Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.89/2004
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1P.89/2004 /whl

Urteil vom 23. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Z.________ AG,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Iten,
Politische Gemeinde Stans, 6371 Stans, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat
Zelger,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Kantonalen
Rechtsdienst, Regierungsgebäude,
6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz
1, 6370 Stans.

Art. 9 BV (Baurecht),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 11. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Gemeinderat Stans trat am 10. Oktober 2002 auf eine von der X.________
GmbH gegen das Baugesuch von Y.________ und der Z.________ AG erhobene
Einsprache nicht ein. Dagegen erhob die X.________ GmbH Beschwerde beim
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, welcher mit Entscheid vom 4. Februar
2003 die Beschwerde abwies. Gegen diesen Entscheid erhob die X.________ GmbH
am 4. März 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Nidwalden. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2003
ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin
müsse sich das Wissen um den vereinbarten Einspracheverzicht, welcher ihr
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer vereinbart hatte, anrechnen
lassen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen beschwerdeführerischen
Vorbringen seien rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich des Einwandes, der
vereinbarte Einspracheverzicht gelte nicht, da das Bauvorhaben nicht dem
Gestaltungsplan entspreche, komme die Beschwerdeführerin ihrer
Begründungspflicht nicht nach. Mit ihren pauschalen Rügen lege sie nicht
näher dar, inwiefern das Bauvorhaben in den einzelnen Punkten dem
Gestaltungsplan nicht entsprechen sollte.

2.
Die X.________ GmbH führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden mit Eingabe vom 10. Februar 2004 staatsrechtliche
Beschwerde. Sie macht Willkür geltend.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127                      I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält einzig Berechnungen, welche
belegen sollen, dass das Bauvorhaben bezüglich Geschossfläche und
Fassadenlänge den Gestaltungsplan nicht einhalte. Auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei in diesem Punkt mit ihren
nicht substantiierten Rügen ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, geht
die Beschwerdeführerin in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde nicht ein. Damit
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG nicht. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Stans sowie dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: