Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.83/2004
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1P.83/2004 /zga

Urteil vom 16. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizeirichter des Sensebezirks, Amthaus, 1712 Tafers,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, v.d. Rechtsanwältin Gabriele Berger,
Substitutin der Staatsanwältin, Zähringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 5. Januar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg verurteilte X.________ mit
Strafbefehl vom 10. Juni 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 15 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'700.--.
Ausserdem wurde der mit Urteil des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg
vom 22. November 2002 gewährte bedingte Strafvollzug (12 Tage Gefängnis)
widerrufen. Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.

Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte X.________ mit Urteil vom 29.
Juli 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem  Zustand zu 15 Tagen Gefängnis und
zu einer Busse von Fr. 1'700.--, verweigerte den bedingten Strafvollzug und
widerrief den vom Untersuchungsrichter mit Urteil vom 22. November 2002
gewährten bedingten Strafvollzug. Dagegen führte X.________ Berufung. Der
Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg wies mit Urteil vom 5.
Januar 2004 die Berufung ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte das
Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 29. Juli 2003. Zur Begründung
führte der Strafappellationshof zusammenfassend aus, dass der Polizeirichter
den Einwand des Beschwerdeführers, er  sei nicht  gefahren, sondern habe im
Auto geschlafen, geprüft und als Schutzbehauptung gewertet habe. Der
Polizeirichter habe sich dabei auf die Feststellungen der beiden
Polizeibeamten gestützt, die während einer Patrouillenfahrt einem Fahrzeug
gefolgt sind und sahen, dass der Beschwerdeführer diesem entstieg. Der
Beschwerdeführer sei kooperativ gewesen und habe nie bestritten, das Fahrzeug
gelenkt zu haben. Da der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeige, weshalb
die Begründung des Polizeirichters falsch sein soll, könne in diesem Punkt
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Gegen dieses Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg
erhob X.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde.
Am 12. Februar 2004 teilte das Bundesgericht ihm u.a. mit, dass seine Eingabe
den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht zu
genügen vermöge. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen
Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. In der Folge reichte
X.________ mit Schreiben vom 20. Februar 2004 eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz kann im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde mitangefochten werden, wenn der letzten
kantonalen Rechtsmittelbehörde nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen
Rügen unterbreitet werden konnten oder sie diese mit einer engeren Kognition
prüfen musste, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b S.
395, mit Hinweisen zu dieser sog. "Dorénaz"-Praxis). Die entsprechenden
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. Art. 212 Abs. 1 der
Strafprozessordnung des Kantons Freiburg, wonach mit Berufung alle Mängel des
Verfahrens und des Urteils angefochten werden können). Anfechtungsobjekt der
staatsrechtlichen Beschwerde kann deshalb einzig das Urteil des
Strafappellationshofes sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner
staatsrechtlichen Beschwerde die Entscheide der unteren kantonalen Instanzen
ohne Bezug auf das Urteil des Strafappellationshofes und dessen Begründung
beanstandet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist
im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der angeblichen Situation in krassem und offensichtlichem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben vom 9. und 20. Februar 2004 nicht
zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der
Strafappellationshof Verfassungsbestimmungen verletzte, als er mangels einer
genügenden Begründung auf die Berufung bezüglich der Beweiswürdigung nicht
eintrat. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht darzulegen vermag,
inwiefern die vom Polizeirichter vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich
sein soll. Da auch hinsichtlich der weiteren Einwendungen aus den Eingaben
nicht rechtsgenüglich hervorgeht, inwiefern das angefochtene Urteil
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll, ist mangels einer genügenden
Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeirichter des Sensebezirks,
der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2004.

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: