Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.8/2004
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1P.8/2004; 1P.347/2003 /gij

Sitzung vom 7. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, Fonjallaz
Gerichtsschreiber Steinmann.

G.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

gegen

1P.347/2003
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Regierung des Kantons Graubünden, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur.

und

1P.8/2004
Regierung des Kantons Graubünden, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7000 Chur.

Persönliche Freiheit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Entscheid der Regierung des Kantons
Graubünden vom 29. April 2003 und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 4. November 2003.
Sachverhalt:

A.
Vom 25. bis 31. Januar 2001 fand in Davos das Weltwirtschaftsforum (World
Economic Forum, WEF) statt. Parallel dazu führten verschiedene
Nicht-Regierungs-Organisationen in Davos unter dem Titel "The Public Eye on
Davos" eine unabhängige internationale Konferenz durch, welche öffentlich war
und ohne Anmeldung besucht werden konnte.

Im Vorfeld des WEF waren mehrfach Störungen und Aktionen sowie die
Durchführung einer nicht bewilligten Demonstration am 27. Januar 2001 in
Davos angekündigt worden. Die Kantonspolizei traf daher zum Schutze des WEF,
seiner Gäste, der Bevölkerung und der Infrastrukturanlagen zahlreiche
Massnahmen und sicherte die Zufahrtswege nach Davos grossräumig mit
verdichteten Personen- und Fahrzeugkontrollen (vgl. zu den Hintergründen BGE
127 I 164 und 128 I 167).

B.
Der als freier Journalist und Redaktor tätige G.________ versuchte am 27.
Januar 2001, mit dem Postauto von Klosters nach Davos zu gelangen. Kurz vor
Davos wurde das Postauto angehalten; die Insassen wurden kontrolliert und an
der Weiterreise nach Davos gehindert. Trotz Vorlegens seines Presseausweises
und seiner Angaben über journalistische Tätigkeiten in Davos und am "Public
Eye on Davos" wurde auch G.________ von der Polizei zur Rückkehr angehalten.

Gegen diese Anordnung der Kantonspolizei Graubünden erhob G.________ am 21.
Februar 2001 beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons
Graubünden Beschwerde. Er verlangte im Wesentlichen, dass die ihn betreffende
Anordnung der Polizei und die ihr zugrunde liegende Allgemeinverfügung
(Polizeieinsatz-Befehl) aufgehoben würden und überdies festgestellt werde,
dass er in seinen verfassungsmässigen Rechten (Bewegungs-, Presse-, Meinungs-
und Informationsfreiheit) verletzt worden sei.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 trat das Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement auf die Beschwerde nicht ein und lehnte ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Kantonspolizei ab. Es führte aus,
die gerügten polizeilichen Massnahmen stellten tatsächliches
Verwaltungshandeln und Realakte dar, gegen welche eine Beschwerde trotz
allfälliger Beeinträchtigungen von Grundrechten nicht zulässig sei. Der den
Polizeihandlungen zugrunde liegenden Einsatz-Befehl könne ebenfalls nicht
angefochten werden. Schliesslich falle ein aufsichtsrechtliches Einschreiten
ausser Betracht.

C.
G. ________ erhob in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Beschwerde. Mit Urteil vom 26. April 2002 trat dieses auf den Rekurs nicht
ein und überwies ihn zur Behandlung an die Regierung des Kantons Graubünden.

Die Regierung wies die gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartements vom 13. Juli 2001 gerichtete Beschwerde mit Entscheid
vom 29. April 2003 ab. Sie führte aus, die beanstandeten polizeilichen
Handlungen und insbesondere die Rückweisung von G.________ stellten sog.
Realakte dar, gegen welche Beschwerden nach dem kantonalen Verfahrensrecht
grundsätzlich ausgeschlossen seien. Das Departement habe diesen Grundsatz
indessen zu absolut ausgelegt. Ausgehend von Art. 13 EMRK sei in gewissen
Fällen auch bei verfügungsfreiem Handeln in Anlehnung an bestehende Verfahren
Rechtsschutz zu gewähren. Ein solcher könne von einem Verwaltungsorgan
gewährleistet werden und habe in analoger Anwendung der Regeln über die
Anfechtung von Verfügungen zu erfolgen.

Die Regierung ging vom allgemeinen kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht aus,
wonach Beschwerden innert der gesetzlichen Frist von zwanzig Tagen zu erheben
sind. Diese ordentliche Frist von zwanzig Tagen habe G.________ mit seiner an
das Departement gerichteten Beschwerde nicht eingehalten. Die Frist von zwei
Monaten, welche für Verfügungen mit ungenügender Rechtsmittelbelehrung gilt,
komme nicht zur Anwendung. Die Regierung bestätigte insoweit den
Nichteintretensentscheid des Departements als rechtmässig.

Ungeachtet der Einhaltung der Beschwerdefrist prüfte die Regierung die
Beschwerde materiell und erachtete sie unter dem Gesichtswinkel der
EMRK-Garantien als unbegründet. Die Rückweisung von G.________ sei an sich
geeignet gewesen, ihn in seiner Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit
(Art. 10 EMRK) zu beeinträchtigen. Diese Freiheitsrechte seien indes nicht
absolut garantiert und könnten eingeschränkt werden. Eine eigentliche
gesetzliche Grundlage hierfür fehle zwar; angesichts der Besonderheit der
Umstände hätten sich die polizeilichen Massnahmen auf die polizeiliche
Generalklausel stützen können. Ein öffentliches Interesse zum Schutze der
Polizeigüter könne nicht in Frage gestellt werden. Unter dem Gesichtswinkel
der Verhältnismässigkeit fielen insbesondere die Verhinderung der
unbewilligten Demonstration in Davos sowie die Sicherheit des WEF, seiner
Gäste, der Bevölkerung und der Infrastrukturanlagen ins Gewicht. Soweit eine
klare Trennung von gewaltbereiten und friedlichen Personen nicht möglich war,
hätten auch Journalisten den polizeilichen Kontrollen und Massnahmen
unterworfen werden dürfen.

D.
Gegen diesen Entscheid der Bündner Regierung hat G.________ beim
Bundesgericht mit vom 10. August 2001 datierter und am 5. Juni 2003 der Post
übergebener Eingabe staatsrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren 1P.
347/2003). Unter Berufung auf das Willkürverbot, die persönliche Freiheit
sowie die Meinungs- und Pressefreiheit beantragt er die Aufhebung des
Regierungsentscheides. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die
gegen ihn getroffenen Massnahmen stellten keine Realakte, sondern
Polizei-Verfügungen dar. Auf diese komme das Gesetz über das Verfahren in
Verwaltungs- und Verfassungssachen uneingeschränkt zur Anwendung;
insbesondere gelte die  zweimonatige Beschwerdefrist für mangelhaft eröffnete
Verfügungen. In materieller Hinsicht könnten sich die Eingriffe in die
Verfassungsrechte nicht auf die polizeiliche Generalklausel abstützen. Es
fehle an einem öffentlichen Interesse zum Schutz einer privaten
Veranstaltung. Ferner hielten die Massnahmen vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit nicht stand. Schliesslich beanstandet der
Beschwerdeführer die ihm auferlegten Kosten als willkürlich.

E.
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde focht G.________ den Entscheid der
Regierung auch mit Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Am 4. November 2003
trat das Verwaltungsgericht auf den Rekurs nicht ein. Das Gericht ging in der
Begründung vom Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und
Verfassungssachen aus, wonach Entscheide der Regierung auf dem Gebiete des
Staats- und Verwaltungsrechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden
könnten, wenn nach übergeordnetem Recht und nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine
letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall sei G.________ indessen durch die beanstandeten
polizeilichen Massnahmen nicht in zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK betroffen und könne daher keinen gerichtlichen Rechtsschutz
verlangen. Ein solcher Anspruch könne er auch nicht aus dem allgemeinen
Rechtsstaatsprinzip und dem (noch nicht in Kraft gesetzten) Art. 29a BV
ableiten. Art. 13 EMRK verleihe schliesslich lediglich einen Anspruch auf
eine wirksame Beschwerde bei einem hinreichend unabhängigen
verwaltungsinternen Rechtspflegeorgan. Diesen Anforderungen genüge der
Entscheid der Regierung vom 29. April 2003.

F.
Auch gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat G.________ beim
Bundesgericht am 6. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben
(Verfahren 1P.8/2004) und dessen Aufhebung beantragt. Er macht geltend, der
Bundesverfassung sei ein Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen
Rechtsschutz zu entnehmen. Der Zugang zu einem Gericht ergebe sich ferner aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese weit auszulegende Bestimmung erfasse weite Teile
des Verwaltungsrechts und komme immer zur Anwendung, wenn individuelle
Freiheiten und  Rechtsansprüche in Frage stehen. Die beanstandeten
polizeilichen Massnahmen hätten ihn in seinen civil rights betroffen und ihm
die Berufsausübung als Journalist und Berichterstatter verunmöglicht. Die
Überprüfung durch die Regierung stelle keinen wahren Rechtsschutz dar. Der
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts verletze daher seinen
Anspruch auf Zugang zu einem Gericht.

G.
Die Regierung und das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement stellen mit
ihren Vernehmlassungen Antrag auf Abweisung der ersten Beschwerde im
Verfahren 1P.347/2003.

Unter Hinweis auf die angefochtenen Entscheide und die Akten beantragen die
Regierung und das Verwaltungsgericht die Abweisung der zweiten Beschwerde im
Verfahren 1P.8/2004.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 wurde das bundesgerichtliche Verfahren
1P.347/2003 sistiert und am 9. Januar 2004 wieder aufgenommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Ausgangspunkt für die Beurteilung der beiden staatsrechtlichen
Beschwerden (Verfahren 1P.347/2003 und 1P.8/2004) bilden die gegenüber dem
Beschwerdeführer getroffenen polizeilichen Massnahmen. Es rechtfertigt sich
daher, beide Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.

1.2  Das Verwaltungsgericht ist auf den Rekurs nicht eingetreten. Die
Regierung hat einerseits das Nichteintreten des Departementes auf die
Beschwerde bestätigt, andererseits die Beschwerde zugleich materiell
behandelt und abgewiesen. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer nach
Art. 88 OG ohne weiteres legitimiert und hat ein aktuelles Interesse, mit
staatsrechtlicher Beschwerde gegenüber beiden Instanzen eine formelle
Rechtsverweigerung geltend zu machen. Die Legitimation ist angesichts der
Betroffenheit in verfassungsmässigen Rechten auch in Bezug auf die materielle
Zulässigkeit der umstrittenen polizeilichen Massnahmen zu bejahen.

1.3  Eine formelle Rechtsverweigerung kann sich aufgrund einer willkürlichen
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ergeben. Gleichermassen kann sie in
einer Missachtung von speziellen Grundrechtsgarantien begründet sein. Die
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV; freie Kognition kommt ihm
hinsichtlich der angerufenen Freiheitsrechte gemäss Bundesverfassung und
Europäischer Menschenrechtskonvention zu.

1.4  Im Folgenden ist in einem ersten Schritt ist zu prüfen, welche
verfassungsmässigen Rechte betroffen sind und inwiefern in sie eingegriffen
worden ist. Gestützt darauf sind die Grundrechtseingriffe an den Ansprüchen
auf Rechtsschutz im Lichte des Bundesverfassungsrechts sowie von Art. 6 Ziff.
1 EMRK in Verbindung mit dem kantonalen Verfahrensrecht zu messen. Hernach
sind die Ansprüche auf eine wirksame Beschwerde aus Art. 13 EMRK zu
untersuchen und die umstrittenen polizeilichen Massnahmen materiell auf ihre
Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen.

2.
Der Beschwerdeführer ist bei seiner Anreise nach Davos von der Polizei
angehalten, kontrolliert und an der Weiterfahrt gehindert sowie zur Rückkehr
nach Klosters aufgefordert worden. Dadurch ist er in unterschiedlicher Weise
in verfassungsmässigen Rechten beeinträchtigt.

Die polizeilichen Massnahmen haben den Beschwerdeführer in seiner
persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV betroffen. Dem Wortlaut
dieser Verfassungsgarantie nach hat jede Person das Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.1
S. 67). Unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung hat die
Rechtsprechung dem ungeschriebenen Grundrecht der persönlichen Freiheit über
das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit hinaus stets auch die
Bewegungsfreiheit zugerechnet (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. 268, 127 I 6 E. 5a S.
10, 122 I 360 E. 5a S. 262, 108 Ia 59 E. 4a S. 60, mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat indessen auch auf die Grenzen dieses ungeschriebenen
Grundrechts hingewiesen und darin keine allgemeine Handlungsfreiheit
erblickt, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich
auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne; die persönliche
Freiheit schütze nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen
(BGE 127 I 6 E. 5a S. 11, mit Hinweisen). In diesem Sinne schloss es etwa die
Verbote des Befahrens von kleinen Teilen des Zürichsees oder des Windsurfings
auf dem Sihlsee vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit aus (BGE 108 Ia
59 E. 4a S. 61, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall indessen wurde der
Beschwerdeführer daran gehindert, auf öffentlicher Strasse mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel nach Davos zu gelangen. Dadurch ist er
klarerweise in seiner Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV
beeinträchtigt worden.

Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zudem auf Art. 8 EMRK
und erachtet diese Garantie durch die polizeiliche Rückweisung als verletzt.
Die genannte Bestimmung trägt den Titel "Privat- und Familienleben" und räumt
ihrem Wortlaut nach den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens,
der Wohnung und des Briefverkehrs ein. Die Bewegungsfreiheit wird - anders
als in der Umschreibung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV -
nicht genannt. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist weit und wird von den
Strassburger Organen nicht in einer abschliessenden Weise umschrieben. Der
Anspruch auf Achtung des Privatlebens sichert einen Freiraum und eine
Privatsphäre, die der Einzelne nach eigenem Gutdünken gestalten und in denen
er ohne Einwirken des Staates seine Persönlichkeit entfalten kann. Der
Garantie kommt indessen nicht die Bedeutung einer allgemeinen
Handlungsfreiheit zu. In den Schutzbereich fallen nur Massnahmen von einer
gewissen Schwere und damit nicht jegliche Anordnung, welche sich auf die
Lebensumstände des Einzelnen auswirkt. Zudem haben die Strassburger Organe
die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ausgeschlossen, wenn der Einzelne selber
einen Zusammenhang zur Öffentlichkeit herstellt (vgl. Urteil Caroline von
Hannover gegen Deutschland vom 24. Juni 2004, Ziff. 50 f. = EuGRZ 2004 S.
404; Peck gegen Grossbritannien, Recueil CourEDH 2003-I S. 163, Ziff. 57 ff.;
Jacques Velu/Rusen Ergec, La Convention européenne des droits de l'homme,
Bruxelles 1990, Rz. 651 ff.; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die
Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage 1999, S. 251
ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.
Auflage 1999, Rz. 555 und 562; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz. 3 ff. zu Art. 8; Luzius Wildhaber/
Stephan Breitenmoser, Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Rz. 96, 114 ff. und 122 zu Art. 8). Daraus ergibt
sich, dass Art. 8 EMRK die Bewegungsfreiheit nicht umfassend  garantiert - im
Gegensatz zu Art. 2 des (von der Schweiz nicht ratifizierten) Protokolls Nr.
2 (vgl. Urteil Olivieira gegen Niederlande, Recueil CourEDH 2002-IV S. 215).
Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die
lediglich für einen bestimmten Zeitpunkt geltende polizeiliche Anordnung
nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Die Bestimmung kann im vorliegenden Fall auch
hinsichtlich der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht angerufen werden
(BGE 130 I 26 E. 9 S. 62, mit Hinweisen).

Ebenso wenig werden die Garantien von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV durch die
polizeilichen Massnahmen betroffen. Die Rückweisung des Beschwerdeführers
stellt keinen Freiheitsentzug im Sinne dieser Bestimmungen dar.

Der Beschwerdeführer erachtet sich ferner durch die beanstandeten
polizeilichen Anordnungen in der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie in
der Pressefreiheit beeinträchtigt. Die Meinungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1
und 2 BV bedeutet das Recht jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden und sie
ungehindert zu äussern und zu verbreiten. In engem Zusammenhang damit steht
die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 BV. Diese räumt jeder
Person das Recht ein, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein
zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Für den vorliegenden
Zusammenhang kommt zudem der Pressefreiheit im Sinne von Art. 17 BV als Teil
der allgemeinen Medienfreiheit Bedeutung zu (vgl. BGE 127 I 145 E. 4b S. 151,
mit Hinweisen). Hinsichtlich der streitigen Polizeimassnahmen unterliegt es
keinen Zweifeln, dass sie den als Journalisten tätigen Beschwerdeführer in
der Informations- und Pressefreiheit berührten. Nach seinen eigenen Angaben
und denjenigen seiner Auftraggeberin beabsichtigte er, in Davos über die
öffentliche und allgemein zugängliche Veranstaltung "The Public Eye on Davos"
sowie über die Auswirkungen des WEF und einer (allfälligen) Demonstration auf
das Gastgewerbe zu recherchieren und darüber zu berichten. Gleichermassen
kann er aufgrund der Informationsfreiheit beanspruchen, eine allenfalls
stattfindende unbewilligte Demonstration mitzuverfolgen. Daran wurde er durch
das Zugangsverbot und die Rückweisung gehindert.
In gleicher Weise wurde der Beschwerdeführer durch die umstrittenen
polizeilichen Anordnungen in seinen Ansprüchen aus Art. 10 EMRK betroffen.
Diese Bestimmung räumt jedermann Anspruch auf freie Meinungsäusserung ein und
schliesst die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur
Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe von Behörden ein.
Insbesondere hat der Einzelne die Möglichkeit, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen aktiv zu informieren und seine Auffassungen
weiterzugeben oder in der Presse zu verbreiten (vgl. BGE 113 Ia 309 E. 4b S.
317; Velu/Ergec, a.a.O., Rz. 747 ff.; Villiger, a.a.O., Rz. 610 f. und 620
f.; Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 10). Für den vorliegenden
Sachzusammenhang entspricht der Schutz durch die Konvention weitgehend
demjenigen der Bundesverfassung (vgl. BGE 113 Ia 309 E. 4b S. 317; Villiger,
a.a.O., Rz. 611 und 621).

Der Beschwerdeführer kann sich schliesslich im Grundsatz auch auf Art. 19
UNO-Pakt II berufen. Danach hat jedermann das Recht auf unbehinderte
Meinungsfreiheit und auf freie Meinungsäusserung. Dieses schliesst die
Freiheit ein, Informationen und Gedankengut jeder Art zu beschaffen, zu
empfangen und weiterzugeben, und garantiert insoweit auch die
Informationsfreiheit als Recht auf aktive Informationsbeschaffung aus
allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. Walter Kälin/Giorgio
Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2.
Auflage 1997, S. 211 ff.). Insoweit ist der Beschwerdeführer durch die
umstrittene polizeiliche Anordnung auch in seinen Ansprüchen nach dem
UNO-Pakt II betroffen.

3.
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Es ging vom Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton
Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, Bündner Rechtssammlung 370.100)
aus. Nach dessen Art. 13 Abs. 1 lit. c beurteilt das Verwaltungsgericht im
Rekursverfahren Entscheide der Regierung oder kantonaler Departemente auf dem
Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts, wenn nach übergeordnetem Recht
eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich
ist. Zum übergeordneten Recht in diesem Sinne gehören sowohl das
Bundesverfassungsrecht wie insbesondere auch die Menschenrechtskonvention.
Mit dieser Regelung hat der Kanton Graubünden die Anforderungen der
Konvention in das einschlägige Verfahrensrecht überführt und
verfahrensrechtlich einen gesetzlichen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung
von civil rights im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschaffen (vgl. BGE 129 I
207 E. 3.2 S. 210).
Zur Begründung des Nichteintretens führte das Verwaltungsgericht aus, es
bestehe kein übergeordnetes Recht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG,
welches eine gerichtliche Überprüfung der umstrittenen polizeilichen
Massnahmen gebiete. Zum einen könne weder dem Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit und der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen noch
dem noch nicht in Kraft gesetzten Art. 29a BV ein Anspruch auf gerichtlichen
Rechtsschutz entnommen werden. Zum andern seien im vorliegenden Fall keine
zivilrechtlichen Rechte betroffen, für die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch
auf eine gerichtliche Prüfung bestehe. Der Beschwerdeführer zieht diese
Auffassung in Zweifel.

4.
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht hätte
in Anbetracht des Bundesverfassungsrechts auf seine Beschwerde eintreten und
seine materiellen Rügen prüfen müssen. Dem Bundesverfassungsrecht seien der
Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, die Garantie von Grundrechten und die
Gewährleistung von Verfahrensrechten inhärent. Aus diesen ergebe sich
zusammen genommen ein genereller grundrechtlicher Anspruch auf gerichtliche
Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten.

Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der schweizerischen Rechtsordnung wird
in Art. 5 BV unter dem Titel "Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns"
angesprochen. Dessen Abs. 1 hält fest, dass Grundlage und Schranke
staatlichen Handelns das Recht bildet. Dieser Grundsatz ist - wie auch das
Legalitätsprinzip im Allgemeinen - ein Verfassungsgrundsatz, dem nicht die
Bedeutung eines Grundrechts und verfassungsmässigen Rechts zukommt und der
lediglich im Zusammenhang mit einem spezifischen Grundrecht oder dem
Grundsatz der Gewaltenteilung angerufen werden kann (vgl. BGE 127 I 60 E. 3a
S. 67; 130 I 1 E. 3.1 S. 5; 130 I 161 E. 2.1 S. 162, mit Hinweisen). Er
bedeutet, dass sich staatliches Handeln auf Rechtssätze stützen muss und
rechtliche Schranken nicht überschreiten darf. Die Bindung des Staatshandelns
an das Recht bedingt darüber hinaus, dass das Recht auch tatsächlich
durchgesetzt wird. Insoweit zählt zum Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit auch
der Rechtsschutz (vgl. Yvo Hangartner, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002,
Rz. 2, 5 ff. und 13 zu Art. 5). Handelt es sich aber beim Begriff der
Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV lediglich um einen
Verfassungsgrundsatz ohne Bedeutung eines Grund- und Verfassungsrechts, kann
ihm auch kein grundrechtlicher, mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufbarer
Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Rechtsschutzes entnommen
werden. Insbesondere kann daraus keine verfassungsmässige Garantie auf einen
gerichtlichen Rechtsschutz abgeleitet werden.

Dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist ferner die Garantie von
Grundrechten zuzuordnen, wie sie in Art. 7 ff. BV inklusive der materiellen
Voraussetzungen an ihre Einschränkung gemäss Art. 36 BV umschrieben sind
(vgl. Hangartner, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 5). Allein aus dem Umstand der
Gewährleistung materieller Grundrechte hat die bundesgerichtliche
Rechtsprechung indessen keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung
abgeleitet (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 7b S. 233). Das Bundesgericht hat vielmehr
festgehalten, dass nach schweizerischer Auffassung und Tradition zum
Rechtsschutz sowohl der verwaltungsinterne wie auch der gerichtliche
Rechtsschutz gehörten und dass beide zusammen betrachtet werden müssten; der
Begriff des Rechtsschutzes stelle kein Synonym für Gerichtsschutz dar. Ferner
könne verwaltungsinterner Rechtsschutz nicht bloss als theoretisch oder
formal und daher von vornherein nicht effektiv betrachtet werden, weshalb
denn Art. 13 EMRK auch keine gerichtliche Prüfung behaupteter
EMRK-Verletzungen erfordere. Auch ein nicht gerichtlicher Rechtsschutz könne
daher für die Gewährleistung von Grundrechten effektiv sein (BGE 123 I 25 E.
2b S. 28 und 30; 129 I 12 E. 10.5.5 S. 34; 126 II 377 E. 8d/bb S. 396; vgl.
Markus Müller, Die Rechtsweggarantie - Chancen und Risiken, in: ZBJV
140/2004, S 177 f.; Yvo Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, in: AJP 2002 S.
131/138). Wird in diesem Sinne bei entsprechender Verfahrensausgestaltung im
verwaltungsinternen Beschwerdeweg ein hinreichender Rechtsschutz erblickt,
fehlen auch die Voraussetzungen dafür, den Anspruch auf gerichtlichen
Rechtsschutz als ungeschriebenes Grundrecht anzuerkennen (vgl. zu den
Voraussetzungen für die Anerkennung ungeschriebener Grundrechte BGE 121 I 367
E. 2a S. 370, mit Hinweisen). Für eine solche Anerkennung durch das
Bundesgericht besteht umso weniger Anlass, als im Rahmen der Justizreform auf
Verfassungsstufe Art. 29a BV angenommen worden ist (Bundesbeschluss über die
Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999, von Volk und Ständen am 12. März 2000
angenommen, AS 2002 S. 3148). Danach hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten
Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde; Bund und Kantone
können indessen die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen durch Gesetz
ausschliessen (vgl. Andreas Kley, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002,
Kommentierung von Art. 29a BV; René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen
Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2600 f.). Die Verfassungsbestimmung von
Art. 29a BV sieht demnach selber Ausnahmen vom gerichtlichen Rechtsschutz
vor. Das schliesst eine darüber hinausgehende Anerkennung eines generellen
Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz durch das Bundesgericht aus. Dem
steht auch der Umstand nicht entgegen, dass Art. 29a BV noch immer nicht in
Kraft gesetzt worden ist (vgl. AS 2002 S. 3147).

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den verfahrensrechtlichen
Garantien von Art. 29 f. BV nichts für seine Auffassung ableiten. Art. 29 BV
enthält allgemeine Verfahrensgarantien und gilt ausdrücklich gleichermassen
für Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsinstanzen. Der Anspruch auf
Unabhängigkeit und Unbefangenheit ergibt sich für Verwaltungsbehörden aus
Art. 29 Abs. 1 BV und für richterliche Behörden aus Art. 30 Abs. 1 BV (vgl.
BGE 127 I 196 E. 2b S. 198). Damit geht auch die Bundesverfassung davon aus,
dass es neben dem gerichtlichen einen verwaltungsinternen Rechtsschutz gibt.

Demnach ergibt sich, dass dem schweizerischen Verfassungsrecht kein

genereller Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz entnommen werden kann.
Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 13 Abs. 1
lit. c VGG insoweit auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten
musste.

5.
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die umstrittenen
polizeilichen Anordnungen allenfalls in zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen worden ist und das Verwaltungsgericht daher
im Lichte der Konvention auf die Beschwerde hätte eintreten müssen.

5.1  Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der civil rights gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung in allgemeiner Weise zutreffend
umschrieben. Der Begriff  ist autonomer Natur und wird vom Bundesgericht
entsprechend der Praxis der Strassburger Organe ausgelegt. Art. 6 Ziff. 1
EMRK bezieht sich nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren
Sinne (Streitigkeiten zwischen Privaten oder zwischen Privaten und dem Staat
in seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts), sondern betrifft auch
Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich
in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Die
Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen aus dem innerstaatlichen
Recht abzuleitenden zivilrechtlichen Anspruch voraus. Ferner muss eine
Streitigkeit über Existenz, Inhalt, Umfang oder Art der Ausübung von
derartigen zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen vorliegen.
Schliesslich wird verlangt, dass die Streitigkeit echt und ernsthafter Natur
ist und deren Ausgang sich für den zivilrechtlichen Anspruch als unmittelbar
entscheidend erweist; bloss weit entfernte Auswirkungen reichen nicht aus.
Grundsätzlich ist dabei nicht entscheidend, auf welcher Rechtsgrundlage und
durch welche Behörde (zivilrechtliche Instanz oder administrative Behörde)
die Streitigkeit beurteilt wird. Indessen wird die Anwendbarkeit von Art. 6
Ziff. 1 EMRK bisweilen verneint, wenn der Behörde ein freies Ermessen im
Sinne der sog. prérogatives discrétionnaires oder actes de gouvernement
zukommt (vgl. aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 127 I 115 E. 5b
S. 120; 125 I 209 E. 7a S. 215; 125 II 293 E. 5b S. 312; 122 II 464 E. 3b S.
466; 121 I 30 E. 5c S. 34, mit Hinweisen; aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofes Urteil Ganci gegen Italien vom 30. Oktober 2003, Recueil
CourEDH 2003, Ziff. 24; Urteil Posti gegen Finnland, Recueil CourEDH 2002-VII
S. 329, Ziff. 50 ff.; Urteil Kraska gegen Schweiz, Serie A Band 254-B, Ziff.
25 [= RUDH 1993 S. 266]; Urteil Tre Traktörer Aktiebolag gegen Schweden,
Serie A Band 159, Ziff. 41 ff. [= RUDH 1989 S. 169]; Urteil Athanassoglou
gegen Schweiz, Recueil CourEDH 2000-IV S. 217, Ziff. 43 ff. [= VPB 2000 Nr.
136 = RUDH 2000 S. 420]; Villiger, a.a.O., Rz. 376 ff.; Frowein/ Peukert,
a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 6; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 132 und 134 ff.;
Velu/Ergec, a.a.O., Rz. 412 ff.).

Die Strassburger Organe haben den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
weit gezogen. Das bedeutet indes nicht, dass der Begriff der civil rights
schrankenlos ist. Einer unbesehenen Ausdehnung des Anwendungsbereichs von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind durch die Systematik der Konvention, insbesondere
durch Art. 13 EMRK, Grenzen gesetzt, soll letztere Vorschrift nicht
weitgehend ihrer Substanz entleert werden. In allgemeiner Weise räumt die
Konvention mit Art. 13 EMRK hinsichtlich von Verletzungen materieller
EMRK-Garantien innerstaatlich einen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde
ein. Sie schreibt nicht generell eine gerichtliche Beurteilung von
Grundrechtseingriffen vor. Demgegenüber handelt es sich bei der Bestimmung
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (sowie bei Art. 5 Ziff. 4 EMRK) um eine einen
speziellen Schutz gewährende Norm (vgl. BGE 123 I 25 E. 2b/dd S. 30;
Velu/Ergec, a.a.O., Rz. 106 und 108; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 334 f.;
Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 3 und 8 zu Art. 13; Rainer J. Schweizer,
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Rz. 42
ff. zu Art. 13). Sie kommt ausschliesslich auf sog. civil rights zur
Anwendung und verlangt für entsprechende Streitigkeiten die Möglichkeit einer
gerichtlichen Prüfung. Es kommt ihr daher nicht die Bedeutung eines
generellen Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten zu
(BGE 123 I 25 E. 2b/dd S. 30).

5.2  Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im
vorliegenden Fall zur Hauptsache deshalb verneint, weil der Sache eine
Anordnung betreffend die innere Sicherheit zugrunde liege. Massnahmen auf dem
Gebiete der inneren oder äusseren Sicherheit und der Landesverteidigung
gingen die Justiziabilität weitgehend ab und sie seien daher generell vom
Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgeschlossen. Der Ausschluss gelte
selbst für Streitigkeiten über Massnahmen, die unmittelbar private Rechte wie
namentlich die Eigentumsgarantie oder das Berufsausübungsrecht betreffen.

Dieser Auffassung kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Hinblick auf den vorliegenden Fall im Ergebnis nicht gefolgt werden. In BGE
125 II 417 stand eine vom Bundesrat aus Staatsschutzgründen angeordnete
Einziehung von Propagandamaterial der Kurdischen Arbeiterpartei PKK in Frage.
Das Bundesgericht hielt vorerst fest, dass die Einziehung und spätere
Vernichtung einen empfindlichen Eingriff in vermögenswerte Rechte zur Folge
habe und daher civil rights im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betreffe. Allein
der Umstand, dass es sich um eine Massnahme der inneren und äussern
Sicherheit handle, schliesse das Bedürfnis nach Zugang zu einem Gericht nicht
generell aus. Die polizeiliche Zielsetzung lasse es für sich allein genommen
nicht als angebracht erscheinen, die Einziehung als acte de gouvernement dem
Anwendungsbereich der Konventionsbestimmung zu entziehen. Demnach ist das
Bundesgericht - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und trotz Fehlens einer
entsprechenden Bestimmung im Organisationsgesetz -  auf die Beschwerde
eingetreten und hat sie materiell geprüft.

An diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall anzuknüpfen. Daran
ändert der Umstand nichts, dass keine entsprechenden Entscheide des
Gerichtshofes bekannt sind (vgl. immerhin Nichtzulassungsentscheid des
Gerichtshofes vom 12. April 2001 i.S. Kaptan gegen Schweiz [VPB 2001 Nr.
131], Zulassungsentscheid i.S. R.L gegen Schweiz vom 25. November 2003 in
einer gleich gelagerten Angelegenheit [Beschwerde 43874/98]; vgl. auch Ruth
Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995,
S. 287 ff.). Dies bedeutet, dass die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil sicherheitspolizeiliche
Massnahmen in Frage stehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte zur
Folge, dass die Konventionsbestimmung - ausser in speziell gelagerten
Konstellationen - hinsichtlich polizeilicher Anordnungen auch im Falle von
schweren Eingriffen in civil rights kaum je zum Tragen käme. Dies aber wäre
mit Zielsetzung und Ausrichtung der Konvention im Allgemeinen und von Art. 6
Ziff. 1 EMRK im Speziellen nicht zu vereinbaren.

5.3  Ob ein Streit um zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen in Frage
steht, bestimmt sich nach den konkreten Umständen (vgl. Urteil i.S. Kraska
gegen Schweiz, Serie A Band 254-B, Ziff. 26 [= RUDH 1993 S. 266]; BGE 122 II
464 E. 3c S. 468 f.). Über die klassischen zivilrechtlichen Bereiche hinaus
zählen auch solche dazu, welche verwaltungsrechtlicher Natur sind und sich
auf vermögenswerte Rechte des Betroffenen auswirken (Urteil Ortenberg gegen
Österreich, Serie A Band 295-B,  Ziff. 28). Als zivilrechtlich gelten
insbesondere das Recht auf private Erwerbstätigkeit (BGE 125 I 7 E. 4 S. 12;
125 II 293 E. 5b S. 312; 122 II 464 E. 3c S. 468 f., mit Hinweisen), die
Ausübung von Eigentumsrechten (vgl. Urteil Zander gegen Schweden, Serie A
Band 279-B, Ziff. 27 [= EuGRZ 1995 S. 535]; BGE 127 I 44 E. 2a und 2c S. 45;
122 I 294 E. 3 S. 297; 121 I 30 E. 5c S. 34, mit Hinweisen) oder
Schadenersatzforderungen gegenüber dem Gemeinwesen (Urteil McElhinney gegen
Irland, Recueil CourEDH 2001-XI S. 57, Ziff. 23 ff. [= EuGRZ 2002 S. 415];
Urteil Editions Périscope gegen Frankreich, Serie A Band 234-B, Ziff. 35 ff.
[= RUDH 1992 S. 249]; BGE 119 Ia 221 E. 2 S. 223, mit weitern Hinweisen auf
die Strassburger Rechtsprechung). Wie dargetan kommt Art. 6 Ziff. 1 EMRK
indessen nur zur Anwendung, wenn sich die Streitigkeit direkt und unmittelbar
auf civil rights auswirkt; lediglich weit entfernte Konsequenzen reichen
hierfür nicht aus (vgl. Urteil Athanassoglou gegen Schweiz, Recueil CourEDH
2000-IV S. 217, Ziff. 43 ff. [= VPB 2000 Nr. 136 = RUDH 2000 S. 420]; BGE 127
I 115 E. 5b S. 121; 118 Ia 64 E. 1b/aa S. 68, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht unter unterschiedlichen Titeln geltend, die
Wegweisungsverfügung stelle sinngemäss eine Ehrverletzung dar, weshalb er ein
Rehabilitationsinteresse (etwa im Sinne der Feststellung einer
Verfassungsverletzung) habe. Der damit angesprochene gute Ruf, wie er vom
nationalen Recht durch Art. 28 ff. ZGB und Art. 173 ff. StGB geschützt ist,
stellt grundsätzlich ein civil right dar und ist geeignet, in den
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu fallen (vgl. Villiger, a.a.O.,
Rz. 386bis; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 141, je mit Hinweisen). Für die
Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist indessen erforderlich, dass eine
ernsthafte Streitigkeit über ein Zivilrecht in Frage steht. Davon kann im
vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Durch die umstrittene formlose
polizeiliche Wegweisung ist der Beschwerdeführer nicht als potentieller
Störer oder als risikobehaftete Person bezeichnet worden. Es ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern ihm dieser angebliche Makel als Journalist
fortdauernd anhaften soll. Bei dieser Sachlage ist der Bezug zwischen der
umstrittenen Rückweisung und einer potentiellen Persönlichkeitsverletzung
derart vage, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK von vornherein keine Anwendung findet.

Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargelegt, in seiner Bewegungsfreiheit im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV beeinträchtigt worden ist. Diese
Verfassungsgarantie stellt indessen für sich allein genommen kein civil right
dar, solange sich der Eingriff nicht direkt auf die Ausübung rechtmässiger
Tätigkeiten wie etwa die Eigentumsnutzung oder Berufsausübung auswirkt (vgl.
Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 6).

Ähnlich verhält es sich mit dem oben festgehaltenen Eingriff in die Meinungs-
und Informationsfreiheit gemäss Bundesverfassungs- und Konventionsrecht. Für
sich isoliert betrachtet, vermag der Eingriff in die Meinungs- und
Informationsfreiheit die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu
rechtfertigen. Es fragt sich daher, wie sich der Eingriff konkret ausgewirkt
hat und ob der Beschwerdeführer allfällig in seiner Berufsausübung und
insoweit in civil rights betroffen worden ist. Diese Frage kann hier indessen
offen bleiben, weil die Regierung die bei ihr eingelegte Beschwerde
tatsächlich geprüft hat und das Bundesgericht eine Art. 6 Ziff. 1 EMRK
genügende richterliche Prüfung vornimmt (E. 7).

6.
Die Regierung hat in ihrem Entscheid das Nichteintreten des Departements
bestätigt. Entgegen der Vorinstanz hat sie die Anfechtbarkeit polizeilicher
Anordnungen in Anbetracht der Rechtsschutzgarantie von Art. 13 EMRK nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, vielmehr eine Beschwerdemöglichkeit bejaht und
hierfür das Verwaltungsverfahrensrecht für analog anwendbar erklärt (Gesetz
über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen,
Verwaltungsverfahrensgesetz, VVG, Bündner Rechtssammlung 370.500). Die
Regierung ist indessen zum Schluss gekommen, dass die ursprüngliche
Beschwerde ans Departement innert der ordentlichen zwanzigtägigen
Rechtsmittelfrist hätte erhoben werden müssen und daher verspätet gewesen
sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den beanstandeten polizeilichen
Anordnungen handle es sich nicht um Realakte, sondern angesichts der
Eingriffe in Grundrechtspositionen um eigentliche Verfügungen im Sinne des
Verwaltungsverfahrensrechts, auf welche die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes uneingeschränkt und unter Einbezug der
ausserordentlichen Beschwerdefrist von zwei Monaten zur Anwendung zu bringen
seien.
Es ist zu prüfen, in welchem Ausmasse Art. 13 EMRK einen Anspruch auf eine
wirksame Beschwerde einräumt, wie es sich in dieser Hinsicht mit der
Beanstandung von sog. Realakten im Allgemeinen und in Bezug auf die
vorliegend umstrittenen polizeilichen Anordnungen verhält und in welchem
Verfahren der Rechtsschutz sicherzustellen ist.

6.1  Die Regierung vertritt im angefochtenen Entscheid im Anschluss an BGE
128
I 167 die Auffassung, dass gestützt auf Art. 13 EMRK im vorliegenden Fall
grundsätzlich ein Anspruch auf eine Beschwerdemöglichkeit bestehe. Dies gelte
auch für Realakte in Form polizeilichen Handelns. Das Bundesgericht führte im
erwähnten Urteil (E. 4.5 S. 174 ff., mit Hinweisen) aus, für die Beurteilung
des erforderlichen Rechtsschutzes sei von Art. 13 EMRK auszugehen (vgl. auch
Herzog, a.a.O. S. 89 f.; Schweizer, Internationaler EMRK-Kommentar, Rz. 95 zu
Art. 13; Müller, a.a.O. S. 173 f.; Velu/Ergec, a.a.O., Rz. Rz. 116 f.).
Danach hat derjenige, der sich in den durch die Konvention garantierten
Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer
nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einzulegen. Dies bedeutet nicht,
dass ein Rechtsmittel an ein Gericht zur Verfügung stehen muss; eine
Beschwerdemöglichkeit an eine hinreichend unabhängige Verwaltungsbehörde kann
genügen. Hingegen ist erforderlich, dass Anspruch auf Prüfung der Vorbringen
besteht und dass die Beschwerdebehörde den angefochtenen Akt gegebenenfalls
aufheben bzw. dessen Auswirkungen beheben kann. Ausserdem müssen die
rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte im Sinne von Art. 29
BV gewährleistet sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und
auf Begründung von Entscheiden (vgl. Urteil i.S. Kudla gegen Polen, Recueil
CourEDH 2000-XI S. 247 Ziff. 157 [= EuGRZ 2004 S. 484], i.S. Eglise
métropolitaine gegen Moldavien, Recueil CourEDH 2001-XII S. 37, Ziff. 136 f.
[= RUDH 2001 S. 6]). Hinsichtlich von sog. Realakten und verfügungsfreiem
Handeln hielt das Bundesgericht fest, dass der einzuschlagende Rechtsweg
nicht immer einfach und klar vorgegeben sei, da eigentliche Rechtsmittel
regelmässig eine förmliche Verfügung (oder einen Erlass) voraussetzen. Es sei
im konkreten Einzelfall zu prüfen, welche Form der Beanstandung in Betracht
fällt und den Anforderungen von Art. 13 EMRK genügt.

In diesem Sinne prüfte die Regierung, ob nach bündnerischem Recht die
Möglichkeit bestehe, die umstrittenen Polizeianordnungen auf ihre Recht- und
Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Sie hielt fest, dass die
Aufsichtsbeschwerde den Anforderungen von Art. 13 EMRK mangels eines
Anspruchs auf eine justizmässige Behandlung und einen materiellen Entscheid
nicht genügt (vgl. BGE 128 I 167 S. 174). Sie schloss für den vorliegenden
Fall auch ein Staatshaftungsverfahren und eine in diesem Verfahren mögliche
Feststellung aus, da dieses von vornherein vom Vorliegen eines Schadens oder
einer immateriellen Unbill abhänge und davon im vorliegenden Fall nicht
gesprochen werden könne (vgl. BGE 128 I 167 S. 175, 125 I 394 E. 5c S. 400
f.). Ferner hielt die Regierung den auf Art. 31 der Kantonsverfassung von
1892 gestützten Weg für nicht gangbar. Schliesslich hielt sie fest, dass das
Beschwerdeverfahren nach Sinn und Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eine formelle Verfügung voraussetze, welche bei polizeilichem, als Realakt zu
verstehendem tatsächlichem Verwaltungshandeln gerade nicht vorliege, und
daher das Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich nicht anwendbar sei.

Um den Rechtsschutzanforderungen von Art. 13 EMRK trotz Fehlens kantonaler
Beschwerdemöglichkeiten dennoch gerecht zu werden, gilt es nach Auffassung
der Regierung Lösungen zu suchen, welche sich möglichst nahtlos in die
bestehende Rechtsordnung einfügen (vgl. Hangartner, Recht auf Rechtsschutz,
a.a.O., S. 145 und 146 ff.). Unter diesem Gesichtswinkel rechtfertige es sich
daher, das Verwaltungsverfahrensgesetz in Anbetracht der Eigenart von
Realakten sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Dies bedeute, dass die dem
Departement eingereichte Beschwerde grundsätzlich zulässig sei.

Der Beschwerdeführer beanstandet an sich nicht, dass ihm diese
Beschwerdemöglichkeit eröffnet werde. Er macht indessen geltend, dass die
streitigen polizeilichen Anordnungen eigentliche Verfügungen im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellten und daher das VVG nicht nur analog,
sondern integral zur Anwendung zu bringen sei. Was er für seine Auffassung
vorbringt, vermag indessen nicht durchzudringen. Das Bundesgericht hat
ausgeführt, dass das polizeiliche Handeln, wie das im vorliegenden Fall
umstrittene, den so genannten Realakten und dem verfügungsfreien Handeln
zuzuordnen sei; insbesondere zählten dazu polizeiliche Kontrollen und
Rückweisungen (BGE 128 I 167 E. 4.5 S. 174; vgl. auch BGE 121 I 87). Das
tatsächliche und informelle Verwaltungshandeln zeichnet sich u.a. dadurch
aus, dass es an sich nicht auf Rechtswirkungen, sondern auf die Herbeiführung
eines Taterfolges ausgerichtet ist, indessen gleichwohl die Rechtsstellung
von Privaten berühren kann (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2002, Rz. 737; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 260;
Rainer J. Schweizer, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 2 zu Art. 36;
Rhinow, a.a.O., Rz. 1100 f.). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall
mit der Sicherung der Zufahrtswege nach Davos zum Schutze des WEF, seiner
Gäste und der Bevölkerung. Der Umstand, dass sich diese polizeilichen
Massnahmen rechtlich auf den Beschwerdeführer auswirken und ihn, wie
dargelegt, in verfassungsmässigen Rechten berühren, macht diese für sich
allein nicht zu Verfügungen im Sinne der Verwaltungsrechtspflege. Es ist denn
auch nicht denkbar, dass auf derartiges Verwaltungshandeln das
Verwaltungsverfahrensgesetz integral zur Anwendung kommt. Insbesondere die
Verfügungsmerkmale der Schriftlichkeit, der Begründung und der
Rechtsmittelbelehrung treffen auf diese Art des Verwaltungshandelns nicht
uneingeschränkt zu (vgl. für den Kanton Graubünden Art. 9 VVG). Bei dieser
Sachlage rechtfertigt es sich, das polizeiliche Handeln nicht als eigentliche
Verfügung zu bezeichnen, sondern es lediglich als Ausgangspunkt für eine
wirksame Beschwerde eigener Natur im Sinne von Art. 13 EMRK zu betrachten.

Dabei ist, wie dargetan, weitestmöglich von der bestehenden Rechtsordnung
auszugehen. Hierfür bietet sich das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht mit
der Verwaltungsbeschwerde an. Da diese aber an das Vorliegen einer förmlichen
Verfügung anknüpft, erweist es sich als sachgerecht, die
Beschwerdemöglichkeit ans Departement lediglich auf eine analoge Anwendung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzustützen. Soweit sich der
Beschwerdeführer dagegen wendet, erweist sich seine Beschwerde bei abstrakter
Betrachtung als unbegründet.

6.2  Es ist deshalb konkret zu prüfen, welche Auswirkungen der Umstand der
bloss analogen Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts zeitigte
und ob der Beschwerdeführer insoweit durch den angefochtenen
Regierungsentscheid in seinem Anspruch auf wirksame Beschwerde nach Art. 13
EMRK verletzt worden ist.

Die Regierung hat im angefochtenen Entscheid die Möglichkeit der Beschwerde
an das Departement grundsätzlich als zulässig betrachtet, indessen die
Beschwerde als verspätet bezeichnet. Sie führte aus, der Beschwerdeführer
hätte sich an die Frist von zwanzig Tagen gemäss Art. 19 VVG halten müssen;
er könne sich nicht auf Art. 9 Abs. 3 VVG berufen, wonach bei Fehlen einer
Rechtsmittelbelehrung ein Weiterzug innert zwei Monaten zulässig ist.
Demgegenüber bezeichnet es der Beschwerdeführer als willkürlich, Art. 9 Abs.
3 VVG in seiner Sache nicht anzuwenden.
Soweit die Regierung angenommen hat, die Beschwerde hätte dem Departement
innert einer bestimmten Frist eingereicht werden müssen, kann ihr kein
Verstoss gegen Art. 13 EMRK vorgehalten werden. Diese Bestimmung räumt dem
Einzelnen zwar einen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde ein. Diese
unterliegt indessen dem Regime des nationalen bzw. kantonalen
Verfahrensrechts. Es kann den Kantonen nicht verwehrt sein, bei der Ausübung
solcher Rechte die Einhaltung gewisser prozessualer Bestimmungen wie etwa von
Frist- und Formvorschriften zu verlangen und die Folgen der Missachtung etwa
im Sinne der Unzulässigkeit von Beschwerden zu bestimmen (vgl. BGE 119 Ia 221
E. 5a S. 227, 129 II 56 E. 6.2 S. 59, mit Hinweisen; Unzulässigkeitsentscheid
des Gerichtshofes i.S. Société Guérin Automobiles vom 4. Juli 2000, in: RUDH
2000 S. 119).

Nach Art. 19 VVG  beträgt die ordentliche Rechtsmittelfrist zwanzig Tage.
Demgegenüber sieht Art. 9 Abs. 3 VVG bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung
einen Weiterzug innert zwei Monaten vor. Damit stellt sich die Frage, wie
letztere Bestimmung zu verstehen ist. Sie kann - ähnlich wie etwa Art. 107
Abs. 3 OG oder Art. 38 VwVG  - im Sinne des Vertrauensgrundsatzes bezwecken,
dass der Betroffene  aus mangelhafter Eröffnung bzw. fehlender
Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil erleiden soll; darauf kann sich indes
nur berufen, wer die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht erkannte
bzw. nicht hätte erkennen müssen (vgl. BGE 127 II 198 E. 2c S. 205) und wer
im Falle des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung die zur Wahrung der Rechte
notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat (vgl. BGE 127 II 227 E. 1b
S. 230, 124 I 255 E. 1a/bb S. 258). Umgekehrt kann Art. 9 Abs. 3 VVG
allgemein der Sinn zukommen, dass beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung
ganz allgemein bzw. bei Pflichtwidrigkeit der Behörden die Beschwerdefrist
zwei Monate betragen soll (vgl. angefochtene Entscheide des
Verwaltungsgerichts [E. 1] und der Regierung [E. 14] mit Hinweisen auf Art.
50 VGG und die kantonale Rechtsprechung). Wie es sich damit im Hinblick auf
die Beschwerdeführung im Anschluss an Realakte im Allgemeinen verhält, kann
indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden.

In Anbetracht der von der Regierung in den Eventualerwägungen tatsächlich
vorgenommenen Prüfung der Verfassungsrügen kommt der Fristfrage im
vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb
S. 11; 118 Ib 26 E. 2b S. 28). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden,
der Beschwerdeführer habe über keine hinreichende Beschwerdemöglichkeit im
Sinne von Art. 13 EMRK verfügt.

7.
Der Beschwerdeführer beanstandet die umstrittenen polizeilichen Massnahmen in
materieller Hinsicht und macht unter verschiedenen Titeln Verletzungen seiner
verfassungsmässigen Rechte geltend.

7.1  Es ist oben festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer durch das
polizeiliche Handeln in verschiedenen Verfassungsrechten beeinträchtigt
worden ist, nämlich hinsichtlich Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 16 und 17 BV sowie
Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II; hingegen konnte darin kein Eingriff in
den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK
erblickt werden (E. 2). Die Regierung prüfte die Rügen des Beschwerdeführers
ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der Menschenrechtskonvention und
ging auf die Bundesverfassung und den UNO-Pakt II nicht ein. Der
Beschwerdeführer beanstandet dieses Vorgehen nicht. Es entspricht den
Vorgaben von Art. 13 EMRK, welcher akzessorischer Natur ist und eine wirksame
Beschwerde ausschliesslich in Bezug auf Rechte und Freiheiten gemäss der
Konvention und der Zusatzprotokolle einräumt (vgl. Schweizer, Internationaler
EMRK-Kommentar, Rz. 1 und 36 zu Art. 13; Velu/Ergec, a.a.O., Rz. 104).
Eingriffe in Grundrechte nach der Bundesverfassung werden davon nicht
erfasst. Für diese gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen sowie
dereinst Art. 29a BV (vgl. Villiger, a.a.O., Rz. 647). Die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen sind daher vor dem Hintergrund des
Entscheides der Regierung einzig unter dem Gesichtswinkel von Art. 10 EMRK zu
prüfen. Der Einbezug von Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 f. BV sowie von Art. 19
UNO-Pakt II, deren Wahrung das Verwaltungsgericht im Falle des Eintretens
ebenfalls hätte prüfen müssen, würde indessen zum gleichen Ergebnis führen.

7.2  Die Meinungsfreiheit nach Art. 10 Ziff. 1 EMRK ist nicht grenzenlos
gewährleistet kann nach den Vorgaben von Ziff. 2 eingeschränkt werden.
Einschränkungen sind insbesondere zulässig, soweit sie vom Gesetz vorgesehen
sind und und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen
und der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, des
Schutzes der Gesundheit und der Moral sowie des Schutzes der Rechte anderer
notwendig sind. Diese Kriterien entsprechen weitgehend den Anforderungen an
Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV, nämlich dem Erfordernis einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen
Interesses und der Verhältnismässigkeit (vgl. Haefliger/Schürmann, a.a.O., S.
275 ff.; Villiger, a.a.O., Rz. 541 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren.

7.3  Als erstes beanstandet der Beschwerdeführer das Fehlen einer
gesetzlichen
Grundlage für das polizeiliche Verbot, nach Davos zu gelangen. Die Regierung
räumt ein, dass keine formelle gesetzliche Grundlage bestanden habe, hält
indessen dafür, dass das polizeiliche Handeln in der gegebenen Situation auf
die polizeiliche Generalklausel abgestützt werden konnte.

Art. 36 Abs. 1 BV verlangt für Einschränkungen von Grundrechten eine
gesetzliche Grundlage, nimmt aber Fälle ernster, unmittelbarer und nicht
anders abwendbarer Gefahr ausdrücklich davon aus. Die polizeiliche
Generalklausel erlaubt somit Grundrechtseingriffe und tritt unter den von der
Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen an die Stelle einer materiellen
gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 128 I 327 E. 4.2 S. 340; 126 I 112 E. 4b S.
118, mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2467 ff.; Schweizer,
BV-Kommentar, Rz. 16 zu Art. 36). Die polizeiliche Generalklausel ist von der
Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung anerkannt
worden (vgl. BGE 126 I 112 E. 4b S. 118; 125 II 417 E. 6b S. 428; 111 Ia 246
E. 3 S. 248; 106 Ia 58 E. 1 S. 60 f.; 103 Ia 310 E. 3a S. 311, mit
Hinweisen). Soweit ersichtlich haben auch die Strassburger Organe in der
Anwendung der polizeilichen Generalklausel als solcher keinen EMRK-Verstoss
erblickt und diese als gesetzliche Grundlage anerkannt
(Unzulässigkeitsentscheid der Kommission für Menschenrechte i.S.
Rassemblement jurassien gegen Schweiz, Ziff. 6 und 105 f. betr. BGE 103 Ia
310 [DR 17, 93 = VPB 1983 Nr. 196 B]; Villiger, a.a.O., Rz. 547).

Nach der Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich der polizeilichen
Generalklausel auf echte und unvorhersehbare sowie gravierende Notfälle
ausgerichtet. Ihre Anrufung ist auf Fälle beschränkt, wo keine gesetzlichen
Mittel vorhanden sind, um einer konkreten Gefahr zu begegnen. Sie kann
indessen nicht angerufen werden, wenn typische und erkennbare
Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert werden (BGE
126 I 112 E. 4b S. 118; 111 Ia 246 E. 3a S. 248, mit Hinweisen; vgl.
Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2467 f.). Der Beschwerdeführer zieht das
Vorliegen dieser Voraussetzungen in Zweifel.

Vorerst gilt es festzuhalten - was der Beschwerdeführer nicht in Abrede
stellt -, dass die Gefährdungslage anlässlich der Durchführung des WEF 2001
als sehr ernst und gravierend eingestuft werden durfte. Die v.a. im Jahre
2000 weltweit erfolgten Kundgebungen von Globalisierungsgegnern und die damit
einhergehenden massiven Ausschreitungen gaben auch für das WEF 2001 zu
grösster Besorgnis Anlass. Insoweit lag eine eigentliche Notlage vor.

Es fragt sich indessen, ob die Gefährdung vorhersehbar war und den
Gesetzgeber schon im Voraus zu entsprechenden Vorkehren und Regelungen hätte
veranlassen müssen. Das kann nicht leichthin angenommen werden. Die
Gefährdungslage rund um die Durchführung des Weltwirtschaftsforums erweist
sich als äusserst komplex und entzieht sich einer Einschätzung anhand
einfacher Parameter und Kriterien. Die aus den Reihen der
Antiglobalisierungsbewegung stammende Gegnerschaft des WEF ist ständigen und
kurzfristigen Veränderungen unterworfen, und die international tätigen
Protestbewegungen weisen unvorhersehbare Eigendynamiken auf. Diese Faktoren
lassen eine typische oder typisierte Gefährdungslage gerade nicht erkennen
und verunmöglichen das Abschätzen allfälliger Entwicklungen und Prognosen im
Hinblick auf bestimmte Ereignisse weitestgehend. Schon in Anbetracht dieser
Eigenart und Besonderheit kann nicht gesagt werden, dass sich die
Gefährdungslage für das WEF 2001 klar hätte voraussehen lassen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit der tatsächlich erfolgten
Eskalierung im Voraus nicht zu rechnen war. Aus polizeilicher Sicht hat sich
die Durchführung des WEF in den letzten Jahren stark verändert: Die
militanter und internationaler gewordene Globalisierungsgegnerschaft
erforderte zusätzliche Vorkehren. Zu den ursprünglichen
Personenschutzmassnahmen kamen Massnahmen zum Schutz von Objekten und
schliesslich von Bevölkerung und Eigentum im Allgemeinen. Bereits in den
Jahren 1999 und 2000 sind in Davos unfriedliche Demonstrationen und Anschläge
auf Infrastrukturanlagen festgestellt worden. Es waren dann insbesondere die
Ereignisse von Seattle (1999), Washington, Melbourne und Prag (2000) sowie
die Ausschreitungen von Nizza (Dezember 2000), welche für das WEF 2001
ernsthafte Gefahren befürchten liessen. Hinzu kamen im Laufe des Jahres 2000
Aufrufe von Antiglobalisierungsbewegungen zur Teilnahme an einer
(unbewilligten) Demonstration in Davos und zu vielfältigen Aktionen zwecks
Behinderung bzw. Verhinderung des WEF 2001. Dies führte die Behörden zu einer
Lagebeurteilung, wonach mit Anschlägen auf Infrastrukturanlagen, mit
Behinderungen und Unterbrüchen der Zufahrtswege sowie mit Ausschreitungen und
unfriedlichen Demonstrationen mit grossem Gewaltpotential zu rechnen sei
(vgl. Bericht über das Jahrestreffen 2001 des World Economic Forum Davos -
Chancen und Risiken für die Zukunft vom 2. Juli 2001 [Bericht Arbenz] sowie
Bericht der Regierung an den Grossen Rat über die zukünftige Entwicklung und
Durchführung des World Economic Forum in Davos [Begleitbericht], in:
Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2001-2002, S. 283 ff.;
BGE 127 I 164 E. 4b S. 175).

Angesichts dieser Umstände kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht gesagt werden, die Gefährdungslage im Januar 2001 sei seit längerer
Zeit voraussehbar oder im Einzelnen in typischer Form erkennbar gewesen. Bei
dieser Sachlage hält es vor der Verfassung und der EMRK stand, zum Schutze
von WEF, Gästen, Bevölkerung und Infrastrukturanlagen entsprechende
Massnahmen zu treffen und diese auf die polizeiliche Generalklausel
abzustützen. Es kann dem Gesetzgeber nicht vorgehalten werden, die schwierige
Materie - im Vertrauen auf die polizeiliche Generalklausel - nicht an die
Hand genommen zu haben. Die Anrufung der polizeilichen Generalklausel rund um
die Durchführung des WEF im Januar 2001 wird auch durch den Umstand nicht
ausgeschlossen, dass der Grosse Rat am 28. November 2001 die Verordnung über
die Kantonspolizei revidierte und dieser ausdrücklich sicherheitspolizeiliche
Befugnisse zum Schutz der öffentlichen Sicherheit einräumte. Die
entsprechende Reglung stellt denn auch nichts wesentlich anderes als eine
Umschreibung und Konkretisierung der polizeilichen Generalklausel dar (BGE
128 I 327, insbes. S. 336).

Gesamthaft ergibt sich somit, dass die beanstandeten Einschränkungen der
Meinungsfreiheit sich auf die polizeiliche Generalklausel abstützen konnten
und insoweit vor Art. 36 Abs. 1 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK standhalten.

7.4  Der Beschwerdeführer stellt auch das Vorhandensein eines öffentlichen
Interesses am polizeilichen Handeln und an den damit verbundenen
Grundrechtseingriffen in Frage.

Das Bundesgericht hatte bereits mehrmals Gelegenheit, das öffentliche
Interesse an Schutzmassnahmen und Beschränkungen von Freiheitsrechten im
Zusammenhang mit der Durchführung des WEF hervorzuheben. Im Bezug auf die
Verweigerung einer Demonstration am 27. Januar 2001 wies es auf das
Sicherheits- und Gefahrenrisiko für unbeteiligte Dritte und Sicherheitskräfte
hin. Es stellte namentlich die weltweiten Aktivitäten der
Globalisierungsgegner, die Aufrufe zu gewaltsamer Demonstration in Davos und
den "Kleinen Ratgeber für AktivistInnen am Anti-WEF Davos 2001" in Rechnung.
Damit war das hinreichende öffentliche Interesse an der Einschränkung der
Meinungs- und Versammlungsfreiheit gerechtfertigt (BGE 127 I 164 E. 4b S.
175). Im Zusammenhang mit der Revision der Verordnung über die Kantonspolizei
und den neuen Bestimmungen über sicherheitspolizeiliche Befugnisse hielt das
Bundesgericht fest, dass ein allgemeines öffentliches Interesse am Schutz von
Ordnung und Sicherheit und an den erforderlichen Massnahmen in einer
gegebenen Situation nicht ernsthaft in Frage gestellt werden könne. Dies
gelte auch für die Durchführung von Grossanlässen wie das
Weltwirtschaftsforum oder die Skiweltmeisterschaft im Oberengadin, welche von
den Behörden unterstützt und mitgetragen werden. Am öffentlichen Interesse an
solchen Anlässen ändere insbesondere auch der Umstand nichts, dass diese
unterschiedlich bewertet und eben auch abgelehnt werden könnten (BGE 128 I
327 E. 4.3.1 S. 342).

Diese Überlegungen können uneingeschränkt auch für den vorliegenden Fall
Gültigkeit beanspruchen. Das Gefahren- und Sicherheitsrisiko bezüglich des
WEF 2001 vermochte bereits Einschränkungen der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit in Form des Verbotes einer Demonstration am 27. Januar
2001 zu rechtfertigen (BGR 127 I 164). Dieses begründet gleichermassen das
öffentliche Interesse am Schutz der Davoser Bevölkerung und der
WEF-Teilnehmer vor gewaltsamen Ausschreitungen, an Massnahmen zur
Verhinderung eben dieser nicht bewilligten Demonstration und damit am Zugang
nach Davos. Der Umstand, dass die Absperrmassnahme im vorliegenden Fall einen
Journalisten betraf und für diesen Einschränkungen der Meinungsfreiheit nach
Art. 10 EMRK nach sich zog, vermag am öffentlichen Interesse der
polizeilichen Massnahme nichts zu ändern.

7.5  Die Absperrmassnahmen und die Rückweisung von nicht eindeutig als
risikolos identifizierten Personen waren ohne Zweifel geeignet, der nicht
bewilligten Demonstration in Davos und allgemein gewaltsamen Ausschreitungen
entgegen zu wirken. Der Bedeutung der Sicherheitsmassnahmen entsprach es
ferner, dass Personen bei unklaren oder unsicheren Identitätsverhältnissen
vorübergehend zurückgehalten und zurückgewiesen wurden. Angesichts der
konkreten Gefährdungs- und Informationslage durfte die Polizei weiter davon
ausgehen, dass sich Aktivisten und Demonstrationswillige als friedlich
Anreisende oder als Touristen ausgaben. Insbesondere war auch nicht
auszuschliessen, dass Angaben über journalistische Tätigkeiten als Vorwand
dienten, mit unfriedlichen Absichten nach Davos zu gelangen. In dieser
gespannten Lage und in Anbetracht der gesamthaft grossen Anzahl von
anreisenden Personen fiel es naturgemäss schwer, friedfertige Personen von
gewaltbereiten Anreisenden zu trennen und zu unterscheiden. Dementsprechend
verhalfen auch das blosse Vorweisen von nicht näher spezifizierten
Journalistenausweisen und unüberprüfbare Angaben über journalistische
Tätigkeiten nicht zur ungehinderten Durchreise. Insoweit erweisen sich die
rigorosen Kontrollmassnahmen und insbesondere auch das polizeiliche Vorgehen,
jeglicher nicht eindeutig als risikolos identifizierten Person - ausser sie
sei den kontrollierenden Polizeibeamten bekannt - den Zugang zu verwehren,
zum Schutze der Polizeigüter in Davos im Allgemeinen als geeignet.

Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Revision der
Kantonspolizei-Verordnung hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die
Beeinträchtigung in der Ausübung der Grundrechte und insbesondere die
Eingriffe in die Bewegungsfreiheit bei Absperrmassnahmen nicht besonders
einschneidend seien (BGE 128 I 327 E. 4.3.2 S. 344). Diese Äusserungen waren
allgemein gehalten und bezogen sich auf unterschiedliche mögliche
Konstellationen. Sie können indessen nicht unbesehen auf eine konkrete
Situation übertragen werden und bedürfen der Präzisierung und Gewichtung vor
dem Hintergrund der im Einzelfall betroffenen Grundrechtsposition. Wenn auch
die Verweigerung des Zugangs nach Davos etwa für einen Tagestouristen von
untergeordneter Bedeutung sein mag, gilt es im vorliegenden Fall doch zu
bedenken, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtigte
Berichterstattung die Meinungs- und Pressefreiheit in Frage stand. Die
Absperrmassnahme war daher für ihn entgegen der Auffassung im angefochtenen
Entscheid nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Die Regierung hielt
denn auch fest, dass nach den Angaben der Kantonspolizei den Medien der
Zugang nach Davos grundsätzlich nicht verwehrt worden ist. Umgekehrt darf
berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer der Zugang nach Davos nicht
für die ganze Dauer des WEF oder gar für unbestimmte Zeit, sondern lediglich
im Zeitpunkt seiner Anreise am 27. Januar 2001 verwehrt worden ist. Er hätte
Gelegenheit gehabt, am Nachmittag oder an den folgenden Tagen nach Davos zu
reisen, um - wie er nach eigenen Angaben beabsichtigte - über die
Alternativveranstaltung "The Public Eye on Davos" und die Auswirkungen des
WEF und der (allfälligen) Demonstration auf die Davoser
Gastwirtschaftsbetriebe zu berichten. Auch wenn die Behörden grundsätzlich
nicht über das Informationsbedürfnis eines Journalisten und den geeigneten
Zeitpunk der Recherchen zu befinden haben, lassen diese Umstände den
konkreten Eingriff in die Meinungsfreiheit doch als wenig gravierend
erscheinen.

Aus der Bedeutung der Meinungsfreiheit kann nicht geschlossen werden, dass
den Medien im Sinne eines absolut verstandenen Privilegs die Anreise nach
Davos uneingeschränkt hätte gestattet werden müssen. Auch Journalisten haben
sich grundsätzlich den in einer bestimmten Situation angeordneten
Sicherheitsmassnahmen zu unterziehen und dürfen bei entsprechender
Risikoeinschätzung zurückgewiesen werden. Insbesondere können Journalisten
aus ihrer beruflichen Stellung heraus kein Recht ableiten, an unzulässigen
oder verbotenen Handlungen teilzunehmen und insoweit anders behandelt zu
werden als andere Bürger in einer konkreten Verdachtssituation. In diesem
Sinne hielt das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine
vorläufige Festnahme eines Journalisten anlässlich einer nicht bewilligten
Demonstration fest, es komme als Indiz für die Verdachtslage darauf an, ob
dieser zu den Demonstranten eine gewisse räumliche und sachliche Distanz
halte; entweder begebe sich der Journalist zur Erfüllung seiner
journalistischen Tätigkeit an eine bestimmte Örtlichkeit und wahre den
genannten Abstand oder aber er lebe und fühle mit den Demonstranten und könne
diesfalls als Journalist keine Vorrechte in Anspruch nehmen (BGE 108 Ia 261
E. 5 S. 263). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass für die
Rückweisung des Beschwerdeführers nicht so sehr auf das Vorweisen seines
Journalistenausweises, sondern vielmehr auf die konkrete Situation
abzustellen ist.

Dazu führte die Regierung im angefochtenen Entscheid aus, dass der
Beschwerdeführer nicht ohne weiteres als risikolose Person betrachtet werden
konnte. Sie wies darauf hin, dass er mit Personen unterwegs war, welche der
Kantonspolizei den Eindruck erweckten, militanten Globalisierungsgegnern
anzugehören. Wie es sich damit sowie mit den übrigen konkreten Umständen
hinsichtlich Anzahl der kontrollierten Personen und Angespanntheit der
Situation genau verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es kann nicht
allein auf den Hinweis des Beschwerdeführers abgestellt werden, keinen Anlass
für die Zurechnung zum Kreis der Demonstranten gesetzt zu haben. Ein gewisses
Gewicht kommt indessen dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
einen gewissen Verdacht erweckte. Er gab der Kantonspolizei an, die
Alternativveranstaltung "The Public Eye on Davos" besuchen zu wollen. Dieser
war aber bekannt, dass an jenem Tage gerade keine Veranstaltungen dieser
Organisation stattfanden. Bei dieser Sachlage kann den Polizeikräften nicht
vorgehalten werden, Verdacht geschöpft und den Beschwerdeführer den nicht
risikolosen Personen zugeordnet zu haben. Darüber hinaus kann der Polizei an
Ort und Stelle nicht vorgeworfen werden, die Personenkontrollen angesichts
der allgemein gespannten Lage in etwas schematischer Weise vorgenommen zu
haben. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
über keine Akkreditierung verfügte, entgegen der Auffassung der Regierung
kein entscheidendes Gewicht zu. Es wäre unter dem Gesichtswinkel der
Informationsfreiheit denn auch fragwürdig, den Zugang nach Davos von einer
solchen Akkreditierung abhängig zu machen.

Gesamthaft betrachtet ist der Beschwerdeführer nicht zentral in seinen
Freiheitsrechten gemäss Art. 10 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 f. BV sowie
Art. 19 UNO-Pakt II  betroffen worden. Umgekehrt konnte die Gefährdungslage
als sehr gravierend eingestuft werden. Demnach durfte dem Schutze der
Polizeigüter und der Verhinderung der unbewilligten Demonstration und
gewaltsamer Ausschreitungen höchste Priorität eingeräumt werden. In
Anbetracht der konkreten Umstände ist es ferner nicht zu beanstanden, dass
der Beschwerdeführer als nicht risikolose Person eingestuft wurde. Daran
vermochte in der konkreten Situation auch das Vorweisen eines nicht näher
spezifizierten Journalistenausweises nichts zu ändern. Der mit der
Zugangskontrolle verbundene Eingriff in die konventions- und
verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers kann daher bei umfassender
Interessenabwägung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die
Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet.

7.6  Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang schliesslich eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 8 BV. Er begründet diese
Rüge indessen nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise.
Deshalb kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

8.
Zum Schluss ficht der Beschwerdeführer die ihm von der Regierung auferlegten
Kosten an. Der Betrag von Fr. 2'145.--, enthaltend die Staatsgebühr von Fr.
1'500.-- und die Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 645.--, sei mit
den Grundsätzen von Art. 40 VVG nicht vereinbar und erweise sich daher als
willkürlich.

Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 VVG reicht der Rahmen für die Staatsgebühr von Fr.

10. -- bis Fr. 20'000.--. Die Staatsgebühr ist gemäss Art. 40 Abs. 2 VVG nach
dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Die
Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie der Ersatz von
Barauslagen wird in der Verordnung über Verfahrenskosten in Verwaltungs- und
Verfassungssachen geregelt (BR 370.600).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der
Bemessung der den Parteien aufzuerlegenden Kosten ein weiter
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die
kantonalen Bestimmungen, welche den Kostenumfang umschreiben, in Verletzung
von Art. 9 BV willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden
ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a S.
409; 118 Ia 133 E. 2b S. 134).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Kanzlei- und
Ausfertigungsgebühren im Ausmasse von Fr. 645.-- seien mit der genannten
Verordnung nicht vereinbar und hielten vor dem Willkürverbot nicht stand.
Seine Rüge bezieht sich daher einzig auf die Staatsgebühr. Diese kann
indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als übermässig
bezeichnet werden. Der Umfang und die Schwierigkeit der Sache können in
Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung und der Neuartigkeit der
aufgeworfenen Fragen als sehr erheblich bezeichnet werden. Daran vermag der
Umstand nichts zu ändern, dass die Regierung eine ganze Anzahl von
Beschwerden zu entscheiden hatte und demnach einzelne Erwägungen in mehreren
Entscheiden verwenden konnte. Umgekehrt belegt der Beschwerdeführer mit
keinem Wort, dass seine (allenfalls bescheidene) wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eine tiefere Staatsgebühr gerechtfertigt oder gar geboten
hätte. Bei dieser Sachlage kann die Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- nicht als
willkürlich festgesetzt bezeichnet werden. Auch gesamthaft gesehen erweisen
sich die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 2'145.-- nicht als
unangemessen. Insbesondere kann auch nicht gesagt werden, diese Kosten
wirkten prohibitiv und verunmöglichten faktisch das Erheben von Beschwerden.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

9.
Demnach sind die beiden staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement Graubünden sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: