Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.761/2004
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1P.761/2004 /ggs

Urteil vom 20. April 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Hess-Odoni,

gegen

Bezirksrat Gersau, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431
Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Baurechtlicher Vorentscheid / Nutzungsänderung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 16. November 2004.

Sachverhalt:

A.
Das Ehepaar X.________ ersuchte am 5. November 2002 beim Bezirksrat Gersau um
einen baurechtlichen Vorentscheid für die Umnutzung des Restaurants Ländi,
Kat.-Nr. 213, Gersau, in ein Wohnhaus mit Anbau eines Wintergartens auf der
seeseitigen Terrasse. Das Gebäude liegt in der Dorfkernzone, unmittelbar am
See. Für seine Errichtung war am 11. Dezember 1981 eine Ausnahmebewilligung
im Hinblick auf die Seeuferbaulinie erteilt worden.

Auf Weisung des Regierungsrats des Kantons Schwyz schrieb der Bezirksrat das
Baugesuch am 16. Mai 2003 öffentlich aus, worauf die CVP-Ortspartei Gersau
und der Verein Gersau Tourismus Einsprache erhoben. Nachdem das Ehepaar
X.________ dazu Stellung genommen hatte, leitete der Bezirksrat das Baugesuch
an die Baukontrolle des Kantons Schwyz zur Durchführung eines koordinierten
Bewilligungsverfahrens weiter. In diesem Rahmen lehnte es das Amt für
Raumplanung des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 16. Juli 2003 ab, der
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des
Seeuferabstands im Hinblick auf den geplanten Wintergarten zuzustimmen.
Daraufhin fasste der Bezirksrat Gersau am 29. August 2003 folgenden
Entscheid: Er trat auf die beiden erwähnten Einsprachen nicht ein und lehnte
das Gesuch für die Umnutzung des Restaurants mit Anbau eines Wintergartens
ab. Gleichzeitig eröffnete er die ablehnende Verfügung des kantonalen Amts
für Raumplanung vom 16. Juli 2003.

B.
Gegen die Ablehnung ihres Gesuchs rekurrierte das Ehepaar X.________ beim
Regierungsrat, der das Rechtsmittel am 17. August 2004 abwies, soweit er
darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies eine hiergegen
gerichtete Beschwerde am 16. November 2004 ab.

C.
Das Ehepaar X.________ führt gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
staatsrechtliche Beschwerde und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Gerügt wird eine Verletzung des Gebots eines fairen
Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV), des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9
BV).
Der Bezirksrat, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht ersuchen in
ihren Stellungnahmen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das kantonale Amt für Raumplanung hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 130 I 312 E. 1 S. 317 mit
Hinweisen).

1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um
einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Ein
abschlägiger Vorentscheid schliesst das Baubewilligungsverfahren ab; im
Streit liegt somit ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Durch die
Verweigerung der geplanten Umnutzung und baulichen Erweiterung sind die
Beschwerdeführer in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 84
Abs. 1 lit. a und Art. 88 OG). Auf die fristgerecht erhobene staatsrechtliche
Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist nicht lediglich die
Fortsetzung des vorausgegangenen kantonalen Verfahrens, sondern ein
besonderes bundesrechtliches Verfahren mit eigenem Beschwerdegegenstand (BGE
117 Ia 393 E. 1c S. 395). Deshalb muss die Begründung der staatsrechtlichen
Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine
kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Unbeachtlich sind nach ständiger
Rechtsprechung Verweise auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von
kantonalen Instanzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst
enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Wenn ein angefochtener Punkt des
kantonalen Entscheids auf zwei selbständigen Begründungen beruht, so sind
alle Begründungsstränge anzufechten (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 121 IV 94
E. 1b S. 95).

Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), so
reicht es nach der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht aus, die
Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden
angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand
der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; nicht veröffentlichte Erwägung 2d von BGE 127
I 103 [Urteil 1P.678/2000 vom 4. September 2001]).

Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem Sinne und beschränkt sich
die Beschwerde auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, kann
darauf nicht eingetreten werden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 127 I 38 E. 3c
S. 43, je mit Hinweisen). Darauf ist im Folgenden bei den jeweiligen
Erwägungen zurückzukommen.

1.3 Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist allein der
letztinstanzliche kantonale Entscheid, gegen den sich die Beschwerde richtet.
Nicht weiter einzugehen ist folglich auf die Kritik der Beschwerdeführer an
den Entscheiden des Bezirksrats und des Regierungsrats.

1.4 Jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz setzt eine Beschwer voraus.
Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen wird,
was sie beantragt hatte. Ausserdem muss der angefochtene Entscheid die Partei
materiell beschweren, das heisst er muss sie in ihrer Rechtsstellung
nachteilig treffen, so dass sie an dessen Änderung ein Interesse hat (BGE 120
II 5 E. 2a S. 7 f.; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 229).

Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht unter Anrufung des
Willkürverbots und des Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV)
vor, es sei auf einen Antrag nicht eingetreten. Mit diesem Begehren
verlangten sie die Feststellung, dass die Umnutzung der Liegenschaft bzw. der
Anbau eines Wintergartens im Hinblick auf den Seeabstand keine neuerliche
Ausnahmebewilligung benötige. Die grundsätzliche Bewilligungspflicht für die
geplante Umnutzung bzw. bauliche Erweiterung stellen die Beschwerdeführer
allerdings nicht in Abrede. Das Vorentscheidverfahren dient dazu, die
Bewilligungsfähigkeit ihres Vorhabens zu klären. Die Abstandsvorschriften zum
See bilden dabei eine Teilfrage. Wenn das Verwaltungsgericht die Ablehnung
des Projekts bestätigt hat, kommt dem Teilaspekt, ob dabei die
Unterschreitung von Abstandsvorschriften eine neue Bewilligung erfordert
hätte, keine eigene Bedeutung zu. Insofern fehlt den Beschwerdeführern die
materielle Beschwer.

Im Übrigen wird nicht dargetan, weshalb die angerufenen Verfassungsrechte es
geboten hätten, dass das Verwaltungsgericht über die Bewilligungspflicht für
die Unterschreitung des Seeuferabstands generell, das heisst losgelöst vom
konkret zu beurteilenden Projekt, hätte befinden müssen. Die Verfassungsrügen
können daher auch unter diesem Aspekt nicht beurteilt werden (vgl. E. 1.2).

2.
Ungenügend begründet im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sind die
verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeschrift, mit denen im Wesentlichen
eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts geltend gemacht
wird.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die
Bewilligungsfähigkeit einer Variante, bei welcher der geplante Wintergarten
unter Beibehaltung der bisherigen Nutzung der Liegenschaft als Restaurant
gebaut würde, im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei. Andernfalls
würde der Streitgegenstand gesprengt. Dabei zeigt sich, dass das
Verwaltungsgericht den Begriff des Streitgegenstands für das schwyzerische
Verwaltungsverfahren im Ergebnis gleich wie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung versteht (vgl. dazu BGE 127 II 215 E. 5b S. 226; 123 II 359 E.
6b/aa S. 369, je mit Hinweisen). Unter Hinweis auf das Gebot eines fairen
Verfahrens, dessen Verletzung allerdings nicht näher begründet wird, und auf
das Willkürverbot legen die Beschwerdeführer ihre Sicht der Rechtslage dar
und zitieren dabei verschiedene Bestimmungen der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; SRSZ
234.110), die das Verwaltungsgericht übersehen haben soll. Einen
sachlogischen Zusammenhang zum Begriff des Streitgegenstands stellen sie
nicht her, so dass auf ihre Kritik nicht einzutreten ist.

2.2 Die Beschwerdeführer erachten überdies ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör als verletzt, weil sie zur Verfügung des Amts für Raumplanung vom 16.
Juli 2003 nicht vor Erlass des Entscheids des Bezirksrats Stellung nehmen
konnten. Das Verwaltungsgericht hat das Vorgehen des Bezirksrats mit zwei
voneinander unabhängigen Begründungen gerechtfertigt. Mit dem erstgenannten
Begründungsstrang beschäftigt sich die Beschwerdeschrift nicht, so dass sie
sich auch in diesem Punkt als nicht ausreichend erweist.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführer hätten aufgrund
ihrer Mitwirkungspflicht (§ 19 VRP/SZ) Belege für die behauptete
Unrentabilität der Gastwirtschaft - als Grund für die geplante Umnutzung -
erbringen müssen. Mangels Substantiierung sei nicht ersichtlich, inwiefern
eine sinnvolle Weiternutzung als Restaurant nicht mehr möglich sein sollte.
Die Beschwerdeführer erblicken in dieser Argumentation eine willkürliche
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRP/SZ und einen nicht
näher ausgeführten Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. Den
Vorwurf der mangelhaften Substantiierung im Verfahren vor Verwaltungsgericht
bestreiten sie nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine
Rechtsmittelinstanz nur auf Rügen eingehen, die in einem zumutbaren Ausmass
substantiiert sind (BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.; Urteil 1P.208/2001 vom
16. Juli 2001 E. 2b). Weshalb das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen
aufgrund der angerufenen verfassungsmässigen Rechte zu weiteren Nachfragen
verpflichtet gewesen wäre, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Deshalb ist
die Beschwerdebegründung insofern ungenügend.

3.
Die Beschwerdeführer rügen zur Hauptsache eine Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Den
in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Willkürrügen kommt keine
selbständige Bedeutung zu.

3.1 Gemäss § 75 Abs. 1 und Abs. 2 des Schwyzer Planungs- und Baugesetzes vom
14. Mai 1987 (PBG/SZ; SRSZ 400.100) unterliegt die Umnutzung einer Baute der
Bewilligungspflicht. Das Restaurant der Beschwerdeführer befindet sich gemäss
dem Zonenplan des Bezirks Gersau in der Dorfkernzone. Art. 48 Abs. 1 Satz 3
des Baureglements des Bezirks Gersau vom 10. November 2000 (BR) bestimmt,
dass die kurortsbildenden Nutzungen, wie namentlich Hotel- und Gastbetriebe,
in dieser Zone zu erhalten und zu fördern sind. Gemäss § 66 Abs. 1 PBG/SZ
haben Bauten gegenüber Seen einen Mindestabstand von 20 Metern ab Grenze der
Wasserzone einzuhalten. Nach § 73 Abs. 1 PBG/SZ können die zuständigen
Bewilligungsbehörden für Bauten innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den in
diesem Gesetz oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten
Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere Verhältnisse es
rechtfertigen. In lit. a bis d dieser Bestimmung werden in nicht
abschliessender Weise Tatbestände aufgezählt, die eine solche
Ausnahmebewilligung rechtfertigen.

3.2 Bei der Auslegung dieser Vorschriften gelangte das Verwaltungsgericht zur
Auffassung, eine restriktive Bewilligungspraxis zur Umnutzung insbesondere
von Gastbetrieben zu Wohnbauten entspreche dem klaren Wortlaut von Art. 48
Abs. 2 (recte: Abs. 1) BR. Die geplante Umnutzung sei somit nicht
zonenkonform. Das Restaurant der Beschwerdeführer liege im Mittelpunkt des
touristischen Zentrums von Gersau. Das Argument seiner fehlenden Rentabilität
sei, sofern zutreffend, unbehelflich. Das private Interesse der
Beschwerdeführer an der Umnutzung überwiege demgemäss das hohe öffentliche
Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Nutzungsart nicht.

Weiter prüfte das Verwaltungsgericht, ob eine Ausnahmebewilligung für diese
Umnutzung erteilt werden könne. Es hielt fest, dass die Ausnahmebewilligung
für die bestehende Baute zur Unterschreitung des vorgeschriebenen
Uferabstands mit Blick auf die spezifische Nutzung als Restaurant erteilt
worden sei. Unter eingehender Würdigung der Tatbestände von § 73 Abs. 1 lit.
a bis d PGB/SZ und der Uferabstandsvorschrift von § 66 Abs. 1 PBG/SZ
verneinte das Gericht eine entsprechende Ausnahmesituation im Hinblick auf
die geplante Wohnnutzung.

Schliesslich erwog es, der in diesem Rahmen geplante Anbau eines
Wintergartens könne nicht bewilligt werden, weil die Umnutzung an sich nicht
bewilligungsfähig sei.

3.3 Die Verweigerung der umstrittenen Umnutzung - und der dabei geplanten
baulichen Erweiterung - schränkt die Eigentumsgarantie und die
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Das ist nur zulässig, wenn die
Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden
öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 bis 3
BV).

3.3.1 Für schwere Eingriffe in ein Freiheitsrecht ist eine klare und
ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV; BGE 126 I 112 E. 3c S. 116 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft
bei solchen Einschränkungen die Auslegung und Anwendung des kantonalen und
kommunalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, wenn es sich um einen
schweren Eingriff handelt (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f.; 124 II 538 E. 2a S.
540 für die Eigentumsgarantie; 128 I 19 E. 4c/bb S. 30 für die
Wirtschaftsfreiheit). Es ist fraglich, ob der Umstand, dass die
Beschwerdeführer ihre Liegenschaft nicht als Wohnbaute nutzen dürfen, einen
schweren Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte darstellt. Da
der angefochtene Entscheid jedoch einer freien Prüfung standhält (vgl. E.
3.3.2), kann die Frage hier offen bleiben. Ob ein Grundrechtseingriff im
öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das
Bundesgericht frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die
Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die
kantonalen Behörden besser kennen (BGE 129 I 337 E. 4.1 S. 344; 119 Ia 362 E.
3a S. 366, je mit Hinweisen).

3.3.2 Das Verwaltungsgericht leitet die Verweigerung der Umnutzung des
Restaurants der Beschwerdeführer einerseits aus dem Zonenzweck der
Dorfkernzone gemäss Art. 48 Abs. 1 BR und anderseits aus § 73 Abs. 1 i.V.m. §
66 Abs. 1 PBG/SZ ab. Diese Auslegung der genannten Bestimmungen überzeugt;
dagegen ist umso weniger etwas einzuwenden, als die Beschwerdeführer nicht
mit genügender Bestimmtheit (Art. 90 Abs. 1 lit.b OG, E. 1.2) aufzeigen,
inwiefern die Anwendung von § 73 Abs. 1 lit. a bis d PBG/SZ durch das
Verwaltungsgericht in ihrem Fall gegen die angerufenen verfassungsmässigen
Rechte verstossen soll.

Bei der Dorfkernzone handelt es sich im Übrigen um eine rechtskräftige
Zonenplanfestsetzung. Die Vorschrift von Art. 48 Abs. 1 Satz 3 BR, in dieser
Zone Hotel- und Gastbetriebe zu erhalten, präzisiert die dort geltende
rechtliche Ordnung und erweist sich als Bestandteil des Zonenplans. Eine
akzessorische Überprüfung dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung, wie
beim Nutzungsplan selbst, grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 116 Ia 207 E. 3b
S. 211; Urteil 1P.193/1997 vom 5. September 1997 E. 3, in: ZBl 100/1999 S.
221, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend,
bei ihnen sei eine von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme von dieser
Regel (vgl. BGE 116 Ia 207 E. 3b S. 211; Urteil 1P.539/2003 vom 22. April
2004 E. 1.2) erfüllt. Die Verfassungsmässigkeit von Art. 48 Abs. 1 Satz 3 BR
ist somit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.

3.3.3 Im angefochtenen Entscheid wird als öffentliches Interesse einerseits
die allgemeine Zugänglichkeit des Seeufers angeführt. Diese sei bei der
Gastwirtschaft, indessen nicht mehr nach der beantragten Umnutzung gegeben.
Anderseits wird auf die touristischen Interessen von Gersau, die in Art. 48
Abs. 1 Satz 3 BR zum Ausdruck kommen, hingewiesen.

Das erstgenannte öffentliche Interesse, das im Planungsgrundsatz von Art. 3
Abs. 2 lit. c RPG enthalten ist (dazu Pierre Tschannen, Kommentar RPG, Zürich
1999, Art. 3 Rz. 9, 51), ziehen die Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Ihre
Behauptung, es fehle ein öffentliches Interesse, erweist sich daher als
haltlos.

3.3.4 Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit werfen die Beschwerdeführer
dem Verwaltungsgericht zunächst eine in sich widersprüchliche und
willkürliche Begründung vor. Es habe die Schwere des Eingriffs an zwei
Stellen im Urteil unterschiedlich gewürdigt. Aus den beiden Passagen in der
Begründung ergibt sich aber - trotz der  abweichenden Formulierung - mit
hinreichender Klarheit, dass das Verwaltungsgericht den Eingriff insgesamt
als geringfügig einstuft. Von einem inneren Widerspruch in den beanstandeten
Formulierungen kann daher keine Rede sein.

Weiter erheben die Beschwerdeführer die Vorwürfe, es sei unhaltbar, dass das
Verwaltungsgericht eine Umnutzung gleich behandle wie ein Neubaugesuch bzw.
die Annahme eines Härtefalls ohne Eingehen auf den Einzelfall verneine. Die
Beschwerdeführer übergehen dabei, dass das Verwaltungsgericht die besondere
Situation der Beschwerdeführer, soweit dargetan (E. 2.3), und die besondere
Situation ihrer Liegenschaft sehr wohl differenziert gewürdigt hat. Die
pauschale Kritik der Beschwerdeführer lässt den angefochtenen Entscheid
folglich ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen.

3.3.5 Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen, sie hätten das fragliche
Gebäude bereits bisher zu Wohnzwecken verwendet, können sie sich insofern
nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Ein Anspruch auf umfassende
Zweckänderung wird durch die Besitzstandsgarantie nicht gewährleistet (Urteil
1P.97/1989 vom 18. Januar 1990, E. 3c/aa in: ZBl 91/1990 S. 356).

3.4 Zusammenfassend ist deshalb eine Verletzung der Eigentumsgarantie und der
Wirtschaftsfreiheit zu verneinen.

4.
Die rechtsanwendende Behörde verletzt das Gebot rechtsgleicher Behandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene
Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Dabei muss sich die Rüge
einer ungerechtfertigten Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche
Tatsache beziehen (BGE 130 I 65 E. 3.6 S. 70; 127 I 202 E. 3f/aa S. 209).

Die bestehende Baubewilligung ist ausdrücklich für einen Gastbetrieb  erteilt
worden. Die Situation der Beschwerdeführer unterscheidet sich somit
wesentlich von derjenigen anderer Grundeigentümer in der Dorfkernzone, die
über eine Baute für eine andere gewerbliche Nutzung oder zu Wohnzwecken
verfügen. In der Beschwerdeschrift wird - anders als im kantonalen Verfahren
- kein Fall angesprochen, der mit der Konstellation im angefochtenen
Entscheid vergleichbar sein soll. Demzufolge kann die Begründetheit der Rüge,
das Gleichbehandlungsgebot werde verletzt, nicht näher geprüft werden.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen
die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksrat Gersau, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: