Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.7/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.7/2004 /gij

Sitzung vom 13. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

K. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

gegen

Regierung des Kantons Graubünden, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7000 Chur.

Meinungs- und Informationsfreiheit, Zugang zum Gericht, Art. 6 EMRK

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 4. November 2003.

Sachverhalt:

A.
Vom 25. bis 31. Januar 2001 fand in Davos das Weltwirtschaftsforum (World
Economic Forum, WEF) statt. Parallel dazu führten verschiedene
Nicht-Regierungs-Organisationen in Davos unter dem Titel "The Public Eye on
Davos" eine unabhängige internationale Konferenz durch, welche öffentlich war
und ohne Anmeldung besucht werden konnte.

Im Vorfeld des WEF waren mehrfach Störungen und Aktionen sowie die
Durchführung einer nicht bewilligten Demonstration am 27. Januar 2001 in
Davos angekündigt worden. Die Kantonspolizei traf daher zum Schutze des WEF,
seiner Gäste, der Bevölkerung und der Infrastrukturanlagen zahlreiche
Massnahmen und sicherte die Zufahrtswege nach Davos grossräumig mit
verdichteten Personen- und Fahrzeugkontrollen (vgl. zu den Hintergründen BGE
127 I 164 und 128 I 167).

B.
Der als freier Journalist tätige K.________ versuchte am 27. Januar 2001, mit
dem Postauto von Chur über die Lenzerheide nach Davos zu gelangen. Bei
"Crappa Naira" zwischen Brienz und Alvaneu wurde das Postauto angehalten; die
Insassen wurden kontrolliert und an der Weiterreise nach Davos gehindert.
Trotz Vorzeigens seines Presseausweises und seiner Angaben über
journalistische Tätigkeiten am "Public Eye on Davos" wurde auch K.________
von der Polizei zur Rückkehr nach Chur angehalten.

Gegen diese Anordnung der Kantonspolizei Graubünden erhob K.________ am 26.
Februar 2001 beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons
Graubünden Beschwerde. Er verlangte im Wesentlichen, dass die ihn betreffende
Anordnung der Polizei und die ihr zugrunde liegende Allgemeinverfügung
(Polizeieinsatz-Befehl) aufgehoben würden und überdies festgestellt werde,
dass er in seinen verfassungsmässigen Rechten (Bewegungs-, Presse-, Meinungs-
und Informationsfreiheit) verletzt worden sei.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 trat das Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement auf die Beschwerde nicht ein und lehnte ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Kantonspolizei ab. Es führte aus,
die gerügten polizeilichen Massnahmen stellten tatsächliches
Verwaltungshandeln und Realakte dar, gegen welche eine Beschwerde trotz
allfälliger Beeinträchtigungen von Grundrechten nicht zulässig sei. Der den
Polizeihandlungen zugrunde liegenden Einsatz-Befehl könne ebenfalls nicht
angefochten werden. Schliesslich falle ein aufsichtsrechtliches Einschreiten
ausser Betracht.

C.
K.________ erhob in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Rekurs. Mit Urteil vom 26. April 2002 trat dieses auf den Rekurs nicht ein
und überwies ihn zur Behandlung an die Regierung des Kantons Graubünden.

Die Regierung wies darauf die gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartements vom 13. Juli 2001 gerichtete Beschwerde mit Entscheid
vom 29. April 2003 ab.

Sie führte aus, die beanstandeten polizeilichen Handlungen und insbesondere
die Rückweisung von K.________ stellten sog. Realakte dar, gegen welche
Beschwerden nach dem kantonalen Verfahrensrecht grundsätzlich ausgeschlossen
seien. Das Departement habe diesen Grundsatz indessen zu absolut ausgelegt.
Ausgehend von Art. 13 EMRK sei in gewissen Fällen auch bei verfügungsfreiem
Handeln in Anlehnung an bestehende Verfahren Rechtsschutz zu gewähren. Ein
solcher könne von einem Verwaltungsorgan gewährleistet werden und habe in
analoger Anwendung der Regeln über die Anfechtung von Verfügungen zu
erfolgen.

Die Regierung nahm indessen gestützt auf das allgemeine kantonale
Verwaltungsverfahrensrecht an, die Frist zur Beschwerde an das Departement
sei nicht eingehalten worden. Dennoch prüfte sie die Beschwerde materiell und
erachtete sie unter dem Gesichtswinkel der EMRK-Garantien als unbegründet.

D.
Gegen diesen Regierungsentscheid gelangte K.________ erneut an das
Verwaltungsgericht. Dieses ist mit Urteil vom 4. November 2003 auf den Rekurs
nicht eingetreten. Das Gericht ging in der Begründung vom Gesetz über die
Verwaltungsgerichtsbarkeit aus, wonach Entscheide der Regierung auf dem
Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden können, wenn nach übergeordnetem Recht und nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht
erforderlich ist. Im vorliegenden Fall sei K.________ indessen durch die
beanstandeten polizeilichen Massnahmen nicht in zivilrechtlichen Ansprüchen
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen und könne daher unter diesem Titel
keinen gerichtlichen Rechtsschutz verlangen. Ein solcher Anspruch könne er
auch nicht aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip und dem (noch nicht in
Kraft gesetzten) Art. 29a BV ableiten. Art. 13 EMRK verleihe schliesslich
lediglich einen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde bei einem hinreichend
unabhängigen verwaltungsinternen Rechtspflegeorgan. Diesen Anforderungen
genüge der Entscheid der Regierung vom 29. April 2003.

E.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat K.________ beim Bundesgericht
am 6. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er stellt den Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen,
seinen Rekurs materiell zu behandeln. Er macht geltend, der Bundesverfassung
sei ein Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu
entnehmen. Der Zugang zu einem Gericht ergebe sich ferner aus Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Diese Bestimmung erfasse weite Teile des Verwaltungsrechts und komme
immer zur Anwendung, wenn individuelle Freiheiten und Rechtsansprüche in
Frage stehen. Die beanstandeten polizeilichen Massnahmen hätten ihn in seinen
civil rights betroffen und ihm die Berufsausübung als Journalist und
Berichterstatter verunmöglicht. Die Überprüfung durch die Regierung stelle
keinen wahren Rechtsschutz dar. Der Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts verletze daher seinen Anspruch auf Zugang zu einem
Gericht.

Die Regierung und das Verwaltungsgericht beantragen unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer ficht ausschliesslich den Nichteintretensentscheid
des Verwaltungsgerichts an. Er ist nach Art. 88 OG ohne weiteres legitimiert,
mit staatsrechtlicher Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend zu
machen.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Begründung einer staatsrechtlichen
Beschwerde in der Rechtsschrift selber enthalten sein und sind Hinweise auf
die Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens unbeachtlich (vgl. BGE 115 Ia
27 E. 4a S.30). Überdies kann der Beschwerdeführer angesichts des
Nichteintretens des Verwaltungsgerichts keine materiellen Rügen gegen den
Regierungsentscheid vorbringen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

1.2 Eine formelle Rechtsverweigerung kann sich aufgrund einer willkürlichen
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ergeben. Gleichermassen kann sie in
einer Missachtung von speziellen Grundrechtsgarantien oder von verfassungs-
und konventionsrechtlichen Verfahrensgewährleistungen begründet sein. Die
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV; freie Kognition kommt ihm
hinsichtlich der angerufenen Freiheitsrechte gemäss Bundesverfassung und
Europäischer Menschenrechtskonvention zu.

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung
des kantonalen Verfahrensrechts geltend. Er ficht den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts einzig wegen Verletzung des
Bundesverfassungsrechts und der Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK an.

2.
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Es ging vom Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton
Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, Bündner Rechtssammlung 370.100)
aus. Nach dessen Art. 13 Abs. 1 lit. c beurteilt das Verwaltungsgericht im
Rekursverfahren Entscheide der Regierung oder kantonaler Departemente auf dem
Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts, wenn nach übergeordnetem Recht
eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich
ist. Zum übergeordneten Recht in diesem Sinne gehören sowohl das
Bundesverfassungsrecht wie insbesondere auch die Menschenrechtskonvention.
Mit dieser Regelung hat der Kanton Graubünden die Anforderungen der
Konvention in das einschlägige Verfahrensrecht überführt und
verfahrensrechtlich einen gesetzlichen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung
von civil rights im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschaffen (vgl. BGE 129 I
207 E. 3.2 S. 210).

Zur Begründung des Nichteintretens führte das Verwaltungsgericht aus, es
bestehe kein übergeordnetes Recht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG,
welches eine gerichtliche Überprüfung der umstrittenen polizeilichen
Massnahme gebiete. Zum einen könne weder dem Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit und der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen noch
dem noch nicht in Kraft gesetzten Art. 29a BV ein Anspruch auf gerichtlichen
Rechtsschutz entnommen werden. Zum andern seien im vorliegenden Fall keine
zivilrechtlichen Rechte betroffen, für die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch
auf eine gerichtliche Prüfung bestehe.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, das
Verwaltungsgericht hätte die umstrittenen polizeilichen Massnahmen sowohl
aufgrund des Bundesverfassungsrechts (nachfolgend E. 4) als auch im Lichte
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (nachfolgend E. 5) prüfen müssen. Er führt aus, im
kantonalen Verfahren habe er die Verletzung von Grundrechten - insbesondere
der Bewegungs-, Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit - gerügt und
somit einen individuellen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Entscheides der Regierung geltend gemacht.

3.
Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 7. Juli 2004 (1P.347/2003 und
1P.8/2004 i.S. G.) entschieden, dass eine polizeiliche Massnahme - wie sie
gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet worden ist - in verschiedene
Verfassungsrechte eingreift. Betroffen sind die persönliche Freiheit im Sinn
von Art. 10 Abs. 2 BV sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss
Art. 16 BV in Verbindung mit der in Art. 17 BV garantierten Pressefreiheit.
In gleicher Weise fallen Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II in Betracht
(genanntes Urteil E. 2). Im Hinblick auf diese betroffenen
Grundrechtspositionen ist aufgrund der umstrittenen polizeilichen Massnamen
und anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob - wie der Beschwerdeführer
geltend macht - die Bundesverfassung sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Zugang zu
einem Gericht garantieren.

4.
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht hätte
in Anbetracht des Bundesverfassungsrechts auf seine Beschwerde eintreten und
seine materiellen Rügen prüfen müssen. Dem Bundesverfassungsrecht seien der
Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, die Garantie von Grundrechten und die
Gewährleistung von Verfahrensrechten inhärent. Aus diesen ergebe sich
zusammen genommen ein genereller grundrechtlicher Anspruch auf gerichtliche
Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten.
Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der schweizerischen Rechtsordnung wird
in Art. 5 BV unter dem Titel "Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns"
angesprochen. Dessen Abs. 1 hält fest, dass Grundlage und Schranke
staatlichen Handelns das Recht bildet. Dieser Grundsatz ist - wie auch das
Legalitätsprinzip im Allgemeinen - ein Verfassungsgrundsatz, dem nicht die
Bedeutung eines Grundrechts und verfassungsmässigen Rechts zukommt und der
lediglich im Zusammenhang mit einem spezifischen Grundrecht oder dem
Grundsatz der Gewaltenteilung angerufen werden kann (vgl. BGE 127 I 60 E. 3a
S. 67; 130 I 1 E. 3.1 S. 5; 130 I 161 E. 2.1 S. 162, mit Hinweisen). Er
bedeutet, dass sich staatliches Handeln auf Rechtssätze stützen muss und
rechtliche Schranken nicht überschreiten darf. Die Bindung des Staatshandelns
an das Recht bedingt darüber hinaus, dass das Recht auch tatsächlich
durchgesetzt wird. Insoweit zählt zum Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit auch
der Rechtsschutz (vgl. Yvo Hangartner, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002,
Rz. 2, 5 ff. und 13 zu Art. 5). Handelt es sich aber beim Begriff der
Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV lediglich um einen
Verfassungsgrundsatz ohne Bedeutung eines Grund- und Verfassungsrechts, kann
ihm auch kein grundrechtlicher, mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufbarer
Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Rechtsschutzes entnommen
werden. Insbesondere kann daraus keine verfassungsmässige Garantie auf einen
gerichtlichen Rechtsschutz abgeleitet werden.

Dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist ferner die Garantie von
Grundrechten zuzuordnen, wie sie in Art. 7 ff. BV inklusive der materiellen
Voraussetzungen an ihre Einschränkung gemäss Art. 36 BV umschrieben sind
(vgl. Hangartner, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 5). Allein aus dem Umstand der
Gewährleistung materieller Grundrechte hat die bundesgerichtliche
Rechtsprechung indessen keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung
abgeleitet (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 7b S. 233). Das Bundesgericht hat vielmehr
festgehalten, dass nach schweizerischer Auffassung und Tradition zum
Rechtsschutz sowohl der verwaltungsinterne wie auch der gerichtliche
Rechtsschutz gehörten und dass beide zusammen betrachtet werden müssten; der
Begriff des Rechtsschutzes stelle kein Synonym für Gerichtsschutz dar. Ferner
könne verwaltungsinterner Rechtsschutz nicht bloss als theoretisch oder
formal und daher von vornherein nicht effektiv betrachtet werden, weshalb
denn Art. 13 EMRK auch keine gerichtliche Prüfung behaupteter
EMRK-Verletzungen erfordere. Auch ein nicht-gerichtlicher Rechtsschutz könne
daher für die Gewährleistung von Grundrechten effektiv sein (BGE 123 I 25 E.
2b S. 28 und 30; 129 I 12 E. 10.5.5 S. 34; 126 II 377 E. 8d/bb S. 396; vgl.
Markus Müller, Die Rechtsweggarantie - Chancen und Risiken, in: ZBJV
140/2004, S. 177 f.; Yvo Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, in: AJP 2002 S.
131/138). Wird in diesem Sinne bei entsprechender Verfahrensausgestaltung im
verwaltungsinternen Beschwerdeweg ein hinreichender Rechtsschutz erblickt,
fehlen auch die Voraussetzungen dafür, den Anspruch auf gerichtlichen
Rechtsschutz als ungeschriebenes Grundrecht anzuerkennen (vgl. zu den
Voraussetzungen für die Anerkennung ungeschriebener Grundrechte BGE 121 I 367
E. 2a S. 370, mit Hinweisen). Für eine solche Anerkennung durch das
Bundesgericht besteht umso weniger Anlass, als im Rahmen der Justizreform auf
Verfassungsstufe Art. 29a BV angenommen worden ist (Bundesbeschluss über die
Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999, von Volk und Ständen am 12. März 2000
angenommen, AS 2002 S. 3148). Danach hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten
Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde; Bund und Kantone
können indessen die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen durch Gesetz
ausschliessen (vgl. Andreas Kley, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002,
Kommentierung von Art. 29a BV; René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen
Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2600 f.). Die Verfassungsbestimmung von
Art. 29a BV sieht demnach selber Ausnahmen vom gerichtlichen Rechtsschutz
vor. Das schliesst eine darüber hinausgehende Anerkennung eines generellen
Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz und eine Umschreibung der Ausnahmen
durch das Bundesgericht aus. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass
Art. 29a BV noch immer nicht in Kraft gesetzt worden ist (vgl. AS 2002 S.
3147).

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den verfahrensrechtlichen
Garantien von Art. 29 f. BV nichts für seine Auffassung ableiten. Art. 29 BV
enthält allgemeine Verfahrensgarantien und gilt ausdrücklich gleichermassen
für Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsinstanzen. Der Anspruch auf
Unabhängigkeit und Unbefangenheit ergibt sich für Verwaltungsbehörden aus
Art. 29 Abs. 1 BV und für richterliche Behörden aus Art. 30 Abs. 1 BV (vgl.
BGE 127 I 196 E. 2b S. 198). Damit geht auch die Bundesverfassung davon aus,
dass es neben dem gerichtlichen einen verwaltungsinternen Rechtsschutz gibt.

Demnach ergibt sich, dass dem schweizerischen Verfassungsrecht kein
genereller Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz entnommen werden kann.
Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 13 Abs. 1
lit. c VGG insoweit auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten
musste und sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

5.
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die umstrittenen
polizeilichen Anordnungen allenfalls in zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen worden ist und das Verwaltungsgericht daher
im Lichte der Konvention auf die Beschwerde hätte eintreten müssen.

5.1 Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der civil rights gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung in allgemeiner Weise zutreffend
umschrieben. Der Begriff ist autonomer Natur und wird vom Bundesgericht
entsprechend der Praxis der Strassburger Organe ausgelegt. Art. 6 Ziff. 1
EMRK bezieht sich nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren
Sinne (Streitigkeiten zwischen Privaten oder zwischen Privaten und dem Staat
in seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts), sondern betrifft auch
Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich
in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Die
Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen aus dem innerstaatlichen
Recht abzuleitenden zivilrechtlichen Anspruch voraus. Es muss eine
Streitigkeit über Existenz, Inhalt, Umfang oder Art der Ausübung von
derartigen zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen vorliegen. Dabei
wird verlangt, dass die Streitigkeit echt und ernsthafter Natur ist und deren
Ausgang sich für den zivilrechtlichen Anspruch als unmittelbar entscheidend
erweist; bloss weit entfernte Auswirkungen reichen nicht aus. Grundsätzlich
ist nicht entscheidend, auf welcher Rechtsgrundlage und durch welche Behörde
(zivilrechtliche Instanz oder administrative Behörde) die Streitigkeit
beurteilt wird. Indessen wird die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
bisweilen verneint, wenn der Behörde ein freies Ermessen im Sinne der sog.
prérogatives discrétionnaires oder actes de gouvernement zukommt (vgl. aus
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 127 I 115 E. 5b S. 120; 125 I 209
E. 7a S. 215; 125 II 293 E. 5b S. 312; 122 II 464 E. 3b S. 466; 121 I 30 E.
5c S. 34, mit Hinweisen; aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes Urteil
Ganci gegen Italien vom 30. Oktober 2003, Ziff. 23 ff.; Posti gegen Finnland,
Recueil CourEDH 2002-VII S. 329, Ziff. 50 ff.; Urteil Athanassoglou gegen
Schweiz, Recueil CourEDH 2000-IV S. 217, Ziff. 43 ff. [VPB 2000 Nr. 136, RUDH
2000 S. 420]; Urteil Balmer-Schaffroth gegen Schweiz, Recueil CourEDH 1997-IV
S. 1346, Ziff. 32 [VPB 1997 Nr. 103, EuGRZ 1999 S. 183]; Urteil Kraska gegen
Schweiz, Serie A Band 254-B, Ziff. 25 [RUDH 1993 S. 266]; Urteil Tre
Traktörer Aktiebolag gegen Schweden, Serie A Band 159, Ziff. 41 ff. [RUDH
1989 S. 169]; ; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 1999, Rz. 376 ff.; Jochen Abr.
Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage
1996, Rz. 6 ff. zu Art. 6; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage 1999, S. 132 und 134
ff.; Jacques Velu/Rusen Ergec, La Convention européenne des droits de
l'homme, Bruxelles 1990, Rz. 412 ff.).

Die Strassburger Organe haben den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
weit gezogen. Das bedeutet indes nicht, dass der Begriff der civil rights
schrankenlos ist. Einer unbesehenen Ausdehnung des Anwendungsbereichs von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind durch die Systematik der Konvention, insbesondere
durch Art. 13 EMRK, Grenzen gesetzt, soll letztere Vorschrift nicht
weitgehend ihrer Substanz entleert werden. In allgemeiner Weise räumt die
Konvention mit Art. 13 EMRK hinsichtlich von Verletzungen materieller
EMRK-Garantien innerstaatlich einen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde
ein. Sie schreibt nicht generell eine gerichtliche Beurteilung von
Grundrechtseingriffen vor. Demgegenüber handelt es sich bei der Bestimmung
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (sowie bei Art. 5 Ziff. 4 EMRK) um eine einen
speziellen Schutz gewährende Norm (vgl. BGE 123 I 25 E. 2b/dd S. 30; Urteil
Kudla gegen Polen, Recueil CourEDH 2000-XI S. 247, Ziff. 146 [EuGRZ 2004 S.
484]; Velu/Ergec, a.a.O., Rz. 106 und 108; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S.
334 f.; Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 3 und 8 zu Art. 13; Rainer J. Schweizer,
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Rz. 42
ff. zu Art. 13; Joachim Renzikowski, Internationaler Kommentar zur
Europäischen Menschenrechtskonvention, Rz. 277 f. zu Art. 5). Sie kommt
ausschliesslich auf sog. civil rights zur Anwendung und verlangt für
entsprechende Streitigkeiten die Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung. Es
kommt ihr daher nicht die Bedeutung eines generellen Anspruchs auf
gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten zu (BGE 123 I 25 E. 2b/dd
S. 30).

5.2 Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im
vorliegenden Fall zur Hauptsache deshalb verneint, weil der Sache eine
Anordnung betreffend die innere Sicherheit zugrunde liege. Massnahmen auf dem
Gebiete der inneren oder äusseren Sicherheit und der Landesverteidigung gehe
die Justiziabilität weitgehend ab und sie seien daher generell vom
Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgeschlossen. Der Ausschluss gelte
selbst für Streitigkeiten über Massnahmen, die unmittelbar private Rechte wie
namentlich die Eigentumsgarantie oder Berufsausübungsrechte betreffen.

Dieser Auffassung kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Hinblick auf den vorliegenden Fall im Ergebnis nicht gefolgt werden. In BGE
125 II 417 stand eine vom Bundesrat aus Staatsschutzgründen angeordnete
Einziehung von Propagandamaterial der Kurdischen Arbeiterpartei PKK in Frage.
Das Bundesgericht hielt vorerst fest, dass die Einziehung und spätere
Vernichtung einen empfindlichen Eingriff in vermögenswerte Rechte zur Folge
habe und daher civil rights im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betreffe. Allein
der Umstand, dass es sich um eine Massnahme der inneren und äussern
Sicherheit handle, schliesse das Bedürfnis nach Zugang zu einem Gericht nicht
generell aus. Die polizeiliche Zielsetzung lasse es für sich allein genommen
nicht als angebracht erscheinen, die Einziehung als acte de gouvernement dem
Anwendungsbereich der Konventionsbestimmung zu entziehen. Demnach ist das
Bundesgericht - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und trotz Fehlens einer
entsprechenden Bestimmung im Organisationsgesetz - auf die Beschwerde
eingetreten und hat sie materiell geprüft.

An diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall anzuknüpfen. Daran
ändert der Umstand nichts, dass keine entsprechenden Entscheide des
Gerichtshofes bekannt sind (vgl. immerhin Nichtzulassungsentscheid des
Gerichtshofes vom 12. April 2001 i.S. Kaptan gegen Schweiz [VPB 2001 Nr.
131], Zulassungsentscheid i.S. R.L gegen Schweiz vom 25. November 2003 in
einer gleichgelagerten Angelegenheit [Beschwerde 43874/98]; vgl. auch Ruth
Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995,
S. 287 ff.). Dies bedeutet, dass die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil sicherheitspolizeiliche
Massnahmen in Frage stehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte zur
Folge, dass die Konventionsbestimmung - ausser in speziell gelagerten
Konstellationen - hinsichtlich polizeilicher Anordnungen auch im Falle von
schweren Eingriffen in civil rights kaum je zum Tragen käme. Dies aber wäre
mit Zielsetzung und Ausrichtung der Konvention im Allgemeinen und von Art. 6
Ziff. 1 EMRK im Speziellen nicht zu vereinbaren.

5.3 Ob ein Streit um zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen in Frage
steht, bestimmt sich nach den konkreten Umständen (vgl. Urteil i.S. Kraska
gegen Schweiz, Serie A Band 254-B, Ziff. 26 [RUDH 1993 S. 266]; BGE 122 II
464 E. 3c S. 468 f.). Über die klassischen zivilrechtlichen Bereiche hinaus
zählen auch solche dazu, welche verwaltungsrechtlicher Natur sind und sich
auf vermögenswerte Rechte des Betroffenen auswirken (Urteil Ortenberg gegen
Österreich, Serie A Band 295-B, Ziff. 28). Als zivilrechtlich gelten
insbesondere das Recht auf private Erwerbstätigkeit (BGE 125 I 7 E. 4 S. 12;
125 II 293 E. 5b S. 312; 122 II 464 E. 3c S. 468 f., mit Hinweisen), die
Ausübung von Eigentumsrechten (vgl. Urteil Zander gegen Schweden, Serie A
Band 279-B, Ziff. 27 [EuGRZ 1995 S. 535]; BGE 127 I 44 E. 2a und 2c S. 45;
122 I 294 E. 3 S. 297; 121 I 30 E. 5c S. 34, mit Hinweisen) oder
Schadenersatzforderungen gegenüber dem Gemeinwesen (Urteil McElhinney gegen
Irland, Recueil CourEDH 2001-XI S. 57, Ziff. 23 ff. [EuGRZ 2002 S. 415];
Urteil Editions Périscope gegen Frankreich, Serie A Band 234-B, Ziff. 35 ff.
[RUDH 1992 S. 249]; BGE 119 Ia 221 E. 2 S. 223, mit weitern Hinweisen auf die
Strassburger Rechtsprechung). Wie dargetan kommt Art. 6 Ziff. 1 EMRK indessen
nur zur Anwendung, wenn sich die Streitigkeit direkt und unmittelbar auf
civil rights auswirkt; lediglich weit entfernte Konsequenzen reichen hierfür
nicht aus (vgl. Urteil Athanassoglou gegen Schweiz, Recueil CourEDH 2000-IV
S. 217, Ziff. 43 ff. [VPB 2000 Nr. 136, RUDH 2000 S. 420]; Urteil
Balmer-Schaffroth gegen Schweiz, Recueil CourEDH 1997-IV S. 1346, Ziff. 32
und 40 [VPB 1997 Nr. 103, EuGRZ 1999 S. 183]; BGE 127 I 115 E. 5b S. 121; 118
Ia 64 E. 1b/aa S. 68, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht unter unterschiedlichen Titeln geltend, die
Wegweisungsverfügung stelle sinngemäss eine Ehrverletzung dar, weshalb er ein
Rehabilitationsinteresse (etwa im Sinne der Feststellung einer
Verfassungsverletzung) habe. Der damit angesprochene gute Ruf, wie er vom
nationalen Recht durch Art. 28 ff. ZGB und Art. 173 ff. StGB geschützt ist,
stellt grundsätzlich ein civil right dar und ist geeignet, in den
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu fallen (vgl. Villiger, a.a.O.,
Rz. 386bis; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 141, je mit Hinweisen). Für die
Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist indessen erforderlich, dass eine
ernsthafte Streitigkeit über ein Zivilrecht in Frage steht. Davon kann im
vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Durch die umstrittene formlose
polizeiliche Wegweisung ist der Beschwerdeführer nicht als potentieller
Störer oder als risikobehaftete Person bezeichnet worden. Es ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern ihm dieser angebliche Makel als Journalist
fortdauernd anhaften soll. Bei dieser Sachlage ist der Bezug zwischen der
umstrittenen Rückweisung und einer potentiellen Persönlichkeitsverletzung
derart vage, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK von vornherein keine Anwendung findet.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10
Abs. 2 BV beeinträchtigt worden ist. Diese Verfassungsgarantie stellt
indessen für sich allein genommen kein civil right dar, solange sich der
Eingriff nicht direkt auf die Ausübung rechtmässiger Tätigkeiten wie etwa die
Eigentumsnutzung oder Berufsausübung und auf eine entsprechende Streitigkeit
darüber auswirkt (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 6).

Ähnlich verhält es sich mit dem oben festgehaltenen Eingriff in die Meinungs-
und Informationsfreiheit gemäss Bundesverfassungs- und Konventionsrecht. Für
sich isoliert betrachtet, vermag der Eingriff in die Meinungs- und
Informationsfreiheit die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu
rechtfertigen. Zu prüfen ist vielmehr, wie sich der Eingriff konkret
ausgewirkt hat und ob der Beschwerdeführer dadurch in seiner Berufsausübung
und damit in civil rights hinreichend direkt betroffen worden ist. Der
Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, dass die polizeilichen Massnahmen
einen direkten (oder auch nur indirekten) Einfluss auf seine rechtliche
Stellung als freiberuflichen Journalisten gehabt hätten; die Berufsausübung
ist ihm in Folge des umstrittenen Vorfalls in keiner Weise beschränkt worden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ernsthaft in seine arbeits- oder
auftragsrechtliche Stellung als Journalist eingegriffen worden wäre. Von
ausschlaggebender Bedeutung ist, dass dem Beschwerdeführer der Zugang nach
Davos lediglich in einem bestimmten Zeitpunkt und nur für kurze Dauer
verwehrt worden ist. Er hätte demnach am Nachmittag desselben Tages oder am
folgenden Tag nach Davos gelangen und seine Berichterstattung aufnehmen
können. Die Auswirkungen der damit verbundenen Verzögerung auf die
Berufsausübung sind anhand der konkreten Vorbringen und Sachverhaltselemente
zu beurteilen. Es fällt in Betracht, dass an jenem Tage am "Public Eye on
Davos" - über das der Beschwerdeführer zu berichten vorgab - gar keine
Veranstaltungen stattfanden und die Berichterstattung ohne Nachteil am
nächsten Tag hätte aufgenommen werden können. Einen weitern Zweck der Reise
nach Davos nennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Aus
einer Beschwerdebeilage geht allerdings hervor, dass zudem ein Bericht über
eine allfällige unbewilligte Demonstration in Davos vorgesehen war; der
Beschwerdeführer belegt indessen nicht, dass diese Demonstration tatsächlich
stattgefunden hat und ihm infolge der Zugangsverweigerung nach Davos eine
entsprechende Berichterstattung entgangen sei; daran ändert auch der
unbelegte Hinweis nichts, ein Honorar habe nicht geltend gemacht werden
können. Aufgrund der konkreten Vorbringen ist daher nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer durch die kurze und auf einen bestimmten Zeitpunkt
beschränkte Hinderung, nach Davos gelangen zu können, in seiner
Berufsausübung beeinträchtigt worden wäre. Darüber hinaus bildete im
kantonalen Verfahren in erster Linie die behauptete Verletzung
verfassungsmässiger Rechte Streitgegenstand, und gleichermassen leitet der
Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren seinen Anspruch auf
gerichtliche Beurteilung hauptsächlich aus den Eingriffen in seine
individuellen Verfassungsrechte als solchen ab, ohne konkret auf die in Art.
6 Ziff. 1 EMRK genannten civil rights Bezug zu nehmen.

Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sich der mit der
polizeilichen Zugangsverweigerung nach Davos verbundene Eingriff in die
Meinungs- und Informationsfreiheit im konkreten Fall in hinreichend direkter
und unmittelbarer Weise auf die Berufsausübung ausgewirkt hat und daher im
kantonalen Verfahren tatsächlich eine civil-rights-Streitigkeit ernsthaft zur
Diskussion gestanden ist.

5.4 Bei dieser Sachlage lag dem Verwaltungsgericht keine Streitigkeit echter
und ernsthafter Natur über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht
in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG auch insoweit auf den Rekurs des
Beschwerdeführers nicht eintreten musste und die Beschwerde in diesem Punkte
unbegründet ist.

6.
Demnach erweist sich die Beschwerde gesamthaft als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind
die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Regierung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: