Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.739/2004
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1P.739/2004 /ggs

Urteil vom 24. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,

gegen

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse
20, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Abweisung des Gesuchs um Gewährung einer amtlichen Verteidigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 25. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt Arlesheim eröffnete am 23. März 2001 ein Strafverfahren
gegen X.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und eventuell Hehlerei.
Am 20. Juli 2004 wurde die Strafuntersuchung ausgeweitet auf mehrfachen
Diebstahl, mehrfache Hehlerei, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch,
Aneignung und Missbrauch von Kontrollschildern sowie Diebstahl von
Hanfstauden.

B.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 ersuchte der Angeschuldigte gestützt auf § 18
Abs. 1 lit. d der kantonalen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL;
SGS 251) um amtliche Verteidigung. Die Präsidentin des Verfahrensgerichtes in
Strafsachen wies das Gesuch am 17. August 2004 ab. Sie begründete ihren
Entscheid u.a. damit, dass sich das Verfahren im gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht durch eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage auszeichne.

Gegen diesen Beschluss gelangte der Angeschuldigte ans Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, welches die Beschwerde mit
Beschluss vom 25. Oktober 2004 abwies, indem es der Argumentation des
Verfahrensgerichts folgte.

C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das
Kantonsgericht (respektive das Verfahrensgericht) sei anzuweisen, für das
hängige Strafverfahren eine amtliche Verteidigung anzuordnen. Gleichzeitig
ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Das Verfahrensgericht und das Kantonsgericht Basel-Landschaft schliessen
beide auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art.
87 Abs. 2 OG nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zwischenentscheide
über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, die ihrer Natur nach
endgültig zu beurteilen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann
(Art. 87 Abs. 1 OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt in aller Regel
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil unter anderem vor, wenn - wie hier -
kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG) entschieden wird, dem
Beschwerdeführer könne die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden (BGE
129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 f.; 120 Ia 48, nicht
publizierte E. 1; 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.). Es besteht kein Grund, hier
von dieser Regel abzuweichen.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, das Bundesgericht solle die
kantonalen Behörden anweisen, ihm die amtliche Verteidigung für das kantonale
Strafverfahren zuzusprechen.

1.2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer
Natur, das heisst, sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führen (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 127 III 279 E. 1b S. 282; 126 I 213 E. 1c S.
216 f., je mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der
Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen
kantonalen Entscheids wieder hergestellt wird, sondern dafür eine positive
Anordnung nötig ist (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; 124 I 327 E. 4b S. 332 f. mit
Hinweisen).

1.2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verweigerung der
unentgeltlichen (amtlichen) Verteidigung hat das Bundesgericht zu beurteilen,
ob die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor der als verletzt
gerügten Verfassungs- oder Konventionsvorschrift standhält. Verneint es die
Frage, so heisst es die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid
auf. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat zur Folge, dass die
kantonale Instanz in dieser Sache aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts
neu zu entscheiden und gegebenenfalls die amtliche Verteidigung zu bewilligen
hat. Einer Anweisung an die kantonale Behörde bedarf es nicht. Die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist durch die kantonale Behörde
aufgrund des kantonalen Rechts vorzunehmen (vgl. Philippe Gerber, La nature
cassatoire du recours de droit public, Diss. Genf 1997, S. 236). Das
Bundesgericht kann nicht selber den amtlichen Verteidiger für das kantonale
Verfahren bestimmen. Es hat lediglich die Möglichkeit, in den Erwägungen
seines Urteils grundsätzliche Bemerkungen im Hinblick auf den von der
kantonalen Behörde neu zu treffenden Entscheid anzubringen (dazu ausführlich:
BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 ff.).
1.2.3 Daraus folgt, dass bei staatsrechtlichen Beschwerden, die sich gegen
die Verweigerung der Beigabe eines amtlichen Verteidigers richten, gleich wie
in Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege umstritten ist, keine
Ausnahme von der kassatorischen Natur der Beschwerde gilt (BGE 129 I 129 E.
1.2.4 S. 133). Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten,
soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe die kantonalen
Behörden anzuweisen, ihm die notwendige Verteidigung für das kantonale
Verfahren zuzusprechen.

1.3 Ansonsten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde
ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG) - einzutreten.

2.
Das Kantonsgericht hat einen Anspruch auf Verteidigung sowohl gestützt auf §
18 StPO/BL wie auch auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
verneint, selbst wenn dem Beschwerdeführer keine Bagatelldelikte vorgeworfen
würden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Verfahren zeichne sich
sowohl durch eine besonders schwierige Sachlage wie auch durch Rechtsfragen
von bedeutender Schwere aus. Die Argumentation des Kantonsgerichts halte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK nicht stand.

2.1 § 19 Abs. 1 StPO/BL sieht vor, dass der angeschuldigten Person auf Antrag
eine unentgeltliche Verteidigung beigegeben wird, wenn sie mittellos ist und
die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt sind. Der Beizug
einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist notwendig, wenn andere Gründe
im Interesse der Rechtsprechung dies verlangen, namentlich bei besonders
schwieriger Sach- oder Rechtslage (§ 18 Abs. 1 lit. d StPO/BL). Der Anspruch
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hängt von drei
kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich von der finanziellen Bedürftigkeit
des Gesuchstellers, der sachlichen Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung und
von der Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels (BGE 128 I 225
E. 2.5 S. 232). Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet die unentgeltliche
Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist.
Umstritten ist im vorliegenden Fall die sachliche Notwendigkeit der amtlichen
Verteidigung.

2.2 Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung
sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die
Eigenheiten der anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu
berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die
bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (in diesem Sinne § 18 Abs. 1 lit.
d StPO/BL; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a
S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Falls das in Frage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift,
ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich
geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem
Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine
Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges
ausschliesst (siehe dazu § 18 Abs. 1 lit. b StPO/BL; vgl. BGE 126 I 194 E. 3a
S. 196 mit Hinweis). Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders
schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere
Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch
Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. § 18 Abs. 1 lit. c
StPO/BL; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., 275 E. 3a
S. 276; je mit Hinweisen). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen
nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt,
verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51; 120 Ia
43 E. 2a S. 45 mit Hinweisen). Ob diese Minimalanforderungen verletzt sind,
prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher
hingegen unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 124 I 304 E. 2c S. 306
f. mit Hinweisen).

2.3
2.3.1Das Kantonsgericht ist im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen,
dass den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten kein Bagatellcharakter
zukommt, auch wenn die kantonalen Instanzen nicht von einer unbedingten
Strafe ausgehen. Es stellt indes in Abrede, dass eine besonders schwierige
Sach- oder Rechtslage vorliege. Der Umstand, dass es sich um einen
Sachverhalt mit internationalen Bezügen handle, vermöge per se noch keine
besonders schwierige Sachlage zu begründen. Eine anwaltliche Vertretung werde
die Mitangeschuldigten kaum davon abhalten, den Beschwerdeführer zu belasten.
Die nötigen weiteren Abklärungen des Sachverhalts, namentlich auch die
Zuordnung diverser Telefongespräche zu den beteiligten Personen, stellen für
die Polizei- und Justizorgane nach Auffassung des Kantonsgerichts alltägliche
Vorgänge dar, welche nicht automatisch eine besonders schwierige Sachlage
begründeten. Den Sprachschwierigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf
juristische Sachverhalte könne am ehesten durch den Beizug eines Dolmetschers
begegnet werden.

2.3.2 Hinsichtlich der Rechtslage führt das Kantonsgericht sinngemäss aus,
die grosse Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten allein
vermöge nicht automatisch eine besonders schwierige Rechtslage zu begründen:
Die Delikte könnten wohl nicht als Bagatelle bezeichnet werden, jedoch seien
sie sicherlich auch nicht von bedeutender Schwere. Bei der Prognose für das
Strafmass komme dem Verfahrensgericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Wenn
Letzteres ausführe, die zu erwartende Strafe dürfte auch im Falle einer
Verurteilung weder 18 Monate übersteigen noch sei eine Verwahrung zu
erwarten, könne dem grundsätzlich gefolgt werden.

2.3.3 Der Beschwerdeführer hält dagegen, das Verfahren zeichne sich durch
eine grosse Unübersichtlichkeit und Komplexität des noch festzustellenden
rechtserheblichen Sachverhaltes aus. Worin diese besonderen Schwierigkeiten
liegen sollen, zeigt er indes nicht auf und solches geht auch aus den Akten
nicht hervor. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird,
Mitglied einer ehemals international tätigen Autoschieberbande gewesen zu
sein, belegt noch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht alleine fähig wäre,
die damit verbundenen Fragen zur Feststellung des Sachverhaltes zu
beantworten. Soweit er sich aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr
erinnern kann, wird auch eine anwaltliche Vertretung nichts zur Klärung
beitragen können. Bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner
sprachlichen Unsicherheiten vor, auch wenn er deutscher Muttersprache wäre,
hätte er grosse Mühe, den Überblick zu wahren und sich angemessen zu
verteidigen, ist daraus noch nicht auf die Notwendigkeit einer amtlichen
Verteidigung zu schliessen. Solches hätte zur Folge, dass eine Verteidigung
beinahe in allen Fällen als notwendig erachtet werden müsste.

2.3.4 Auch hinsichtlich der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, welche
das Verfahren bieten soll, vermag die Beschwerde den Anforderungen von Art.
90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf
den Umstand, dass ihm banden- oder gewerbsmässiges Tun vorgeworfen werde,
zeigt jedoch nicht auf, inwiefern sich im konkreten Fall besonders
komplizierte Rechtsfragen stellen. Welchen Einfluss die lange Verfahrensdauer
auf die sich bietenden rechtlichen Probleme haben soll, wird nicht deutlich.
Der Beschwerdeführer macht lediglich in allgemeiner Weise "weitere
Schwierigkeiten besonders rechtlicher Natur" geltend, ohne darzutun, welcher
Art diese sein sollen. Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.3.5 Eine besondere rechtliche Schwierigkeit sieht der Beschwerdeführer
darin begründet, dass er nach seiner Verhaftung am 3. März 2001 bereits elf
Monate in Slowenien inhaftiert gewesen sei. Es gelte unter allen Umständen zu
verhindern, dass er für die ihm in der Schweiz vorgeworfenen Delikte nochmals
verurteilt werde. Diesbezüglich ist ihm darin zuzustimmen, dass die
Ausführungen des Kantonsgerichtes, wonach es nach dem Grundsatz "iura novit
curia" von Amtes wegen sämtliche Rechtsfragen zu klären habe und durchaus
erwartet werden könne, dass es objektiv und neutral an die sich stellenden
Fragen heran gehen werde, unbehelflich sind. Würde dieser Argumentation
gefolgt, würde sich jede anwaltliche Verteidigung erübrigen. Es ergibt sich
jedoch weder aus der Begründung des Beschwerdeführers noch aus den Akten,
weshalb der Umstand, dass allenfalls ein slowenisches Urteil mit zu
berücksichtigen sein wird, besondere rechtliche Schwierigkeiten bieten
sollte.

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und auch
nicht dargetan wurde, inwieweit sich im vorliegenden Fall besonders
schwierige Sachverhalts- oder Rechtsfragen stellen, die eine Verteidigung als
notwendig erscheinen lassen. Wie das Kantonsgericht mit Bezug auf die zu
erwartende Strafe richtig ausgeführt hat, muss über die Frage der notwendigen
Verteidigung neu entschieden werden, sollte sich im Laufe des Verfahrens
zeigen, dass dem Beschwerdeführer weitere Straftaten vorgeworfen werden oder
dass sonstige Gründe hinzutreten, die eine bedingt zu vollziehende Strafe
nicht mehr zulassen. Gleiches gilt, soweit sich zukünftig besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollten.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt erscheinen, kann dem Ersuchen entsprochen werden
(Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird entsprochen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Fürsprecher Beat Luginbühl wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verfahrensgericht in Strafsachen
des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: