Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.97/2004
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1P.97/2004 /gij

Urteil vom 3. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur.
Renato Walty,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Art. 9, 31 und 32 BV (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September
2002 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, am 21. Oktober 2001 und am 26. November
2001 in seinem Reisecar Drogen aus der Bundesrepublik Jugoslawien in die
Schweiz eingeführt und hier weitergegeben zu haben.

B.
Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 24.
Februar 2003 vom Vorwurf der Drogenlieferung vom 21. Oktober 2001 frei.
Betreffend die Drogenlieferung vom 26. November 2001 bestätigte es das Urteil
des Bezirksgerichts.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die gegen dieses Urteil
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 24. Dezember 2003 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich und beantragt
dessen Aufhebung. Damit sei auch das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 24. Februar 2003 aufzuheben.

Das Obergericht, das Kassationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde am 11. März 2004
gutgeheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der die
Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt, in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die
Verletzung von durch die Bundesverfassung sowie durch die EMRK garantierten
Rechten geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Informations- und
Belehrungspflichten von Art. 31 Abs. 2 BV sowie des Vorranges des
Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).

Er hält dafür, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2001
kurz nach seiner Verhaftung sei ihm nicht verständlich erklärt worden,
weshalb er verhaftet worden sei. Die Belehrung über die Verteidigungsrechte
sei unvollständig und zum Teil offensichtlich falsch erfolgt. Er habe den
Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht nicht verstanden, sowohl sprachlich
als auch inhaltlich nicht. Die Rechte auf Beizug eines Verteidigers und auf
Benachrichtigung der Angehörigen habe er gar nicht ausüben können. Nach der -
falschen - Ansicht des Kassationsgerichts sei es irrelevant, ob er diese
Belehrung verstanden habe, denn § 11 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich
vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO/ZH)
verlange nicht, dass Angeschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme über
das Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt werden. Damit habe das
Kassationsgericht Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 49 BV (Vorrang des Bundesrechts)
verletzt, da die Verfassung eine unverzügliche Information bzw. Belehrung
verlange. Die unter Verletzung der EMRK und der BV erfolgten Aussagen seien
unverwertbar.

Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm an der haftrichterlichen
Einvernahme vom 27. November 2001 um 10.40 Uhr zwar erklärt worden sei, er
könne einen Verteidiger beiziehen. Die Ausübung dieses Rechts sei ihm
hingegen faktisch dadurch verunmöglicht worden, dass die nachfolgende
Einvernahme bereits am gleichen Tag um 14.35 Uhr stattfand. Er habe in dieser
kurzen Zeit keinen Verteidiger beiziehen können.

3.
3.1 Während des Polizeigewahrsams richten sich die Verteidigungsrechte einer
verhafteten Person nach Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE
126 I 153 E. 2). Gegenüber Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 EMRK, die dem
Beschuldigten im Strafverfahren eine wirksame Verteidigung sichern sollen,
umfassen Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 EMRK die Verteidigungsrechte zur
Zeit der Festnahme. Sie gehen damit weniger weit als Art. 32 Abs. 2 BV und
Art. 6 Abs. 3 EMRK, die der Vorbereitung der Verteidigung vor Gericht dienen
(Hans Vest, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen
2002, Rz. 17 zu Art. 32; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 359 und 504).

3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird,
unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen
Sprache über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle
Arten des Freiheitsentzuges. Sie lehnt sich, anders als die übrigen
Verfahrensgarantien, nicht an die EMRK oder den UNO-Pakt II und die geltende
Rechtsprechung dazu oder zu Art. 4 aBV an, sondern geht, wie in der Botschaft
vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung dargelegt (BBl 1997 I
185, zit: Botschaft VE 96), auf frühere Vorentwürfe zur Totalrevision der
Bundesverfassung zurück (vgl. VE 1977 Art. 21, VE Müller/Kölz Art. 15 und
Modell-Studie EJPD 1985 Art. 22). Die Schwere des Eingriffs liess eine
Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form eines
Informationsanspruchs als gerechtfertigt erscheinen (Botschaft VE 96 S. 185),
birgt doch die besondere Drucksituation des Freiheitsentzugs eine erhöhte
Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend
wahrzunehmen vermag (vgl. zur Publikation in BGE 130 I xxx bestimmtes Urteil
1P.635/2003 vom 18. Mai 2004, E. 2.3 mit Hinweis). Damit wird zum Ausdruck
gebracht, dass dem Betroffenen nicht nur Rechte zustehen, sondern er hat auch
einen Anspruch darauf zu erfahren, welches diese Rechte sind (Botschaft VE 96
S. 185; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel/Genf/München 2000, S.
220).

3.2.1 Art. 31 Abs. 2 BV beinhaltet die Pflicht, eine festgenommene Person
unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des
Freiheitsentzugs und die Beschuldigungen zu informieren
(Informationspflicht). Vom Einvernehmenden wird dabei verlangt, dass er nicht
lediglich die Gesetzesbestimmungen zitiert, gegen die der Betroffene
verstossen haben soll. Vielmehr muss der Betroffene verstehen können, weshalb
ihm die Freiheit entzogen wurde und was ihm vorgeworfen wird (vgl. Urteil des
EGMR i.S. Bernard Fox und Mitbeteiligte gegen Grossbritannien vom 30. August
1990, Serie A, Bd. 182, Ziff. 41; vgl. anstatt vieler auch: Vest, a.a.O., Rz.
14 f. zu Art. 31).

Die Information über die Beschuldigungen muss "unverzüglich" erfolgen. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend
zu informieren ist. Die notwendigen Erklärungen können auch im Verlauf der
Befragung vermittelt werden (vgl. Urteil des EGMR i.S. Margaret Murray und
Mitbeteiligte gegen Grossbritannien vom 28. Oktober 1994, Serie A, Bd. 300,
Ziff. 77; vgl. auch Villiger, a.a.O., Rz. 350).

3.2.2 Neben dem Recht auf Information haben die Betroffenen aufgrund von Art.
31 Abs. 2 BV Anspruch darauf, in für sie verständlicher Art und Weise über
ihre Rechte unterrichtet zu werden (Belehrungspflicht). Dabei beschränkt sich
die Vorschrift aber auf die beispielhafte Erwähnung des Rechts, die nächsten
Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Zu diesen Rechten zählt auch das
Schweige- oder Aussageverweigerungsrecht der in einem Strafverfahren
beschuldigten Person (vgl. zur Publikation in BGE 130 I xxx bestimmtes Urteil
1P.635/2003 vom 18. Mai 2004, E. 2.4; Rhinow, a.a.O., S. 220; Andreas
Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Vol.
II, Bern 2000, N. 333; Vest, a.a.O., Rz. 16 ff. zu Art. 31 Abs. 2; Benjamin
Schindler, Miranda Warning - bald auch in der Schweiz?, in: Strafrecht als
Herausforderung [Hrsg. Jürg-Beat Ackermann], Zürich 1999, S. 467 ff., S. 472
f.; Martin Philipp Wyss, "Miranda Warnings" im schweizerischen
Verfassungsrecht?, Inhalt und Tragweite von Art. 31 Abs. 2 BV, in: recht 2001
Heft 4 S. 132 ff.; Stefan Flachsmann/Stefan Wehrenberg,
Aussageverweigerungsrecht und Informationspflicht in: SJZ 97 (2001) Nr. 14 S.
313 ff.; Sven Zimmerlin, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art.
31 Abs. 2 BV, in: ZStrR 121/2003 S. 311 ff., S. 317 f.; Marc Forster,
Gefangenenrechte und Polizeigewalt, in: Plädoyer 21 (2003) H. 6, S. 30 ff.).
Das Recht auf sofortigen Beizug eines Verteidigers (Anwalt der ersten Stunde)
gehört jedoch nicht zu den Rechten von Art. 31 Abs. 2 BV (Botschaft VE 96, S.
185, 187; Jean-François Aubert, Petit commentaire de la Constitution fédérale
de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 6 zu
Art. 31; Rhinow, a.a.O., S. 220; Zimmerlin, a.a.O., S. 323).

Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV müssen die Betroffenen die
Möglichkeit haben, diese Rechte effektiv geltend zu machen (Zimmerlin,
a.a.O., S. 323, spricht von der Effektivitätsgarantie).

3.3 Gemäss § 11 Abs. 1 StPO/ZH ist der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten
Einvernahme durch den Untersuchungsbeamten darauf hinzuweisen, dass er
jederzeit einen Verteidiger bestellen und die Aussage verweigern kann und
dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. In einem
Entscheid vom 15. Juli 2001 hielt das Kassationsgericht des Kantons Zürich
fest, unter Umständen sei bereits anlässlich der polizeilichen Befragung auf
das Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Eine Informationspflicht für das
polizeiliche Ermittlungsverfahren stellte das Gericht jedoch nicht auf (ZR
100/2001 Nr. 100, S. 278, 280 f.).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2001 um 12.55 Uhr verhaftet
und noch am gleichen Tag um 17.30 Uhr polizeilich befragt. Zu Beginn der
Einvernahme wurde ihm erklärt, er sei wegen des dringenden Verdachts der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen. Der
Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und bestätigte auf Nachfragen hin,
dass er die deutsche Sprache in Wort und Schrift verstehe. Der Polizeibeamte
konfrontierte ihn unter anderem mit der Tatsache, dass er nach einer
Drogenübergabe verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin
dem Polizeibeamten, woher der Plastiksack mit den Drogen angeblich stammte
und wohin er diesen hätte liefern sollen. Er gab zu Protokoll, er habe
vermutet, dass es sich um Drogen oder etwas anderes handeln könnte.

Gemäss den Ausführungen des Kassationsgerichts passten die Antworten des
Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen. Etwas anderes ist in der Tat
nicht ersichtlich. Zwar war der Hinweis auf den Verdacht der "Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe" als
solcher nicht für jedermann verständlich und wenig aussagekräftig. Aufgrund
der gesamten polizeilichen Befragung konnte aber auch der Beschwerdeführer
die konkreten Verdächtigungen und den Grund der Festhaltung verstehen. Die
Informationspflicht von Art. 31 Abs. 2 BV wurde insgesamt erfüllt.

4.2 Die Belehrung über die Rechte gemäss Art. 31 Abs. 2 BV ist
verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie vorstehend
ausgeführt (E. 3.2.2), verlangt diese Bestimmung, dass der Betroffene über
seine Verteidigungsrechte unterrichtet wird, diese verstehen und auch geltend
machen kann.

4.2.1 Der Polizeibeamte wies den Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme
auf das Aussageverweigerungsrecht sowie auf das Recht der Benachrichtigung
der nächsten Angehörigen hin. Damit wurde die verfassungsrechtlich geforderte
Belehrungspflicht erfüllt. Darüber hinaus erwähnte der Polizeibeamte bereits
das gemäss § 11 Abs. 1 StPO/ZH zustehende Recht auf Beizug eines Verteidigers
vor dem Untersuchungsrichter.

4.2.2 Der Beschwerdeführer nahm die Unterrichtung über seine Rechte zur
Kenntnis. Die Frage, ob er die deutsche Sprache in Wort und Schrift verstehe,
bejahte er. Entsprechend gab er passende und wo nötig auch ausführliche
Antworten auf die gestellten Fragen. Abschliessende Ergänzungen oder
Berichtigungen zur Einvernahme hatte er keine. Insbesondere hat er nicht
beanstandet, er habe etwas nicht verstanden. Das Kassationsgericht ist
deshalb zurecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die
Unterrichtung über die Rechte sowohl sprachlich als auch inhaltlich
verstanden. Seine protokollierten Aussagen geben jedenfalls zu keinen
gegenteiligen Schlüssen Anlass.

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine
Verteidigungsrechte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November
2001 nicht ausüben können, ist seine Beschwerde ebenfalls unbegründet. Weder
hat er damals, trotz des entsprechenden Angebotes, den Beizug eines
Verteidigers verlangt noch die Benachrichtigung seiner nächsten Angehörigen
gefordert. Es gibt auch keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, dass er an
der Ausübung der Rechte gehindert worden wäre. Das Kassationsgericht durfte
deshalb auch in diesem Punkt eine Verfassungsverletzung verneinen.

4.3 Da anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. November 2001 weder die
Informations- noch die Belehrungspflichten verletzt worden sind, stellt sich
die Frage der Verwertbarkeit der damaligen Aussagen des Beschwerdeführers
nicht.

4.4 Sodann kann offen bleiben, ob § 11 Abs. 1 StPO/ZH bundesrechtswidrig ist
(vgl. Art. 49 BV), weil er die Unterrichtungspflicht erst vor dem
Untersuchungsrichter vorsieht. Art. 31 Abs. 2 BV verlangt eine unverzügliche
Unterrichtung über die Gründe des Freiheitsentzugs sowie über die
Verteidigungsrechte. Diese Anforderung wurde mit der Information und
Belehrung zu Beginn bzw. während der polizeilichen Einvernahme vom 26.
November 2001 jedenfalls erfüllt.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass er durch den Haftrichter an
der Ausübung des Rechts auf Beizug eines Verteidigers gehindert worden sei.
Der Untersuchungsrichter habe ihm am 27. November 2001 um 10.40 Uhr erklärt,
er könne einen Verteidiger beiziehen. Faktisch sei ihm dieser Beizug jedoch
durch die gleichentags um 14.35 Uhr erfolgte Einvernahme vor dem Haftrichter
verunmöglicht worden. Die kurze Zeit zwischen den beiden Befragungen habe
nicht gereicht, um einen Verteidiger herbeizurufen.

5.1.1 Der Polizeibeamte wies den Beschwerdeführer am 26. November 2001 auf
seine Rechte hin. An der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.
November 2001 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er habe die erneute
Unterrichtung über seine Rechte verstanden. Entsprechend verlangte er einen
Verteidiger. Offensichtlich hatte er die Belehrung über seine Rechte
verstanden. Der Verteidiger meldete sich am Nachmittag bei der
Bezirksanwaltschaft.

Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf einen
Verteidiger wahrnehmen konnte. Dementsprechend wäre es dem Beschwerdeführer
offen gestanden, sich an der Hafteinvernahme vom 27. November 2001 um 14.35
Uhr auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (so auch Zimmerlin, a.a.O.,
S. 323) bzw. darauf zu bestehen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben werde.
Anzufügen ist zudem, dass der Beschwerdeführer das Argument der ungenügenden
Verteidigung erstmals vor dem Kassationsgericht vorgebracht hat. Weder vor
Bezirksgericht noch vor Obergericht hat er dies gerügt. Auch mit Blick auf
den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben und des
Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) vermag die Rüge des
Beschwerdeführers nicht durchzudringen.

6.
6.1 Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, das Kassationsgericht habe ihm das
rechtliche Gehör verweigert. Er habe bereits vor dem Kassationsgericht
vorgebracht, dass die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV verletzt
worden sei. Das Kassationsgericht habe sich zu diesem Vorwurf nicht
geäussert; der Entscheid sei daher ungenügend begründet.

6.2 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV wird der
Anspruch abgeleitet, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid
berücksichtigt. Weiter folgt daraus die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem
Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Behörde hat daher wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.
3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102, je mit Hinweisen).

6.3 Das Kassationsgericht hat sich ausführlich mit dem angefochtenen
Entscheid des Obergerichts auseinandergesetzt. Ausdrücklich hat es sodann den
Anwendungsbereich und die Tragweite der Unschuldsvermutung dargelegt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat es dieses Vorbringen
behandelt. Auch diese Kritik am angefochtenen Entscheid ist folglich
unbegründet. Dass diese Ausführungen des Kassationsgerichts unzutreffend
gewesen seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

7.
7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene
Entscheid verletze das Willkürverbot und sei mit dem aus der
Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel nicht vereinbar (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2
EMRK). Widersprüchliches Verhalten alleine stelle keinen rechtsgenügenden
Schuldbeweis dar. Die Richtigkeit seiner Darstellungen sei ihm nicht
widerlegt worden. Die Annahme, er habe in Kauf genommen, dass er Drogen
transportiere, sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung.

7.2 Die Beweiswürdigung ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der
angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine
Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig
ist (BGE 129 I 49  E. 4, 8 E. 2.1, mit Hinweisen).

7.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede
angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unter-drückende Zweifel handeln, d. h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).

Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der
Beweiswürdigung im Strafprozess Zurückhaltung. Es greift im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" als Beweiswürdigungsregel nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).

7.4 Die - teilweise appellatorischen - Ausführungen des Beschwerdeführers
lassen am Beweisergebnis des Kassationsgerichts keine Zweifel im vorgenannten
Sinn aufkommen.

Das Kassationsgericht hat das Urteil des Obergerichts sowie die Darlegungen
des Beschwerdeführers im Detail und sorgfältig geprüft. Aufgrund der
kassationsgerichtlichen Erwägungen fiel zu Lasten des Beschwerdeführers
insbesondere ins Gewicht, dass sich dieser ursprünglich selber erheblich
belastet habe, ohne dass dafür ein plausibler Grund ersichtlich gewesen sei.
Dann habe er plötzlich sein Aussageverhalten geändert. Seine Ausführungen
betreffend den angeblichen Lohn erschienen dem Kassationsgericht ebenfalls
nicht stichhaltig.

Unter objektiver Würdigung aller Umstände stehen die Ausführungen des
Beschwerdeführers in der staatsrechtlichen Beschwerde dem Beweisergebnis des
Kassationsgerichts nicht entgegen. Der Schluss des Gerichts, er habe
vermutet, dass der übergebene Sack Drogen enthalte, verletzt die
Unschuldsvermutung daher nicht.

8.
Somit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen werden keine
ausgerichtet ( Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer  auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer sowie dem Kassationsgericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: