Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.102/2004
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2P.102/2004 /zga

Urteil vom 30. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

Bernisch Kantonaler Fischerei-Verband,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher K. Urs Grütter,

gegen

SEVA Lotteriegenossenschaft in Liquidation, Monbijoustrasse 6, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8.

Art. 8 und 9 BV (Verweigerung der Aufnahme in die SEVA
Lotteriegenossenschaft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Bern vom 17. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien
und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) ist die Durchführung von
Lotterien grundsätzlich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind - neben
Tombolas (vgl. Art. 2 LG) - Lotterien, die einem gemeinnützigen oder
wohltätigen Zweck dienen; sie können von der zuständigen kantonalen Behörde
bewilligt werden (Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 LG), wobei gewisse
bundesrechtliche Schranken zu beachten sind (Art. 5 Abs. 2 bis Art. 14 LG;
vgl. BGE 127 II 264 E. 2e ff. S. 269 ff.).

B.
Bis zum 1. Januar 2004 bestand im Kanton Bern die SEVA Lotteriegenossenschaft
(nachfolgend: SEVA), welche mit der Durchführung eigener Lotterien sowie des
Schweizer Zahlenlottos auf dem Kantonsgebiet betraut war; bei ihr handelte es
sich um eine Genossenschaft des kantonalen öffentlichen Rechts (Art. 54 f.
des Berner Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LG/BE], Fassung vor der Änderung
vom 25. Juni 2003). Die Erträge hatte die SEVA zu gemeinnützigen und
wohltätigen Zwecken zu verwenden (Art. 55 Abs. 1 aLG/BE). Mitglieder der SEVA
konnten juristische Personen mit Sitz im Kanton Bern werden, welche
ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen und eine Reihe
weiterer Bedingungen erfüllen mussten (Art. 57 aLG/BE). Die Aufnahme von
Mitgliedern erfolgte durch Beschluss der Generalversammlung (Art. 58 Abs. 1
aLG/BE), wobei abgewiesene Bewerber an die kantonale Polizei- und
Militärdirektion rekurrieren (Art. 67 aLG/BE) und deren Entscheid
gegebenenfalls an den Regierungsrat weiterziehen konnten (Art. 68 aLG/BE).
Vom Reinertrag der SEVA kam ein Teil dem Kanton zu, während der Rest durch
Beschluss der Generalversammlung auf die Mitglieder verteilt wurde; die
Verteilung erfolgte nach Massgabe der Bedeutung und der finanziellen
Bedürfnisse der einzelnen Mitglieder (Art. 73 aLG/BE). Durch die
Gesetzesänderung vom 25. Juni 2003 wurde die SEVA auf den 1. Januar 2004
aufgelöst und ein allfälliger Liquidationsüberschuss dem Lotteriefonds
zugewiesen. Aus diesem erhalten nunmehr die juristischen Personen, welche am
31. Dezember 2003 Mitglieder der SEVA waren, Beiträge an ihre Betriebskosten
der Jahre 2004 bis 2006 (vgl. die Übergangsbestimmungen zum revidierten
Gesetz).

C.
Am 12. September 2001 ersuchte der Bernisch Kantonale Fischereiverband die
SEVA um Aufnahme als Genossenschafter. Sein Gesuch wurde an der
Generalversammlung der SEVA vom 24. April 2002 abgewiesen, weil er nicht
ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolge (vgl. die Verfügung der SEVA
vom 27. Mai 2002). Hiergegen gelangte der Bernisch Kantonale Fischereiverband
erfolglos zunächst an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
(Entscheid vom 16. April 2003) und anschliessend an den Regierungsrat des
Kantons Bern (Beschluss vom 17. März 2004). Letzterer trat auf die bei ihm
eingereichte Beschwerde ein, obschon die SEVA in der Zwischenzeit aufgelöst
worden war; er bejahte ein Rechtsschutzinteresse des Fischereiverbands an der
Überprüfung des abschlägigen Aufnahmeentscheids, weil eine (rückwirkende)
Aufnahme in die SEVA gemäss der dargestellten Übergangsregelung einen
Anspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds mit sich brächte.

D.
Am 19. April 2004 hat der Bernisch Kantonale Fischereiverband beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben; eventuell sei die SEVA
Lotteriegenossenschaft anzuweisen, ihn rückwirkend per 1. Januar 2002 als
Mitglied aufzunehmen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während sich die SEVA Lotteriegenossenschaft in Liquidation nicht hat
vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich -
zumal keine vom eidgenössischen Lotteriegesetz geregelten Fragen streitig
sind - ausschliesslich auf kantonales Recht stützt. Weil demzufolge auf
Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1
und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG), ist die Eingabe des
Beschwerdeführers zulässig.

1.2 Fraglich erscheint indessen, ob der Verband zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert ist: Dieses Rechtsmittel kann ergreifen, wer durch den
angefochtenen Entscheid in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen
ist (vgl. Art. 88 OG; BGE 126 I 81 E. 3 S. 85). Es ist zweifelhaft, ob die
Verweigerung der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Lotteriegenossenschaft
diese Voraussetzung erfüllt, zumal Art. 57 aLG/BE, der die Voraussetzungen
für eine Mitgliedschaft in der SEVA festlegt, als "Kann-Vorschrift"
formuliert ist. Allerdings liesse sich aus dem Umstand, dass die aufgezählten
Bedingungen sehr bestimmt umschrieben sind, auch ableiten, bei Erfüllung
derselben müsse ein Berwerber aufgenommen werden. Eher gegen diese letztere
Auslegung spricht jedoch, dass der Entscheid über die Aufnahme in der
Kompetenz der Generalversammlung der Mitglieder liegt. Auf einen
entsprechenden Rechtsanspruch deutet demgegenüber wieder hin, dass Art. 67 f.
aLG/BE gegen ablehnende Beschlüsse der Generalversammlung eine
Beschwerdemöglichkeit an Direktion und Regierungsrat vorsehen. Zwingend ist
aber auch dieser Schluss nicht (zur ähnlichen Lage beim Steuererlass vgl. BGE
122 I 373). Im Übrigen wäre die Anerkennung eines Rechtsanspruchs auf
Aufnahme in die Genossenschaft jedenfalls unter dem Gesichtswinkel des
Bundesrechts fragwürdig: Da nach der dargestellten (bisherigen) kantonalen
Regelung die Mitgliedschaft in der SEVA die Beteiligung an den Erträgnissen
der durchgeführten Lotterien mit sich bringt, liefe die Anerkennung eines
Aufnahmeanspruchs auf die Statuierung einer Leistungspflicht der SEVA
gegenüber allen beitrittsberechtigten Organisationen hinaus. Dadurch könnte
es zu Kollisionen mit der bundesrechtlichen Vorgabe kommen, wonach die
Lotterieerträge nicht zur Erfüllung "öffentlichrechtlicher gesetzlicher
Verpflichtungen" verwendet werden dürfen (Art. 5 Abs. 2 LG; vgl. dazu Urteil
2P.170/1991 vom 6. März 1992, E. 1). Ob das bisherige kantonale Recht einen
Rechtsanspruch auf Aufnahme in die SEVA enthielt, braucht hier aber letztlich
nicht beantwortet zu werden, weil - wie die folgenden Erwägungen zeigen - die
staatsrechtliche Beschwerde ohnehin nicht durchzudringen vermag.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen
Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun
könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen
kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit
Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und
sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.

1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer
Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E.
4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids verlangt wird, ist deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers
nicht einzutreten, zumal - entgegen dessen Auffassung - kein Fall gegeben
ist, in welchem sich eine positive Anordnung seitens des Bundesgericht
aufdrängt (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Auflage, Bern 1994, S. 400 f.).

2.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Nichtaufnahme des
Beschwerdeführers geschützt, weil dieser mit seiner Tätigkeit nicht
ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolge. Als gemeinnützig verstand er
dabei Tätigkeiten, die unmittelbar und unter Ausschaltung der Interessen der
Beteiligten der Förderung der Allgemeinheit dienen. Zwar leiste der
Beschwerdeführer mit den Hege- und Pflegearbeiten, welche seine Mitglieder im
Bereich von Unterhalt und Reinigung der Ufer und Gewässer sowie der
Bekämpfung von schädlichen Eingriffen in öffentliche Gewässer erbringen,
ideelle Arbeit im Interesse der Allgemeinheit. Soweit der Beschwerdeführer
aber die Fischaufzucht betreibe, um die so gewonnenen Tiere in öffentlichen
Gewässern auszusetzen, verfolge er zumindest auch eigene Interessen. Die
Erhöhung des natürlichen Fischbestands mittels Aufzucht führe offensichtlich
zu einem besseren Fangergebnis der Fischer. Auch wenn ein angemessener
Fischbestand im Interesse der Allgemeinheit liege, weil er dem ökologischen
Gleichgewicht in den Gewässern dienlich sei, könne nicht mehr von einer
ausschliesslichen Tätigkeit für die Allgemeinheit gesprochen werden. Dies
gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer auch Berufsfischer zu seinen
Mitgliedern zähle, für welche die Erhöhung des Fischbestands zu besseren
Fangquoten führe und mithin klar (eigennützigen) wirtschaftlichen Zielen
diene. Schliesslich hielt der Regierungsrat auch dafür, dem Beschwerdeführer
seien von der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion vertraglich verschiedene
Aufgaben übertragen worden, welche zu den öffentlichen Verpflichtungen des
Kantons gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die
Fischerei (BGF; SR 923.0) und des kantonalen Fischereigesetzes gehörten.
Deshalb würde die Aufnahme des Beschwerdeführers in die SEVA auch gegen Art.
5 Abs. 2 LG verstossen.

3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, von Bundesrechts wegen seien
Genossenschaften verpflichtet, das "Prinzip der offenen Tür" anzuwenden und
neuen Mitgliedern den Eintritt nicht übermässig zu erschweren (vgl. Art. 839
Abs. 2 OR). Es verletze deshalb den Grundsatz der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV), wenn ihm der Eintritt in die SEVA
verweigert werde. Er verkennt, dass es sich bei Letzterer um eine
Genossenschaft nach kantonalem öffentlichem Recht handelt, welche
grundsätzlich nicht dem Bundeszivilrecht untersteht (vgl. hierzu auch Art.
829 OR). Deshalb hatte der Kanton Bern die Kriterien für die Aufnahme neuer
Mitglieder in seinem Lotteriegesetz geregelt; es kann sich im vorliegenden
Zusammenhang einzig fragen, ob die entsprechende Regelung (selbst) gegen die
Verfassung verstösst - was der Beschwerdeführer nicht geltend macht - oder
aber verfassungswidrig gehandhabt worden ist.

4.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) und
Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70), zumal zahlreiche
Interessenvereinigungen Genossenschafter der SEVA seien, die nicht
ausschliesslich gemeinnützige Ziele verfolgten.

4.1 Der Beschwerdeführer erwähnt in diesem Zusammenhang insbesondere
"Tourismusverbände", die Pfadi Kanton Bern, den Bernischen
Kantonal-Musikverband, die IG Velo des Kantons Bern sowie Pro Natura und Pro
Senectute. Diese Organisationen seien Mitglieder der SEVA, obschon sie
vorwiegend eigennützig tätig seien. Eine Begründung, inwiefern die Genannten
eigennützige Ziele verfolgen, bleibt der Beschwerdeführer letztlich jedoch
schuldig. Er begnügt sich damit, etwa die Vertretung der Anliegen von
Velofahrern oder die "sinnvolle Freizeitbeschäftigung" der Pfadfinder als
Verfolgung von Partikularinteressen zu bezeichnen. Diese Argumentation greift
jedoch zu kurz: Nicht jede Organisation, in welcher sich Gleichgesinnte
zusammenfinden, vertritt notwendigerweise Eigeninteressen. Dies zeigt sich
gerade auch am Beispiel des Beschwerdeführers, der selbst
unbestrittenermassen gemeinnützig tätig ist, soweit er sich der Pflege von
Uferzonen und Gewässern widmet. Vorliegend bedürfte es demnach Ausführungen
darüber, weshalb und inwieweit (auch) die bisherigen Mitglieder der SEVA
eigennützige Ziele verfolgen. Weil die staatsrechtliche Beschwerde keine
solchen enthält, ergibt sich aus ihr nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl.
E. 1.3), dass andern Verbänden in einer mit dem Beschwerdeführer
vergleichbaren Lage der Beitritt zur SEVA - sei es von deren
Generalversammlung oder von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen - gestattet
worden wäre. Mithin ist auch nicht dargetan, dass die kantonalen Behörden den
Begriff der "ausschliesslichen Gemeinnützigkeit" (vgl. oben E. 2) bisher
grosszügiger gehandhabt haben und die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers
deswegen das Rechtsgleichheitsgebot verletzt.

4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 57 lit. a aLG/BE können nur Organisationen
Mitglied der SEVA werden, die "ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige
Zwecke verfolgen". Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist, soweit sie auf
die Erhaltung des Fischbestands ausgerichtet ist, nicht ausschliesslich
gemeinnützig, sondern dient - wie der Regierungsrat richtig festgestellt hat
- auch und vorab den Interessen der Mitglieder, welche den Fischereisport
ausüben oder gar als Berufsfischer ihren Lebensunterhalt verdienen. Damit
verstösst es offensichtlich nicht gegen das Willkürverbot, wenn die
kantonalen Behörden die Voraussetzung der "ausschliesslichen
Gemeinnützigkeit" vorliegend als nicht erfüllt betrachtet haben. Daran ändert
nichts, dass die Pflege des Fischbestands als Teil der natürlichen Fauna
zugleich im Interesse der Allgemeinheit liegt.

4.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Aufnahme des
Beschwerdeführers auch deshalb zu verweigern wäre, weil dieser zum Teil
öffentlichrechtliche gesetzliche Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 5 Abs.
2 LG) oder weil er über keinen ungedeckten finanziellen Aufwand im Sinne von
Art. 57 Abs. 1 lit. d aLG/BE verfügt. Gleiches gilt für die Frage, ob
allenfalls (auch) gewisse der bisherigen Mitglieder der SEVA
öffentlichrechtliche gesetzliche Verpflichtungen erfüllen.

4.4 Schliesslich liegt auch nicht etwa deshalb eine Verfassungsverletzung
vor, weil im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, es sei unklar, ob die
Verhältnisse bei den Mitgliedern der SEVA mit jenen beim Beschwerdeführer
vergleichbar seien. Der Regierungsrat hat diese Frage offen gelassen, weil er
ihre Beantwortung nicht für entscheidend erachtete; er schloss nämlich eine
Gleichbehandlung im Unrecht aus für den Fall, dass gewisse Genossenschafter
der SEVA die Voraussetzungen für eine Aufnahme an sich nicht erfüllen würden.
Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern es gegen Rechtsgleichheitsgebot
und Willkürverbot verstossen sollte, wenn der Regierungsrat nicht untersucht
hat, ob die Mitglieder der SEVA ihrerseits die Voraussetzungen für eine
Aufnahme erfüllen würden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer weder
geltend, entsprechende Nachforschungen beantragt zu haben, noch nennt er
Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts, welche den Regierungsrat von
Amtes wegen zu einer derartigen Untersuchung verpflichten würden.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: