Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.84/2004
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1P.84/2004 /sta

Urteil vom 23. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Gemeinde Obersaxen, 7134 Obersaxen Meierhof, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Silvio C. Bianchi,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur.

Art. 29 Abs. 1 BV (Baueinsprache),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 27. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Y. ________ reichte am 18. Februar 2002 ein Gesuch für den Neubau einer
Bar/Disco auf der Parzelle Nr. 2058 in der Gewerbezone ... in der Gemeinde
Obersaxen ein. Dagegen erhob u.a. X.________ Einsprache. Daraufhin
überarbeitete Y.________ sein Projekt und reichte am 9. September 2002 ein
zweites Baugesuch ein, wogegen X.________ wiederum Einsprache erhob.

Am 11. September 2002 schrieb die Gemeinde Obersaxen die Einsprache von
X.________ als durch Rückzug des (ersten) Baugesuchs gegenstandslos ab. Diese
rekurrierte gegen diesen Entscheid mit dem Antrag, die Gemeinde Obersaxen sei
anzuweisen, das erste Baugesuch abzuweisen. Der Rekurs blieb erfolglos.

Am 30. Mai 2003 zog Y.________ auch sein zweites Baugesuch zurück und reichte
ein drittes für einen Teilausbau und Umnutzung einer bestehenden Liegenschaft
auf der Parzelle Nr. 1484 ein. Am 8. September 2003 schrieb die Gemeinde
Obersaxen die Einsprache von X.________ gegen das zweite Baugesuch von
Y.________ als infolge Rückzugs gegenstandslos ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies den Rekurs von X.________
gegen diesen Abschreibungsbeschluss der Gemeinde Obersaxen am 27. Januar 2004
ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Februar 2004 beantragt X.________,
diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufzuheben oder eventuell nichtig
zu erklären. Das Verwaltungsgericht schütze damit die Baubehörde Obersaxen,
die sich seit nunmehr zwei Jahren weigere, das Baugesetz anzuwenden und
festzustellen, dass das Bauprojekt ihres Gemeinderatsmitgliedes (bis Ende
2003) Y.________ offensichtlich zonenwidrig sei. Dadurch würden die
Einsprecher zermürbt und Y.________ begünstigt, indem ihm immer neue
Möglichkeiten eingeräumt würden, um ein Vergnügungslokal mit Bar und Disco zu
realisieren. Bedenklich sei an diesem "Verweigerungsfall", bei dem mindestens
ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar eigene Interessen verfolge, dass
das Verwaltungsgericht die grundrechtlichen Aspekte verkenne.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Verwaltungsgericht trat im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, sie sei durch den
Abschreibungsbeschluss nicht beschwert und damit nicht befugt, ihn
anzufechten. Auf ihre Schadenersatzforderung gegen die Gemeinde Obersaxen
trat es mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht ein. Ihre Ausstandseinrede
gegen die Mitglieder des Gemeindevorstandes Obersaxen sowie ihren Antrag, ihr
sei für das zweite Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen,
wies es als unbegründet ab.

Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht keine Fortsetzung des kantonalen
Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der
Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte
Rügen. Die Beschwerdeführerin muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die
als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun,
inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38
E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Die Beschwerdeführerin legt nicht in
einer diesen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid verfassungswidrig sein soll, und das ist auch nicht ersichtlich.

Der Abschreibungsbeschluss der Gemeinde hat im Übrigen, worauf die
Beschwerdeführerin bereits vom Verwaltungsgericht hingewiesen wurde, keine
materiellrechtliche Wirkung und präjudiziert dementsprechend das offenbar
noch hängige dritte und allfällige weitere Baubewilligungsverfahren nicht,
weshalb sie in diesen Verfahren ihre Rechte uneingeschränkt geltend machen
kann. Den Rechtsweg für allfällige Schadenersatzforderungen gegen die
Gemeinde Obersaxen hat ihr das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid
ebenfalls aufgezeigt.

2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: