuergericht in
freier Würdigung der Beweismittel zum Schluss kam, der subjektive Tatbestand
der Steuerhinterziehung sei - anders als der objektive - nicht erfüllt, so
erweist sich dies auf Grund der vorliegenden Akten nicht als offensichtlich
unrichtig.

4.
Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann trotz
ausgewiesener Bedürftigkeit nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren
als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen (Art. 152 Abs. 1
OG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird durch eine reduzierte
Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 153a Abs. 1 und 2 OG).
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.228/2004 und 2P.103/2004 werden vereinigt.

2.
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Steueramt des Kantons
Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: