Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.100/2004
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2P.100/2004 /leb

Urteil vom 27. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht,
Hirschengraben 15, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15,
8023 Zürich.

Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 9.
Juli 2004.

Nach Einsicht
- in den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 9. Juli 2004, mit dem der Rekurs von A.________ gegen die
Ablehnung seines Gesuches um Erteilung des Anwaltspatentes bzw. um Eintragung
ins Anwaltsregister (Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
vom 15. Juni 2004) abgewiesen wird,
- in die von A.________ hiegegen am 20. Juli 2004 eingereichte
staatsrechtliche Beschwerde und das damit verbundene Gesuch um Befreiung von
der Prozesskostenvorschusspflicht,

zieht das Bundesgericht in Erwägung,
- dass gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Anwendung des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (BGFA; SR 935.61) nach Massgabe der Art. 97 ff. OG das Rechtsmittel
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht und die vorliegende Eingabe als
solche entgegen zu nehmen ist,
- dass der Beschwerdeführer nicht dartut, dass er im Besitze eines
Anwaltspatentes ist,
- dass seine Rügen sich im Übrigen in unbehelflicher Kritik am genannten
Bundesgesetz erschöpfen, auf welche, da Bundesgesetze für das Bundesgericht
und die andern rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind (Art. 191 BV),
nicht einzugehen ist,
- dass sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet
erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf
Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu
erledigen ist,
- dass das gestellte Begehren um Befreiung von der
Prozesskostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden, ohne Erhebung eines
Kostenvorschusses ergangenen Entscheid hinfällig wird,

- dass dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei jedoch die
Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 156 OG) und die sinngemäss verlangte
unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
nicht gewährt werden kann (Art. 152 OG).

Demgemäss wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Die Beschwerde vom 20. Juli 2004 wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
behandelt und abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte im Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: