Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.762/2004
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1P.762/2004 /ast

Urteil vom 17. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, zzt. im Untersuchungsgefängnis Grosshof, 6010 Kriens,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Haft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, vom 9. Dezember 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern führen gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen Entziehens von Unmündigen (Art. 220 StGB) sowie wegen
Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen (Art. 183
Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB). Sie verdächtigen ihn, am 30. April 2003
sein Kind Y.________ (Jahrgang 1997) der damals obhutsberechtigten Z.________
gegen deren Willen weggenommen und nach Marokko entführt zu haben. X.________
wurde am 20. Januar 2004 in Marokko verhaftet und bis zum 25. Februar 2004 in
Auslieferungshaft gehalten. Am 20. Juli 2004 wurde er den schweizerischen
Behörden überstellt und tags darauf vom Amtsstatthalteramt Luzern in
Untersuchungshaft genommen.

X. ________ stellte am 25. August 2004 ein Haftentlassungsgesuch, welches der
Amtsstatthalter am 30. August 2004 abwies, da neben dringendem Tatverdacht
Wiederholungs- und Fluchtgefahr bestehe.

Das Obergericht des Kantons Luzern wies den Rekurs X.________s gegen diesen
Entscheid am 24. September 2004 ab und bestätigte den erstinstanzlichen
Haftentscheid.

Das Bundesgericht hob diesen obergerichtlichen Entscheid am 17. November 2004
auf.

B.
Am 9. Dezember 2004 erliess das Obergericht einen neuen Entscheid. Es wies
den Rekurs von X.________ erneut ab und ordnete eine vorsorgliche
Heilbehandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. § 89bis der
Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 an. Es hielt an
seiner bereits im ersten Entscheid vertretenen Auffassung fest, es bestehe
neben dringendem Tatverdacht Wiederholungsgefahr.
Mit verschiedenen Eingaben, welche am 16. Dezember 2004, am 23. Dezember 2004
(3 Schreiben) sowie am 10. Januar 2005 beim Bundesgericht eingingen,
beantragt X.________ sinngemäss, der Obergerichtsentscheid vom 9. Dezember
2004 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Mit Eingabe vom 11. Januar 2005 teilte der Verteidiger von X.________ auf
Anfrage mit, er habe dessen Schreiben nichts hinzuzufügen und reichte den
Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2004 ein. Vernehmlassungen wurden
keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wäre an sich aus den gleichen Gründen und
im gleichen Umfang einzutreten wie im ersten in dieser Sache ergangenen
Urteil 1P.566/2004 vom 17. November 2004.

Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des
kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der
Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte
Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die
als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun,
inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38
E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).

2.
2.1 Das Obergericht bestätigte im ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid
die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer, da sowohl
dringender Tatverdacht gegeben sei als auch Wiederholungsgefahr bestehe. Das
Bundesgericht hob diesen Entscheid am 17. November 2004 wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs auf, da ihm die Ausführungen des Obergerichts nicht
genügten, um schlüssig das Bestehen von Wiederholungsgefahr nachzuweisen.
Hingegen beanstandete es nicht, dass das Obergericht den allgemeinen
Haftgrund des dringenden Tatverdachts als erfüllt annahm.

2.2 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus (E. 2.2 S. 5), in
Bezug auf den dringenden Tatverdacht habe sich seit dem 24. September 2004
nichts geändert und nimmt unter Verweis auf die Ausführungen in seinem ersten
Urteil an, dieser bestehe weiter. Der Beschwerdeführer beteuert zwar in
allgemeiner Weise weiter seine Unschuld, bringt aber konkret nichts vor, was
diese Ausführungen und damit den dringenden Tatverdacht gegen ihn erschüttern
könnte.

2.3 In Bezug auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr hat das Obergericht im
Neubeurteilungsverfahren eigene Erhebungen getätigt und im angefochtenen
Entscheid ausführlich begründet, weshalb es nach wie vor der Auffassung ist,
es bestehe Wiederholungsgefahr (E. 2.3.2 S. 6 ff.). Es äussert sich
insbesondere auch zur Bedeutung der vom Gemeinderat Kriens am 16. Juli 2003
angeordneten Fremdplatzierung von Y.________ und ist damit der
bundesgerichtlichen Aufforderung nachgekommen. Der Beschwerdeführer setzt
sich damit nicht auseinander; seinen verschiedenen Eingaben ist nichts zu
entnehmen, was geeignet wäre, die obergerichtliche Beurteilung der
Wiederholungsgefahr zu widerlegen.

3.
Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht
einzutreten. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich, auf die
Erhebung von einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt
Hess, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern,
II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: