Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.86/2004
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1P.86/2004 /sta

Beschluss vom 13. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch OEK Oehler Kurt, Steuer-, Rechts-,
Wirtschaftsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Art. 9 BV (Einschätzung 1998); Ausstand der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 10. September 2003.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die staatsrechtliche Beschwerde von A.X.________ und B.X.________ vom 21.
November 2003 (Verfahren 2P.300/2003),
in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. Februar 2004, in welcher sie im
Hauptbegehren die Sistierung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens
beantragen, im Eventualbegehren die Überweisung des Beschwerdeverfahrens an
die I. öffentlichrechtliche Abteilung verlangen und im Sub-Eventualbegehren
ein Ausstandsgesuch gegen alle Mitglieder und einen nebenamtlichen Richter
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung sowie verschiedene Gerichtsschreiber
stellen,

in Erwägung,

dass zunächst über die Zuständigkeit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
und das Ausstandsgesuch zu entscheiden ist, bevor das Sistierungsbegehren
behandelt wird,
dass der II. öffentlichrechtlichen Abteilung unter anderem die
staatsrechtlichen Beschwerden auf dem Gebiet der Steuern und Abgaben
zugeteilt sind (Art. 3 Ziff. 1 des Reglements für das Bundesgericht; SR
173.111.1),
dass im vorliegenden Verfahren kein Anlass besteht, von der ordentlichen
Verteilung der Geschäfte abzuweichen (Art. 8 des Reglements für das
Bundesgericht),
dass die Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren damit begründen, dass
Tatsachen vorlägen, welche alle Mitglieder und einen nebenamtlichen Richter
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie
Gerichtsschreiber als befangen erscheinen liessen,
dass der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das
Ausstandsgesuch der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mitgeteilt hat,
dass die Gegenpartei in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 OG nicht angehört wurde,
dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein
kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter
schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (vgl. BGE
120 Ia 82; 117 Ia 182 E. 3b S. 184),
dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der
Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit
eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben,
in Frage zu stellen und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter
bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 116
Ia 14 E. 5 S. 19 f.),
dass die Beschwerdeführer den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen sowie
einer ganzen Abteilung des Bundesgerichts verlangen und es unterlassen, für
jede einzelne Person einen konkreten Ausstandsgrund zu bezeichnen (BGE 105 Ib
301 E. 1a/b S. 303),
dass demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten und das Begehren um
Überweisung des Beschwerdeverfahrens an die I. öffentlichrechtliche Abteilung
abzuweisen ist,
dass damit die Angelegenheit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur
weiteren Prüfung überwiesen werden kann (Art. 3 Ziff. 1 des Reglements für
das Bundesgericht),
dass die Kosten des Ausstandsverfahrens zusammen mit dem Entscheid in der
Sache verlegt werden können,

im Verfahren nach Art. 26 OG beschlossen:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Begehren um Überweisung des Beschwerdeverfahrens an die I.
öffentlichrechtliche Abteilung wird abgewiesen.

3.
Die Angelegenheit wird der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur weiteren
Prüfung überwiesen.

4.
Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführern, dem kantonalen Steueramt Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: