Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.78/2004
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1P.78/2004 /gij

Urteil vom 14. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. A.
Brunner,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Entschädigung und
Genugtuung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft leitete am 11. August 1994 gegen
X.________ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein. Sie warf ihm
vor, er habe sich bei der Beschaffung einer Computeranlage für die
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH-Komplex) sowie als
Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firmen A.________AG und B.________AG
(D.________-Komplex) strafbar gemacht. Gestützt auf einen Haftbefehl der
Bundesanwaltschaft wurde X.________ am 30. August 1994 in Zürich festgenommen
und am darauf folgenden Tag in Untersuchungshaft versetzt. Am 4. November
1994 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung
gegen den Angeschuldigten. Am 8. Dezember 1994 wurde X.________ aus der Haft
entlassen. Mit Verfügung vom 22. April 1996 delegierte das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement die beide Komplexe umfassende Untersuchung an
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich. Die Bezirksanwaltschaft III
für den Kanton Zürich trennte im Rahmen der Strafuntersuchung die Komplexe
ETH und D.________ in zwei separate Verfahren. Die Untersuchung im
ETH-Komplex wurde am 30. Mai 2000 bzw. 17. August 2000 eingestellt. Im
D.________-Komplex erhob die Bezirksanwaltschaft am 21. Juni 1999 Anklage
gegen X.________. Sie warf ihm ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil der
A.________AG sowie betrügerischen Konkurs (Anklageziffer 1), Veruntreuung zum
Nachteil der B.________AG (Anklageziffer 2), ungetreue Geschäftsführung zum
Nachteil der B.________AG (Anklageziffer 3) sowie Veruntreuung zum Nachteil
der C.________AG und ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil der A.________AG
(Anklageziffer 4) vor. Das Bezirksgericht Zürich trat am 19. November 1999
auf den in Anklageziffer 4 erhobenen Vorwurf der Veruntreuung - infolge
Verjährung - nicht ein. Es sprach X.________ der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsführung (Anklageziffern 2 und 4) schuldig und sprach ihn von den
übrigen Vorwürfen frei. Es bestrafte den Angeklagten mit einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 3 Monaten.

B.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legte X.________ Berufung ein. Das
Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 26. Juni 2001 des eingeklagten
betrügerischen Konkurses frei. Auf die übrigen Anklagepunkte trat es -
infolge Verjährung - nicht ein. Die Kosten der Untersuchung und des
erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive derjenigen der amtlichen
Verteidigung) wurden zu einem Drittel dem Angeklagten auferlegt und im
Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
(inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) wurden dem Angeklagten zu
einem Sechstel überbunden und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
X.________ focht den Entscheid des Obergerichts, soweit ihm darin Kosten
auferlegt worden waren, mit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an. Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 20. Juni 2002 ab,
soweit es darauf eintreten konnte.

Das Obergericht setzte X.________ am 26. Juni 2001 eine Frist an, um
allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu beziffern und zu
begründen. Mit Eingaben vom 29. Januar 2002 und 2. Juli 2002 stellte er
Anträge betreffend Entschädigung (Fr. 22,5 Mio.) und Genugtuung (Fr. 2,5
Mio.). Am 18. September 2002 liess X.________ dem Obergericht seine an den
Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts gerichtete Eingabe vom
gleichen Tag zukommen, in welcher er eine Entschädigung von rund Fr. 77 Mio.
und eine Genugtuung von Fr. 860'000.-- zulasten der Bundesanwaltschaft
verlangte. Er wies darauf hin, dass die Begründung dieses Gesuchs auch für
das vor Obergericht hängige Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren gelte.
Das Obergericht wies mit Beschluss vom 11. Juli 2003 (Nachtragsbeschluss zum
Urteil vom 26. Juni 2001) die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ab,
soweit darauf eingetreten wurde.

X. ________ reichte gegen diesen Entscheid des Obergerichts eine kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2003
wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhob X.________ am 6. Februar
2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Kassationsgericht des Kantons Zürich
verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor dem Obergericht geltend gemacht,
es seien ihm durch die Untersuchungshaft und durch die Sperrung seiner
Vermögenswerte enorme Schäden entstanden. Einerseits habe er nicht über die
gesperrten Vermögenswerte verfügen können, was zur Vermögensverminderung
unter verschiedenen Aspekten geführt habe. Anderseits sei er infolge der Haft
an der Führung seiner zwei Firmen gehindert gewesen. Dies habe schliesslich
zum Verlust der dort getätigten Investitionen und weiterem Schaden geführt.

1.1 Die Untersuchungshaft war am 31. August 1994 unter der
Verfahrensherrschaft des Bundes angeordnet und bis zur Haftentlassung vom 8.
Dezember 1994 fortgesetzt worden. Auch die Vermögenssperre war am 29. Mai
1995 durch die eidgenössischen Behörden verfügt worden. Mit der am 22. April
1996 erfolgten Delegation der Strafsache vom Bund an den Kanton Zürich ging
die Verfahrensherrschaft an die zürcherischen Behörden über. Wie die
Anklagekammer des Bundesgerichts in dem den Beschwerdeführer betreffenden
Urteil vom 8. November 2000 (BGE 126 IV 203) festhielt, sind Gesuche um
Entschädigung und Genugtuung, soweit sie sich auf den unter der
Verfahrensherrschaft des Bundes abgewickelten Teil der Strafuntersuchung
beziehen, an die zuständigen Bundesbehörden zu richten, und die Entschädigung
für allfällige, in diesem Abschnitt des Verfahrens erlittene Nachteile ist
durch den Bund zu leisten. Soweit sich das Entschädigungs- und
Genugtuungsbegehren auf das Verfahren nach der Delegation an den Kanton
Zürich bezieht, sind die kantonalen Behörden zur Beurteilung zuständig.

1.2 Dementsprechend erklärte das Obergericht in seinem Beschluss vom 11. Juli
2003, soweit der Beschwerdeführer seine Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche auf die Haft bzw. deren Folgen stütze, könne es mangels
Zuständigkeit auf die Begehren nicht eintreten.

Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer wegen der Vermögenssperre verlangte
Entschädigung und Genugtuung hielt das Obergericht fest, die Sperre sei von
den eidgenössischen Behörden verfügt worden, weshalb auf die daraus
abgeleiteten Ansprüche nicht eingetreten werden könne. Sollte ein Schaden aus
der Beibehaltung der Vermögenssperre nach der Delegation des Strafverfahrens
an die Zürcher Behörden entstanden sein, so wäre er grundsätzlich durch den
Kanton Zürich zu decken, und es müsste vorliegend über solche
Entschädigungsansprüche in diesem Umfang entschieden werden. Wie es sich im
Einzelnen damit verhalte, könne aber aus den folgenden Gründen offen bleiben.
Das Obergericht führte aus, Anlass für die Sperre diverser Konten des
Beschwerdeführers habe der Verdacht gebildet, dass sich auf diesen Konten
Vermögenswerte befänden, die teils durch strafbare Handlungen erlangt worden
seien, und zwar durch die unter Anklageziffer 2 eingeklagte Veruntreuung zum
Nachteil der B.________AG. Wohl sei auf diesen Anklagevorwurf zufolge
Verjährung nicht eingetreten worden. Im obergerichtlichen Urteil vom 26. Juni
2001 sei jedoch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in diesem
Punkt die Untersuchung leichtfertig verursacht habe. Es sei ihm deshalb ein
Teil der Verfahrenskosten auferlegt worden. Die gegen diese Kostenauflage
erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sei ohne Erfolg geblieben. Der
Entscheid über die Kostenauflage präjudiziere die Frage der Entschädigungs-
und Genugtuungsregelung. Solche Ansprüche blieben demjenigen verwehrt, der
die eingestellte bzw. verjährte Untersuchung leichtfertig verursacht habe.
Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm wegen der Vermögenssperre
Entschädigung und Genugtuung zu leisten, sei daher abzuweisen, sofern
überhaupt aufgrund der Zuständigkeit der Zürcher Behörden darauf eingetreten
werden könne.

Das Kassationsgericht vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht, diese
Argumentation des Obergerichts sei nicht zu beanstanden.

2.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, das
Kassationsgericht sei über die Vorbringen hinweggegangen, mit denen der
Beschwerdeführer dargelegt habe, dass in seinem Falle die Voraussetzungen für
die Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung erfüllt seien.
Dadurch habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.

2.1 Der Berufung auf die erwähnte Vorschrift der EMRK kommt im vorliegenden
Fall neben der Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine selbstständige
Bedeutung zu.

2.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren
Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die
urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S.
102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid entspricht diesen Anforderungen. Das
Kassationsgericht befasste sich darin mit den vom Beschwerdeführer gegen den
Obergerichtsbeschluss vom 11. Juli 2003 erhobenen Rügen und legte in
hinreichender Weise dar, aus welchen Überlegungen es die Einwände als
unzutreffend erachtete. Von einer Verletzung des  Anspruchs auf rechtliches
Gehör kann keine Rede sein.

3.
In materieller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht vor,
es habe das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt, indem es den
Obergerichtsbeschluss vom 11. Juli 2003 geschützt habe.

3.1 Gemäss § 42 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO)
werden die Kosten einer eingestellten Strafuntersuchung dem Angeschuldigten
ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein
verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung
erschwert hat. Werden einem Angeschuldigten bei Einstellung des
Strafverfahrens oder bei Freispruch die Kosten nicht auferlegt, ist darüber
zu entscheiden, ob ihm eine Entschädigung sowie eine Genugtuung auszurichten
ist (§ 43 Abs. 1 und § 191 StPO). Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StPO werden
Entschädigung und Genugtuung ganz oder teilweise verweigert, wenn der
Angeschuldigte die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges
Benehmen verursachte oder ihre Durchführung erschwerte. In der Lehre wird die
Auffassung vertreten, dies bedeute, dass in den Fällen, in denen nach § 42
StPO dem Angeschuldigten Kosten auferlegt worden seien, ihm eine
Entschädigung bzw. Genugtuung zu verweigern sei. Wenn dem Angeschuldigten die
Kosten auch nur teilweise auferlegt würden, gebühre ihm für die durch die
Untersuchung aufgelaufenen Kosten und Umtriebe grundsätzlich keine
Entschädigung. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die
Entschädigungsfrage (Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 22 zu § 43 StPO).

3.2 Das Obergericht ging in seinem Beschluss vom 11. Juli 2003 unter Hinweis
auf diese Lehrmeinung davon aus, auch wenn dem Angeschuldigten bei Freispruch
oder Einstellung des Strafverfahrens die Kosten nur teilweise auferlegt
worden seien, habe er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung und
Genugtuung. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall hielt es, wie dargelegt (E.
1.2 Abs. 2), fest, Anlass für die Sperre von Konten des Beschwerdeführers
habe der Verdacht gebildet, dass sich auf diesen Konten Vermögenswerte
befänden, welche durch die unter Anklageziffer 2 eingeklagte Veruntreuung
erlangt worden seien. Auf diesen Anklagevorwurf sei zufolge Verjährung nicht
eingetreten worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch in diesem Punkt die
Untersuchung leichtfertig verursacht, weshalb ihm ein Teil der
Verfahrenskosten auferlegt worden sei. Da derjenige, welcher die verjährte
Untersuchung leichtfertig verursacht habe, keinen Anspruch auf Entschädigung
und Genugtuung habe, sei das betreffende Begehren des Beschwerdeführers
abzuweisen.

In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, es entspreche der
zürcherischen Gerichtspraxis, dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung
zuzusprechen, wenn dessen widerrechtliches Verhalten lediglich eine
Teilursache für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sei. Das
Kassationsgericht habe gegen das Willkürverbot verstossen, weil es die "klare
zürcherische Rechtsprechung zu den Entschädigungsfolgen bei teilweiser
Kostenauflage ausser Acht" gelassen bzw. nicht auf den vorliegenden
Sachverhalt angewendet habe.

Nach der Rechtsprechung der Zürcher Gerichte ist dem Angeschuldigten immer
dann, wenn ihm die Kosten der Untersuchung weder ganz noch teilweise
auferlegt werden konnten, eine Entschädigung zuzusprechen, sofern ihm
wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind (ZR 64/1965 Nr. 51; 66/1967
Nr. 155). Eine Entschädigung für die Untersuchung gebührt - wie in ZR 69/1970
Nr. 67 festgehalten wird - einem auch nur teilweise als kostenpflichtig
erkannten Angeschuldigten nicht. Daraus lässt sich ohne Willkür schliessen,
der Angeschuldigte habe im Falle einer Kostenauflage grundsätzlich keinen
Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, auch wenn ihm die Kosten nur
teilweise auferlegt worden sind. Im vorliegenden Fall war die
Vermögenssperre, auf die der Beschwerdeführer seine Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüche stützte, im Hinblick auf den gegen den Beschwerdeführer
in Anklageziffer 2 erhobenen Vorwurf der Veruntreuung angeordnet worden. Nach
den Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2001 hatte der
Beschwerdeführer die Untersuchung in diesem Punkt in leichtfertiger Weise
verursacht, weshalb ihm ein Teil der Kosten der Untersuchung und des
erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden. Unter diesen Umständen stand
dem Beschwerdeführer - wie sich mit Grund annehmen liess - nach der erwähnten
Rechtsprechung der Zürcher Gerichte kein Anspruch auf Entschädigung und
Genugtuung zu. Das Kassationsgericht verstiess daher nicht gegen das
Willkürverbot, wenn es die Ansicht vertrat, es sei nicht zu beanstanden, dass
das Obergericht das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des
Beschwerdeführers abgewiesen habe.

3.3 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht,
er habe seine vor Obergericht geltend gemachte Genugtuungsforderung nicht nur
auf die Untersuchungshaft und die Vermögenssperre gestützt, sondern auch auf
das Strafverfahren als solches, das sich in gravierender Weise nicht nur auf
seine berufliche Existenz, sondern auch auf sein Privatleben ausgewirkt habe.
Das Obergericht habe diese weiteren genugtuungsbegründenden Umstände ausser
Acht gelassen und die Frage der Genugtuung nur unter dem Aspekt der Haft und
der Kontosperre geprüft. Dadurch habe es seine Pflicht verletzt, von Amtes
wegen sämtliche für die Genugtuungsfrage erheblichen Gesichtspunkte in die
Beurteilung einzubeziehen, und zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör
missachtet.

Das Kassationsgericht hielt diese Rügen für unbegründet. Es führte aus, das
Obergericht habe erwogen, dass dem Beschwerdeführer Genugtuungsansprüche
verwehrt seien, weil er die eingestellte bzw. verjährte Untersuchung
leichtfertig verursacht habe, auch wenn ihm die Kosten nur teilweise
auferlegt worden seien. Damit sei es ohne Relevanz, ob das Obergericht bei
der Darstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Genugtuungsansprüche sämtliche Behauptungen aufgeführt habe. Die
entsprechende Frage hätte nur geprüft werden müssen, wenn entschieden worden
wäre, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Genugtuung hätte. Dies sei
jedoch gerade nicht der Fall.

Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stützt
sich auch in diesem Punkt auf seine unzutreffende Ansicht, das
Kassationsgericht habe die klare zürcherische Rechtsprechung missachtet,
wonach bei bloss teilweiser Kostenauflage eine reduzierte Entschädigung bzw.
Genugtuung zugesprochen werden könne. Das Kassationsgericht hielt mit Grund
fest, nachdem das Obergericht erwogen habe, dass dem Beschwerdeführer keine
Genugtuungsansprüche zustünden, sei es ohne Relevanz, ob es bei der
Darstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Genugtuungsansprüche sämtliche Behauptungen aufgeführt habe.

Nach dem Gesagten verletzte das Kassationsgericht Art. 9 BV nicht, wenn es
die gegen den Obergerichtsbeschluss vom 11. Juli 2003 erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher
abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG. Einem solchen Begehren ist zu
entsprechen, wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist und sein Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Da die vorliegende Beschwerde keine Aussicht
auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: