Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.759/2004
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1P.759/2004 /ggs

Urteil vom 25. April 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan
Galligani,

gegen

Bezirksgericht Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Strafverfahren; Beweiswürdigung; Willkür; Grundsatz "in dubio pro reo",

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Strafkammer,
vom 10. November 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Schlussbericht vom 10. Oktober 2002 warf das Bezirksamt Kulm dem aus
Kroatien stammenden X.________ (geb. 1979) vor, sich der Mittäterschaft bei
versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig gemacht
zu haben. Er habe am 25. Mai 2001, um 04.00 Uhr, seine Kollegen Y.________
und Z.________ mit seinem Personenwagen nach E.________ geführt, um dort
einen Einbruchdiebstahl in ein Restaurant zu verüben. Während X.________ in
der Nähe des Restaurants im Fahrzeug gewartet habe, seien Y.________ und
Z.________ zu Fuss dorthin gegangen. Z.________ habe eine Fensterscheibe mit
einem mitgeführten Brecheisen eingeschlagen und das Fenster geöffnet.
Z.________ und Y.________ seien in der Folge durch das Fenster in das
Restaurant eingestiegen. Danach habe Z.________ mit einem mitgeführten
Schraubenzieher sowie mit dem Brecheisen den Geldspielautomaten aufgebrochen.
Gesamthaft sei ein Sachschaden von ca. Fr. 1'050.-- entstanden. Z.________
und Y.________ hätten den Tatort fluchtartig und ohne Deliktsgut verlassen,
nachdem sie vom Wirt gestört worden seien. Sie seien zum Personenwagen von
X.________ zurückgekehrt und wieder nach M.________ gefahren.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ergänzte den Schlussbericht wie
folgt: X.________ sei (eventualiter bei Freispruch von der Anschuldigung der
Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft bei Diebstahl) der Vorwurf zu machen, dass
er die beiden Haupttäter im Wissen, dass diese einen Einbruchdiebstahl verübt
hätten, in seinem Personenwagen vom Tatort abtransportiert und ihnen damit
bei der Flucht geholfen habe. Dabei hätten ihm die Haupttäter vor der Abfahrt
mitgeteilt, sie hätten eben einen Einbruch versucht, seien überrascht worden
und müssten flüchten. Damit habe sich X.________ der Begünstigung gemäss Art.
305 StGB schuldig gemacht.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 erhob die Staatsanwaltschaft den
Schlussbericht mitsamt Ergänzung zur Anklage.

Am 6. Mai 2003 sprach das Bezirksgericht Kulm X.________ vom Vorwurf der
Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch und vom Vorwurf der Begünstigung frei. Es nahm
insbesondere an, X.________ könne nicht nachgewiesen werden, er habe auf der
Rückfahrt vom Einbruch Kenntnis gehabt.
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, welche sie auf den Freispruch
vom Vorwurf der Begünstigung beschränkte.

Am 19. Januar 2004 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung gut.
Es verurteilte X.________ wegen Begünstigung zu einem Monat Gefängnis,
bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es kam zum Schluss, er habe
spätestens ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der beiden Mitfahrer zum Auto
gewusst, dass sie einen Einbruch begangen hatten. Indem er die beiden
trotzdem nach M.________ zurücktransportiert und dadurch der Nahfahndung
durch die Polizei entzogen habe, habe er den objektiven Tatbestand der
Begünstigung verwirklicht. Er habe gewusst, dass durch den Wegtransport der
beiden der polizeiliche Zugriff verzögert, wenn nicht gar verunmöglicht werde
und habe dies mindestens in Kauf genommen. Damit sei auch der subjektive
Tatbestand erfüllt.

Die von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das
Bundesgericht am 9. Juli 2004 gut, soweit es darauf eintrat, und hob das
Urteil des Obergerichtes auf (1P.137/2004). Das Bundesgericht nahm eine
willkürliche Beweiswürdigung an, weil das Obergericht entlastende Aussagen,
die es zwingend hätte berücksichtigen müssen, ausser Acht gelassen hatte (E.
2).

Am 10. November 2004 entschied das Obergericht gleich wie in seinem ersten
Urteil. In nun umfassender Würdigung der Aussagen kam es (S. 18) in
beweismässiger Hinsicht erneut zum Schluss, X.________ habe spätestens ab dem
Zeitpunkt der Rückkehr der beiden Mitfahrer zum Auto gewusst, dass sie einen
Einbruch begangen hatten.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichtes vom 10. November 2004 aufzuheben. Er rügt die Verletzung des
Willkürverbots und des Grundsatzes "in dubio pro reo".

C.
Das Obergericht, das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass
sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der
Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische
Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen).

2.
2.1 Die Aussagen dazu, zu welchem Zeitpunkt Y.________ und/oder Z.________
den Beschwerdeführer über den Einbruch unterrichteten, weichen teilweise
voneinander ab.

2.1.1 Y.________ wurde bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern
am 29. Juni 2001 gefragt, was der Beschwerdeführer genau über den
Einbruchdiebstahl gewusst habe. Darauf antwortete Y.________: "Vor dem
Einbruch haben wir ihm nichts gesagt. Nachher, als wir zum Auto
zurücksprangen, haben wir ihm erzählt, dass wir versucht hatten einzubrechen
und dabei vom Wirt überrascht wurden" (act. 339).

Nach der Befragung durch die Kantonspolizei wurde Y.________ gleichentags
durch das Amtsstatthalteramt Hochdorf einvernommen. Dabei wurde er gefragt,
welche Aufgabe der Beschwerdeführer beim Einbruch gehabt habe. Darauf
antwortete Y.________: "Wir sagten ihm, er solle nach E.________ fahren. Als
wir in E.________ waren, sagten wir ihm, dass er 10 Minuten warten solle. Er
wusste nicht, worum es ging. Nach dem Einbruch sind wir zum Auto gerannt. Er
fragte erst in M.________, was wir gemacht haben. Als er es erfahren hat,
sagte er, er wolle damit nichts zu tun haben. Er wusste nicht, worum es
ging." Auf den Vorhalt des Befragenden, es sei nicht logisch, dass der
Beschwerdeführer erst in M.________ nach dem Grund ihres Aufenthalts in
E.________ gefragt haben solle, sagte Y.________: "Doch, es war so. Er fragte
schon, wo wir waren, als wir einstiegen, doch wir haben ihm nichts erzählt.
Erst in M.________ haben wir es ihm erzählt. Im Auto haben wir ihm darüber
nichts gesagt" (Akten Z.________ act. 437).

Bei der Einvernahme vom 4. Juli 2001 durch die Kantonspolizei Aargau wurde
Y.________ gefragt, wer den Beschwerdeführer vom Einbruch in Kenntnis gesetzt
habe und zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sei. Darauf sagte
Y.________, bei Antritt der Fahrt habe der Beschwerdeführer sicher nicht
gewusst, was sie vorgehabt hätten. Soweit er - Y.________ - sich erinnern
könne, hätten sie ihn darüber orientiert, als sie nach M.________
zurückgekommen seien, sicher nicht vorher (Akten Y.________ act. 177).

2.1.2 Z.________ gab in der Befragung vom 11. Juli 2001 bei der
Kantonspolizei Luzern an, als sie nach E.________ gefahren seien, habe der
Beschwerdeführer noch nicht gewusst, was sie vorgehabt hätten. Erst als sie,
Z.________ und Y.________, geflohen seien, hätten sie ihm gesagt, dass sie
eingebrochen hätten (act. 334). Auf den Vorhalt, ob es nicht so gewesen sei,
dass auch der Beschwerdeführer genau in das Vorhaben eingeweiht gewesen sei,
antwortete Z.________: "Es ist so, wie ich gesagt habe. Er wusste es wirklich
nicht, bis wir zurückkamen. Dann mussten wir ihm natürlich sagen, was
passiert war" (act. 335). Auf die Frage schliesslich, was nach dem
Einbruchdiebstahl passiert sei, sagte Z.________: "X.________ fuhr uns nach
Hause. Dabei erzählten wir ihm, dass wir einen Einbruchdiebstahl gemacht
hätten, jedoch von jemanden gestört worden waren" (act. 336).

2.1.3 An der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003 bestritt
Y.________, seine Aussagen bei der Kantonspolizei Luzern am 29. Juni 2001 so
gemacht zu haben. Er habe dem Beschwerdeführer erst zu Hause gesagt, dass sie
einen Einbruch begangen hätten (act. 29).

Z. ________ gab an der bezirksgerichtlichen Verhandlung ebenfalls zu
Protokoll, seine Aussagen vor der Kantonspolizei Luzern so nicht gemacht zu
haben. Der Beschwerdeführer habe "es" nicht gewusst (act. 28 f.).
2.1.4 Das Bezirksgericht erwog (S. 5 unten), möglicherweise seien die
Aussagen von Y.________ und Z.________ bei der Kantonspolizei Luzern nicht
ganz sorgfältig protokolliert worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass mit
den Begriffen "als sie flüchteten", "bis sie zurück waren", "nach Hause
gefahren und dabei erzählt ..." (Aussagen Z.________) jeweils habe
ausgedrückt werden wollen, man sei bereits zu Hause oder zumindest auf der
Fahrt nach Hause gewesen, als der Beschwerdeführer informiert worden sei. Zu
beachten sei dabei, dass sowohl Z.________ als auch Y.________ nicht
akzentfrei deutsch sprächen und nicht sämtliche Feinheiten der deutschen
Sprache beherrschten. Es könne daher nicht ohne weiteres auf die Protokolle
der Luzerner Polizei abgestellt werden (S. 6).

Das Obergericht kommt zum gegenteiligen Schluss. Für die Annahme, die
Kantonspolizei Luzern habe die Aussagen von Y.________ und Z.________
möglicherweise nicht ganz sorgfältig festgehalten, bestehe kein Grund.
Y.________ und Z.________ hätten die Protokolle als "gelesen und bestätigt"
unterschrieben. Sie seien der deutschen Sprache so weit mächtig, dass sie
mindestens einfache Sachverhalte, worum es hier gehe, verstünden. Es sei auch
nicht einsehbar, weshalb vor Kantonspolizei Luzern
Verständigungsschwierigkeiten geherrscht haben sollten, während vor
Amtsstatthalteramt Hochdorf und Kantonspolizei Aargau offenbar keine solchen
Probleme aufgetaucht seien. Auf die Einvernahmen der Kantonspolizei Luzern
könne deshalb abgestellt werden (S. 12).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt (S. 7 ff. Ziff. 2) vor, indem das Obergericht
Z.________ und Y.________ trotz Verzicht auf eine persönliche Befragung
genügende sprachliche Kenntnisse zuschreibe, sei es in Willkür verfallen.

2.3 Das Obergericht äussert sich (S. 18 ff. E. 7) ausführlich zu den
sprachlichen Fähigkeiten von Z.________ und Y.________.

2.3.1 Der 1979 geborene Z.________ ist türkischer Staatsangehöriger. Wie sich
aus dem angefochtenen Urteil (S. 19) ergibt, ist er mit Ausnahme von drei
Jahren, während denen er in der Türkei zur Schule ging, in der Schweiz
aufgewachsen. Er besuchte hier 7 Jahre die Primar- und Realschule. Bei der
Hafteröffnung am 26. Juni 2001 bejahte er die Frage, ob er von der Sprache
her alles verstanden habe (Akten Z.________ act. 68). Sämtliche Einvernahmen
wurden ohne Dolmetscher geführt. In den Akten befinden sich verschiedene von
Z.________ auf Deutsch verfasste Schreiben, darunter eines vom 20. August
2001 an seinen damaligen Verteidiger (Akten Z.________ act. 93). Das
Schreiben enthält zwar zahlreiche Schreibfehler. Es ist daraus jedoch
ersichtlich, dass Z.________ sich auf Deutsch auszudrücken versteht. In einem
anderen, 18-seitigen Brief (Aktenmappe mit Gerichtsakten zur Sache Z.________
act. 504), machte er seinem damaligen Verteidiger Angaben zu seinem
Verhältnis zu einer jungen Frau, gegen welche er mehrfach Sexualstraftaten
verübt haben soll. Auch daraus ergibt sich, dass er in der Lage ist, sich auf
Deutsch verständlich auszudrücken. Das Schreiben zeigt auch, dass er über
einen beträchtlichen deutschen Wortschatz verfügt. Dies belegen ebenso die
verschiedenen Schreiben an Kollegen (Akten Z.________ act. 654 ff.;
Aktenmappe Strafakten Z.________ "Allgemeine Akten" act. 82 ff.).

In Anbetracht dessen ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das
Obergericht angenommen hat, Z.________ spreche genügend gut deutsch, um einen
einfachen Sachverhalt, worum es hier geht, hinreichend genau zu umschreiben.

Das Obergericht hat berücksichtigt, dass der Sachverständige im
psychiatrischen Gutachten über Z.________ ausführt, dieser rede über weite
Strecken des Gesprächs oft unverständlich und in einem schlecht anmutenden
Deutsch; der Sachverständige habe sich mehrfach fragen müssen, ob Z.________
ihn überhaupt verstehe, so dass Fragen immer wieder hätten wiederholt werden
müssen; der Explorand sei bereits nach kurzer Zeit ermüdet (Akten Z.________
act. 492). Das Obergericht bemerkt (S. 20) dazu, die Begutachtung vom 3.
September 2001 sei erst nach den im vorliegenden Verfahren interessierenden
Einvernahmen in einer Zeit erfolgt, als Z.________ bereits mehrere Wochen in
Untersuchungshaft gewesen sei. Am 12. September 2001 sei er schliesslich in
die Psychiatrische Klinik Königsfelden eingewiesen worden. Aus dem Gutachten
gehe klar hervor, dass Z.________ zur Zeit der Begutachtung in einer
schlechten Verfassung gewesen sei. Es könne daraus deshalb kein gültiger
Rückschluss auf den Zustand vom 11. Juli 2001 (Datum der Einvernahme vor
Kantonspolizei Luzern) gezogen werden; denn damals habe er sich erst ungefähr
zwei Wochen in Untersuchungshaft befunden. Zudem werde im Gutachten erwähnt,
dass der Jugendanwalt im Jahre 1998 ganz andere Feststellungen gemacht und
geschrieben habe, Z.________ habe ein gutes Deutsch gesprochen (Akten
Z.________ act. 492). Das Gutachten vermöge insgesamt nicht zu belegen, dass
die Deutschkenntnisse von Z.________ zur Zeit der polizeilichen Befragung
nicht ausreichend gewesen seien. Diese Auffassung ist ebenfalls nicht
schlechterdings unhaltbar.

Würdigt man die angeführten Umstände - insbesondere die verschiedenen bei den
Akten liegenden Schreiben von Z.________ - gesamthaft, ist es nicht
willkürlich, wenn es das Obergericht ausgeschlossen hat, dass die Aussagen
von Z.________ in der Einvernahme vom 11. Juli 2001 bei der Kantonspolizei
Luzern wegen Verständigungsproblemen ungenau protokolliert worden sein
könnten.

2.3.2 Y.________ ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Er kam 1991 in
die Schweiz, wo er zwei Jahre die Primarschule und ebenso lange die
Realschule besuchte. Auch er gab bei der Hafteröffnung vom 26. Juni 2001 beim
Amtsstatthalteramt Hochdorf an, von der Sprache her alles verstanden zu haben
(Akten Y.________ ST.2001.00970 act. 153). In der Einvernahme durch die
Kantonspolizei Luzern vom gleichen Tag antwortete er auf die Frage, ob er die
vorgelegte Verfügung verstanden habe und damit einverstanden sei, die
folgende Befragung auf Deutsch durchzuführen: "Ja ich habe den Haftgrund
gelesen und verstanden. Ich beherrsche die deutsche Sprache in Wort und
Schrift" (Akten Z.________ act. 423). In der Verhandlung vor Bezirksamt Kulm
vom 24. Februar 2003 sagte er, die Akten müssten ihm nicht übersetzt werden
(Akten Y.________ ST.2002.01761 act. 241). Sämtliche Einvernahmen wurden ohne
Dolmetscher geführt. Das Obergericht verweist (S. 21) sodann auf die
Einvernahme vom 4. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Aargau, bei der
Y.________ zeigte, dass er in der Lage ist, auch einen vergleichsweise
schwierigen Sachverhalt verständlich auszudrücken. Auf die Frage, was er über
die psychische Verfassung von Z.________ sagen könne, antwortete Y.________:
"Ich kann nur sagen, dass sich Z.________ so wie immer verhalten hat, als ich
mit ihm zusammen war. Er hat mich einmal gefragt, ob ich mit ihm nach
Königsfelden komme. Als ich nach dem Grund fragte, hat er gesagt, dass man
nachher nicht mehr arbeiten müsse und eine Rente erhalte. Ich glaube schon,
dass er die schlechte psychische Verfassung nur vortäuscht" (Akten Y.________
act. 177). Es ist nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Obergericht auch
diese Aussage als Indiz dafür wertet, dass Y.________ mehr als nur
rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache hat.

Insgesamt ist es aufgrund der angeführten Umstände nicht willkürlich, wenn
das Obergericht auch bei Y.________ angenommen hat, er vermöge einen
einfachen Sachverhalt auf Deutsch hinreichend klar auszudrücken. Damit ist es
auch nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht ausgeschlossen hat,
dass die Aussagen von Y.________ bei der Kantonspolizei Luzern wegen
Verständigungsschwierigkeiten ungenau protokolliert worden sein könnten.

2.4 Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt danach unbegründet.

3.
3.1
Das Obergericht nimmt (S. 14) an, es sei offensichtlich, dass Y.________ bei
der Einvernahme vor dem Amtsstatthalteramt Hochdorf bestrebt gewesen sei, den
Beschwerdeführer möglichst nicht mehr zu belasten. Das Aussageverhalten von
Y.________ sei nachvollziehbar: Nach der Einvernahme bei der Kantonspolizei
Luzern sei ihm zweifellos bewusst geworden, dass er mit seiner Aussage den
Beschwerdeführer, der sein Kollege gewesen sei, in Schwierigkeiten gebracht
habe. Bei der Einvernahme beim Amtsstatthalteramt Hochdorf habe er wohl
retten wollen, was noch zu retten gewesen sei. Ein derartiges
Aussageverhalten könne oft beobachtet werden, weshalb den ersten Aussagen in
der Regel auch eine erhöhte Glaubhaftigkeit zuzumessen sei.

3.2 Was der Beschwerdeführer (S. 10 Ziff. 3a) dagegen vorbringt, erschöpft
sich in appellatorischer Kritik. Er legt nicht in einer den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die Auffassung des
Obergerichtes willkürlich sei. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt
nicht einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 10 f. Ziff. 3b), es sei unverständlich, dass
das Obergericht als Belege für eine frühzeitige Unterrichtung des
Beschwerdeführers über den Einbruch die Aussagen von Z.________ vom 11. Juli
2001 zitiere, wo doch dieser in derselben Befragung drei Mal sich
widersprechende Angaben gemacht habe. Aus den Aussagen von Z.________ vom 11.
Juli 2001 etwas ableiten zu wollen, sei deshalb unhaltbar.

4.2 In der Einvernahme vom 11. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Luzern sagte
Z.________ zunächst: "Als wir nach E.________ fuhren, wusste X.________ noch
nicht, was wir vorhatten. Erst als wir, also ich und Y.________, flüchteten,
haben wir ihm gesagt, dass wir eingebrochen hatten" (act. 334). In der Folge
gab Z.________ zu Protokoll: "Er (der Beschwerdeführer) wusste es wirklich
nicht, bis wir zurückkamen. Dann mussten wir ihm natürlich sagen, was
passiert war" (act. 335). Schliesslich sagte Z.________: "X.________ fuhr uns
nach Hause. Dabei erzählten wir ihm, dass wir einen Einbruchdiebstahl gemacht
hätten ..." (act. 336). Zwischen diesen Aussagen besteht kein Widerspruch.
Sie können, wie dies das Obergericht getan hat, willkürfrei dahin ausgelegt
werden, dass Z.________ und Y.________ den Beschwerdeführer über den Einbruch
unterrichtet haben, als sie nachher wieder beim Auto ankamen. Die Beschwerde
ist auch insoweit unbegründet.

5.
Soweit der Beschwerdeführer (S. 11 Ziff. 4) rügt, die grundsätzliche
Anzweiflung der Aussagen der Beteiligten sei unhaltbar, beschränkt er sich
wiederum auf appellatorische Kritik. Auch darauf ist nicht einzutreten.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 12) geltend, das angefochtene Urteil
verletze der Grundsatz "in dubio pro reo". Bei objektiver Würdigung drängten
sich erhebliche Zweifel an seiner Schuld auf.

6.2 Den Beschwerdeführer belasten verschiedene Gesichtspunkte:

Y.________ sagte bei seiner Einvernahme vor Kantonspolizei Luzern am 29. Juni
2001, wie dargelegt, aus: "Nachher, als wir zum Auto zurücksprangen, haben
wir ihm erzählt, dass wir versucht hatten einzubrechen ..." (act. 339). Diese
Aussage spricht dafür, dass Y.________ und Z.________ den Beschwerdeführer
über den Einbruch unterrichtet haben, als sie danach wieder beim Auto
ankamen. Wie gesagt, ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es
angenommen hat, Y.________ verfüge über genügend Deutschkenntnisse, um sich
insoweit hinreichend deutlich auszudrücken. Y.________ hat das
Einvernahmeprotokoll vom 29. Juni 2001 im Übrigen mit "gelesen und bestätigt"
unterschrieben.

Den Beschwerdeführer belasten ebenso die Aussagen von Z.________ vom 11. Juli
2001 bei der Kantonspolizei Luzern. Dort sagte Z.________ unter anderem aus:
"Als wir nach E.________ fuhren, wusste X.________ noch nicht, was wir
vorhatten. Erst als wir, also ich und Y.________, flüchteten, haben wir ihm
gesagt, dass wir eingebrochen hatten" (act. 334). Insoweit fällt auf, dass
Z.________ ausdrücklich präzisierte, als er und Y.________ geflüchtet seien,
hätten sie den Beschwerdeführer orientiert. Der entscheidende Zeitpunkt war
also die Flucht der beiden Einbrecher. Dies spricht ebenfalls dafür, dass
Z.________ und Y.________ den Beschwerdeführer über das Vorgefallene
informierten, als sie nach dem Einbruch zum Auto zurückkamen. Z.________
sagte bei der Einvernahme vor Kantonspolizei Luzern überdies aus: "Er (der
Beschwerdeführer) wusste es wirklich nicht, bis wir zurückkamen. Dann mussten
wir ihm natürlich sagen, was passiert war" (act. 335). Diese Aussage stützt
den Schuldspruch ebenfalls. Denn sie ist zu würdigen im Zusammenhang mit der
Antwort zur vorangehenden Frage. Jene Antwort schloss Z.________ ab mit dem
Satz: "Anschliessend liefen ich und Y.________ zum Restaurant" (act. 335).
Dies lässt darauf schliessen, dass sich das Wort "zurückkamen" auf die
Rückkehr vom Restaurant bezieht.

Aufschlussreich sind ausserdem die Aussagen zur Entfernung zwischen dem Auto
und dem Restaurant. Y.________ gab bei der Befragung durch die Kantonspolizei
Luzern am 27. Juni 2001 zu Protokoll, sie hätten 50 Meter zu Fuss zum
Restaurant gehen müssen (act. 337). Z.________ sagte in der Einvernahme vom
11. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Luzern, er habe den Beschwerdeführer ca.
20 Meter vor dem Restaurant angewiesen, anzuhalten und sie aussteigen zu
lassen (act. 335). In der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003
sagte Z.________ dann aus, der Beschwerdeführer habe 300 Meter vor dem
Restaurant anhalten müssen (act. 28). Diese letztere Aussage stützt die
Auffassung des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer durch spätere
Gefälligkeitsaussagen hätte entlastet werden sollen.

Hinzu kommt Folgendes: Wie Y.________ und Z.________ übereinstimmend
aussagten, führte letzterer ein "Spitzeisen" mit sich. Nach den Angaben von
Y.________ soll es über einen Meter lang gewesen sein (act. 337), nach jenen
von Z.________ ca. 60 cm (act. 335). Es ist schwer vorstellbar, dass der
Beschwerdeführer nicht gemerkt haben soll, dass Z.________ ein derartiges
Spitzeisen, das nicht mehr in der Hosentasche Platz hatte, mit sich führte
und nach dem Einbruch auch wieder zurückbrachte; dies umso mehr, als
Z.________ im Auto neben dem Beschwerdeführer sass. Der Vorfall ereignete
sich ausserdem nachts zwischen 3 und 4 Uhr, was den Beschwerdeführer
misstrauisch machen musste.

Würdigt man diese belastenden Gesichtspunkte gesamthaft, ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht keine
erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des
Beschwerdeführers gehabt hat. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" ist zu verneinen.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Kulm, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: