Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.81/2004
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1P.81/2004 /whl

Urteil vom 9. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

D. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 und 29 BV (Nichteintretensverfügungen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 14. Mai 2002 erstattete D.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt
M.________. Zur Begründung führte er aus, er sei von Rechtsanwalt M.________
im Namen von dessen Klientin unter Bezugnahme auf verschiedene Behauptungen,
Unterstellungen und Anschuldigungen zur Bezahlung von Fr. 351'825.-- auf ein
Konto von S.________ aufgefordert worden. Dabei sei ihm angedroht worden,
dass im Unterlassungsfall rechtliche Schritte eingeleitet würden. Der
Angeschuldigte habe trotz schriftlicher Aufforderung nie eine
Vertretungsvollmacht eingereicht. Er gehe davon aus, dass es sich um eine
Erpressung handle. Das Bezirksamt Baden trat mit Verfügung vom 3. Juni 2002
auf die Strafanzeige nicht ein. Eine dagegen von D.________ erhobene
Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. August 2002 ab, soweit sie darauf
eintrat. Dagegen erhob D.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das
Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2002 nicht eintrat (Verfahren
1P.485/2002).

2.
Wegen des gleichen Sachverhalts erstattete D.________ am 8. März 2003
Strafanzeige gegen Rechtsanwalt M.________ wegen versuchten Betrugs und
eventuell weiterer Delikte. Das Bezirksamt Brugg trat mit Verfügung vom 8.
Mai 2003 auf die Strafanzeige nicht ein. Die dagegen von D.________ erhobene
Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Juni 2003 ab. Gegen diesen Entscheid
erhob D.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das Bundesgericht
mit Urteil vom 21. August 2003 nicht eintrat (Verfahren 1P.459/2003). Am 19.
November 2003 trat das Bundesgericht auf ein Erläuterungs- und
Revisionsgesuch von D.________ nicht ein (Verfahren 1P.683/2003).

3.
In derselben Sache erstattete D.________ mit Eingabe vom 10. September 2003
beim Bezirksamt Brugg und mit Eingabe vom 25. September 2003 bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erneut Strafanzeige.

3.1 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 trat das Bezirksamt Brugg auf die neue
Strafanzeige nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob D.________
Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2003 abwies, soweit sie darauf
eintrat.

3.2 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 trat die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau auf die Strafanzeige vom 25. September 2003 nicht ein. Gegen
diese Nichteintretensverfügung erhob D.________ Beschwerde, welche die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 26. November 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat.

4.
Gegen die beiden am 26. November 2003 ergangenen Entscheide der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhob
D.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Der Beschwerdeführer ersucht um Mitteilung und um Gewährung eines
Nachbesserungsrechts, sofern auf seine Beschwerde mangels rechtsgenüglicher
Begründung oder wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten werden könnte.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren kennt ein solches
Nachbesserungsrecht nicht. Ausserdem ist die Beschwerdebegründung innert der
30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei
handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann
(Art. 33 Abs. 1 OG); eine Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde kann
nicht gewährt werden. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch ist somit
abzuweisen.

6.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

6.1 Mit seiner nicht nachvollziehbaren Interpretation des bundesgerichtlichen
Urteils vom 21. August 2003 vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen,
inwiefern der Schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen, mit der
Rechtskraft der Nichteintretensverfügung des Bezirksamts Brugg vom 8. Mai
2003 stehe die Grundlosigkeit der Strafanzeige endgültig fest, willkürlich
sein soll; dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist deshalb in
diesem Punkt nicht einzutreten.

6.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdekammer in Strafsachen eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Sie sei auf sein neues
Beweismittel, welches belege, dass der Angeschuldigte über keine schriftliche
Vertretungsvollmacht verfügt habe, nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer
vermag jedoch nicht darzulegen, inwiefern das fragliche Beweismittel
überhaupt erheblich sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist die Schriftform nicht Voraussetzung für
eine Vertretungsvollmacht. Eine Vertretungsvollmacht ist grundsätzlich an
keine besondere Form gebunden; sie kann auch mündlich oder durch konkludentes
Handeln erteilt werden. Darauf hat die Beschwerdekammer bereits in ihrem
Entscheid vom 6. August 2002 hingewiesen, als sie ausführte, dass der
schriftliche Nachweis der Vertretungsvollmacht unnötig sei, zumal ein Konto
der Mandantin als Zahlstelle aufgeführt gewesen sei. Die Beschwerdekammer
hatte somit keine Veranlassung, sich im vorliegenden Verfahren erneut zu
dieser Frage zu äussern. Die Beschwerde ist  in diesem Punkt abzuweisen,
soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: